W205 2117674-1•BVwG W205 2117674-1
W205 2117674-1Tribunale amministrativo federale14 dic 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage
W205 2117680-1/3E
W205 2117675-1/3E
W205 2117676-1/3E
W205 2117686-1/3E
W205 2117684-1/3E
W205 2117674-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.)des XXXX
3. ) der XXXX, StA: Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015, Zlen. 1.) Zahl:
711031207/14481009-XXXX, 2.) Zahl: 711031501/14550990-XXXX, 3.) Zahl: 720237401/14551007-XXXX, 4.) Zahl: 741006209/14551015-XXXX,
5. ) Zahl: 751698800/14551023-XXXX, 6.) Zahl:
770303203/14551031-XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, sie sind Staatsangehörige von Armenien. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder.
Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2001 (bzw. ab Geburt in Österreich) bis 2007 als Asyl- (bzw. Asylerstreckungs)werber in Österreich gelebt haben. Der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 28.04.2001 wurde vom Bundesasylamt abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.10.2007 (GZ: 222.575/0/46E-VIII/23/01) nach Durchführung mehrerer Berufungsverhandlungen gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Im Wesentlichen wurde diese Abweisung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers begründet (in der Bescheidbegründung wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten bereits in Deutschland, Spanien, Frankreich, der Schweiz und Dänemark aufhältig gewesen sei, er jedenfalls in Deutschland, der Schweiz und Spanien Asylanträge gestellt hatte und er am 10.03.2001 von den deutschen Behörden nach rechtskräftiger Ablehnung seines dort gestellten Asylfolgeantrags als offensichtlich unbegründet via Flughafen XXXX unter Verwendung des seinerzeit vorgelegten armenischen Nationalpasses nach Armenien abgeschoben worden war).
Zweit - bis Fünftbeschwerdeführer änderten im Zuge des Berufungsverfahrens zu ihren abweislichen Asylerstreckungbescheiden ihre zunächst gestellten Asylerstreckungsanträge jeweils in einen eigenen Asylantrag. Diese Asylanträge wurden im zweiten Rechtsgang (nach Behebung des die Asylerstreckungsanträge jeweils abweisenden erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates mit jeweiligem Bescheid vom 31.10.2007) mit jeweiligem Bescheid des Bundesasylamt vom 09.01.2008 gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Dagegen erhoben Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer neuerlich Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, der jedoch das diese Beschwerden betreffende Berufungsverfahren am 14.04.2008 wegen Abwesenheit der Beschwerdeführer gemäß § 24 AsylG 2005 einstellte.
2. a) Nunmehr reiste zunächst der Erstbeschwerdeführer neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verlauf seiner Erstbefragung zum "Folgeantrag" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.03.2014 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2007 einen negativen Asylbescheid bekommen, seine Frau und seine Kinder hätten keine Entscheidung erhalten. Um nicht nach Armenien abgeschoben und von seiner Familie getrennt zu werden, sei er 2007 gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern nach Italien gereist, sie hätten dort einen Asylantrag gestellt und nach ca. sechs Monaten einen Bescheid bekommen, es sei ihnen erlaubt worden, in Italien bleiben zu dürfen. Die vergangenen sechs Jahre habe er mit seiner Familie in Italien (in einer näher bezeichneten Stadt in Mittelitalien, künftig: "V.") gelebt, er habe als Landarbeiter in einer Kiwi- Produktion gearbeitet und eine Landwirtschaftsschule besucht. Seine Frau habe als Putzfrau und als Altenbetreuerin gearbeitet. 2010 habe er in Italien mit den Angestellten des Sozialamtes Probleme bekommen, dieses würde von der Mafia gesteuert. Man habe ihm die Arbeitslosenunterstützung weggenommen und ihm mit dem Rauswurf aus ihrer Wohnung gedroht. Die Leute hätten ihn so stark unter Druck gesetzt, dass er einen Selbstmordversuch unternommen und sich die Pulsadern aufgeschnitten habe. Diese Geschichte habe auch die italienische Polizei dokumentiert und es gebe einen Beitrag auf der Website der XXXX. Es sei für ihn und seine Familie in Italien unerträglich geworden, er habe seine Familie bei Freunden versteckt und sei von XXXX gefahren. Da er nicht wisse, was in Österreich passieren würde, habe er seine Familie vorerst in Italien zurückgelassen. Österreich sei ein sicheres Land, er wolle seine Kinder in einem sicheren Land aufwachsen sehen. Nach Armenien könne er nicht zurückkehren, dort werde er aus denselben Gründen, die er bei seiner ersten Asylantragstellung dargelegt habe, verfolgt.
b) Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit den vier minderjährigen Kindern ebenfalls illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 21.04.2014 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre vier minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.04.2014 gab sie im Wesentlichen an, sie sei damals im Jahr 2001 gemeinsam mit ihrem jetzigen Mann nach Österreich gekommen und habe einen Asylantrag gestellt. Sie seien bis zum Jahr 2007 in Österreich geblieben. Nachdem ihr Mann einen negativen Bescheid erhalten gehabt habe, seien sie im November 2007 mit ihren vier in Österreich geborenen Kindern nach Italien weiter gereist, wo sie den Bruder ihres Mannes getroffen hätten. In V. hätten sie einen Asylantrag gestellt. Ihr Gatte und die vier Kinder hätten die ganzen Jahre an einer namentlich genannten Adresse gewohnt, seien dort gemeldet gewesen und seien zuerst von einer Hilfsorganisation und danach von der Kirche unterstützt worden. Sie seien auch aufgefordert worden, ihre Wohnung zu verlassen, doch hätte die Kirche ihnen geholfen, in der Wohnung bleiben zu dürfen. Nach einem Selbstmordversuch ihres Mannes hätten sie schließlich bleiben können, das Sozialamt habe ihnen auch gedroht, ihre Kinder wegzunehmen. Im Jahr 2008 hätten sie einen Bescheid für ein Bleiberecht und eine Arbeitserlaubnis in Italien erhalten. Immer nach drei Jahren hätten sie dieses Recht verlängern lassen müssen. Sie hätten keine Arbeit gefunden und hätten weiterhin von der Kirche unterstützt werden müssen. Nachdem ihnen in Italien gedroht worden sei, ihnen ihre Kinder wegzunehmen, weil "wir sie nicht gut versorgen konnten", hätten sie beschlossen, nach Schweden zu reisen, sie hätten auf Arbeit und ein normales Leben gehofft. Im September 2013 seien sie von XXXX nach XXXX geflogen und hätten in XXXX einen Asylantrag gestellt. Der Antrag sei jedoch abgewiesen worden und sie seien von den schwedischen Behörden im November 2013 mit dem Flugzeug zurück nach XXXX gebracht worden. Zunächst hätten sie sich an die alte Adresse in V. begeben, danach hätten sie beim Bruder ihres Mannes in V. und zuletzt bei einem Freund ihres Mannes ebenfalls in V. gelebt. Weil sie ihre Kinder wegen finanzieller Not nicht hätten versorgen können, sei ihnen neuerlich gedroht worden, ihnen die Kinder wegzunehmen. Ihr Mann habe dann aus Verzweiflung auf einer Polizeistation in V. nochmals einen Selbstmordversuch unternommen. Weil sie unbedingt hätten verhindern wollen, dass die italienischen Behörden ihre Familie zerreiße, seien sie nunmehr mit dem Zug von XXXX gereist. In Italien hätten sie sich in einem Teufelskreis befunden, sie hätten arbeiten wollen, jedoch keine Arbeit bekommen; weil sie deshalb kein Geld gehabt hätten, hätten sie ihre Kinder nicht ordentlich versorgen können, daher habe man ihnen gedroht, ihnen die Kinder wegzunehmen. In Italien hätten sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, in Schweden seien sie abgewiesen worden. In Italien habe es keine Unterstützung und keine Arbeit gegeben, es sei ihnen gedroht worden, ihnen die Kinder wegzunehmen. Ihre Eltern und eine Schwester würden sich in Tschechien befinden, nach Armenien könne sie nicht zurückkehren, weil ihr Mann dort nach wie vor Probleme hätte, seine Fluchtgründe von damals seien noch aufrecht, er würde in Armenien verschleppt werden.
Zu ihren Kindern befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, diese würden sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befinden, für sie würden die gleichen Angaben gelten wie für die Zweitbeschwerdeführerin, die Kinder hätten keine eigenen darüber hinausgehenden Fluchtgründe.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 05.05.2014 betreffend alle Beschwerdeführer ein auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.
Mit Schreiben vom 26.05.2014 (betreffend Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) bzw. vom 03.06.2014 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), beim BFA jeweils am selben Tag eingelangt, lehnten die italienischen Behörden eine Rücknahme der Beschwerdeführers nach der Dublin III-VO mit dem Hinweis darauf ab, dass den Beschwerdeführern in Italien internationaler Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes gewährt worden sei. Aufgrund der Beendigung des Asylverfahrens in Italien sei die Zuständigkeit der Dublin- Behörden weggefallen, die Rücküberstellung sei auf der Grundlage von fremdenpolizeilichen Rückübernahmeabkommen durchzuführen.
4. a) Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers:
aa) Am 16.06.2014 erfolgte die erste niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller im Wesentlichen folgendes an: Er sei gelernter Tischler, seit 2001 mit seiner nunmehrigen Ehefrau verheiratet, die vier Kinder seien in Österreich zur Welt gekommen. In Österreich habe er 2001 unter falschen Namen einen Asylantrag gestellt, weil auch sein Vater mit den Halbgeschwistern des Erstbeschwerdeführers in Österreich Asylwerber gewesen sei und dieser ihn gebeten habe, hier seinen richtigen Namen nicht anzugeben, damit seine zweite Frau nicht erfahre, dass der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls in Österreich sei. 2007 sei sein Verfahren rechtskräftig negativ entschieden worden, aus Angst vor der Abschiebung seien sie nach Italien weitergefahren, wo sein Vater im Jahr 2007 verstorben sei. In Italien habe er ebenfalls einen Asylantrag gestellt und die Familie hätte dort im Jahr 2008 subsidiären Schutz erhalten. Dann seien sie sechs Jahre in Italien gewesen. Im September 2013 sei die ganze Familie nach Schweden gefahren, habe dort einen Asylantrag gestellt, und sei im Dezember 2013 von Schweden wieder nach Italien zurücküberstellt worden. Dort seien sie von der italienischen Polizei empfangen worden und seit diesem Zeitpunkt hätten ihre Probleme angefangen. Aufgrund der Probleme sei er vorerst alleine nach Österreich gekommen und habe sofort einen Asylantrag gestellt, seine restliche Familie sei einen Monat später nach Österreich nachgereist. Im Bereich der Mitgliedstaaten lebten nur seine Frau und die vier Kinder in Österreich, in Italien habe er noch einen Halbbruder. Über Vorhalt der Unzuständigkeit Österreichs und der Zuständigkeit Italiens aufgrund des Umstandes, dass die Familie dort subsidiären Schutz erhalten habe, gab der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll:
"A: Die ersten eineinhalb Jahre nach dem Erhalt des subsidiären Schutzes ging es uns in Italien sehr gut. Wir haben sowohl Quartier als auch finanzielle Unterstützung bekommen. Danach begannen die Probleme, weil die italienischen Behörden uns die Kinder wegnehmen wollten. Nachgefragt das war im Jahr 2010. Da mir die Behörden im Jahr 2010 meine Kinder wegnehmen wollten habe ich im Jahr 2010 einen Selbstmordversuch unternommen (der AW legt diesbezüglich eine Anzeige der Polizei über den Selbstmordversuch bei, diese wird zum Akt genommen). Obwohl ich blutüberströmt am Boden lag, wurde die Rettung von der Polizei zu spät angerufen. Ich wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Während der Einlieferung wurde mir von der Polizei versprochen, dass wir nicht delogiert werden und die Kinder uns nicht weggenommen werden. Durch meinen Selbstmordversuch haben die Behörden das Vorhaben meine Kinder wegzunehmen gestoppt und wir durften weitere 3 Jahre bis 2013 in unserer Wohnung wohnen. Noch im selben Jahr bekamen wir ein Schreiben vom Gericht, das wir die Wohnung räumen müssen. Wir hatten Angst unsere Kinder zu verlieren und fuhren mit der gesamten Familie nach Schweden. Im Dezember 2013 wurden wir von den schwedischen Behörden nach Italien zurückgestellt. Wir wurden 10 Stunden lang von der Polizei am Flughafen in XXXX angehalten. Danach wurden wir auf die Straße gesetzt. Wir fuhren dann in die Stadt V.. Weil wir uns den Schlüssel unserer Wohnung, die uns seinerzeit vom Ministerium zur Verfügung gestellt wurde, noch hatten, zogen wir dort ein. Am nächsten Tag ging ich in die Stadtverwaltung von V. Ich wollte dort mit dem Minister selbst sprechen um ihn zu fragen warum sie zugestimmt haben, dass uns Schweden nach Italien zurückstellt. Danach gab es ein Gespräch mit der Sekretärin des Ministers. Da ich es schon ahnte wie das Gespräch ausgehen wird, gab ich mein Handy meiner Frau und bat sie alles auf Video aufzuzeichnen. Ich wollte diese Aufzeichnungen dem Papst in XXXX vorspielen. Die Sekretärin hat angefangen mit mir sehr aggressiv zu sprechen. Ich drohte mich mit Benzin zu übergießen und anzuzünden. Ich wollte damit erreichen mit dem Minister selbst zu sprechen, wegen meiner Familie und unserer Zukunft. Ich wollte eine Zusage von ihm, dass wir in unserer Wohnung weiter wohnen dürfen und uns die Kinder nicht weggenommen werden. Ich wollte dass der Minister die Dublin Verordnung die ich auf Schwedisch mit hatte unterschreibt. Er hat es jedoch nicht getan. Am nächsten Tag stürmte die Polizei, nachgefragt das war im Dezember
2013, unsere Wohnung in V., Via ... Sie wollten uns delogieren. Da
ich ihnen wieder die Dublin Verordnung vorgehalten hatte, bekamen sie Angst, weil sie dieses Gesetz nicht kannten und sie gingen weg. Sie gaben uns aber eine Frist von 2 bis 3 Tagen für die Räumung der Wohnung. All das wurde von meinem Halbbruder auf Video aufgenommen. (Anmerkung: Der AW legt einen USB-Stic mit Videoaufnahmen vor. Dem AW wird mitgeteilt, dass das Auslesen des USB-Stics aus Sicherheitsgründen für die zur Verfügung stehende Hardware bei der gegenständlichen Einvernahme nicht möglich ist. Der AW gibt an, dass er die Aufnahmen auf CD nachliefern wird) Noch am selben Abend sagte mir meine Frau, dass sie vielleicht am nächsten Tag nicht mehr aufwachen würde. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht, dass sie eine Menge Psychopharmaka, die ihr vom Arzt verschreiben wurde zu sich genommen hatte. Mitten in der Nacht wachten wir mit einem Schrei auf und sahen, dass meine Frau sich übergibt. Ich habe sofort die Rettung angerufen und sie wurde in das Krankenhaus in XXXX eingeliefert aufgrund des Selbstmordversuches. Danach gingen wir nicht mehr in unsere Wohnung zurück, sondern gingen wir in die Wohnung eines Bekannten. Dort wohnten ich von Jänner bis zum März 2014 und meine Familie bis zum April 2014. Wir waren dort untergetaucht, weil wir Angst hatten, dass man uns unsere Kinder wegnimmt. Diese ganze Geschichte wurde von einem russischen Journalisten an das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte geschickt. Diesbezüglich lege ich ihnen die Korrespondenz des Journalisten vor.
Anmerkung: 2 Email-Auszüge russisch und deutsche Übersetzung, werden zum Akt genommen.
L: Weswegen wollten Ihnen die italienischen Behörden Ihre Kinder im Jahre 2010 wegnehmen?
A: Sie haben behauptet, dass ich meine Kinder nicht versorgen kann, weil ich keine Arbeit und auch kein Quartier habe. Ich glaube aber, der wahre Grund warum mir die Behörden meine Kinder wegnehmen wollten, ist, dass meine beiden Töchter sehr begabt sind, sie malen wunderschöne Bilder, fast meisterhaft für ihr Alter. Sie sind 10 und 12 Jahre alt (Anmerkung der AW zeigt Bilder von seinem Handy wo Gemälde abgebildet sind). Auf Youtube kann man die Bilder meiner Töchter sehen, das kann man unter dem Namen XXXXsehen. Ich möchte noch anführen, dass vor 3 Wochen meine älteste Tochter, K., einen Selbstmordversuch unternommen hat, nachdem ich die Dublinverordnung laut vorgelesen habe und ich meiner Frau gesagt habe, dass uns die Behörden in Österreich vorhaben uns nach Italien zurück zu stellen. Sie stieg auf das Dach des Haus 7 im Lager .., indem sie vom Fenster auf das Dach gestiegen ist. Eine Psychologin hat das jedoch verhindern können. Außerdem möchte ich noch anführen dass mein Sohn einen Operationstermin am 15.07.2014 hat (Diesbezüglich vorgelegte Schriftstücke des Krankenhauses XXXX, werden in Kopie zum Akt gegeben).
L: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Italien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Italien Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen?
A: Nein. Ich will von Italien nichts mehr hören.
L: Möchten Sie zur Lage in Italien eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich lehne Italien ab. Ich würde nicht einmal auf Urlaub mehr nach Italien fahren. Nur deswegen um das Grab meines verstorbenen Vaters in Italien zu besuchen.
Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Italien werden zum Akt genommen.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
A: Durch die Ereignisse in Italien, die ich zuvor ausführlich erzählt habe, ist die Psyche meiner ganzen Familie gestört. Meine älteste Tochter und auch ich, sind sehr gefährdet. Ich habe besonders Angst um meine Tochter, dass sie sich etwas antut. Abgesehen von dem psychischen Zustand meiner Frau, bedeutet eine Rückkehr nach Italien für uns den Tod.
Anmerkung: Dem AW wird eine Ladung zu einem Psy 3 Termin zu einem späteren Zeitpunkt ausgefolgt.
Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon Gebrauch gemacht wird.
RB: Ich beantrage eine Frist zu einer Stellungnahme bis zum 01.07.2014.
Anmerkung: Eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 01.07.2014, beim BFA, XXXX einlangend, wird gewährt.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich bitte Sie den Fall meiner Familie sehr gut zu prüfen. Es geht um unser Leben."
bb) Am 25.07.2015 erfolgte die zweite niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller im Wesentlichen folgendes an:
"L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein. Das was ich hatte, habe ich bereits vorgelegt.
L: Am 11.07.2014 wurden Sie von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, welche zudem allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist, einer Untersuchung im Hinblick auf die Klärung Ihres psychischen Zustandes unterzogen. Im Wesentlichen hat sich bei dieser Untersuchung ergeben, dass in Ihrem Fall eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, nämlich eine milde Anpassungsstörung (F 43.2) aber keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. (Anmerkung: Durch den Dolmetsch wird der wesentliche Inhalt der Gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst übersetzt). Möchten Sie zur untersuchenden Ärztin, zur Untersuchung selbst oder zum Untersuchungsergebnis eine Stellungnahme abgeben?
A: Erstens über die Ärztin. Erstens habe ich nicht genau gewusst wer die Ärztin wirklich ist. Da die Fragen sehr tief in mein Leben und Fluchtgründe eingegangen sind, stellte ich ihr die Frage ob sie eine Ärztin eine Psychologin oder eine Referentin ist. Es wurde mir am Anfang der Untersuchung nicht gesagt, das alles was dort besprochen wird auch geheim bleibt. Ich hatte dort Bedenken über mein Privatleben und ganz geheime Fluchtgründe zu sprechen. Ich kannte die Person der Ärztin nicht und auch nicht die Dolmetscherin. Die Fragen waren nicht medizinisch bezogen sondern es ging hauptsächlich um meine Fluchtgründe. Die Fragen bzgl.- meiner Selbstmordversuche sind so gewesen als ob eine Referentin mich danach fragen würde und nicht eine Psychologin oder Psychiaterin. Sie fragte mich warum ich noch da bin, wenn ich Selbstmord begangen habe, also kurz warum ich noch lebe. Ich wurde immer aggressiver. Das Ergebnis ist mir egal. Ich weiß ganz genau wie ich mich fühle, was ich erlebt habe und so weiter. Es ist mir so vorgekommen als ob sie mich nicht ernst nehmen würde.
L: Haben sie eine ärztliche Ausbildung?
A: Nein.
L: Vor zwei Tagen haben Sie zwei DVD¿s über den Rechtsberater eingebracht. Was wollen Sie mit diesen beiden DVD¿s beweisen?
A: Es geht um die Ungerechtigkeiten in Italien. Ich habe alles aufgenommen was die Behörde mit mir gemacht hat. Ich wollte ihnen das beweisen.
Anmerkung: Dem BFA liegen neue aktualisierte Länderfeststellungen für anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, inklusive der Quellen zu diesen Länderfeststellungen, zu Italien vor. Sie bekommen diese ausgefolgt, mit der Möglichkeit bis zum 30.07.2014, beim BFA, XXXX langend, eine Stellungnahme abzugeben. Der AW gibt an, dass er nichts über Italien hören will.
A: Ich verweigere die Übernahme der Länderfeststellungen zu Italien und möchte nichts mehr zu Italien sagen. Ich möchte ihnen noch sagen, dass mein Sohn K.D. [erg: der nunmehrige Sechstbeschwerdeführer] drei verschiedene Eingriffe im Hals-, Ohr und Nasenbereich haben wird. Der Operationstermin ist am 02.09.2014 im H. Krankenhaus in XXXX.
Anmerkung: Der AW legt ein Konvolut von medizinischen Dokumenten vor, diese werden in Kopie zum Akt genommen.
Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Das ist mein letztes Wort. Wenn sie irgendwie im Sinne hätten meine Familie und mich nach Italien zurück zu schicken versichere ich ihnen, dass ich das nicht mehr miterleben werde. Ich möchte nicht mehr mitansehen wie meine Frau und meine Kinder und natürlich auch ich in Italien schikaniert werden. Das ist keine Drohung. Das ist mein Ernst. Ich habe nichts zu verlieren. Das habe ich mir ganz fest vorgenommen. Game Over".
b) Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin sie und ihre minderjährigen Kinder betreffend:
aa) Am 17.06.2014 erfolgte die erste niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA für sich und ihre mj. Kinder im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Antragstellerin im Wesentlichen folgendes wörtlich an (die Anonymisierung von Eigennamen erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht):
"L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ja. Die Geburtsurkunde von mir und von meinem Mann.
Anmerkung: Die vorgelegten Geburtsurkunden werden in Kopie zum Akt genommen.
Zur Person:
Ich heiße K.H. und bin am .... in J. geboren. Ich habe die
zehnjährige Grundschule in einem Waisenhaus absolviert. Ich habe dann auch gleichzeitig im Waisenhaus gearbeitet. 2001 heiratete ich meinen Mann und wir kamen nach Österreich wo wir einen Asylantrag gestellt haben. Unsere 4 Kinder kamen in Österreich zur Welt. Im Jahr 2007 hat mein Mann einen negativen Bescheid bekommen und wir reisten nach Italien weiter und wir stellten dort einen Asylantrag. Ein Jahr später bekamen wir in Italien subsidiären Schutz. Wir wurden vom Staat mit Quartier und finanziell unterstützt. Danach lernten wir ein bisschen Italienisch. Als wir die Arbeitsbewilligung im Jahr 2009 bekamen, konnten wir keine Arbeit finden. Die italienischen Behörden wollten uns aber nicht mehr unterstützen. Wir waren aber nicht selbsterhaltungsfähig. Uns wurde mit der Delogierung gedroht. Da sie aber die Kinder nicht auf die Straße setzten dürfen, wollten sie uns die Kinder wegnehmen. Daraufhin hat mein Mann einen Selbstmordversuch unternommen. Deswegen wurde gegen meinen Mann eine Klage eröffnet. Solange das Verfahren gelaufen ist, durften wir noch in dieser Wohnung wohnen. Ich habe alles versucht, auch mein Mann, ich habe eine alte Dame gepflegt, mein Mann hat auf Feldern gearbeitet. Es blieb uns nichts mehr anderes übrig als das Land im September 2013 nach Schweden zu verlassen, wo wir auch einen Asylantrag gestellt haben. Schweden hat uns aber auf Zustimmung Italiens 2 Monate später nach Italien überstellt. In XXXX am Flughafen wurden wir von der Polizei sehr schlecht behandelt. Wir mussten dort 10 Stunden warten und danach setzte man uns auf die Straße. Da wir den Schlüssel unserer alten Wohnung noch hatten gingen wir wieder dorthin. Anschließend gingen wir ins Ministerium. Niemand wollte uns dort helfen und keiner hat sich für unser Problem interessiert. Mein Mann wollte ihnen klar machen dass Italien verpflichtet sei uns zu helfen weil sie der Rücküberstellung aus Schweden zugestimmt haben. Danach gingen wir zu Bekannten und wohnten dort, weil wir nicht delogiert werden wollte, weil das ein Grund für die italienischen Behörden war uns die Kinder wegzunehmen. Im März 2014 kam mein Mann zunächst nach Österreich und im April 2014 kamen meine Kinder und ich zu ihm nach.
L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?
A: In XXXX leben meine Eltern und eine Schwester. Hier in Österreich mein Mann und die 4 Kinder.
L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A: Nur mein Mann und unsere 4 Kinder.
L: Haben Sie und Ihre Kinder in Italien einen Asylantrag gestellt?
A: Ja. Im Jahr 2007.
L: Welche Entscheidung haben Sie in Italien bekommen?
A: Im Jahr 2008 bekamen ich, mein Mann und die 4 Kinder subsidiären Schutz in Italien.
L: Sie haben am 23.04.2014 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz und der Ihrer Kinder zurückzuweisen da für Sie Schutz in Italien gegeben ist. Insbesondere sind Sie und Ihre Kinder in Italien anerkannte Flüchtlinge. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Ausweisung und die Ihrer Kinder, aus Österreich nach Italien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Wir wollen auf keinen Fall, aus den oben erwähnten Gründen nach Italien. Ich habe keine Kraft mehr zu kämpfen. Ich habe einen Selbstmordversuch in Italien, im Jänner 2014, an das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich fühle mich schuldig dass ich 4 Kinder zur Welt gebracht habe. Auch in Italien hat man es mir vorgeworfen. Für uns gibt es in Italien keine Zukunft. Unsere älteste Tochter hat enorme psychische Probleme. Vor ca. einem Monat hat mein Mann laut die Dublin Verordnung vorgelesen und zu mir gesagt, dass das Risiko besteht, dass man uns zurückschickt. Unsere Tochter, K. [erg: die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin], wollte mit uns nicht in die Kantine sondern alleine im Zimmer bleiben. Als ich zurückkam war sie nicht mehr im Zimmer. Als wir aus dem Fenster gesehen haben, sahen wir sie auf dem gegenüberliegenden Dach sitzen. Sie wollte nicht hinunter kommen. Sie sagte, dass sie alleine bleiben möchte. Ich hatte Angst mich zu nähern. Dann kam die Psychologin. Da es mir danach sehr schlecht ging und einen Nervenzusammenbruch hatte, kann ich mich an den Rest nicht erinnern. Ich kann mich nur erinnern, dass ich eine Sauerstoffmaske am Gesicht hatte. Ich bekam dann Beruhigungsmittel. Schon in Italien war ich bei einem Psychologen in Behandlung. Ich muss Medikamente einnehmen, auch hier in Österreich bin ich in Behandlung. Die Medikamente helfen mir leider nicht. Ich habe immer Bedenken für die Zukunft unserer Kinder.
Anmerkung: Die AW legt zwei Ambulanzbefunde des KH, Abteilung Psychiatrie, vom 14.05.2014 und 10.06.2014 vor. Diese werden in Kopie zum Akt genommen.
L: Wie stellt sich Ihr momentaner Gesundheitszustand dar?
A: Mir geht es nach wie vor sehr schlecht. Am 03.07.2014 habe ich einen weiteren Termin bei der Psychiatrie in B..
L: Nehmen Sie zurzeit Medikamente zu sich?
A: Ja. Jene welche in den Ambulanzbefunden drinnen stehen.
Anmerkung: Der AW und Ihrer Tochter K. [erg: die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin], wird eine Ladung zu einem Psy 3 Termin zu einem späteren Zeitpunkt ausgefolgt.
L: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Italien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Italien Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen?
A: Nein. Ich habe selbst in Italien gelebt und weiß ganz genau wie es dort zugeht.
L: Möchten Sie zur Lage in Italien eine Stellungnahme abgeben?
A: Die Gesetze werden in Italien nicht praktiziert. Die Polizei hat uns einige Male gesagt, dass sie selbst das Gesetz ist.
Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Italien werden zum Akt genommen.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben und das Ihrer Kinder eingreifen?
Anmerkung: Der AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, sonstige gewichtige Bezugspunkte zu Österreich u. udgl. berücksichtigt werden.
A: Wir würden dort genau dasselbe erleben, wie wir schon erleben mussten. Wir würden auf der Straße bleiben. Die Kinder werden uns weggenommen. Die Polizei bzw. die Behörden sind sehr verärgert über meinen Mann, weil er diese Umstände an die Öffentlichkeit getragen hat. Nachdem Italien zugestimmt hat und uns Schweden aufgrund dieser Zustimmung nach Italien zurückgebracht hat, hätte uns Italien helfen müssen. Sie haben uns aber auf die Straße gesetzt. Das wurde uns sogar in Schweden vor der Rücküberstellung versprochen.
Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon Gebrauch gemacht wird.
RB: Es wird auf die Stellungnahme für den Mann bzw. für die ganze Familie verwiesen.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Die Zukunft meiner Familie bzw. meiner Kinder liegt in ihrer Hand und ich kann alles beweisen was ich erzählt habe. Ich bitte sie unseren Fall sehr genau und im Sinne der Menschlichkeit zu überprüfen. Ich bedanke mich."
bb) Am 25.07.2015 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung, bei der sie im Wesentlichen folgendes aussagte (die Anonymisierung von Eigennamen erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht):
"L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ja. Ich habe noch Befunde von mir und meiner Tochter.
Anmerkung: Die vorgelegten Befunde werden in Kopie zum Akt genommen.
L: Am 11.07.2014 wurden Sie von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, welche zudem allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist, einer Untersuchung im Hinblick auf die Klärung Ihres psychischen Zustandes unterzogen. Im Wesentlichen hat sich bei dieser Untersuchung ergeben, dass in Ihrem Fall eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, nämlich eine Anpassungsstörung (F43.2) oder Depressio, mittelgradige Episode (F 32.1) aber keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. (Anmerkung: Durch den Dolmetsch wird der wesentliche Inhalt der Gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst übersetzt). Möchten Sie zur untersuchenden Ärztin, zur Untersuchung selbst oder zum Untersuchungsergebnis eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich bin mit der Untersuchungsmethode nicht einverstanden. Ich hätte der Ärztin über meine Sorgen, über meine Beschwerden, über meine psychische Lage, gerne erzählt. Die ganze Untersuchung war wie bei einer Einvernahme bei einer Referentin. Wir haben vielmehr über unsere Fluchtgründe gesprochen als über unsere psychischen Beschwerden. Ich hatte nicht die Gelegenheit meine Psyche zu öffnen.
L: Am 11.07.2014 wurde Ihre Tochter K.[erg: die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin] von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, welche zudem allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist, einer Untersuchung im Hinblick auf die Klärung Ihres psychischen Zustandes unterzogen. Im Wesentlichen hat sich bei dieser Untersuchung ergeben, dass in Ihrem Fall eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, nämlich eine Anpassungsstörung (F43.2), Angststörung (nicht näher klassifizierbar, am ehesten F 41.2, Angst und depressive Reaktion gemischt) aber keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. (Anmerkung: Durch den Dolmetsch wird der wesentliche Inhalt der Gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst übersetzt). Möchten Sie zur untersuchenden Ärztin, zur Untersuchung selbst oder zum Untersuchungsergebnis ihrer Tochter K. eine Stellungnahme abgeben?
A: Das Gutachten für meine Tochter ist sehr milde ausgedrückt. Es geht ihr sehr viel schlechter als es im Gutachten dargestellt wird. Sie verlässt kaum das Zimmer. Wir versuchen sie zu überreden, dass sie mindestens ein Mal täglich das Zimmer für 5 Minuten verlassen soll. Mehr kann ich dazu nicht sagen, weil meine Tochter alleine bei der Untersuchung gewesen ist.
L: Haben sie eine ärztliche Ausbildung?
A: Nein.
Anmerkung: Dem BFA liegen neue aktualisierte Länderfeststellungen für anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Italien, inklusive der Quellen zu diesen Länderfeststellungen vor. Sie bekommen diese ausgefolgt, mit der Möglichkeit bis zum 30.07.2014, beim BFA, XXXX langend, eine Stellungnahme abzugeben. Die AW gibt an, dass Sie das verstanden hat.
Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon Gebrauch gemacht wird.
RB: Ich stelle den Antrag das Verfahren in Österreich zuzulassen. Da vor allem die Tochter K. schwere psychische Probleme hat und wie auch die Psy 3 Untersuchung ergab, könnte eine Überstellung nach Italien einen wiederholten Selbstmordversuch auslösen.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich möchte noch was anführen. Ich tröste meine Kinder dass wir nicht nach Italien zurückgeschickt werden. Ich verspreche ihnen, dass wir in Österreich ein neues Leben anfangen. Dass sie hier in die Schule gehen werden. Ich hoffe, dass ich nicht in den Augen meiner Kinder als Lügnerin dastehe. Uns nach Italien zu überstellen wäre das Ende unserer Familie. Ich möchte, dass meine Tochter geheilt wird und wieder gesund ist. Sie fängt eine Psychotherapie an. Ich weiß nicht wie sie im Falle einer Rückkehr nach Italien reagieren würde. Ich befürchte das schlimmste. Ich bitte sie als Mutter meinem Kind zu helfen."
5. Folgende ärztlichen Befunde betreffend die Beschwerdeführer wurden im Verfahren vorgelegt bzw. eingeholt:
a) betreffend den Erstbeschwerdeführer:
aa) Am 11.07.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen. Dem Ergebnis zufolge liegt beim Erstbeschwerdeführer eine "relativ milde Anpassungsstörung (F 43.2)" vor, therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden keine angeraten, für den Fall einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen, eine akute Suizidalität bestehe zum Begutachtungszeitpunkt nicht. Eine Affekthandlung oder ein Agieren im Rahmen dysfunktionaler Strategien sei nicht auszuschließen.
bb) Am 16.09.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer in einem österreichischen Krankenhaus, Abteilung Innere Medizin, wegen Thoraxschmerzen und nach einem fraglichen Krampfanfall stationär aufgenommen, als Diagnose ist "Va erstmaligen Epianfall, DD:
psychogen" angeführt, er wurde noch am selben Tag "cardiorespiratorisch stabil, neurologisch unauffällig" ohne Therapievorschlag aus der stationären Pflege entlassen, empfohlen wurden eine neurologische Begutachtung und ein EEG beim niedergelassenen Neurologen, ein MRT Schädel beim niedergelassenen Radiologen sowie die Kontrolle des CK-Wertes beim Hausarzt nach einer Woche, da dieser Wert - bei sonst weitgehend unauffälligen Laborbefunden - bei der Aufnahme erhöht waren.
cc) Am 06.03.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer in einem österreichischen Krankenhaus, Abteilung für Neurologie, nach Einlieferung wegen der Schwäche des rechten Mundwinkels untersucht. Dem ambulanten Befundbericht von diesem Tag ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen: "C/V- Duplex: unauffälliger Gefäßstatus; Labor: beiliegend; CCT: im wesentlichen altersentsprechend unauffälliger Befund. Keine Blutung. Keine umschriebene rezente Ischämie abgrenzbar."; Als Diagnose scheint auf: "Verdacht auf TIA im ACMS Stromgebiet DD inzipiente periphere Fazialisparese."
Empfohlen wurden die Einnahme eines näher bezeichneten handelsüblichen Medikamentes, ambulant: 24h EKG, RR sowie Wiedervorstellung bei Verschlechterung, die Entlassung erfolgte gegen Revers.
b) betreffend die Zweitbeschwerdeführerin:
aa) Am 14.5.2014 begab sich die Zweitbeschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehegatten zur ambulanten Begutachtung in ein österreichisches Krankenhaus, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, legte ihre Stimmungslage dar und brachte vor, Anfang 2013 eine Selbstmordversuch mit Tabletten verübt zu haben. Nach Untersuchung wird als Diagnose "Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode" festgestellt und der Beschwerdeführerin die Einnahme näher bezeichneter Psychopharmaka, eine Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt, ambulante Psychotherapie und gegebenenfalls Wiedervorstellung empfohlen.
bb) Am 11.07.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer folgendes diagnostiziert wurde: "Anpassungsstörung (F43.2) oder Depressio, mittelgradige Episode, F 32.1 (jedenfalls eine depressive Symptomatik, kann in Verbindung mit Belastungen als Anpassungsstörung diagnostiziert werden, im Schweregrad entspricht die Störung der Aw einer mittelgradigen Episode einer depressiven Störung, Anm)". Näher wird ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin deutlich belastet und depressiv sei. "Die gesamte Situation scheint sie zu überfordern, zuletzt der Suizidversuch der Tochter. Gewalterlebnisse oder sonstige Kriterien, die einem A- Kriterium einer PTSD entsprechen würden, finden sich nicht, wie auch keine Zeichen der Schreckhaftigkeit oder der tiefgreifenden Verstörung bestehen." Anzuraten wären "Psychotherapie wie begonnen zur Erarbeitung hilfreicher Copingmaßnahmen", im Falle einer Überstellung könne eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden, eine akute suizidale Einengung bestehe zum Begutachtungszeitpunkt nicht.
cc) Am 10.06.2014 begab sich die Zweitbeschwerdeführerin in Begleitung eines Bekannten neuerlich zur ambulanten Begutachtung das das bereits auf aufgesuchte österreichische Krankenhaus, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, und legte ihre Stimmungslage dar. Nach der Untersuchung wird als Diagnose "Panikattacken, Depressio derzeit mittelgradig" festgestellt, ausgeführt, dass derzeit keine Suizidgedanken, keine Hinweise auf eine akute Selbst-oder Fremdgefährdung vorlägen, und der Beschwerdeführerin die Einnahme der bereits am 14.5.2014 empfohlenen Psychopharmaka (in gesteigertem Ausmaß) sowie eines weiteren Medikaments im Falle auftretender Angst/Panik/Unruhe, eine ambulante Psychotherapie sowie Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt empfohlen.
dd) Am 03.07.2014 begab sich die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich in Begleitung ihres Ehegatten zur ambulanten Begutachtung in das bereits zuvor aufgesuchte österreichische Krankenhaus, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, und legte ihre Stimmungslage, insbesondere die Sorge um ihre Tochter, dar. Nach der Untersuchung wird als Diagnose neuerlich "Panikattacken, Depressio derzeit mittelgradig" festgestellt und der Beschwerdeführerin die Einnahme verschiedener Psychopharmaka, die Durchführung einer Psychotherapie, Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt sowie die Verlegung der Familie in eine ruhigere Einheit empfohlen.
c) betreffend die Drittbeschwerdeführerin:
aa) Am 08.07.2014 begab sich die Drittbeschwerdeführerin in Begleitung ihrer Mutter zur ambulanten Begutachtung in ein österreichisches Krankenhaus, Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. Aus dem Vorfeld wird berichtet, dass die Drittbeschwerdeführerin vor drei Wochen vom Dach habe springen wollen. Darüber erklärte die Drittbeschwerdeführerin den Ärzten gegenüber - zusammengefasst - sie habe eine Mädchenstimme gehört, diese habe ihr gesagt, dass sie vom Dach springen solle. Diese Stimme höre sie seit Italien. Sie habe ihre Eltern darüber sprechen gehört, dass sie wieder nach Italien zurück müssten. Die Mutter berichtet über Impulsdurchbrüche und massive Wünsche der Drittbeschwerdeführerin, diese würden ganz plötzlich auftreten.
Diagnostiziert wurden: "F43.1 posttraumatische Belastungsstörung; F32.1 mittelgradig depressive Episode". Empfohlen wurden neben einer bestimmten Medikation und Etablierung einer Einzelpsychotherapie, die Durchführung verschiedener allgemeiner gesundheitlicher Untersuchungen (Laborbefunde und EKG), die Schaffung einer stabilen Wohnsituation mit einer Perspektive, an einem Ort zu bleiben sowie der Wiederbeginn der Schule.
bb) Am 11.07.2014 wurde die Drittbeschwerdeführerin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer folgendes diagnostiziert wurde: "Anpassungsstörung F43.2, Angststörung F 41.x (nicht näher klassifizierbar, am ehesten F 41.2, Angst und depressive Reaktion gemischt), die "Impulsdurchbrüche" seien im Rahmen der Pubertät und der belastenden Rahmenbedingungen adäquat, schlussfolgernd wird festgestellt: "Zum Zeitpunkt der Untersuchung findet sich eine große Belastung bei dem Kind, besonders die Bedrohung, in einem fremden Land von den Eltern getrennt zu werden, steht im Vordergrund. Die Symptome einer kindlichen Anpassungsstörung sind gegeben. Für eine PTSD finden sich derzeit keine nach ICD-10 gemäßen Symptome." Angeraten wurden psychologische/psychotherapeutische Betreuung, zur Frage, welche Auswirkungen eine Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand nach sich ziehen würde, ist ausgeführt: "eine Überstellung vor dem Hintergrund, dass die Kinder von den Eltern in Italien getrennt werden sollten und dem erfolgten kindlichen Suizidversuch mit ernsten Absichten sehe ich eine Überstellung aus ärztlicher Sicht als äußerst bedenklich und kann diese von mir nicht befürwortet werden."
cc) Aus dem Ambulanzbefund vom 18.07.2014 des oben angeführten österreichischen Krankenhauses ergibt sich, dass der Laborbefund unauffällig sei, im EKG ergebe sich eine "QTc Zeit von 325msec". Es werden aufgrund von Einschlafstörungen und Gedankenkreisen am Abend näher bezeichnete Medikamente verschrieben und eine Anmeldung zu einem Erstgespräch für eine Einzelpsychotherapie vorgenommen.
dd) Aus dem Ambulanzbefund zum Kontrolltermin vom 05.08.2014 des oben angeführten österreichischen Krankenhauses ergibt sich als Empfehlung ein weiterer Kontrolltermin in vier Wochen, eine Weiterführung der Medikamentation mit Psychopharmaka, eine Terminvereinbarung für eine Psychotherapie sowie Wiedervorstellung im Falle des Auftretens einer erneuten Krise.
ee) Aus dem Ambulanzbefund vom 05.09.2014 des oben angeführten österreichischen Krankenhauses ergibt sich als Empfehlung eine Weiterführung der Medikamentation mit Psychopharmaka sowie die Durchführung von Psychotherapie.
ff) Aus dem (mit der nunmehrigen Beschwerde vorgelegten) Ambulanzbefund vom 20.11.2014 des oben angeführten österreichischen Krankenhauses ergibt sich als Empfehlung eine altersadäquate Freizeitbeschäftigung, Unterstützung bei der Bewältigung des Schulstoffes sowie die Fortsetzung der Psychotherapie.
d) betreffend den Fünftbeschwerdeführer:
Einem Ambulanzbrief eines österreichischen Krankenhauses vom 28.04.2014 ist zu entnehmen, dass der Fünftbeschwerdeführer beim Spielen an der linken Schulter verletzt worden sei, als Diagnose wird "Fraktura clavicula sin. non recens" festgehalten, empfohlen wurde das Tragen eines Tornisterverbandes für drei Wochen im Bedarfsfall ein Schmerzmittel.
e) betreffend den Sechstbeschwerdeführer:
aa) Einem Ambulanzbrief eines österreichischen Krankenhauses vom 19.6.2014 ist zu entnehmen, dass der Sechstbeschwerdeführer nach einem Sturz an der Nase verletzt war, empfohlen wurden kalte Umschläge und ein Schneutzverbot.
bb) dem Entlassungsbericht eines österreichischen Krankenhauses, Hals-Nasen-Ohren-Abteilung, vom 2.9.2014 zufolge wurde der Sechstbeschwerdeführer einer geplanten "Intracapsulären Tonsillektomie, Adenotomie und Ohrmikroskopie unterzogen, der Aufenthalt vom 2.9.2014 bis 3.9.2014 sei komplikationsfrei verlaufen und beim Patienten habe sich zum Entlassungszeitpunkt ein guter Allgemeinzustand und regelrechter Lokalbefund gezeigt.
6. Der Meldung des PI T. (ua) an das BFA und die zuständige BH-Sozialarbeit, ist zu dem Vorfall vom 20.5.2014, bei dem die Drittbeschwerdeführerin im Lager auf das Flachdach (Gebäudehöhe 5 m) geklettert war, folgendes angeführt: "Zwischendurch konnte auch die Ursache des Dachkletterns erhoben werden, in dem die Mutter dem Mädchen ankündigte, dass sie ihr Vater nach seinem Nachhausekommen mit ihr sprechen werde, da sie mit vier Burschen gesehen worden sei. Der Vater des Mädchens, welcher als Dolmetscher in der Ärztestation tätig ist, war auch bereits ins Zimmer gekommen und erklärte, dass er als Vater mit seiner Tochter sprechen wollte, damit diese nicht einen falschen Weg einschlägt, wobei er verstand, dass sich seine Tochter am Beginn der Pubertät befindet. Schließlich kehrte die Tochter wieder zur Familie (Eltern und drei Geschwister) zurück und kam es zu keinem weiteren Vorfall. Die Amtshandlung nach dem Unterbringungsgesetz war aus Sicht des gefertigten Beamten daher nicht erforderlich".
7. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers liegt eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen §§ 15, 228 Abs. 1 StGB (Vorlage eines falschen armenischen Führerscheins zum Austausch in einen österreichischen Führerschein vor der zuständigen Bezirkshauptmannschaft) des Bezirksgerichts vom 19.9.2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat vor.
8. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Italien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 "Absatz 2" FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden unter Anmerkung, dass die Feststellungen durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt worden seien und dem Stand vom Juli 2015 entsprächen, im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte
Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht durch Gesetzesdekret 18/2014. Dadurch wurde u.a. die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).
Schutzberechtigte, die im SPRAR-System untergebracht sind, erhalten generell Unterstützung beim Integrationsprozess durch individuelle Projekte wie Jobtraining und Praktika. Jobtraining und andere Integrationsmaßnahmen durch NGOs werden mit staatlichen und europäischen Mitteln gefördert. Auch Gemeinden können Jobtrainings und Praktika anbieten oder "Arbeitsstipendien" vergeben, die Italienern, AW und Schutzberechtigten gleichermaßen offen stehen (AIDA 1.2015).
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger Auch Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Befreiung von der Praxisgebühr ("Ticket") bei Eigendeklaration der Bedürftigkeit (AIDA 1.2015).
Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).
Es gibt kein spezifisches Gesetz über die Integration von Flüchtlingen und die Kompetenzen des neuen Ministeriums für Integration sind noch nicht vollständig definiert. Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können. Flüchtlinge und Staatenlose profitieren dafür von günstigeren gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einbürgerung, als andere Drittstaatsangehörige (UNHCR 3.2015).
Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 25.6.2015).
Trotz der formalen Gleichstellung von Schutzberechtigten mit italienischen Bürgern besteht, laut SFH unter Berufung auf NGO-Angaben aus den Jahren 2011 und 2012, de facto nicht der gleiche Zugang zu sozialen Leistungen. Ein zentrales Problem sei dabei die Trennung von Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitz. Für AW ist die Gemeinde verantwortlich, in der sie zuerst ihren Asylantrag gestellt haben. Das gilt auch nach Abschluss des Verfahrens. Der Betreffende hat zwar formal Freizügigkeit in Italien. Will er sich aber in einer anderen Gemeinde wohnsitzmelden, muss er dort über eine offizielle Wohnmöglichkeit verfügen, was amtlich überprüft wird. Das schränkt für viele die Freizügigkeit faktisch ein. Auch das Sozialsystem richtet sich nur an Wohnsitzgemeldete. Mittellosen Schutzberechtigten, die sich ummelden wollen, wird angeblich die Registrierung in anderen Gemeinden systematisch verweigert. Mittellose bzw. obdachlose Flüchtlinge haben demnach angeblich keine Chance sich umzumelden. Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt jedoch eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in XXXX ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann. Viele Schutzberechtigte gehen angeblich nicht zuletzt deswegen nach XXXX. Bezüglich des Zugangs zu Unterstützung für mittellose Schutzberechtigte in Süditalien, äußert sich SFH, auf verschiedene, teils ältere Berichte referenzierend, äußerst kritisch und kommt zu dem Schluss, dass diese in einem existenzsichernden Ausmaß dort eher unwahrscheinlich sei. Betroffenen bleibe kaum eine andere Möglichkeit als nach XXXX zu gehen und sich etwa auf die Warteliste einer von der Gemeinde geführten Unterkunft setzen zu lassen. Die Wartelisten seien aber sehr lang und die Gefahr der Obdachlosigkeit entsprechend groß (SFH 4.8.2014).
FER (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer)
Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013; vgl. AIDA 1.2015).
CARA
Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen (AIDA 1.2015).
SPRAR
Zugang zum SPRAR haben Asylwerber und Schutzberechtigte. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Für Schutzberechtigte, die aus anderen Staaten nach Italien zurückgeschickt werden, existiert die Möglichkeit in einem SPRAR-Zentrum untergebracht zu werden. Jedoch nur, wenn sie nicht zuvor bereits im SPRAR untergebracht waren. Außerdem ist die Zahl der Plätze begrenzt. Die Integration im SPRAR umfasst u.a. Jobtrainings und -praktika. Andere Integrationsprogramme können mit europäischen (ERF) und nationalen Mitteln von NGOs bereitgestellt werden. Die vom ERF geförderten Projekte sind aber in Dauer und Teilnehmerzahl sehr eingeschränkt. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und -praktika finanzieren, sowie mit Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen. Die Integrationsmaßnahmen sind nicht überall gleich ausgeprägt (AIDA 1.2015).
Gemeindeunterkünfte
In XXXX können sich laut SFH-Bericht von 2013 Asylwerber und Schutzberechtigte für eine Gemeindeunterkunft anmelden und auf die Warteliste setzen lassen. Auch wenn man zuvor bereits dort untergebracht war, angeblich jedoch nur, wenn seit dem letzten Aufenthalt mindestens ein Jahr vergangen ist. Es handle sich dabei um eine informelle Regelung. Über 60% der Gemeindeplätze werden von Asylwerbern in Anspruch genommen. Die Aufenthaltsdauer in den Gemeindezentren beträgt 6-12 Monate, für Vulnerable bis zu 2 Jahre. Viele der Zentren sind nur nachts geöffnet (SFH 10.2013).
Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali), die auch Schutzberechtigten unter bestimmten Bedingungen offenstanden (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015).
NGOs
Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen (SFH 10.2013).
Quellen:
In der weiteren Begründung verweisen die Bescheide (iW gleichlautend) auf die Bestimmungen des § 4a (versehentlich allerdings auf die Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 70/2015), § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG und es wird daraus geschlossen, dass bei allen Fremden, die in einem anderen MS internationalen Schutz genießen (Asyl oder subsidiärer Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen, § 4a AsylG anwendbar sei. Die Beschwerdeführer seien in Italien schutzberechtigt. Soweit bei den Einvernahmen angeben worden sei, dass sie von den italienischen Behörden schikaniert worden seien und die italienischen Behörden versucht hätten, die Kinder wegzunehmen, sei anzumerken, dass aus diesen Angaben nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführer durch diesen Umstand tatsächlich in Italien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt seien. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung in Italien, sei den Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Italien zu entnehmen. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass Italien als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Die Beschwerdeführer hätten jedenfalls die Möglichkeit, sich in Italien an die dortigen Gerichte zu wenden und etwaige Rechtsnachteile durch Behörden im Rechtsweg zu bekämpfen. Dass dies -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- nicht möglich oder zumutbar wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sei im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Italien ersichtlich. Soweit im Verfahren die Versorgungslage in Italien bemängelt worden sei, sei hervorzuheben, dass in Italien ausreichende Versorgung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gewährleistet sei. Italien habe mit Schreiben vom 26.05.2014 ausdrücklich erklärt, dass die Beschwerdeführer in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten haben und es könne daher nicht erkannt werden, dass ihnen ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Italien verweigert würden. Eine Schutzverweigerung in Italien könne daher auch nicht erwartet werden. Zu Spruchpunkt II. wird nach durchgeführter Interessensabwägung zu Art. 8 EMRK iZm der Überstellungszulässigkeit nach Italien im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand nach Darstellung der Judikatur des EGMR ua ausgeführt: "Betreffend Ihren psychischen und physischen Zustand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Überstellung nach Italien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste.
Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Nachdem Sie ärztlich behandelt wurden und sich Untersuchungen unterzogen haben, kann auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, sind in Ihrem Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch ist Ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre."
Betreffend die Drittbeschwerdeführerin ist weiter ausgeführt:
"Soweit Ihre gesetzliche Vertreterin im Verfahren angegeben hat, dass Sie einen Selbstmord begehen wollten, da Sie nicht nach Italien zurückwollen, so ist bei der Gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 11.07.2014 angemerkt, ,dass Sie zum Untersuchungszeitpunkt glaubhaft vom Suizid distanziert waren und es sich bei den diesbezüglichen Angaben Ihrer gesetzlichen Vertreterin, offensichtlich um ein gegenüber dem Bundesasylamt eingesetztes Druckmittel handelt, um so eine Überstellung nach Italien zu verhindern. Abschließend wird noch angeführt, dass auch in dem von Ihrer gesetzlichen Vertreterin vorgelegten Befund vom 08.07.2014 angeführt ist, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben
ist. .... "
Es könne daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Italien die -über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr- einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
9. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 13.11.2015 persönlich übergeben. Dem diese Zustellung betreffenden Aktenvermerk des PI W. vom selben Tag ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Zustellung der angefochtenen Bescheide durch die zuständigen Polizeibeamten ua. folgendes geäußert habe:
"Ich bin 2007 erstmalig nach Österreich gekommen, habe hier um Asyl angesucht und wurde hier erstmalig in der EU registriert. Alle meine vier Kinder sind in Österreich geboren. Wir waren auch einige Jahre in Italien und hatten subsidiären Schutz. Seit 16 Monaten sind wir wieder in Österreich. Meine Tochter K. versuchte im Lager einen Suizid. Laut psychiatrischem Gutachten ist meiner Tochter eine neuerliche Abschiebung aus Österreich nicht zumutbar. Für den Fall unserer Abschiebung kündige ich Ihnen hiermit meinen Selbstmord vor ihren Augen an. Ich habe schon einen SMV hinter mir, damals habe ich mir die Hand aufgeschnitten. Diesmal werde ich mir den Hals aufschneiden, werde dies filmen lassen und mein Suizid wird anschließend ins Internet gestellt, um zu zeigen wie in Österreich vorgegangen wird. Bei unserer Abschiebung wird viel Blut fließen. Ich lebe nur für meine Familie nach 15 Jahren Asylverfahren kann ich meiner Familie eine neuerliche Abschiebung nicht mehr zumuten. Bitte teilen Sie mein geplantes Vorgehen allen zuständigen Stellen mit."
Weiters legt der betreffende Beamte seine Eindrücke wie folgt dar:
Der Erstbeschwerdeführer "machte diese Angaben im Beisein seiner Gattin, seine zweitälteste Tochter schickte er aus dem Raum. Seine Äußerungen wirkten nicht emotional situationsbedingt, infolge der Ausfolgung des negativen Bescheids, sondern sorgfältig durchdacht für den Fall der Abschiebung der Familie. Diesen Entschluss dürfte er schon länger getroffen haben. Laut unserer Einschätzung (RI L. und meiner) vor Ort, ist die Suizidankündigung, im Falle der Abschiebung, ernst zu nehmen."
10. Gegen diese Bescheide richtet sich jeweils die rechtzeitig eingebrachte, für alle Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, aus den Länderinformationen gehe hervor, dass die Situation für nach Italien zurückgeschickte Personen aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise und der budgetären Kürzungen - aus näher dargestellten Gründen - unzumutbar sei, aufgrund der katastrophalen Bedingungen für Asylbewerber habe die EU-Kommission bereits mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet. Weiters wird auf die Rechtsprechung des EGMR (Fall Tarakhel v. Schweiz) verwiesen und ausgeführt, die italienischen Behörden hätten auch im Beschwerdefall versucht, die Familie zu trennen, die Kinder hätten den Eltern weggenommen werden sollen, weil eine kindgerechte Unterbringung nicht gewährleistet gewesen sei. Die Beschwerdeführer dürften daher nicht nach Italien abgeschoben werden, weil keine individuelle Garantie Italiens vorliege, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Italien nicht getrennt würden. Die Kinder seien in Österreich geboren, die Drittbeschwerdeführerin befinde sich in Psychotherapie wegen Posttraumatischer Belastungsstörungen, Depressionen und Angstzuständen, nach einem medizinischen Befund der Landesklinik sei es nicht ausgeschlossen, dass sie im Falle einer Abschiebung neuerlich einen Selbstmordversuch begehen könnte, es liege keine individuelle Garantie Italiens vor, dass sie dort die erforderliche psychotherapeutische Behandlung und medizinische Versorgung erhalte. Auch die Eltern würden eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, welche zum Wohle der Kinder seitens Italiens zu garantieren wäre, damit die Kinder im Familienverband aufwachsen könnten.
Weiters seien die minderjährigen Kinder als staatenlos anzusehen, da sie alle in Österreich geboren worden, nie in Armenien gewesen und nicht als armenische Staatsangehörige anerkannt worden seien. Nach dem von Österreich unterfertigten und ratifizierten Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen dürften Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Die Familie halte sich nicht rechtswidrig in Österreich auf, sie sei nicht unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist, sondern sie sei an der Grenze nicht kontrolliert worden. Subsidiär Schutzberechtigte dürften nach den Richtlinienvorschriften auch reisen. Nach Art. 9 des von Österreich ratifizierten Übereinkommens über die Rechte des Kindes müssten die Vertragsstaaten sicherstellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werde, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmten, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig sei. Wie oben aufgezeigt habe der EGMR festgestellt, dass dies in Italien nicht der Fall sei und die Beschwerdeführer hätten glaubwürdig vorgebracht, dass die italienischen Behörden eine Trennung der Kinder von den Eltern versucht hätten. Die Familie sei daher in einer Notstandssituation nach Österreich eingereist. Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die Kinder auszuweisen, gebe es nicht. Österreich sei daher auch völkerrechtlich verpflichtet, die staatenlosen Kinder nicht abzuschieben. Eine Abschiebung nach Italien auf Grundlage des Dublin Regimes sei auch deshalb nicht zulässig, weil nicht Italien, sondern Österreich der erste Staat gewesen sei, in dem die Asylwerber nachweislich erstmals eingereist seien und einen Asylantrag gestellt hätten. Italien sei daher gar nicht für das Asylverfahren zuständig gewesen. Weiters wurden Verfahrensmängel (Nichtbeachtung einer DVD, die die unrechtmäßige Trennung der Familie belegen hätte sollen; fehlende Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung des Beschwerdevertreters im Verfahren) gerügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO normiert: "Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
2. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
3. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist zunächst voranzustellen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angesichts des unstrittigen Sachverhaltes, wonach den Beschwerdeführern in Italien aufgrund ihres dort gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zunächst im Einklang mit der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts eine Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 4a AsylG 2005 angenommen hat:
Das Bundesverwaltungsgericht legte in seiner Rechtsprechung zu §§4ff AsylG 2005 und iZm der Abgrenzung der Anwendbarkeit der Dublin III-VO auf subsidiär Schutzberechtigte nämlich bereits dar, dass die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO - wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt - nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte - bei insgesamt rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren - positiv entschieden wurde (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Art. 2).
Demgegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf alle subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsyG 2005, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (vgl dazu z.B. BVwG 23.09.2015, W161 2114432-1). In BVwG 10.11.2015, W175 2116766-1, ist unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung, wonach jeder Asylantrag von einem einzigen - als zuständig bestimmten - Mitgliedstaat geprüft wird, dargelegt:
Wenn ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Betreffenden innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Auch für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer, die bereits in Italien zu einem Asylverfahren zugelassen wurden und auch subsidiären Schutz erhalten haben, in der gegebenen Konstellation in Österreich nicht neuerlichen ein weiteres Asylverfahren durchführen können bzw. der dennoch gestellten neuerliche Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 unzulässig ist.
4. Allerdings wäre die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt würden. Im Zusammenhang mit der möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK geht die Behörde davon aus, dass sich betreffend den psychischen und physischen Zustand aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei einem der Beschwerdeführer "um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Überstellung nach Italien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste." Bei dieser Beurteilung stützt sich die Behörde in erster Linie auf Gutachten, die nach einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Untersuchung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin am 11.07.2014 erstellt wurden. Genau bei dieser Untersuchung wurde hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin allerdings festgestellt, dass diese an einer "Anpassungsstörung F43.2, Angststörung F 41.x (nicht näher klassifizierbar, am ehesten F 41.2, Angst und depressive Reaktion gemischt)," sowie an Impulsdurchbrüchen leide, und es wurde resümierend dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt "eine Überstellung vor dem Hintergrund, dass die Kinder von den Eltern in Italien getrennt werden sollten und dem erfolgten kindlichen Suizidversuch mit ernsten Absichten sehe ich eine Überstellung aus ärztlicher Sicht als äußerst bedenklich und kann diese von mir nicht befürwortet werden." Auch die übrigen von den Beschwerdeführern vorgelegten Befunde, waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als ein Jahr alt (siehe oben die zusammenfassende Darstellung der Befunde unter Punkt I. 5.).
Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 30.04.2013, 75203/12, Kochieva u. a.; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).
Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der behördlichen Prüfung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht von einer Abschiebung unter bestimmten Voraussetzungen abgeraten. Da diese Beurteilung bereits über ein Jahr zurückliegt und nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer wegen der psychischen Probleme eine psychotherapeutische Behandlung der Drittbeschwerdeführerin durchgeführt wird, weswegen nicht ohne weiteres vom Wegfall der Beeinträchtigung ausgegangen werden kann, ist das von der Behörde vor mehr als einem Jahr eingeholte Gutachten nicht ausreichend aktuell, um eine fundierte Beurteilung der Frage zu ermöglichen, wie sich aktuell die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs auf die individuelle Situation insbesondere der Drittbeschwerdeführerin auswirken würde. Auch die jeweils psychische Beeinträchtigungen ausweisenden ärztlichen Beurteilungen von Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind nicht ausreichend aktuell, um eine fundierte Beurteilung zu treffen. Daher ist eine Erhebung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer erforderlich.
Im Zusammenhang mit der Begutachtung der Drittbeschwerdeführerin wird bemerkt, dass es möglicherweise tunlich sein könnte, den Sachverhalt zum "kindlichen Suizidversuch" vom 20.5.2014 näher zu beleuchten, da nach den Feststellungen der damals vor Ort ermittelnden Beamten ein völlig anderer Grund für ihr Klettern auf das Flachdach angenommen wurde, als offenbar später von der untersuchenden Ärztin im Zuge der Gutachtenserstellung (siehe Bericht des PI T. Punkt I.6.: Dort schien als Grund ein in Aussicht gestelltes Gespräch mit dem Vater der Drittbeschwerdeführerin wegen ihrer von ihren Eltern nicht erwünschten Kontakte zu Burschen auf, wohingegen die Ärztin von der Angst, im Falle einer Rückkehr nach Italien von den Eltern getrennt zu werden, ausgegangen sein dürfte).
Im Übrigen fehlt im angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer dazu neigt, seinen Standpunkt durch öffentlichkeitswirksame Selbstgefährdung durchzusetzen (siehe zuletzt seine Äußerungen im Zuge der Zustellung der angefochtenen Bescheide, Punkt I.9.), eine ausreichend fundierte Sachverhaltsfeststellung dazu, wie die Fremdenpolizeibehörden aktuell im Falle von Problemabschiebungen vorgehen (seit dem Fall VfGH 12.6.2010, U 614/10, bei dem der damals zuständige Asylgerichtshof festgestellt hat, dass bei "Problemabschiebungen vom
Zeitpunkt der Festnahme an ... ein Amtsarzt zugegen ist...", hat
sich die Behördenstruktur geändert, weshalb es - sachverhaltsbezogen - einer Aktualisierung dieser Feststellungen bedarf), zumal nach der oben angeführten Judikatur des EGMR vom Abschiebestaat konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung von Selbstmorddrohungen ergriffen werden müssen.
5. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Beschwerdeausführungen, wonach subsidiär Schutzberechtigte in Italien aufgrund der schlechten Wirtschaftslage eine schwierige Lebenssituation vorfinden, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes letztlich nicht geeignet sind, um eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Quellen dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die soziale und medizinische Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten, welche in dieser Hinsicht italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gewährleistet. Dazu kommt nach dem eigenen Vorbringen von Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer offenkundig noch Familienmitglieder in Italien hat (zumindest einen Halbbruder), er sowie auch seine Ehegattin bereits in der Kiwi- Produktion sowie als Putzfrau und als Altenbetreuerin berufstätig waren und er sogar eine Landwirtschaftsschule besuchen konnte, die Familie weiters von einer Hilfsorganisation und der Kirche unterstützt wurden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bei entsprechender Bemühung (allenfalls nach Umzug in eine andere Wohngegend) in Italien eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage erwirtschaftet werden kann. In dem Umstand, dass Behörden - wie von den Beschwerdeführern selbst geschildert - in einem Fall, in dem Eltern "ihre Kinder nicht ordentlich versorgen können", die Kinder in entsprechend adäquaten Einrichtungen zum Zweck der Versorgung unterbringen, ist eine Maßnahme zu erblicken, die auch in jedem anderen europäischen Land durch die Jugendfürsorge stattfinden würde und es ist zudem davon auszugehen, dass selbst für den Fall von Willkürausübung durch einzelne staatliche Organe im EU Mitgliedstaat Italien gegen solche Willkür ein entsprechender Rechtschutz zur Verfügung stünde.
Der weiteren Beschwerderüge, die Behörde hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die minderjährigen Kinder eine armenische Staatsbürgerschaft besitzen würden, wird entgegnet, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer selbst sowohl während des ersten Asylverfahrens in Österreich als auch im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz in Italien offenkundig davon ausgegangen sind, dass auch ihre minderjährigen Kinder die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, weswegen sich ein Eingehen auf die diese Frage betreffenden Ausführungen erübrigt.
Zu dem Vorbringen, eine Abschiebung nach Italien "auf Grundlage des Dublin-Regimes" sei nicht zulässig, wird auf die Ausführungen oben unter Punkt II.3. verwiesen, wonach im konkreten Beschwerdefall das "Dublin-Regime" nicht mehr zum Tragen kommt, weil die Beschwerdeführer bereits internationalen Schutz zuerkannt bekamen.
6. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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