BVwG G304 2111975-1

G304 2111975-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G304 2111975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2111975.1.00

Spruch

G304 2111975-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 23.06.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 16.03.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Vorgelegt wurden in der Folge folgende Unterlagen:

  • Behindertenpass

  • CT-Befund XXXX vom 20.08.2014

  • MR-Befund XXXX vom 27.03.2014

  • Befund Radiologie XXXX vom 07.05.2014

  • Befund Radiologie XXXX vom 14.08.2014

  • Ambulanzkarte XXXX vom 20.07.2005

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 28.03.2015, wird aufgrund der am 27.03.2015 erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Bezüglich des Gesamtmobilität-Gangbildes wurde ausgeführt, dass die Gesamtmobilität infolge der Beschwerden im linken Hüftgelenk, in beiden Kniegelenken und im Kreuz und der Fettleibigkeit eingeschränkt sei, das Gangbild links hinkend (Hüfthinken), bei Benützung einer Armstützkrücke links (!): Hink-Drehgang links festzustellen sei.

Folgende Diagnosen würden gestellt:

  • Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades

  • Arthrose des linken Hüftgelenkes mit Funktionseinschränkung geringen Grades

  • Nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus

  • Asthma bronchiale

Zusammenfassend wurde ausgeführt:

"Die Funktionsbeeinträchtigungen des linken Hüftgelenkes mit daraus resultierendem, hinkendem, unökonomischen Gang, beider Kniegelenke und der Wirbelsäule sowie das hochgradige Übergewicht schränken die Mobilität ein, doch reicht das Restleistungsvermögen aus, um eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) sowie Stufen auf- und abwärts aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zu gehen. Die bei der aktuellen Untersuchung verwendete Armstützkrücke, auf die sich Frau B. mit der linken ("falschen") Hand abstützt, ist nicht nur nicht notwendig, sondern sogar zum Nachteil, weil daraus ein Hink-Drehgang resultiert, weshalb angenommen werden muss, dass sie normalerweise nicht verwendet wird. Frau B. ist imstande, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, aus diesem auszusteigen, in diesem aufrecht und sicher zu stehen oder zu sitzen, gegebenenfalls einige Schritte in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gehen und die üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen zu benützen. Die Mobilitätseinschränkung hat auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine wesentliche Auswirkung."

3. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 31.03.2015 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass er die Voraussetzungen für den Eintrag "Dem Inhaber/der Inhaberin dieses Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die Eintragung des Zusatzes sei nicht möglich, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten die oben angeführten Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen würden. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit handschriftlich verfasster Eingabe vom 31.03.2015 brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie ihr Hüftleiden schon 43 Jahre hätte und dieses in den letzten Jahren immer schlechter geworden sei und die Schmerzen teilweise nicht zum Aushalten seien. Auch brauche sie aufgrund der Schmerzen manchmal Krücken zum Gehen. Die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule seien teilweise so stark, dass sie glaube, sie "falle zusammen". Sie stehe fast jeden Morgen mit Kopfweh und Genickschmerzen auf. Zusätzlich habe sie einen Beckenschiefstand und eine Beinlängendifferenz sowie eine ausgeprägte Sekundärarthrose. Bezüglich ihres Diabetes sei sie im Moment auf Tabletten eingestellt. Ob es dabei bleibe, werde bei der nächsten Untersuchung im April festgestellt. Ihr Asthma sei zwar eingestellt, jedoch müsse sie bei Wegstrecken trotzdem ihren Spray mitnehmen, da ihr die Luft ausgehe. Sie sei nicht imstande, in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher zu stehen, auch habe sie beim Ein- und Aussteigen Probleme.

Vorgelegt wurden unter einem folgende ärztlichen Befunde:

  • MR-Befund XXXX vom 23.07.2014

  • Befund Radiologie XXXX vom 14.08.2014

  • Befundbericht XXXX vom 23.06.2014

5. Aufgrund der seitens der BF erhobenen Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde sodann erneut ein Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, vom 18.06.2015, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Überlastungsbeschwerden und mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne neurologische Ausfälle Degenerative Knie- und Hüftgelenksveränderungen mit gering- bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen und Überlastungsbeschwerden bei ausgeprägter Adipositas Asthma bronchiale Medikamentös behandelter Diabetes mellitus Chronische depressive Verstimmung mit Mehrfachmedikation

Gesamtgrad der Behinderung

Zur Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen würden und in welcher Weise das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 Meter), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht sei, wurde ausgeführt, dass Frau B. unter schmerzhaften Funktionseinschränkungen der WS, der Hüft- und Kniegelenke leide, wobei bds. operative Intervention zur Knorpelglättung und Gelenkshautentfernung durchgeführt worden seien. Die Gelenke und WE würden gering- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen zeigen, in allen Gelenken werde der 90 ° Winkel überschritten, es fänden sich keine peripheren neurologischen Ausfälle und die Gelenkssituation selbst sei orth. als belastungsstabil anzusehen, sodass die Zurücklegung von kürzeren bis mittleren Wegstrecken als zumutbar anzusehen seien. Die verwendeten Stützkrücken dienten der subjektiven Erleichterung und nicht der notwendigen orth. Entlastung. Ebenso könnten daher entsprechend dem Restbewegungsausmaß übliche Niveauunterschiede aus eigener Kraft zurückgelegt werden und unter Regelbedingungen erscheine unter ausreichend pers. Kontrollfunktion die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in ausreichendem Maße gegeben. Ergänzt sei gerade aufgrund der gesundheitlichen Problematik mit ausgeprägtem Übergewicht, dass es für Frau B. wichtig wäre, regelmäßige Bewegungsübungen zu machen, um Gewicht zu reduzieren, Stoffwechselveränderungen zu verbessern und auch den Bewegungsapparat zu stärken, sodass insgesamt daher Belastungen, die von medizinischer Seite als empfehlenswert anzusehen wären, hier nicht als unzumutbar dargestellt werden sollten. Das mittelgradige Asthma bronchiale bewirke auch in Zusammenhang mit der Adipositas keine derart hochgradige cardiopulmonale Leistungsminderung, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gestatten würde.

Die Frage, ob eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vorliege bzw. welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wurde verneint.

Die Frage, ob eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vorliege, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmögliche, wurde verneint.

Die Frage, ob aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten bestünden, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden würden, wurde verneint.

Die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems führen würden, wurde verneint.

Die Frage, ob sonstige, sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden, wurde verneint.

6. Mit Bescheid vom 23.06.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.06.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Der BF sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der von ihr erhobenen Einwendungen sei abermals ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Das Ergebnis sei dem beiliegenden ärztlichen Gutachten zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sie zu der ärztlichen Untersuchung von ihrer Mutter gefahren worden sei, da sie so starke Schmerzen gehabt habe, dass sie weder gehen noch selbst fahren hätte können. Gewisse Beschwerden seien im Gutachten als nicht relevant abgeschwächt worden, die aber sehr wohl berücksichtigt werden müssten. So bestünde eine Harninkontinenz. Weiters leide sie unter starken Angstzuständen bei Menschenmassen. Sie habe aufgrund der Verplattung der HWS C4/C5 ständige Kopfschmerzen. In der linken Hüfte habe sie starke Schmerzen. Im rechten Oberschenkel habe sie Taubheitsgefühle, die bei längerem Stehen zunehmen würden. Zusätzlich sei unrichtigerweise auch ihr hoher Blutdruck als irrelevant eingestuft worden. Ebenfalls leide sie an Asthma bronchiale und habe sie mehrere Asthmaanfälle bei Belastung. Sie sei der Meinung, dass sie primär auf ihr Übergewicht "reduziert" würde.

Beigelegt wurde der Beschwerde ein Befund des XXXXvom 13.07.2015

8. Am 30.07.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 02.09.2015, Zahl: G304 2111975-1/2Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 02.09.2015, Zahl: G304 2111975-1/2Z, wurde weiters die BF aufgefordert, sich am 05.10.2015, um 14:30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

10. Dem sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 05.10.2015 sind im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen die BF betreffend zu entnehmen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Überlastungsbeschwerden und mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne neurologische Ausfälle. Oberer Rahmensatzwert nach Operation an der Halswirbelsäule und Funktionseinschränkung in sämtlichen Abschnitten

02.01. 02

40

2

Degenerative Kniegelenksveränderung mit Funktionseinschränkungen und Überlastungsbeschwerden bei ausgeprägter Adipositas Fixer Rahmensatzwert entsprechend der mittelgradigen Funktionseinschränkung beider Kniegelenke

02.05. 21

40

3

Degenerative Hüftgelenksveränderungen mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen und Überlastungsbeschwerden bei ausgeprägter Adipositas. 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entsprechend der beidseitigen Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der Hüfte.

02.05. 08

30

4

Asthma bronchiale Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung und der medikamentösen Therapie

06.05. 02

30

5

Medikamentös behandelter Diabetes mellitus. 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entsprechend der Medikationsnotwendigkeit (Tablettentherapie)

09.02. 01

20

6

Chron. depressive Verstimmung mit Mehrfachmedikation 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert. Unter Medikation stabil, sozial integriert

03.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass GS1 durch GS2, GS3 und GS4 um je eine Stufe bei negativer Leidensbeeinflussung gehoben werde. GS5 und GS6 würden nicht anheben, da keine Leidensbeeinflussung objektivierbar sei. Als Stellungnahme zu den Vorgutachten wurde ausgeführt, dass im Gegensatz zum Vorgutachten aktuell eine Einschränkung der Hüft- und Kniegelenke mit Gangfunktionsminderung objektvierbar sei. Zusätzlich bestehe eine Wirbelsäulenabnützung, jedoch ohne Claudiokatio-Symptomatik. Zusätzlich bestehe ein Asthma, welches unter Medikation stabil und kompensiert sei.

Bei der BF würden

Aktuell aufgrund der heutigen Untersuchung sei eine kurze Wegstrecke selbständig nicht zumutbar, weil nur ca. 200 Meter mit Krücken zurückgelegt werden könnten, Niveauunterschiede deutlich eingeschränkt überwunden werden könnten und bei unsicherem Stand auf Grund der Schmerzen der Transport nicht vollständig sicher gewährleistet sei. Eine Begleitperson sei nicht notwendig. Eine Gewährung der Diätverpflegung Diabetes (20 %) sei zu ermöglichen.

9. Mit Verfügung vom 16.10.2015, Zl. G304 2111975-1/4Z, zugestellt am 23.10.2015, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen der BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. So hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass der BF eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) selbständig nicht zumutbar sei, da nur ca. 200 Meter zurückgelegt, Niveauunterschiede überhaupt nur deutlich eingeschränkt überwunden werden könnten und bei unsicherem Stand aufgrund von Schmerzen der Transport nicht vollständig sicher gewährleistet sei.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befund entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es konnten eine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF und die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 05.10.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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