I403 2107323-1•BVwG I403 2107323-1
I403 2107323-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I403 2107323-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.04.2015 betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Hinblick auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird in Hinblick auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und §§ 42 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde erstmals mit 08.08.2011 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 17.08.2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem Behindertenpass. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Grad der Behinderung wurde am 16.09.2013 mit 60 v. H. im Behindertenpass festgesetzt.
3. Mit Schriftsatz vom 20.06.2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in ihrem Behindertenpass. Begründend führte sie aus, dass eine Verschlechterung des Leidens der Wirbelsäule und dadurch eine Gehbehinderung eingetreten sei. Dem Antrag waren zwei ärztliche Berichte beigelegt.
4. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten eingeholt. Herr Dr. M. J., Sachverständiger für Orthopädie, stellte am 23.08.2014 gutachterlich fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. betrage und eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliege, weil eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden könne (500 Meter laut Angabe), die Bewältigung einiger Stufen (ein Stockwerk laut Angabe) und die Benützung von Handläufen, Haltegriffen und Haltestangen möglich seien.
Das Ergebnis der Begutachtung wurde im bezeichneten Gutachten wie folgt ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulenleiden und Beschwerden in verschiedenen Gelenken. Unterer Rahmensatz aufgrund von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle bei altersentsprechender Beweglichkeit samt wechselnden Gelenksbeschwerden
50
2
Depressive Störung Depressive Erkrankung leichten Grades unter medika-mentöser Therapie stabil
30
Als Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden Position lfd. Nr. 1 durch die Position lfd. Nr. 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe gesteigert werde.
4. Mit Schriftsatz vom 29.09.2014 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör und brachte ihr zur Kenntnis, dass der festgestellte Grad der Behinderung weiterhin 60 v. H. betrage und die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass nicht vorliegen würden. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin binnen zweiwöchiger Frist zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
5. Den bei der Stellungnahme von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief, in welchem ihr eine chronische Lumbalgie attestiert wurde, leitete die belangte Behörde an Gutachter Dr. M. J. mit dem Ersuchen um nochmalige Überprüfung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel weiter.
6. In der Stellungnahme vom 21.11.2014 führte Gutachter Dr. M. J. aus, dass auch unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliege.
7. Mit Schriftsatz vom 24.12.2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde neuerlich die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Begründend führte sie aus, unter einer psychischen Beeinträchtigung, Bandscheibenvorfällen, Schlafstörungen und Wirbelsäulenschmerzen zu leiden. Dem Antrag war ein Konvolut von Arztbriefen und Befunden beigelegt.
8. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Konvolut von Arztbriefen und Befunden übermittelte die belangte Behörde an Gutachter Dr. M. J. mit dem Ersuchen, zu überprüfen, ob sich unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Beweismittel Änderungen im Hinblick auf den Grad der Behinderung oder der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.
9. In der Stellungnahme vom 13.02.2015 führte Gutachter Dr. M. J. aus, dass die vorgelegten Befunde zu keiner Änderung der bisherigen Einstufung führten und dass der Befund A-Bl. 90 mit dem Befund A-Bl. 58 ident und bereits berücksichtigt worden sei.
10. Mit Schriftsatz vom 04.04.2015 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör und übermittelte ihr die Stellungnahmen des ärztlichen Sachverständigen vom 22.12.2014 und 18.02.2015. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin binnen zweiwöchiger Frist zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
11. Mit Bescheid vom 15.04.2015 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60v.H. betrage.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.09.2014 sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere.
Sie sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.
Insbesondere sei sie nicht zumutbar, wenn nach Vollendung des 36. Lebensmonates eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliege.
Laut Gutachten könne eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden (500 Meter laut Angabe) und sei die Bewältigung einiger Stufen (ein Stockwerk laut Angabe) sowie die Benützung von Handläufen, Haltegriffen und Haltestangen möglich. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels zu überwindenden Niveauunterschiede sei gegeben und aus medizinischer Sicht stünden auch keine sich aus dem Gesundheitszustand ergebenden Umstände der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen.
Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sei gewährt worden. Die Einwände vom 22.10.2014 und 24.12.2014 seien abermals durch den ärztlichen Sachverständigen geprüft worden. Eine Änderung der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung bzw. an der Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe sich nicht ergeben.
12. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei es - entgegen der Ansicht des Gutachters - nicht zumutbar, Wegstrecken bis zu 500 Meter zu bewältigen. Die Schmerzen entlang des Rückens, der Wirbelsäule und des Nackens seien bereits nach einigen Gehmetern unerträglich. Die Beine würden sogar nach kurzer Bewegzeit zu schmerzen und sich zu versteifen beginnen. Andere psychische und körperliche Krankheiten würden hinzukommen, die im Gutachten unerwähnt geblieben seien. Unter anderem seien dies das chronische Lumbago mit motorischem Defizit und die schwere degenerative Wirbelsäulenveränderung, sodass sie keinesfalls lange Strecken bewältigen könne und auch nichts Schweres tragen dürfe. Zudem seien keine psychiatrischen Befunde berücksichtigt und die psychischen und neurologischen Befindlichkeiten kaum erwähnt worden. Sie leide an einer schweren Depression wegen häufiger und lang andauernder Schmerzen, welche sie im Alltag sehr einschränken würden, sodass sie manchmal nicht imstande sei, für sich zu sorgen und alltägliche Tätigkeiten, wie das Aufstehen, das Zähneputzen, das Duschen oder das Einkaufen und das Aufräumen der Wohnung zu erledigen. Die Nebenwirkungen der Schmerzmittel, die sie aufgrund der unerträglichen Schmerzen einnehmen müsse, seien unerwähnt geblieben. Auch dadurch sei ihre Lebensqualität eingeschränkt. Der Beschwerde war ein Konvolut an Befunden beigelegt.
13. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2015 vorgelegt.
14. Zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen Dr. M. J. mit Schriftsatz vom 01.06.2015 um gutachterliche Stellungnahme, ob sich aus gutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde eine Änderung in der Beurteilung der Festsetzung des Grades der Behinderung bzw. der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würde.
15. Gutachter Dr. M. J., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führte in seiner aktenmäßigen Stellungnahme vom 10.078.2015 dazu aus, dass er das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel weiterhin als zumutbar erachte. Es würden aus seiner Sicht auch keine psychischen Beeinträchtigungen vorliegen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. In einer Stellungnahme dazu hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass ihr psychischer Zustand es nicht zulasse, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und dass sie um eine entsprechende Beurteilung aus psychiatrischer bzw. psychologischer Sicht ersuche.
16. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben, welches dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2015 vorgelegt wurde. Nach persönlicher Begutachtung am 20.10.2015 kam die Gutachterin Dr. M. W. zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aktuell die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Während der Vorgutachter bei der Beschwerdeführerin eine Depression leichten Grades (Grad der Behinderung: 30 v. H.) festgestellt hatte, kam die Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin zum Ergebnis, dass eine "Depression mittleren Grades wegen mehrfacher Affektlabilität, Somatisierung, Veränderung der interpersonellen Beziehungsmuster" vorliege, welche mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. zu beurteilen sei. Insgesamt kam die Sachverständige zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulenleiden der unteren Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule mittlerer Ausprägung
50
2
Depression mittleren Grades wegen mehrfacher Symptome wie Affektlabilität, Somatisierung, Veränderung der interpersonellen Beziehungsmuster
50
3
Funktionseinschränkung geringen Grades der oberen Extremität einseitig
10
4
Schilddrüsenoperation wegen kalter Knoten mit euthyreoter Stoffwechsellage unter Medikation
10
Das führende Wirbelsäulenleiden werde durch Leiden 2, die Depression, wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 würden wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöhen. Zusammengefasst kam die Sachverständige, ebenso wie der Vorgutachter, zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliege.
Aktuell sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel allerdings nicht zumutbar: "Es bestehen erhebliche Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit in Form einer somatisierenden, affektlabilen die interpersonellen Beziehungen beeinträchtigenden Depression. Die Patientin geht kleinschrittig und unsicher, welche Störung auf eine medikamentöse Beeinträchtigung des Gleichgewichtes und der Sensomotorik hinweisen könnte. Eine Suizidalität kann ebensowenig ausgeschlossen werden." Eine Nachuntersuchung nach sechs Monaten oder einem Jahr sei empfehlenswert. Das Gutachten vom 20.10.2015 wurde dem Sozialministeriumservice und der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2015 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 v.H..
1. 2 Bei der Beschwerdeführerin bestehen erhebliche Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit in Form einer somatisierenden, affektlabilen Depression.
1.3. Der Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. wird auch durch das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 20.10.2015 bestätigt. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachten vom 23.08.2014 wurde das Wirbelsäulenleiden mit 50 v.H. eingeschätzt und festgestellt, dass dieses Leiden durch die Depression um eine Stufe erhöht wird. Dieser Einschätzung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten und wird dieser Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. daher auch vom erkennenden Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
2.3. Herr Dr. M. J. stellte am 23.08.2014 darüber hinaus fest, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliege. Ihm wurden in der Folge im Wege des Sozialministeriumservice und des Bundesverwaltungsgerichtes verschiedene, von der Beschwerdeführerin eingebrachte Befunde vorgelegt, doch er blieb bei seiner Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Sachverständige aus dem Bereich der Orthopädie stützte sich dabei vor allem darauf, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben 500 Meter zurücklegen und ein Stockwerk steigen könne und dass ihr aus medizinischer Sicht auch die Benützung von Handläufen, Haltegriffen und Haltestangen möglich sei. Nach Durchsicht des Gutachtens und der verschiedenen Stellungnahmen von Herrn Dr. M. J. kann sich der erkennende Senat nicht des Eindrucks erwehren, dass die Beurteilung der Beschwerdeführerin in erster Linie aus einem orthopädischen Blickwinkel erfolgte, was auch dem Fachgebiet des Sachverständigen entspricht. Nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt geltend gemacht hatte, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht möglich sei, erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig.
2.4. Eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin erfolgte am 20.10.2015 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. M. W. Diese kam zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin keine leichte (wie im Vorgutachten von Dr. M. J. am 23.08.2014 festgestellt), sondern eine Depression mittleren Grades vorliege. Die psychische Belastbarkeit sei derart eingeschränkt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell nicht zumutbar sei. Es wurde eine Nachuntersuchung nach 6 bzw. 12 Monaten empfohlen, da eine Untersuchung an der Hirnambulanz zum Ausschluss hirnorganischer oder toxischer Schädigungen notwendig sei.
2.5. Die Einschätzung einer erheblichen Einschränkung der psychischen Belastbarkeit wird auch gestützt durch den Befund der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. M. H. vom 23.04.2015, in welchem ausgeführt wurde: "Frau N. [die Beschwerdeführerin] steht bei mir in regelmäßiger ambulanter Behandlung. Sie leidet unter einer depressiven Episode, die sich inzwischen chronifiziert hat und unter einer Schlafstörung. Medikamentös erhält die Patientin Efectin ER 150 mg 1x1, Efectin ER 75 mg 1x1, Wellbutrin XR 300mg 1x1 und Trittico ret. 150 mg 1x1. Kontrolltermine werden jeweils vereinbart. Die Patientin ist aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig."
2.6. In einer Zusammenschau der Befunde und Gutachten ergibt sich für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dass jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Von Seiten des Sozialministeriumservice wurde dem Gutachten von Frau Dr. M. W., in welchem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde, auch nicht entgegengetreten.
2.7. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" - im Sinne von medizinischen Sachverständigengutachten - Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2.1. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
3.2.2. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Bei der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt und hat daher die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht abgewiesen, da bereits am 16.09.2013 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt worden war. Diesbezüglich war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher abzuweisen.
3.2.3. Zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
3.2.4. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:
"§ 1. (...)
(...)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
3.2.5. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
3.2.6. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
3.2.7. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.2.8. Die in den Punkten II.3.2.5. bis II.3.2.7. angeführte (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglicheit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.2.9. Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Senats in diesem Zusammenhang auch auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, in der die weitere Maßgeblichkeit der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet wurde, dass in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ausgeführt wird, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken, und dass als Aktionsradius eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen ist, so dass keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt war (vgl. zB BVwG 28.08.2014, W132 2008234-1; 06.11.2014, W132 2001583-1; 15.01.2015, W115 2008378-1).
3.2.10. Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob es der Beschwerdeführerin unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da die Benützung von Zug oder Bus Angstzustände und depressive Schübe auslöst. Dies wurde im August 2014 von einem Sachverständigen für Orthopädie noch verneint. In Zusammenschau eines psychiatrischen Befundes vom April 2015 und eines aktuellen Gutachtens vom November 2015 ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
3.2.11. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen daher vor. Der Beschwerde war diesbezüglich stattzugeben und wird von der belangten Behörde die entsprechende Zusatzeintragung vorzunehmen sein.
3.2.12. Im aktuellen Gutachten wird eine Nachuntersuchung innerhalb des nächsten Jahres empfohlen. Dies wird von der belangten Behörde zu berücksichtigen sein.
3.2.13. In Bezug auf die beantragte Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, da auch das neu erstellte Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. annimmt und dies schlüssig, nachvollziehbar und plausibel begründet ist.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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