W219 2107517-1•BVwG W219 2107517-1
W219 2107517-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2015
Aussetzung, Austro Control, Devolutionsantrag, Einrechnung,<br/>Einstellung, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht,<br/>Erledigungsanspruch, Fristablauf, Fristenlauf, Gegenstandslosigkeit,<br/>Klaglosstellung, mangelnde Beschwer, rechtliches Interesse,<br/>Rechtsschutzinteresse, Sachverständigenliste, Sachverständiger,<br/>Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Wegfall
W219 2107516-1/4E
W219 2107517-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über
I. die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Karl NEWOLE, Zelinkagasse 6, 1010 Wien, vom 02.04.2015 gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 04.03.2015, LSA 605-0047/03-14, betreffend Aussetzung des auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 04.09.2014, eingelangt am 08.09.2014, eingeleiteten Verfahrens zur Verlängerung der Autorisierung als flugmedizinische Sachverständige, sowie
II. die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Karl NEWOLE, Zelinkagasse 6, 1010 Wien, vom 16.04.2015 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH im auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 04.09.2014, eingelangt am 08.09.2014, eingeleiteten Verfahren zur Verlängerung der Autorisierung als flugmedizinische Sachverständige beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 73 AVG iVm § 17 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2015 setzte die Austro Control GmbH (die belangte Behörde) das auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 04.09.2014, eingelangt am 08.09.2014, auf Verlängerung ihres "AME-Zeugnisses (Autorisierung zur flugmedizinischen Sachverständigen)" eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl "W219 2008969-1/2E" (gemeint: W219 2008969-2) anhängigen "Verfahrens über den Widerruf des AME-Zeugnisses [der Beschwerdeführerin] (Bescheid der [belangten Behörde] vom 12.05.2014, LSA 605-0047/03-14)" gemäß § 38 AVG aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vom 02.04.2015. Die Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersatzlos aufheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.
2. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache entscheiden und die Verlängerung der Autorisierung der Beschwerdeführerin als flugmedizinische Sachverständige bis 31.05.2018 bewilligen. Mangels anderer gesetzlicher Festlegung gelte auch für Verfahren zur Verlängerung der Autorisierung als flugmedizinische Sachverständige nach MED D 030 der VO 1178/2011 die sechsmonatige Entscheidungsfrist ab Antragstellung gemäß § 73 AVG. Diese Frist sei zufolge der Antragstellung am 04.09.2014 am 04.03.2015 abgelaufen. Die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist sei allein durch die Untätigkeit bzw. rechtswidrige Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde verursacht. Demnach sei die Säumnisbeschwerde sowohl zulässig als auch berechtigt. Da der Aussetzungsbescheid der belangten Behörde vom 04.03.2015 nicht rechtskräftig geworden sei, könne er der Säumnisbeschwerde nicht entgegengehalten werden. Vielmehr sei die Rechtmäßigkeit des Zuwartens der belangten Behörde bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts incidenter bei Behandlung der Säumnisbeschwerde zu prüfen, wozu die Säumnisbeschwerde dieselben Ausführungen wie die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid enthält.
3. Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde, die Säumnisbeschwerde sowie die Verwaltungsakten vor.
4. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass "unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015, GZ W219 2008969-2/11E, mit dem der Bescheid der [belangten Behörde] vom 12.05.2014, GZ LSA 604-0047/03-14, über den Widerruf der Autorisierung [der Beschwerdeführerin] ersatzlos aufgehoben wurde, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Autorisierung [der Beschwerdeführerin] hernach abgeschlossen wurde und ihr AME-Zeugnis mit Bescheid der [belangten Behörde] vom 26.05.2015, GZ LSA 605-047/03-14-2, bis 31.05.2018 verlängert wurde."
5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.06.2015 den in Pkt. 4 erwähnten Schriftsatz der belangten Behörde und ersuchte, vor diesem Hintergrund binnen einer Frist von vier Wochen bekannt zu geben, ob die vorliegende Bescheidbeschwerde und die vorliegende Säumnisbeschwerde aufrecht erhalten werden.
6. Darauf erfolgte keine Reaktion der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin war während der gesamten Dauer der Anhängigkeit der vorliegenden Beschwerdeverfahren als flugmedizinische Sachverständige autorisiert und ist es bis dato:
Zwar hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.05.2014, GZ LSA 605-0047/03-14, die zunächst (schon ursprünglich) bis 31.05.2015 befristete Autorisierung der Beschwerdeführerin widerrufen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Widerruf ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Allerdings gab das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Erkenntnis vom 25.06.2014, W219 2008969-1/2E - also lange vor Einbringung der hier vorliegenden Beschwerden - der dagegen gerichteten Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) statt und behob diesen ersatzlos. Mit Erkenntnis vom 05.05.2015, W219 2008969-2/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid auch im übrigen Folge und hob (auch) die Spruchpunkte I. und III. des Widerrufsbescheides ersatzlos auf.
Mit Bescheid vom 26.05.2015, GZ LSA 605-047/03-14-2, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.09.2014, eingelangt am 08.09.2014, statt und verlängerte die Autorisierung bis 31.05.2018.
2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht zur Gänze auf den Verwaltungsakten und ist unbestritten.
Zu A)
3.1. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH - und auch zur Entscheidung über Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Austro Control GmbH - zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.2. Zur Säumnisbeschwerde - Einstellung des Verfahrens wegen Erlöschen der Entscheidungspflicht:
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. § 8 Abs. 2 Z 1 zufolge wird in die Frist die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, nicht eingerechnet.
Ob die Aussetzung hier zu Recht erfolgt ist (vgl dazu auch noch unten Pkt. 3.3.), kann dahingestellt bleiben: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Regime vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz hing die Zulässigkeit eines Devolutionsantrags iSd § 73 AVG (des damaligen Rechtsmittels gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde - für die nunmehrige Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte muss dasselbe gelten) unter anderem davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen (noch keine Erledigung getroffen) wurde (VwGH 27.05.199, 96/19/2271). Ein Devolutionsantrag war auch dann unzulässig, wenn der erledigende Bescheid von der unzuständigen Behörde stammte (VwGH 22.02.2005, 2003/06/0018; dazu mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 25).
Weil mit der Verlängerung der Autorisierung durch die belangte Behörde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin erledigt und damit das Verfahren, mit dem die belangte Behörde nach der Auffassung der Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Entscheidungspflicht säumig gewesen sei, abgeschlossen wurde, ist diese Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) weggefallen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
3.3. Zur Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 04.03.2015 - Einstellung des Verfahrens wegen materieller Klaglosstellung:
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall ist zwar der bekämpfte Bescheid (Aussetzung eines Verfahrens) zwar nicht formell aufgehoben worden, sodass es nicht zu einer formellen Klaglosstellung gekommen ist. Allerdings ist durch den späteren Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2015 - in Stattgabe jenes Antrages, der zur Einleitung des ausgesetzten Verfahrens geführt hatte - die Beschwerdeführerin rechtlich nunmehr in keiner Weise schlechter gestellt, egal ob die Aussetzung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, sodass für das Beschwerdeverfahren gegen den hier bekämpften Bescheid das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin entfallen ist. Die Beschwerdeführerin war während der gesamten Dauer der Anhängigkeit der vorliegenden Beschwerdeverfahren als flugmedizinische Sachverständige autorisiert und ist es bis dato. Eine allfällige Aufhebung des bekämpften Bescheides hätte für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen mehr, die aufgeworfenen Rechtsfragen hätten somit nur mehr theoretische Bedeutung.
3.4. Zufolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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