G305 2113932-1•BVwG G305 2113932-1
G305 2113932-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2015
Abtretung, Geschäftsführung, Gesellschaft, Mitwirkungsrecht,<br/>Pflichtversicherung
G305 2113932-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 04.08.2015, VSNR: XXXX, erhobene, zum 25.08.2015 datierte Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch die XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2012 bis 16.01.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.08.2015, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, fest, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung mit EUR 4.935,-- und in der Krankenversicherung mit EUR 2.373,81 sowie die monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 863,63 und in der Krankenversicherung mit EUR 181,60 fest und sprach aus, dass für den genannten Zeitraum ein Beitragszuschlag in Höhe von gesamt EUR 1.166,52 anfalle.
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ihr am 20.11.2014 der Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2012 zugekommen sei, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR - 22.044,62 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 577.497,46 ausweise. Demnach sei der BF im Jahr 2012 Kommanditist der Firma XXXX (im Folgenden: Kommanditgesellschaft oder KG) gewesen. Nach den Auskünften seiner steuerlichen Vertretung habe es sich bei den im Jahr 2012 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb ausschließlich um solche aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft gehandelt. Aus dem der belangten Behörde übermittelten Kommanditgesellschaftsvertrag gehe hervor, dass die Geschäftsführung durch den persönlich haftenden Gesellschafter und den beiden Kommanditisten gemeinschaftlich besorgt werde. Mit E-Mail vom 30.03.2015 habe der Steuerberater mitgeteilt, dass eine Reinvestition des Veräußerungsgewinnes nicht erfolgt sei.
In der rechtlichen Beurteilung des genannten Bescheides heißt es, dass sich insbesondere aus Punkt 7 des Gesellschaftsvertrages ergeben habe, dass die Mitgestaltungs- und Mitspracherechte des BF an der Unternehmensführung der Kommanditgesellschaft über das Regelstatut des § 161ff UGB weit hinausgehen würden. Der BF könne auf die laufende Unternehmensführung wesentlichen Einfluss nehmen und sei er selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. In der Begründung des genannten Bescheides findet sich weiters eine mathematische Herleitung der monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sowie des Beitragszuschlages.
2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 10.08.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid richtete sich dessen im Wege seiner steuerlichen Vertretung übermittelte, zum 25.08.2015 datierte, am 27.08.2015 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte - leere - Beschwerde, in der er ausführte, dass er eine ausführliche Begründung bis spätestens 15.10.2015 nachreichen werde.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 09.09.2015 übermittelte die belangte Behörde die gegen den genannten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht. Hier wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 16.09.2015 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auch erging die Aufforderung, die relevanten Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.
5. Im Wege seiner steuerlichen Vertretung erging eine zum 06.10.2015 datierte Stellungnahme, in der seine steuerliche Vertretung um eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme ersuchte.
6. In der Stellungnahme des BF vom 12.10.2015 heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft vom 19.04.2011 zu entnehmen sei, dass er an dieser nur als Kommanditist und zwar im Ausmaß von 30 % beteiligt sei. Als weiterer Kommanditist sei Dr. XXXX mit 70 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die Komplementärin sei nur Arbeitsgesellschafterin ohne Stimmrecht.
Gemäß Punkt 5 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft werde diese "durch den persönlich haftenden Gesellschafter vertreten". Damit sei klargestellt, dass alle nach außen wirkenden Vertretungshandlungen nur durch die einzige Komplementärin, die Firma XXXX (in der Folge kurz: GmbH) erfolgen dürften. Die Regelungen der Punkte 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages der KG würden die Geschäftsführung im Innenverhältnis betreffen und de facto nicht gelebt. Tatsächlich würden die Entscheidungen in der der Geschäftsführung der GmbH erfolgen. An dieser seien die genannten Kommanditisten im selben Ausmaß beteiligt, wie an der KG. Die Geschäftsführung der GmbH habe aus den Kommanditisten bestanden. Auf Grund der Mehrheitsverhältnisse sei es dem BF unmöglich gewesen, Entscheidungen gegen den Willen des zweiten Kommanditisten durchzusetzen. Selbst wenn eine maßgebliche Beeinflussungsmöglichkeit der Geschäftsführungsentscheidungen in der GmbH hätten auf die KG nicht durchschlagen können. Es sei ausreichend ausjudiziert, dass ein Kommanditist, der gleichzeitig Mitglied in der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH sei, allein aus diesem Grund noch nicht ein nach dem GSVG versicherungspflichtiger Kommanditist sei. Diesfalls hänge es von den Tätigkeitsvergütungen, die der Geschäftsführer einer GmbH habe bzw. dem Ausmaß seiner Beteiligung an der GmbH ab, ob eine Versicherungspflicht begründet werde oder nicht. Bereits im Jahr 2010 habe sich der BF gänzlich aus der Geschäftsführung zurückgezogen. Am 16.01.2012 sei ein "notarieller Abtretungsvertrag" unterfertigt worden, anhand dessen der BF seine Anteile an der GmbH und an der KG an den zweiten Kommanditisten abgetreten habe. Gemäß Punkt 11. des Abtretungsvertrages sei die Abtretung der Anteile rückwirkend mit 01.01.2012 erfolgt. Dies mache deutlich, dass der BF im Jahr 2012 nicht mehr als nach dem GSVG versicherungspflichtiger Kommanditist angesehen werden könne. Dass er laut Firmenbuch erst Anfang 2013 als Gesellschafter von KG und GmbH bzw. als Geschäftsführer der GmbH ausgeschieden ist, sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass es im Anschluss an den Abtretungsvertrag vom 16.01.2012 zu einem Zahlungsverzug des zweiten Kommanditisten hinsichtlich des vereinbarten Kaufpreises gekommen sei und diese Streitigkeiten zu einer wesentlichen Verzögerung bei der Firmenbucheintragung der gesellschaftsrechtlich längst vollzogenen Änderungen bei der GmbH bzw. der KG geführt hätten. Die hohe Gewinnzuweisung an den BF im Jahr 2012 wurden mit den regelmäßigen Verlusten der KG in den Vorjahren erklärt; sie hätten beim BF zu einem entsprechend negativen Kapitalkonto als Kommanditist geführt. Durch die Veräußerung mit steuerrechtlicher Wirkung zum 01.01.2012 habe der Veräußerungsgewinn aus dieser Beteiligung ermittelt und über die Steuererklärung 2012 der KG erklärt werden müssen. Der Veräußerungsgewinn habe sich aus dem Kaufpreis laut Abtretungsvertrag abzüglich des steuerlichen Kapitalkontos per 01.01.2012 zusammengesetzt. Da das Kapitalkonto negativ gewesen sei, habe sich der hohe Veräußerungsgewinn aus der Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos zum 01.01.2012 ergeben. Am laufenden Ergebnis der KG im Kalenderjahr 2012 habe der BF gar nicht mehr teilgenommen. Der im Einkommensteuerbescheid 2012 enthaltene "Gewinn aus Gewerbebetrieb" bestehe daher zur Gänze aus dem Gewinn aus der Versteuerung des Anteilsverkaufs zum 01.01.2012. Es sei dies somit das "steuerliche Ergebnis für einen Zeitraum von einem Tag". Andere gewerbliche Einkünfte habe der BF im Jahr 2012 nicht erzielt. Auch in den Jahren 2011 und 2013 habe es bei ihm keinerlei positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben. Die "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" in den Jahren 2011 bis 2013 seien jeweils negativ und würden aus Verlusten aus dem vom BF als Einzelunternehmen geführten Beratungsbetrieb (XXXX) stammen. Aus diesen Gründen würde die Vorschreibung von Beiträgen nach dem GSVG im Jahr 2012 für das gesamte Jahr 2012 für unrechtmäßig gehalten werden, weshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt würde. Mit Eventualantrag wurde die Vorschreibung von Beiträgen nur für den Monat Jänner 2012 beantragt, da die Beteiligung als Kommanditist spätestens am 16.01.2012 beendet gewesen sei.
7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 19.10.2015 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des BF vom 12.10.2015 zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. In ihrer zum 30.10.2015 datierten Äußerung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikate des Verwaltungsgerichtshofs Zlen. 2009/08/0182 und 2006/08/0341 aus, dass wenn einem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder wenn ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zusteht, es unerheblich sei, in welcher Häufigkeit bzw. ob von diesen Befugnissen überhaupt Gebrauch gemacht werde, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt, oder im Unternehmen anwesend ist.
Gegenständlich sei es dem BF auf Grund des Gesellschaftsvertrages und des Ausscheidens als Kommanditist bzw. als Geschäftsführer aus dem Firmenbuch möglich gewesen, zumindest bis Anfang 2013 Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu nehmen.
9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.11.2015 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.10.2015 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehör die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
10. In der dazu ergangenen Stellungnahme des BF vom 13.11.2015 heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass das Erkenntnis des VwGH (Zl. 2009/08/0182) eine KG betreffe und nicht wie gegenständlich eine GmbH Co KG. Im beschwerdegegenständlichen Fall seien die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben für eine GmbH, die im Gesellschaftsvertrag der GmbH bzw. im GmbHG geregelt seien, maßgeblich. Da die belangte Behörde dies nicht beachtet habe, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Pflichtversicherung nach GSVG ende mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Dies sei durch das Ausscheiden als Kommanditist bzw. durch das Ausscheiden als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Komplementär-GmbH (zu ergänzen: geschehen). Durch Unterfertigung des Abtretungsvertrages vom 16.01.2012 (unter gleichzeitiger gesellschaftsrechtlicher Abberufung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) sei es dem BF aus praktischen und rechtlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, irgendeinen Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen. Die verspätete Eintragung dieser Umstände ins Firmenbuch habe darauf keinen Einfluss, denn zumindest im Innenverhältnis hätte der BF eine rechtlich relevante Pflichtverletzung begangen, hätte er nach dem 16.01.2012 noch Geschäftsführungsaktivitäten ausgeübt.
11. Am 14.12.2015 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in Gegenwart des Beschwerdeführers und des geladenen Zeugen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die ebenfalls zu dieser Verhandlung geladene belangte Behörde unterließ die Entsendung eines informierten Vertreters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger.
1.2. Am 25.01.2001 gründeten der BF und die Firma XXXX, FN 64262 d, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma XXXX, FN XXXX, (in der Folge kurz: GmbH) mit Sitz in XXXX.
Der Unternehmensgegenstand dieser GmbH umfasst insbesondere die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb von Altersheimen, Seniorenresidenzen, Altenpflegeheimen und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Betreuung von Senioren (Punkt III. Gegenstand des Unternehmens lit. a) des Gesellschaftsvertrages), weiter den Handel mit Waren aller Art (Punkt III. Gegenstand des Unternehmens lit. b) des Gesellschaftsvertrages), die Übernahme anderer Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland, sowie die Beteiligung an solchen Unternehmen und die Übernahme der Geschäftsführung an solchen Unternehmungen (Punkt III. Gegenstand des Unternehmens lit. d) des Gesellschaftsvertrages).
Der BF war an der GmbH mit einer Stammeinlage von EUR 10.500,-- beteiligt, während die XXXX mit einer Stammeinlage von EUR 24.500,-- daran beteiligt war.
Der BF und XXXX fungierten als allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH.
1.3. Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.04.2001 gründeten die Firma XXXX, FN XXXX, als Komplementärgesellschaft, XXXX und der BF als Kommanditisten eine Kommanditgesellschaft unter der Firma XXXX, FN XXXX (in der Folge kurz: KG). Der Sitz dieser Gesellschaft befand sich zunächst ebenfalls in XXXX und wurde in der Folge nach XXXX verlegt.
Gemäß Punkt 2. des Gesellschaftsvertrages vom 19.04.2001 umfasst der Unternehmensgegenstand der KG
a) den Betrieb von Altersheimen,
b) das Vermieten/Verleasen von Inventar,
c) das Vermieten von Einrichtungsgegenständen, Besteck etc.,
d) Marketing/Werbetätigkeit,
e) Catering in jeder Form,
f) Gebäudebetreuungsservicemanagement,
g) den Betrieb eines Hotels,
h) und sämtliche, zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendigen Maßnahmen.
An der Kommanditgesellschaft beteiligte sich der BF mit einer Vermögenseinlage von EUR 10.500,-- und XXXX mit einer Vermögenseinlage von EUR 24.500,--.
Aus der in Punkt 3. Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Bestimmung ergibt sich, dass die Kommanditisten keine Verpflichtung zur Leistung von "Nachschüssen zu diesen Einlagen" trifft.
Gemäß Punkt 5.) des Gesellschaftsvertrages wird die Kommanditgesellschaft durch die Komplementärgesellschaft vertreten. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2012 bis 31.12.2012) wurde die Komplementärgesellschaft durch den BF vertreten.
Gemäß Punkt 7.) des Gesellschaftsvertrages wird die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft "durch den persönlich haftenden Gesellschafter und die zwei Kommanditisten gemeinschaftlich besorgt [...]". Dabei obliegt der Geschäftsführung
a) "die Aufstellung eines gemeinsamen Arbeitsplanes und die Verteilung der einzelnen Geschäfte auf die geschäftsführenden Gesellschafter, welche verpflichtet sind, sich den ihnen zugewiesen Aufgaben voll zu widmen und in jeder Weise die Interessen der gemeinsamen Firma zu wahren;
b) die Beschlussfassung über alle betrieblichen und kaufmännischen Angelegenheiten."
In Punkt 8.) des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass für alle Entscheidungen und Beschlüsse der Geschäftsführung Stimmeinhelligkeit "sämtlicher Mitglieder" erforderlich sei, was "insbesondere auch für den Abschluss von Dienstverträgen mit Angestellten und Facharbeitern und für die Lösung solcher Verträge, für die Erteilung der Prokura bzw. einer Handlungsvollmacht und den Widerruf derselben" gelte.
Zur internen Willensbildung bestimmt Punkt 11.) zweiter Absatz des Gesellschaftsvertrages:
"Wenn die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist, so bedarf es hiezu einer Mehrheit von 70 % der Gesellschafter."
1.4. Im Jahr 2001 erwarb die KG eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten Pflegeheim mit der Bezeichnung XXXX in XXXX. Sie blieb bis 2012 Eigentümerin dieses einen Pflegeheimes.
Während die KG als Eigentümerin der genannten Liegenschaft die Verwaltung zukam, bestand die Aufgabe der GmbH während des laufenden Betriebes des genannten Pflegeheimes darin, die Versorgung der darin untergebrachten Pflegebedürftigen sicher zu stellen.
Während des aufrechten Betriebes waren beide Gesellschaften mit Personal ausgestattet. Entsprechend ihrer Aufgabe war die GmbH mit dem nötigen Pflegepersonal ausgestattet, während der KG ein Mitarbeiter zugeteilt war; dieser leistete die Öffentlichkeitsarbeit, die insbesondere in der Bewerbung des Pflegeheims und in der Abwicklung von Marketingtätigkeiten bestand.
Nachdem beide Gesellschaften Verluste erwirtschaftet hatten, wurde das im Jahr 2001 von der KG erworbene Pflegeheim in der Folge geschlossen und der Betrieb bis zur Veräußerung der Liegenschaft mit dem Pflegeheim im Jahr 2012 nicht wieder aufgenommen.
1.5. Mit Abtretungsvertrag vom 16.01.2012 übertrug der BF sämtliche von ihm an den mit XXXX gegründeten Gesellschaften gehaltenen Anteile, darunter die an der XXXX, FN XXXX, und an der XXXX, FN XXXX, gehaltenen Geschäftsanteile um den Abtretungspreis von insgesamt EUR 2.200.000,-- an die XXXX, FN XXXX, und nahm letztere die Geschäftsanteile an (Punkt Zweitens Abs. 1 des Abtretungsvertrages vom 16.01.2012).
Es wird festgestellt, dass der BF an der XXXX, FN XXXX, keine Geschäftsanteile hält.
Der vorbezeichnete Gesamtabtretungspreis setzt sich zusammen aus dem Abtretungspreis in Höhe von EUR 1,175.000,-- für die vom BF an der Firma XXXX, FN XXXX, gehaltenen Geschäftsanteile, dem Abtretungspreis für die vom BF gehaltenen Geschäftsanteile an der Firma XXXX, FN XXXX in Höhe von EUR 756.000,--, dem Abtretungspreis für die vom BF gehaltenen Geschäftsanteile an der Firma XXXX, FN XXXX, in Höhe von EUR 268.993,-- und dem Abtretungspreis in Höhe von insgesamt EUR 7,-- für die übrigen, an sieben weiteren Gesellschaften vom BF gehaltenen Geschäftsanteile (darunter die an der XXXX, FN XXXX im Wert von EUR 1,-- und an der XXXX, FN XXXX, im Wert von weiteren EUR 1,--) (Punkt Zweitens Abtretungsvereinbarung des Abtretungsvertrages vom 16.01.2012).
Mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung (16.01.2012) gingen alle vom BF insbesondere an der XXXX und an der XXXX gehaltenen Geschäftsanteile auf die Erwerberin, die XXXX, FN XXXX, über. Gleichzeitig wurde der BF aus sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen entlassen.
Punkt Fünftens Rechte und Pflichten des Abtretungsvertrages vom 16.01.2012 lautet auszugsweise wörtlich wie folgt:
"Fünftens: Rechte und Pflichten
Die übernehmende Gesellschaft erwirbt die Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten, die dem abtretenden Gesellschafter, der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern gegenüber zustehen beziehungsweise obliegen.
Herr XXXX erklärt als Geschäftsführer der XXXX, die Gesellschaftsverträge in der derzeit geltenden Fassung zu kennen, sich allen ihren Vereinbarungen zu unterwerfen und die abtretenden Gesellschafter hinsichtlich aller von ihnen übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus den Gesellschaftsverhältnissen ergeben klag- und schadlos zu halten.
Darüber hinaus verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft die abtretenden Gesellschafter aus sämtlichen Haftungsverpflichtungen, insbesondere aus Garantieverpflichtungen gegenüber Kreditinstituten beziehungsweise anderen Organisationen, mit denen die Gesellschaften in Geschäftsverbindung stehen, die die abtretenden Gesellschafter für die in Punkt "Erstens" (Vertragsgegenstand) näher bezeichneten Gesellschaften und deren Beteiligungsgesellschaften (Tochtergesellschaften) übernommen haben, Zug um Zug mit Unterfertigung dieses Vertrages, unter Schad- und Klagloshaltung der abtretenden Gesellschafter, zu entlassen. [...]"
Spätestens mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages am 16.01.2012 war es dem BF nicht mehr möglich, auf die Unternehmensführung der XXXX und der XXXX Einfluss zu nehmen.
1.6. Im Kalenderjahr 2012 erzielte der Beschwerdeführer
a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von - EUR 22.044,62
b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 577.497,46
c) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 108.329,66 und
d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - EUR 16.131,66
sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 647.650,84
Bei den im Jahr 2012 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich um Einkünfte aus dem bei der Veräußerung der Beteiligung des BF an der KG (XXXX) erzielten Gewinn. Im Kalenderjahr 2013 erzielte der Beschwerdeführer, abgesehen von nachstehend dargestellten Einkünften keine "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" mehr.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter, zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse und zur Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die Kommanditgesellschaft und dem Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.
Da weder der Gesellschaftsvertrag, noch die übrigen, von der Beschwerdeführerin bzw. der belangten Behörde vorgelegten Urkunden in Zweifel gezogen wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die zur Beteiligung des Beschwerdeführers an der Kommanditgesellschaft und der Komplementärgesellschaft getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bestimmungen des vorgelegten Gesellschaftsvertrages vom 19.04.2001 und aus den eingeholten Firmenbuchauszügen die KG, FN XXXX, und die GmbH, FN XXXX, betreffend.
Die Feststellungen zu den im Kalenderjahr 2012 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 22 EStG 1988, sowie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beruhen auf den Angaben im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2012 der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde vom 23.09.2014 und auf den Angaben des BF sowie des einvernommenen Zeugen anlässlich der am 14.12.2015 durchgeführten Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Mit den angeführten Urkunden stimmten die Aussagen des BF und des Zeugen XXXX anlässlich ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht vollkommen überein, weshalb diese daher als glaubwürdig anzusehen waren.
Dass es dem BF spätestens mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages am 16.01.2012 nicht mehr möglich war, auf die Unternehmensführung der XXXX und der XXXX Einfluss zu nehmen bzw. dass mit diesem Tag seine Tätigkeit für die genannten Gesellschaften de facto und de iure endete, ergibt sich einerseits aus den übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Aussagen des Zeugen und des BF und den damit im Einklang stehenden Bestimmung des Abtretungsvertrages.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF. erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören.
Gegenständlich hat der BF gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark vom 04.08.2015, VSNR: XXXX, eine Bescheidbeschwerde, sohin eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eingebracht.
Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idgF., in Verbindung mit § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG) richtet sich hier der Instanzenzug an das Bundesverwaltungsgericht.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
§ 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Im beschwerdegegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Versicherungspflicht des BF im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und darauf, dass sich "nach Durchsicht des Gesellschaftsvertrages" insbesondere aus Punkt 7 Mitgestaltungs- und Mitspracherechte des BF in seiner Eigenschaft als Kommanditist an der Unternehmensführung der KG ergeben hätten, die weit über das Regelstatut des § 161 ff UGB hinausgingen, weshalb der Schluss zu ziehen gewesen sei, dass der BF auf die laufende Geschäftsführung der KG Einfluss nehmen konnte und damit als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen gewesen sei.
Dagegen richtete sich die Argumentation des BF, dass die in Punkt 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft enthaltenen Regelungen betreffend die Geschäftsführung im Innenverhältnis de facto nicht gelebt worden seien. Selbst wenn er Geschäftsführungsentscheidungen in der GmbH habe beeinflussen können, habe dies auf die Kommanditgesellschaft nicht durchgeschlagen. Auf Grund der mit dem Abtretungsvertrag vom 16.01.2012, mit dem der BF seine Kommanditanteile mit Wirkung 01.01.2012 auf den zweiten Kommanditisten, XXXX, abgetreten habe, sei die Vorschreibung von Beiträgen nach dem GSVG zu Unrecht erfolgt.
Gegenständlich geht es um die Frage, ob der BF mit den im Jahr 2012 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.
3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG BGBl. Nr. 560/1978 (idF. BGBl. I Nr. 131/2006) in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielten, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG pflichtversichert gewesen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten war.
Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich 1.) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2.) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3.) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 erzielen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder § 23 EStG 1988 zukommt, in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 auseinandergesetzt und kam diesbezüglich zum Ergebnis, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (siehe dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0173).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 Z 3 EStG 1988, somit auch "Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24". Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG 1988 sind Gewinne, die erzielt werden bei 1.) der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes, eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist und 2.) der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs können Einkünfte, die diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173).
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher primär nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Wie schon oben ausgeführt, weist der zum 23.09.2014 datierte - rechtskräftige -Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 unter anderen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX aus. Sie liegen über der für das betreffende Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze.
Wie schon ausgeführt, richtet sich die Versicherungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach der Einkommensteuerpflicht, sodass - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Art hervorgehen, grundsätzlich Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht (VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2004/08/0257 und vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139).
Das erkennende Verwaltungsgericht verkennt nicht die aus einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid erfließende Bindungswirkung, die sich darin äußert, dass der Gesetzgeber durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage einer erneuten Prüfung zu unterziehen (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231 und vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006).
Grundsätzlich kann ist davon auszugehen, dass Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. Jedoch kann der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen (Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz. 74 zu § 2; VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231; aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich schließen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Beweis des Gegenteils zulässt) und trifft diesbezüglich den Versicherten die Beweispflicht (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).
3.4. Im gegenständlichen Zusammenhang ist jedoch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit Kommanditisten zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese nur nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen der Kommanditgesellschaft, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen. Das gelte jedoch nicht für Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen.
Somit kommt es im Beschwerdefall auch darauf an, ob der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch "selbständig erwerbstätig" war und nicht nur "sein Kapital arbeiten" ließ. D. h. es muss ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine Rechtsstellung eingeräumt gewesen sein, die der eines Komplementärs, somit eines zur Geschäftsführung und -vertretung befugten Gesellschafters gleichkommt.
Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und die daher nach § 2 Abs. 1 Z 4 nicht pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm eine derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0182 mwN). Gleichgültig ist auch, welche Ziele der Kommanditist erfolgt und welche Ursachen sein Tätigwerden hat. Einkünfte in Form von Gewinnanteilen des Gesellschafters im Sinne des § 23 Z 2 EStG begründen - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde - die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (siehe VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0066).
§ 164 UGB in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautete wörtlich wie folgt:
"Geschäftsführung
§ 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt."
Gemäß § 164 Satz 1 UGB sind Kommanditisten von der Geschäftsführung insoweit ausgeschlossen, als es um Handlungen geht, "die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft mit sich bringt". Das hat zur Folge, dass ihm in diesem Rahmen weder ein Recht, noch eine Pflicht zur Geschäftsführung zukommt. Der Kommanditist ist auch nicht befugt, den Handlungen der geschäftsführenden Gesellschafter zu widersprechen (Jabornegg/Artmann, UGB 2. Aufl., Rz. 3 zu § 164). Der Ausschluss von der Geschäftsführung umfasst nicht die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäftshandlungen und wäre diesfalls entsprechend dem Gesetzeswortlaut ein Widerspruchsrecht des Kommanditisten anzunehmen (Jabornegg/Artmann, a.a.O., Rz. 4 zu § 164). Ob Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vorliegen, oder solche, die darüber hinausgehen, ist nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Gesellschaft unter besonderer Beachtung der Gegebenheiten des Betriebes im Einzelfall zu beurteilen.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs liegt eine Handlung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vor, wenn sie in dem betreffenden Betrieb, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten ist (OGH vom 07.06.1978, Zl. 1 Ob 639/76 und vom 04.12.1980, Zl. 8 Ob 520/80). Unter einer außergewöhnlichen Handlung werden nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs solche Handlungen verstanden, die in der betreffenden Gesellschaft nach Art und Umfang nicht häufig vorkommen (OGH vo23.09.1970, 6 Ob 161/70).
Gemäß Punkt 7.) Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der beschwerdegegenständlichen KG war die Geschäftsführung durch den persönlich haftenden Gesellschafter, sohin die Komplementärgesellschaft, deren allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der BF bis zur Übertragung der insbesondere an der beschwerdegegenständlichen GmbH und KG gehaltenen Geschäftsanteile noch war, von beiden Kommanditisten gemeinschaftlich zu besorgen.
Auf Grund der allgemein gehaltenen Diktion dieser vertraglichen Bestimmung ist davon auszugehen, dass sie eine "gemeinschaftliche Geschäftsführung" in allen Bereichen zugelassen bzw. geboten hat.
Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese im angefochtenen Bescheid begründet ausgeführt hat, dass dem BF aus dieser Bestimmung Mitgestaltungs- und Mitspracherechte an der Unternehmensführung der KG zugekommen seien, die weit über das Regelstatut der §§ 161ff UGB hinausgegangen wären und er daher wesentlichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung habe nehmen können.
3.5. Weiter ist zu prüfen, ob die Abtretung der vom Beschwerdeführer an der beschwerdegegenständlichen Kommanditgesellschaft an die Firma XXXX, FN XXXX, mit Wirkung 01.01.2012 auch ein Ausscheiden des BF als Kommanditist zur Folge hatte.
Demnach scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn dessen Geschäftsanteil durch Einzelrechtsnachfolge auf einen Erwerber übertragen wird. Die Übertragung des Anteils wird mit dem Verfügungsgeschäft und der Zustimmung der Gesellschafter wirksam.
Der Löschung des übertragenden Gesellschafters im Firmenbuch kommt jedoch nur eine deklarative Wirkung zu (Jabornegg/Artmann, UGB, 2. Aufl., Rz. 13f zu §143; Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [Wien 2008] Rz. 2/601] mwN.).
Wie schon oben ausgeführt, übertrug der BF insbesondere seine an der beschwerdegegenständlichen KG und der GmbH als Komplementärgesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile am 16.01.2012 mit allen Rechten und Pflichten an die XXXX, FN XXXX, an der er selbst keine Beteiligung hält (Punkt Fünftens Rechte und Pflichten Abs. 1 des Abtretungsvertrages vom 16.01.2012). Mit der Unterzeichnung des der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren noch gar nicht vorgelegenen Abtretungsvertrages vom 16.01.2012 schied der BF de facto und de iure als Kommanditist aus der KG aus und war ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, auf die KG Einfluss zu nehmen.
Erst mit der Vorlage des Abtretungsvertrages vom 16.01.2012 in dem vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren gelang dem BF der Nachweis für die Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit für die KG mit Wirkung 16.01.2012. Dagegen entbehrt die Behauptung der belangten Behörde in deren Schriftsatz vom 30.10.2015, wonach es dem BF auf Grund des Gesellschaftsvertrages und des Ausscheidens als Kommanditist bzw. als Geschäftsführer aus dem Firmenbuch möglich gewesen sei, zumindest bis Anfang 2013 Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu nehmen, jeder Grundlage.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den der Pflichtversicherung unterliegenden Zeitraum 01.01.2012 bis 16.01.2012 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 27a, § 27djgF GSVG neu zu berechnen haben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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