W217 2110282-1•BVwG W217 2110282-1
W217 2110282-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2015
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten,<br/>Untersuchung
W217 2110282-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, RA, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 20.04.2015, VN XXXX , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gehört seit 13.04.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v. H. bestimmt. Im Gutachten vom 22.04.2010 wurde festgehalten, dass eine Nachuntersuchung im Dezember 2014 stattfinden solle, da eine Heilungsbewährung zu erwarten sei.
2. Aufgrund der amtswegigen Nachuntersuchung vom 22.11.2014, wurde von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Zustand nach Wertheim-Op bei Cervixcarcinom 12/2009, Stressinkontinenz Grad III mit Z.n TVT-OP am 29.10.2010, Z.n. Lap. Sigmaresektione wegen Stenose 1/2011, Z.n. Adhäsiolyse am 09.03.2011, Z.n. Bougierung bei Anastenose 10/2011, Z.n. Anastomosenresektion bei bekannter Anastomosenstenose 11/2011, Strahlencolitis 2/2012, Z.n. Entfernung eines Fadengranuloms 1072010, Z.n. Vestibularisausfall links 2004, Neuropathie vestibularis 11/2012, Z.n. Hemisymptomatik links ohne Bildmorphologisches Korrelat 372013
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe eine Strahlenkolitis wo ich im Wechsel Durchfälle habe oder obstipiert bin. Deshalb will man mir einen künstlichen Ausgang machen. Meine Nachsorge Untersuchungen sind in Ordnung. Ich habe ca 3-4 Tage Durchfälle, dazu kommt, dass ich Abszesse habe. Danach habe ich Verstopfung, wo ich wieder Abführmittel nehme. Ich möchte meinen Job nicht verlieren
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Mesagran 1000mg, Colpermin, Coldimin 200mg, Antibiophilus Cipralex, Molaxole, Pantoprazol
Sozialanamnese:
geschieden, in Lebensgemeinschaft, 2 Kinder, Ang. der XXXX Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 163 cm Gewicht: 56 kg Blutdruck: 110/60
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
46 Jahre,
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Caput: Visus:unauffälligt Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung,
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, med.
Bauchnarbe
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager; Frei, trägt kleine Einlagen Pulse; Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds.und tiefe Hocke möglich
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im stehen: 10 cm,
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
zeitl. örtl und zur Person orientiert, Stimmungslage ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 27.11.2014
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Rezidivierende Diarrhoe mit Verdacht auf Strahlencolitis bei Zustand nach Werthheim-Op 2009 oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei jedoch gutem Allgemein und Ernährungszustand
20
2
Zustand nach Ovarektomie beiseits bei Zustand nach Wertheim- OP
40
3
Verlust der Gebärmutter bei Zustand nach Wertheim-OP
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung unter der Position 2 wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr.
1+3 nicht erhöht
Begründung: da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Einstufung wurde dem aktuellen Leidenszustand angepasst, daher geänderte Richtsatzpositionen. Bei Zustand nach Cervixkarzinom, ist nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar, daher Wegfall des Leidens unter der Position 1 im VGA. Insgesamt Besserung des Leidenszustandes und Absenkung des gesamt-GdB.
X Dauerzustand"
3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.01.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 20.02.2015 Stellung zu nehmen.
4. Mit Schriftsatz vom 16.02.2015 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren rechtsfreundliche Vertretung, vor, dass nicht nur ein Verdacht, sondern die Erkrankung und damit eine medizinisch gesicherte Diagnose einer Strahlencolitis feststehe. Die Beschwerdeführerin leide unter Schlafmangel müsse tagsüber mindestens 10 - 12 Mal die Toilette aufsuchen, nachts etwa 5 - 6 Mal. Weiters bestehe ein Zustand nach Sigmaresektion in deren Folge im Zuge einer weiteren Operation Verwachsungen gelöst hätten werden müssen. Aufgrund einer Anastomosenstenose habe eine Bougierung durchgeführt werden müssen, wobei ein Stent aufgrund der Nähe zur Darmwand und der Gefahr der Verletzung nicht gesetzt habe werden können. Sodann habe am 21.11.2011 eine weitere Operation durchgeführt werden müssen. Aufgrund der frustran verlaufenden Operationen und Behandlungen habe die Beschwerdeführerin sich weiters am 29.11.2011 einer Laparotomie und Anastomosenresektion unterziehen müssen. Im Zuge der angeführten Operationen hätten dreimal Teile des Darmes entfernt werden müssen. Darüber hinaus bestehe eine Schwäche des Schließmuskels mit Stuhlinkontinenz. Weiters leide die Beschwerdeführerin unter einem massiven, schmerzhaften Stau der Lymphflüssigkeit im Bereich der Beine und des Gesichtes. Dieser Lymphstau ziehe einer Behandlungsnotwendigkeit nach sich und müsse sich die Beschwerdeführerin mehrmals pro Woche Lymphdrainagen unterziehen. Ebenso würden bei der Beschwerdeführerin rezidivierende neurologische Ausfälle auftreten. Dieser Stellungnahme war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt.
5. In der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 09.04.2015 führte die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin Folgendes aus:
"Anlässlich des Parteiengehörs vom 30.01.2015 erklärt sich og. mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und gab an, dass folgendes Leiden zu gering eingeschätzt wurde, Abl. 99-132.
Es wird unter Punkt 2 Abl. 102 festgehalten, dass es sich nicht bloß um den Verdacht einer Strahlenkolitis handelt, sondern die Diagnose Strahlenkolitis unzweifelhaft feststeht. Es wird auf den Patientenbrief vom 13.06.2012 (Abl. 111) verwiesen, ebenso auf den Patientenbrief vom 10.08.2012 (Abl. 121). In beiden Befunden wird explizit die Diagnose einer Strahlenkolitis nicht erwähnt. Erwähnt wird eine Kolitis (Abl. 122), sowie ein Zustand nach hämorrhagisch nekrotisierender segmentaler Kolitis des Sigmas (Abl. 121).
Der Zustand nach einer TVT-Operation am 28.09.2010 bei Stressinkontinenz Grad III, in welchem die Inkontinenzproblematik beseitigt wurde, ist somit als erfolgreich durchgeführte Operation anzusehen, so dass sich diesbezüglich kein GdB ergibt, wobei hinsichtlich einer weiterhin berichteten Harndrangsymptomatik eine behinderungsrelevantes Ausmaß der Funktionsstörung nicht befundbelegt ist.
Durchschlafstörungen und Schlafmangel erreichen keinen GdB.
Der Zustand nach mehrfachen Darmoperationen erreicht keinen gesonderten GdB, da das Folgeleiden er wiederkehrenden Durchfälle sowie die rezidivierenden Beschwerden bei guten Allgemein- und Ernährungszustand unter Position 1 mitberücksichtigt wurden. Eine Schwäche des Schließmuskels mit Stuhlinkontinenz ist befundmäßig nicht belegt.
Das Vorliegen eines Lymphstaues im Bereich der Beine, als auch im Gesicht, konnte in der eigenen Begutachten nicht objektiviert werden.
Ebenso konnten relevante neurologische Ausfälle im Sinne einer Hemisymptomatik links nicht beobachtet werden.
Es wurden alle Leiden entsprechend den Einstufungskriterien der EVO eingestuft und berücksichtigt. Nach nochmaliger Durchsicht der gesamten Aktenlage ist eine Änderung des bereits vorliegenden GdB nicht erforderlich."
6. Mit Bescheid vom 20.04.2015, VN XXXX , hat das Sozialministeriumservice festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass dem Bescheid eine unrichtige Einschätzung der Leiden zu Grunde liege. Der Gesamtgrad der Behinderung sei jedenfalls mit 50 v.H. festzusetzen. Die zahlreichen Leiden der Beschwerdeführerin würden auch zu einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. -potentierung führen.
8. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 09.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ob sich aus den Einwendungen in der Beschwerde eine abweichende Beurteilung ergebe.
Im internistischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Anamnese siehe auch das Vorgutachten vom 27.11.2014 in Abl. 94, damals wurde ein GdB von 40 % festgestellt wegen Z. n. Entfernung beider Eierstöcke und der Gebärmutter sowie rezidivierender Diarrhö mit Verdacht auf Strahlenkolitis bei Z. n. Wertheim-OP 2009.
Dagegen richtet sich die Beschwerde durch den Rechtsanwalt, Abl. 205 - 201, welche ausführlich die Krankengeschichte zusammenfasst und die Symptomatik schildert.
Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin:
Befragt zu den in Abl. 202 angegebenen neurologischen Beschwerden gibt die Beschwerdeführerin an, dies sei auf die Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Vorgelegt wird eine ausführliche Zusammenstellung der Medikation, diese Liste wird zum Akt genommen und mit dem Datumsstempel versehen.
Die mit einem Punkt bezeichneten Präparate nimmt die Beschwerdeführerin ständig, Molaxole und Imodium setzt sie abwechselnd ein, um damit die Stuhlgangsfrequenz günstig zu beeinflussen, was nur teilweise gelingt.
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
Vorgelegt und zum Akt genommen wird eine neue Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin, XXXX , onkologische Schwerpunktpraxis, vom 01.06.2015, welche die wesentlichen Punkte der Diagnose und die Symptomatik zusammenfasst.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 163 cm, 54 - 57 kg, gering schwankend, höchstes Gewicht war 76 kg vor Krankheitsbeginn
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne lückenhaft, teilweise Kronen
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 105/70, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: Bauchdecken weich, ausgedehnte OP-Narben, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, diffuse Druckempfindlichkeit, keine Abwehrspannung
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, auf Ausziehenlassen der Stiefel wird verzichtet, da keine Beschwerden an den Füßen angegeben werden.
Gangbild normal
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen:
Frage 1:
Diagnosen:
1. Z. n. Ovarektomie beidseits bei Z. n. Wertheim-OP 08.03.05 40%
2. Rezidivierende Diarrhö mit Verdacht auf Strahlenkolitis bei Z. n. Wertheim-OP 2009
Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Durchfälle bei Zustand nach Bestrahlungsbehandlung und Dickdarmteilresektion, jedoch guter Allgemein- und Ernährungszustand, unter Berücksichtigung des Befundes vom 01.06.2015
3. Verlust der Gebärmutter bei Z. n. Wertheim-OP 08.03.02 10 %
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei jedoch gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Frage 2:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Berücksichtigung der beigebrachten Befunde, vor allem des Befundes vom 01.06.2015, bedingen die neue Einschätzung des auf die Strahlentherapie zurückzuführenden Darmleidens. Funktionell kann dies im internistischen Fachbereich beurteilt werden, darüber hinausgehende morphologische Details wären durch ein gynäkologisches und ein chirurgisches Gutachten aufzuklären. (Anmerkung XXXX : ohne Behinderungsrelevanz, daher nicht erforderlich)
Die Neubewertung dieses Leidens bedingt auch die Abweichung zum Vorgutachten in Aktenblatt 94
Frage 2.1. und 2.2.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %.
Leiden 2 hebt den durch Leiden 1 bedingten führenden Grad der Behinderung um 1 Stufe, da es sich bei Leiden 2 um ein relevantes Zusatzleiden handelt.
Leiden 3 erhöht dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
Frage 2.3.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Frage 2.4.
Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Frage 2.5.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin - vertreten durch deren rechtsfreundliche Vertretung - und der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.11.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin führte hierzu aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Dauer- bzw. Endzustand vorliege und somit auch keine Nachuntersuchung erforderlich sei und beantragte, von einer allfälligen Befristung Abstand zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin gehört seit 13.04.2010, dem Tag der Antragstellung, dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. bestimmt.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX Aktiengesellschaft.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Aufgrund der von Amtswegen durchgeführten Nachuntersuchung wurde mit medizinischem Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 13.10.2015, der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt.
Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag 09.12.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H beträgt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird ausgeführt, dass eine neue Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin, XXXX , onkologische Schwerpunktpraxis, vom 01.06.2015, welche die wesentlichen Punkte der Diagnose und die Symptomatik zusammenfasst, von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde. Der Sachverständige führte weiter aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Berücksichtigung der beigebrachten Befunde, vor allem des Befundes vom 01.06.2015, die neue Einschätzung des auf die Strahlentherapie zurückzuführenden Darmleidens bedingen würden.
Die Neubewertung dieses Leidens bedinge die Abweichung zum Vorgutachten in Aktenblatt 94. Der Sachverständige stellte in der Folge in seinem Gutachten weiter fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 % betrage. Leiden 2 (Rezidivierende Diarrhö mit Verdacht auf Strahlenkolitis bei Z. n. Wertheim-OP 2009) hebe den durch Leiden 1 (Z.n. Ovarektomie beidseits bei Z.n. Wertheim-OP 2009) bedingten führenden Grad der Behinderung um 1 Stufe, da es sich bei Leiden 2 um ein relevantes Zusatzleiden handle. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
In diesem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens; es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2015 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Der Grad der Behinderung von 50 v.H. ist bei der Beschwerdeführerin entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin seit Antragstellung anzunehmen.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Bei Beschwerdefall maßgeblichen Sachverhalt ergibt sich aus den nach dem Bundesbehindertengesetz und Behinderteneinstellungsgesetz geführten Akten der belangten Behörde betreffend die Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, dem weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde entgegen getreten sind. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ist und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlungen Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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