BVwG W207 2101075-1

W207 2101075-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W207 2101075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2101075.1.00

Spruch

W207 2101075-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.01.2015, betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.. Die Beschwerdeführerin gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.09.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Die Beschwerdeführerin legte dabei neben einer Kopie ihres österreichischen Reisepasses unter anderem einen Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.11.2012 vor, dem ein Lungenfunktionstest des Institutes XXXXangeschlossen ist. Der Arzt für Allgemeinmedizin stellt in seinem Befundbericht u.a. die Diagnose "COPD GOLD II".

Im damals von der belangten Behörde in der Folge eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.11.2012 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Seit Jahrzehnten chronisches bzw. chronisch rez. Ekzem im Hand- und Fußbereich bds. Von Seiten der behandelnden Hautärztin wurden im 11/11 eine polymorphe Dermatose und ein dyshidrotisches Ekzem im Bereich der Hände und Füße bei atopischer Diathese diagnostiziert. Eine polyvalente Allergie ist bekannt. Die AW gibt an, daß im Vorjahr im XXXX eine Psoriasis festgestellt wurde, darüber liegen aber keine schriftlichen Befunde vor. Auf die Therapie mit Elidel-Creme kam es im Vorjahr zu einer Ausbreitung des Exanthems auf das Gesicht.

Derzeit nur mehr chronische Dermovate-Salben-Therapie. Die AW berichtet über Blasenbildung mit eitriger Füllung und Rissbildung der Haut nach Abheilen der Blasen im Hand- und Fußbereich. Das Gesichtsexanthem ist seit dem Vorjahr therapierefraktär und juckend. Bei schon in den Vorjahren festgestellter bronchialer Hyperreagibilität diagnostizierte der Lungenfacharzt zuletzt eine COPD im GOLD Stadium II. Eine antiobstruktive Dauertherapie und eine medik. Nikotinentzugstherapie wurden verordnet. Im 7/11 wurden gastroskopisch eine Refluxoesophagitis I und eine Gastroduodenitis festgestellt.

Beschwerden: Übelkeit, mannigfache Nahrungsunverträglichkeit, stechende Bauchschmerzen, Belastungsdyspnoe, juckender Ausschlag im Bereich des Gesichts, der Hände und Füße.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Dermovata, Spiriva, Seretide, Champix, Pantoprazol

Sozialanamnese: Hausbesorgerin

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

HR-CT der Lunge des CT-Instituts XXXX vom 3.6.2011

Befundbericht des Instituts XXXX vom 27.5.2011

Befundbericht XXXX der WGKK vom 27.5.2011

Gastroskopiebefund FA.f.Chirurgie Dr. XXXX vom 8.7.2011

Befundbericht F.f.Hautkrankheiten Dr. XXXX vom 16.11.2011

Befundbericht des Instituts XXXX vom 5.11.2012

...

Untersuchungsbefund: guter AEZ

Größe: 165 cm Gewicht: 79 kg Blutdruck: 140/90

Gesamtmobilität - Gangbild:

ungestört

Status - Fachstatus:

Kopf: Großflächiges maculöses Exanthem im Gesichtsbereich bds. mit Hauptbefall der Wangen, HNAP und Sensorium frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, Gebiß saniert

Hals: Keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK

Thorax: symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, abgeschwächtes VA, kein Giemen

Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche

Leib: BD im TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, NL frei

OE: diffuse Rötung mit gering ausgeprägter Rissbildung im Bereich der Handrücken und distalen Unterarme, derzeit keine Blasen- oder Eiterbildung

UE: Keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar, diffuse Rötung der Fußrücken bds.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 7.11.2012:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Polymorphe Dermatose mit Befall des Gesichts, der Hände und der Füsse sowie dyshidrotisches Ekzem beider Hände und Füße Oberer Rahmensatz, da Gesichtsbefall und therapierefraktärer langjähriger Verlauf

01.01. 02

40

2

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei polyvalenter Allergie Unterer Rahmensatz, da Therapiereserven. Das festgestellte Lungenemphysem ist hier mitenthalten

06.06. 02

30

...

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2

[X] erhöht um 1 Stufe(n) Begründung: da relevantes Zusatzleiden

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

Schuppenflechte (keine Befunddokumentation), leichte chronische Entzündung von Speiseröhre, Magen und Darm-gut behandelbar

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2012

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

...

[X] Nachuntersuchung November 2014, weil Besserung möglich

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

[X] geeignet

..."

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2012 wurde auf Grund des am 20.09.2012 eingelangten Antrages unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.11.2012, das einen Teil der Begründung dieses Bescheides bilde, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 20.09.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H..

Auf Grundlage eines von der Beschwerdeführerin am 12.12.2012 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde der Beschwerdeführerin mit 13.12.2012 ein bis 28.02.2015 befristeter Behindertenpass ausgestellt.

Die belangte Behörde holte im Jahr 2014 - wie im Sachverständigengutachten vom 07.11.2012 angeregt - im Rahmen einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, der bereits das Gutachten vom 07.11.2012 erstellt hatte, unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 24.11.2014 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

"Anamnese:

Bezüglich chronischem Ekzem mit Befall des Gesichts, der Hände und der Füße bei auch nachgewiesener polyvalenter Allergie keine wesentliche Änderung im Vergleich zum VGA. Nach wie vor regelmäßige hautärztliche Kontrollen und Salbenanwendungen. Bezüglich obstruktiver Lungenerkrankung laut AW auch regelmäßige lungenfachärztliche Kontrollen. Befunde darüber können nicht vorgelegt werden. Ein rezentes Spiral-CT des Thorax zeigt ein leichtes globales Emphysem, eine antiobstruktive Therapie wird nicht mehr eingenommen. Die AW ist noch sporadische Raucherin.

Derzeitige Beschwerden:

Juckende Ausschläge, Ischialgie links

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Dermovate, Sifrol, Pantoprazol

Sozialanamnese:

Hausbesorgerin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Thorax-CT-Untersuchung der XXXX XXXX XXXX vom 25.8.2014

Befundbericht der FÄ.f.Haut- u. Geschlechtskrankheiten Dr. XXXX vom 6.10.2014

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 165 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: 140/85

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, Gebiß saniert, gering ausgeprägtes Exanthem im Gesichtsbereich bds. mit Hauptbefall der Wangen

Hals: Keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK

Thorax: sonorer KS, etwas abgeschwächtes VA, kein Giemen

Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche

Leib: BD über TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, NL frei

OE: Trockenes Ekzem im Bereich beider Handflächen

UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse tastbar, gering ausgeprägtes Exanthem im Bereich der Fußsohlen

Gesamtmobilität - Gangbild:

Schonhinken links

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Polymorphe Dermatose mit Befall des Gesichts, der Hände und der Füße sowie dyshidrotisches Ekzem beider Hände und Füße Oberer Rahmensatz, da Gesichtsbefall und therapierefraktärer langjähriger Verlauf.

01.01. 02

40

2

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei polyvalenter Allergie Oberer Rahmensatz, da pos. Allergietest und Lungenemphysem

06.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch das Leiden 2 wegen geringer funkt. Zusatzrelevanz nicht erhöht.

...

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 wurde unverändert eingestuft, Leiden 2 wurde um 1 Stufe geringer als im VGA eingestuft, da derzeit offenbar kein Therapieerfordernis mehr besteht. Dadurch vermindert sich der Gesamt-GdB um 1 Stufe.

[X] Dauerzustand

...

Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

[X] ja

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zu Kenntnis gebracht. Da der Grad der Behinderung laut Sachverständigengutachten weniger als 50 v.H. betrage, sei die Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz abzuerkennen. Es bestehe die Möglichkeit hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführer langte nicht bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2015 wurde unter dem Betreff "Aberkennung der Begünstigteneigenschaft: Besserung des Leidenszustandes" ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v. H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Beweisverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Mit Schreiben vom 02.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, dem untersuchenden Arzt der belangten Behörde am 24.11.2014 sei von der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass diese derzeit einen Wechsel ihres Lungenfacharztes vornehme (näher zum Wohnort). Der Termin beim neuen Lungenfacharzt habe am 29.01.2015 stattgefunden. Da die bisherige Therapie mit Foster Inhalationsspray nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine Besserung gebracht habe, werde sie jetzt mit Symbicort Turbohaler 160 mcg behandelt. Der Beschwerde angeschlossen ist ein Arztbrief eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 29.01.2015. Darin wird als Diagnose "COPD I, Lungenemphysem, Nikotinabusus" angeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Lungenheilkunde mittels persönlicher Untersuchung. Im Speziellen erging u.a auch das Ersuchen um ausführliche Stellungnahme, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Vergleich zum Gutachten vom 07.11.2012 eine Veränderung im Leidenszustand (Verbesserung/Verschlechterung) objektivierbar ist, sowie der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im ursprünglichen Verfahren, das zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 29.11.2012 geführt hatte, einen Befund eines näher genannten Gesundheitszentrum vom 05.11.2012 vorgelegt habe, der u.a. die Diagnose "COPD GOLD II" beinhalte„ nunmehr im Jahr 2015 aber die Diagnose "COPD I" gestellt werde, und ob eine diesbezügliche Verbesserung möglich sei.

Im Sachverständigengutachten des Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2015 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, Folgendes ausgeführt:

"Lungenfachärztliches - u. allgemeinmedizinisches

Sachverständigengutachten Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt

Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt

Von der Beschwerdeführerin wird Einspruch gegen das Gutachten Dr. R. Abl. 39 vom 24.11.2014 erhoben. Damals erreichte ein umfangreicher Hautausschlag 40% und eine COPD mit Allergieneigung 20% Grad der Behinderung.

Fr. S. erörtert in ihrem Einspruch Abl. 50 vom 02.02.2015, dass sie einen neuen Lungenfacharzt gewählt hätte und ihre frühere Inhalationsbehandlung keine Besserung gebracht hätte, weiters legt sie als neues Beweismittel einen lungenärztlichen Befund Abl. 48-49 Dr. B. vom 29.01.2015 vor: COPD I, Emphysem, Nikotinabusus, 15 Zigaretten täglich, Gewichtszunahme 13 kg in 18 Monaten wegen depressiver Stimmungslage, klinisch unauffälliger Befund. Die beiliegende Lungenfunktionsmessung zeigt den FEV1 in seinem Anteil an der Vitalkapazität bei 73% und absolut bei 80,1%, sohin an der Grenze COPD I-II.

Die chronische Atemwegserkrankung bestünde schon seit 5 Jahren.

Neue oder weitere Befunde werden nicht vorgelegt.

Weiters eingesehen wird der Befund Abl. 16 XXXX vom 05.11.2012:

damals wurde der FEV1 mit 79,8% nach Broncholyse gemessen, dies entspricht ebenfalls einer COPD I. Sohin ist objektiviert, dass im Zeitraum 2012 bis zur Erstellung des bekämpften Gutachtens Abl. 39 keine Verschlechterung objektivierbar war und frühere Begutachtungen von unzutreffenden Funktionsstörungen ausgegangen sind.

Die Beschwerdeführerin bekräftigt mehrmals, dass sie früher einen höheren Grad der Behinderung zugesprochen erhalten hätte, nun mehr hätte man diesen gesenkt, obwohl keine Verbesserung eingetreten sei.

Vom endgefertigten Sachverständigen wird auf die Messung vom 05.11.2012 Abl. 16 hingewiesen, wo die Funktionsstörung gleichfalls nur einer COPD des Stadiums I entsprach.

Keine weiteren Leidensangaben oder Befunde.

Allergie: Traubenkraut, Nickel, Kobalt, Pollen, Katzenepithelien, Parfümdämpfe und

Hausstaubmilbe

Alkohol: negiert

Nikotin: sie befinde sich derzeit in Entwöhnungsbehandlung, früher 20-30 Zigaretten täglich

Medikamente: Symbicort-Inhalator

Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin)

Atemnot bei Belastungen, Kurzatmigkeit, täglich Husten und schleimiger Auswurf, an COPD leide sie seit ca. 5 Jahren, ihr Zustand hätte sich gegenüber damals keinesfalls verbessert.

Objektiver Untersuchungsbefund

48 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet, keine Gehhilfe, Größe: 167 cm, Gewicht: 80 kg

Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 78 pro Minute

Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche

Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich

Lungenfunktionsprüfung: leichtgradige periphere Obstruktion, die Kriterien einer COPD werden nicht erreicht, Befund wie bei milden allergischen Asthma bronchiale, grenzwertig normale Atemwegswiderstände, normale Volumina, geringe beginnende Überblähung

Diagnosen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, Begründung der Rahmensätze

Pos.Nr.

GdB %

1

mildes persistierendes allergisches Asthma bronchiale bei polyvalenter Allergieneigung, in COPD übergehend Oberer Rahmensatz, da nur leichtgradige periphere Obstruktion der Luftwege bzw. Veränderungen im Sinne einer COPD des Stadiums I.

06.06. 01

20

2

polymorphe Dermatose Oberer Rahmensatz, da langjähriger Therapieresistenter Verlauf und wiederkehrender Befall üblicherweise unbedeckter Körperbereiche.

01.01. 02

40

Begründung für

den Gesamtgrad der Behinderung

Der führende Grad der Behinderung Nr. 2 wird durch das Leiden Nr. 1 nicht weiter erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz."

Weiters führte der Sachverständige eingehend auf die Fragestellungen aus, der Gesamtgrad der Behinderung werde mit 40 v.H. angenommen und sei ab 2012 anzunehmen. Eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz sei möglich. Es liege ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Dem Vorgutachten vom 07.11.2012 sei offensichtlich eine unrichtige Interpretation der auswärtigen Lungenfunktion des Institutes XXXX zugrunde gelegen, sodass fälschlicherweise von einer COPD des Stadiums II ausgegangen worden sei. Bei nochmaliger lungenfachärztlicher Überprüfung ergebe sich jedoch, dass in diesem Befund eine nur leichtgradige Strömungsbehinderung im Sinne einer COPD I gemäß alter Definition gegeben gewesen sei. Die Einschränkung der Atemfunktion wie sie im Jahr 2012 bestanden habe, bestehe unverändert bis zum aktuellen Untersuchungsbefund. Eine Verschlechterung oder Verbesserung ist nicht eingetreten. Betreffend den durch die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde vom 02.02.2015 beigelegten lungenärztlichen Befund sei festzustellen, dass dieser nur eine leichtgradige Funktionsstörung bestätige. Weitere Angaben enthalte die Beschwerde nicht. Es sei keine Änderung gegenüber dem nun bekämpften Gutachten aus dem Jahr 2014 eingetreten.

Dem Sachverständigengutachten liegt ein durch den begutachtenden Lungenfacharzt durchgeführter Lungenfunktionstest vom 11.09.2015 bei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2015 wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden darüber informiert, dass im nunmehr eingeholten Sachverständigengutachten im Vergleich zum Gutachten vom 07.11.2012 keine Verbesserung im Leidenszustand festgestellt habe werden können. Dem damaligen Gutachten sei offensichtlich eine unrichtige Interpretation der auswärtigen Lungenfunktion zugrunde gelegen. Fälschlicherweise sei von einer COPD Stadium II ausgegangen worden. Der Grad der Behinderung würde nach derzeitigem Kenntnisstand somit weiterhin 50 v.H. betragen und die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft somit weiter vorliegen. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 29.11.2012 wurde auf Grund eines am 20.09.2012 eingelangten Antrages der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 20.09.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.11.2012, laut dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege, weil Leiden 1 ("Polymorphe Dermatose mit Befall des Gesichts, der Hände und der Füße sowie dyshidrotisches Ekzem beider Hände und Füße, Oberer Rahmensatz, da Gesichtsbefall und therapierefraktärer langjähriger Verlauf, Pos.Nr. 01.01.02, GdB 40%") durch Leiden 2 ("Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei polyvalenter Allergie, Unterer Rahmensatz, da Therapieresistent, Das festgestellte Lungenemphysem ist hier mitenthalten, Pos.Nr. 06.06.02, GdB 30%") um eine Stufe erhöht werde, da es sich dabei um ein relevantes Zusatzleiden handle.

Die belangte Behörde leitete im September 2014 von Amts wegen eine Nachuntersuchung ein. Im dabei erstellten innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.11.2014 wurde die neuerlich als Leiden 2 festgestellte Gesundheitsschädigung "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei polyvalenter Allergie" nunmehr der Positionsnummer 06.06.01 zugeordnet und daher trotz Wahl des oberen Rahmensatzes nur mehr ein (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Auf Grund der nunmehr geringen funktionellen Zusatzrelevanz des Leidens 2 werde Leiden 1 nicht mehr erhöht, wodurch sich im Ergebnis auch der Gesamtgrad der Behinderung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin von 50 v.H. auf 40 v.H. verringere.

Festgestellt wird allerdings, dass die im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren auf Grundlage des innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.11.2012 als Leiden 2 eingestufte Gesundheitsschädigung unverändert geblieben ist, dass diesbezüglich also keine Veränderung des Gesundheitszustandes (daher auch keine Verbesserung) eingetreten ist, sondern dass dieses - unverändert gebliebene - Leiden im gegenständlichen, von Amts wegen geführten Verfahren durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin anders - nämlich geringer - als im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, nämlich mit einer anderen Positionsnummer, bewertet wurde. Die von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung beruht daher nicht auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern auf einer Neu- bzw. Andersbewertung des vormaligen Leidens 2 in einem von Amts wegen geführten Nachuntersuchungsverfahren.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nach wie vor 50 v.H.. Die Beschwerdeführerin gehört daher weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 29.11.2012, mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 20.09.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung damals 50 v.H. betrug, sowie zur amtswegeigen Einleitung einer Nachuntersuchung gründen sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht auf einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern lediglich auf einer Neu- bzw. Andersbewertung des vormaligen Leidens 2 in einem von Amts wegen geführten Nachuntersuchungsverfahren beruht, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 11.09.2015, in dem unter anderem - Stellung nehmend zu dem zur Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten führenden Vorgutachten vom 07.11.2012 - ausgeführt wird, eine Verschlechterung oder Verbesserung der Gesundheitsschädigung habe seit damals nicht stattgefunden. Dass die Gesundheitsschädigung nunmehr als COPD des Stadiums I eingestuft werde, begründete der Sachverständige damit, dass dem damaligen Gutachten offensichtlich eine unrichtige Interpretation der auswärtigen Lungenfunktion zugrunde gelegen sei, weshalb fälschlicherweise von einer COPD des Stadiums II ausgegangen worden sei. Die belangte Behörde trat diesen Ausführungen nicht entgegen.

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Verfahren vorgelegten Kopie ihres österreichischen Reisepasses, die im Akt der belangten Behörde aufliegt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von einer österreichischen Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus der durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 25.02.2015. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.

Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.09.2015 ist darüber hinaus auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.

Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung von nach wie vor 50 v.H. gründet sich auf rechtliche Überlegungen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten auszugsweise:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14 (5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 27 (1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

..."

Wie in den getroffenen Feststellungen ausgeführt wurde, beruht die von der belangten Behörde vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 40 v.H. im gegenständlichen Fall nicht auf einer nachträglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Gesundheitszustand bei rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens, sondern "lediglich" auf einer Neu- bzw. Andersbewertung des vormaligen Leidens 2 in einem von Amts wegen geführten Nachuntersuchungsverfahren.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und § 27 Abs. 1a BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Diesbezüglich kann auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. In seinem Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/11/0317 wird Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung. § 68 AVG ist mangels einer abweichenden Regelung im BEinstG auch im Verfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist. Haben sich jedoch seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Sachverhaltsänderungen ergeben, liegt keine Identität der Sache vor (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0313)."

Im gegenständlichen Fall ergab sich nun im von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren, dass die im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, das zur Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten führte, als Leiden 2 festgestellte Gesundheitsschädigung ("Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei polyvalenter Allergie, Unterer Rahmensatz, da Therapiereserven. Das festgestellte Lungenemphysem ist hier mitenthalten, Pos.Nr. 06.06.02, GdB 30%") auf Grundlage des damals erstellten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.11.2012 insofern offenkundig unrichtig (nämlich zu hoch) bewertet war, als der damaligen Einschätzung eine unrichtige Interpretation der auswärtigen Lungenfunktion zugrunde lag, weshalb im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren fälschlicherweise von einer COPD des Stadiums II ausgegangen wurde.

Im Lichte obiger Ausführungen besteht aber auch an eine in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz getroffene fehlerhafte Einschätzung in weiterer Folge eine Bindung, sofern nicht eine entscheidungsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes eintritt.

Eine solche Änderung (im Sinne einer Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigung "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei polyvalenter Allergie") ist im gegenständlichen Fall entsprechend den getroffenen Feststellungen jedoch nicht eingetreten, der Gesundheitszustand ist im Vergleich zum Zustand bei Erstellung des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.11.2012 unverändert.

Eine Abweichung vom Beurteilungsergebnis, das zu Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten führte, ist daher unter den gegebenen Umständen im Lichte obiger Ausführungen jedenfalls in einem von Amts wegen geführten Nachuntersuchungsverfahren nicht zulässig.

Der festzustellende Grad der Behinderung beträgt daher nach wie vor 50 v.H., womit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin erfüllt sind.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 v.H. festzusetzen.

2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.