BVwG W170 2014443-1

W170 2014443-1Tribunale amministrativo federale14 dic 2015

Regest

Äußerungen, Konkurs, Sachverständigenliste, Sachverständiger,<br/>Vertrauenswürdigkeit, wirtschaftliche Situation

Testo completo

BVwG W170 2014443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2014443.1.01

Spruch

W170 2014443-1/35E

Schriftliche Ausfertigung des am 9.12.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF, vom 3.11.2014 gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 und § 10 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 14.11.2001,

Gz. Pers 9 -D - 230, wurde XXXX (in Folge: Beschwerde-führer) gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (im Folgenden: SDG), als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für

  • 94,10 Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe);

  • 94,15 Größere Wohnhäuser (Baugründe);

  • 94,17 Kleinere Wohnhäuser (Baugründe);

  • 94,23 Geschäftsräumlichkeiten;

  • 94,30 Immobilienverwaltung (besonders für Gebäude);

  • 94,35 Immobilienvermittlung;

  • 94,40 Geschäftsvermittlung und

  • 94,45 Wohnungsvermittlung

in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen befristet bis 31.12.2006 eingetragen.

Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 5.5.2006, Gz. Pers 9 -D - 230, wurde die Eintragung bis zum 31.12.2016 verlängert.

2. Mit Schreiben vom 29.3.2013 wurde an den Präsidenten des Handelsgerichts Wien (im Folgenden: Behörde) herangetragen, dass die XXXX, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, seit dem Jahr 2009 keine nachvollziehbaren Abrechnungen für eine von dieser verwaltete Liegenschaft vorgelegt und dem neuen Verwalter keinerlei Verwaltungsunterlagen übergeben habe. Überdies bestünden sich "ganz erhebliche" Fehlbeträge in der Rücklage, es liege der dringende Verdacht nahe, dass Gelder der Eigentümergemeinschaft in ungerechtfertigte Weise an Dritte abgeflossen seien, wie angebliche Darlehen an die XXXX und hohe Zahlungen an andere Eigentümergemeinschaften. Die Verwaltung durch die XXXX, deren alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei, sei daher mehr als mangelhaft erfolgt; die XXXX sei darüber hinaus insolvent. Dies werfe auf die wirtschaftliche Gebarung des Beschwerdeführers, der keinen Hehl daraus mache, regelmäßig Poker zu spielen, kein gutes Licht. In den Medien seien sowohl der Umstand der Insolvenz als auch die erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer mehrfach behandelt worden. Der Einschreiter habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch in der Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen sei, obwohl die dargestellten Umstände deutlich nahelegen würden, dass eine ausreichende Vertrauenswürdigkeit bzw. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nicht mehr vorliegen würden.

Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörde mit der Aufforderung, sich zu diesem binnen Frist zu äußern, am 27.4.2013 zugestellt.

Mit Schreiben vom 6.5.2013 nahm der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF, Stellung. Es wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass über das Vermögen der XXXX, an der der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter beteiligt sei, das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Grund sei, dass ehemalige Mitarbeiter Kunden der Gesellschaft abgeworben bzw. die Verwaltung der einzelnen Häuser zu Lasten ihres Dienstgebers besorgt hätten. Der Beschwerdeführer sei bemüht, die für den Fortbestand erforderliche Liquidität aufzubringen, nachdem er schon hohe Beträge in die Gesellschaft investiert habe. Der Masseverwalter habe gegen die ehemaligen Mitarbeiter bzw. deren Firmen Aufforderungsschreiben betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen versandt. Es sei auch richtig, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig sei, es sei jedoch bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme keine Anklage erhoben worden. Die gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Strafanzeigen hätten dazu geführt, dass der XXXXdie wirtschaftliche Grundlage entzogen worden sei, da auf Grund des medialen Wirbels auch andere Hauseigentümer beschlossen hätten, die Verwaltung zu wechseln. Daher sei es zu den finanziellen Schwierigkeiten gekommen, die der Beschwerdeführer nicht zu verantworten habe. Erst mit Beendigung des Strafverfahrens sei feststellbar, ob der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung begangen habe, Verbindlichkeiten gegenüber den Hauseigentümern erwirtschaftet habe, diese die Forderungen der Gegenseite übersteigen würden und somit ob der Beschwerdeführer wirtschaftlich solide gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer gelte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens als unschuldig. Die Entziehung der "Befugnis des Sachverständigen" habe zur Folge, dass ohne detaillierte Prüfung unter Vorwegnahme der Ergebnisse des Gutachters dem Beschwerdeführer Teile des Einkommens entzogen würden. Die wirtschaftliche Solidität sei gegeben, wenn die Gesetze, somit auch die "IO" (wohl: EO) eingehalten werde und der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Eine Insolvenzgefährdung der Person des Beschwerdeführers sei nicht behauptet worden und liege auch nicht vor. Der Beschwerdeführer beziehe ein laufendes Einkommen als Geschäftsführer der XXXX, die als Immobilienmakler tätig sei und seit 2001 existiere. Hinsichtlich des Vorwurfs des Pokerspielens wurde darauf hingewiesen, dass Pokern im olympischen Vorprogramm der Spiele in Sotchi aufscheine und der Beschwerdeführer bei internationalen Turnieren spiele, wo die Spielform auf mathematischer Grundlage aufbaue, mit der sich der Beschwerdeführer in seiner Dissertation beschäftigt habe. Dabei sei immer nur Nenngeld zu bezahlen. Auch die monierten Abrechnungen habe der Beschwerdeführer der neuen Hausverwaltung, allen Eigentümern und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der Verhandlung am 11.4.2013 überreicht.

Der Beschwerdeführer habe mehr als 800 Befunde und Gutachten zur vollsten Zufriedenheit verfasst und Befunde und Gutachten erstattet, aus denen dem Beschwerdeführer ein abgerechneter aber noch nicht bezahlter Honoraranspruch von € 90.000, -- zustehe.

Daher werde beantragt, die "Befugnis eines Sachverständigen" nicht zu entziehen.

Nach Durchführung von Erhebungen teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass diese ergeben hätten, dass gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Exekutionsverfahren bei den Bezirksgerichten Innere Stadt Wien, Leopoldstadt und Josefstadt anhängig seien und es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person gehöre, dass diese zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen in der Lage sei. Es komme bei der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger allein auf das objektive Merkmal geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse an, welche wirtschaftlichen Dispositionen zur Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit geführt hätten, sei nicht entscheidend. Auf Grund der Rechtslage sei mit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vorzugehen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 24.9.2013 gab der Beschwerdeführer den Stand der Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer bekannt; nach dieser Bekanntgabe seien nur noch (mehrere) Exekutionsverfahren durch zwei Gläubiger offen. Diese seien darauf zurückzuführen, dass in Folge unberechtigter Anzeigen als auch einer Medienkampagne von ehemaligen Mitarbeitern, die auch gegen das Konkurrenzverbot verstoßen hätten, und von dritten Personen die dem Beschwerdeführer gehörende XXXX fast sämtliche Hausverwaltungsmandate verloren habe; es sei zu einem Umsatzeinbruch und zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen und sei über das Vermögen der dem Beschwerdeführer gehörenden XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es sei verständlich, dass es bei einem unerwarteten plötzlichen Wegfall des Hauptumsatzes bzw. eines wichtigen Umsatzteiles und den damit verbundenen Liquiditätsengpässen zu zivilrechtlichen Klagen und allenfalls Exekutionen komme. Die im die Stellungnahme einleitenden Exekutionsregister aufgezählten betreibenden Parteien seien entweder schon zur Gänze befriedigt worden oder bestünden Ratenvereinbarungen, sodass nicht mehr davon gesprochen werden könne, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ungeordnet seien. Hinsichtlich der offenen Exekutionsverfahren sei darauf hinzuweisen, dass die eingeräumten Pfandrechte durch die Liegenschaftsanteile mehr als abgedeckt seien. Der Beschwerdeführer beziehe als Geschäftsführer der XXXX ein Basisgehalt von € 1.200, -- monatlich zuzüglich unterschiedlich hoher Erfolgsprovisionen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es erforderlich, dass die finanziellen Verhältnisse eines Sachverständigen geordnet seien, was auch bei Ratenzahlungen der Fall sei. In der heutigen Zeit bestehe die Gefahr, dass durch unvorhergesehene wirtschaftliche Ereignisse es zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse komme, an denen - wie hier - den Betreffenden kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer habe die Lage gemeistert, ein erheblicher Teil der Exekutionsverfahren sei eingestellt bzw. würden die finanziellen Verpflichtungen in Raten bereinigt. Daher werde der Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen.

Der Stellungnahme waren zahlreiche Nachweise über die Beendigung der Exekutionsverfahren angeschlossen.

Mit Schreiben der Behörde vom 27.11.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu bestimmten Exekutionsverfahren, die weiterhin unerledigt gewesen seien, Stellung zu nehmen.

Im Antwortschreiben vom 12.12.2013 verwies die beschwerdeführende Partei auf ihre Ausführungen am 24.9.2013 und legte ein Schreiben eines Rechtsanwaltes vor, aus dem hervorgehe, dass es hinsichtlich der Rückzahlung zu einer Einigung gekommen sei. Hinsichtlich der offenen Verbindlichkeiten gebe es daher Rückzahlungsvereinbarungen, die eingehalten werden würden und näher dargestellt wurden. Es könne somit nicht gesagt werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden und wurde abermals die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Am 19.2.2014 wurden dem Beschwerdeführer von der Behörde abermals offene Exekutionsverfahren vorgehalten und dieser zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Mit Schreiben vom 31.3.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass hinsichtlich der Exekutionsverfahren einer der betreibenden Parteien auf eine im Mai 2015 stattfindende Versteigerung verwiesen werde, bei der eine komplette Abdeckung aller hypothekarisch sichergestellten Forderungen erwartet werde. Weiters habe der Beschwerdeführer offene Forderungen auf Grund seiner Sachverständigentätigkeit, die teilweise schon mehr als 20 Monate unberichtigt aushaften würden.

Mit Schreiben vom 11.9.2104 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde abermals aufgefordert, zu näher dargestellten, offenen Exekutionsverfahren Stellung zu nehmen.

Bis auf Fristerstreckungsanträge unterblieb eine inhaltliche Stellungnahme im Administrativverfahren.

3. Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014,

Zl. Pers 9 - D - 230, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.10.2014 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer gemäß "§ 10 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. I Nr. SDG" die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen.

Begründend wurde einleitend festgestellt, dass der Sachverständige seit November 2001 für die unter 1. genannten Fachgebiete allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei. Anschließend wurden die zu den Zeitpunkten 9.4.2014 und 11.9.2014 offenen Exekutionsverfahren taxativ ausgezählt und der bisherige Verfahrensgang samt den Stellungnahmen des Beschwerdeführers dargestellt.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass unter anderem geordnete wirtschaftliche Verhältnisse eine Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darstellen würden und die Eigenschaft als Sachverständiger zu entziehen sei, wenn sich herausstelle, dass eine der Eintragungsvoraussetzungen später weggefallen sei. Zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gehöre es, dass eine Person zur Erfüllung ihrer gleichgültig auf welchem Titel beruhenden Zahlungsverpflichtungen in der Lage sei, es komme alleine auf das objektive Merkmal geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse an und sei nicht relevant, welche wirtschaftlichen Dispositionen zur Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit geführt hätten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe sich ergeben, dass gegen diesen seit 2009 zahlreiche Exekutionsverfahren geführt worden seien, von denen auch noch ein Teil offen sei. Man habe dem Beschwerdeführer mehr als ein Jahr Zeit eingeräumt, seine allenfalls kurzfristigen Liquiditätsprobleme zu bereinigen, es habe sich aber gezeigt, dass rezent wiederum neue Gläubiger verhalten gewesen seien, den Weg einer Exekutionsführung zu beschreiten. Es sei auf Grund der nunmehr durch lange Zeit andauernden wirtschaftlichen Situation nicht mehr von geordneten Verhältnissen auszugehen.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Mit am 4.11.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 3.11.2014 wurde gegen den unter 3. dargestellten Bescheid Beschwerde erhoben; es werde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Begründend wurde vorgebracht, dass die Feststellungen betreffend die finanzielle Lage des Beschwerdeführers unvollständig seien, da die erhebliche Anzahl von Forderungen, die teilweise schon überfällig seien, auch gegen die Republik Österreich aus dem Titel der Erstellung von Befunden und Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Partei nicht durch ihr Verschulden in Zahlungsverzug geraten und ein großer Teil der Schulden durch die Versteigerung von Immobilien abgewendet worden sei. Auch sei die Auflistung der offenen Exekutionen unrichtig. Somit seien die Daten über die finanzielle Situation der Partei ebenso wie die daraus gezogenen Schlüsse unrichtig. Auch sei es zu keinerlei Feststellungen gekommen, aus welchen Gründen die Partei nicht mehr in der Lage sein solle, als Sachverständiger aufzutreten.

Die im Bescheid zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei mehr als 15 Jahre alt und gehe von einem Bild aus, das heute nicht mehr bestehe und im Gesetz in der Form nicht herauslesbar sei. Die Ausübung der Sachverständigentätigkeit sei heute nicht mehr - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - ein Nebengewerbe, eine erhebliche Anzahl von medizinischen und Buchsachverständigen seien nur noch im Sachverständigenwesen aktiv, das Bild im angefochtenen Bescheid stimme nicht mehr mit der Realität überein. Auch sei die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger durch das "Grundrecht der Erwerbsfreiheit" geschützt; auch unter diesem Gesichtspunkt sei ein Gesetzesverstoß gegeben.

Daher werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufheben möchte.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2014, Gz. Pers 9 -

D - 230, wurde die Beschwerde samt den relevanten Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.1.2015, Gz. W170 2014443-1/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist ein Verzeichnis der gegen ihn in den Jahren 2013, 2014 und 2015 geführten Exekutionen, ein Verzeichnis der gegen diesen anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren samt Nennung von deren Streitwert sowie ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.1.2015, Gz. W170 2014443-1/3Z, wurde die belangte Behörde ersucht, ein Verzeichnis der gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2013, 2014 und 2015 geführten Exekutionen sowie ein Verzeichnis der gegen diesen anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren samt Nennung von deren Streitwert vorzulegen.

Mit Schreiben vom 19.1.2015 stellte die beschwerdeführende Partei einen Fristerstreckungsantrag, die im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung beim Beschwerdeführer begründet war.

Mit Schreiben vom 19.1.2015 legte die belangte Behörde eine Aufstellung von Exekutionsverfahren und zivilgerichtlichen Verfahren mit Bezug zum Beschwerdeführer vor.

Nach Bestellung des XXXX mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.7.2015, Gz.. W170 2014443-1/19Z, zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie langte am 14.10.2015 ein Gutachten mit 12.10.2015 datiertes Gutachten des genannten Sachverständigen ein.

Nach Darstellung der Beurteilungsgrundlagen führte der Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer als überdauernde Zuordnung in diagnostischer Hinsicht eine hyperthyme Persönlichkeit, eine bipolare Störung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine, Alkohol und andere Substanzen bestünden bzw. bestanden hätten und im Mai 2015 vorübergehend eine manische Episode ohne psychotische Symptome, ein organisches Psychosyndrom, eine Lithiumintoxikation und akutes Nierenversagen mit Dialysepflicht bestanden hätten. Aus dem Explorationsergebnis und der Krankengeschichte ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer mit gut intellektueller Ausstattung soziale und auch persönliche Faktoren als Ursache einer seit Jahren bestehenden depressiven Störung gesehen würden. Offensichtlich habe in den letzten Jahren eine Selbstmedikation mit dem Lithiumpräparat Quilonorm und Ritalin bestanden, zum Teil auch um die Aufmerksamkeitsspanne beim Pokerspielen zu erhöhen. Man gewinne den Eindruck einer hyperthymen Persönlichkeit mit vermutlich auch hypomanen Auslenkungen und gewissen Größenideen. Durch Flüssigkeitsmangel und Lithiumüberdosierung sei es zu einem vorübergehenden Nierenversagen gekommen, weshalb der Beschwerdeführer habe untergebracht werden müssen.

Beim Beschwerdeführer finde sich als überdauernde Diagnose eine akzentuierte Persönlichkeit und eine bipolare affektive Störung, letztere sei durch wiederkehrende Phasen mit gesteigertem Antrieb, Ideenreichtum und Risikobereitschaft oder gegenteilig durch depressive Störungen zu diagnostizieren und sei beim Beschwerdeführer zumindest eine gesicherte manische Episode im Frühjahr 2015 bekannt. Vermehrter Ideen- und Gedankenreichtum, Risikobereitschaft sowie Lebensstil seien nicht unbedingt Ausfluss einer manischen Störung mit krankhaft vermehrter Hintergrunddynamik sondern könnten beim Beschwerdeführer auch als Folge einer hyperthymen Persönlichkeit gesehen werden. Der Beschwerdeführer sei infolge einer manischen Episode und eines Delirs im Frühjahr 2015 vorübergehend nicht in der Lage gewesen, einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich oder andere zu besorgen. Er sei aufgrund einer psychischen Störung vorübergehend nicht dispositionsfähig gewesen. Der Zustand sei bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Unterbringung an der psychiatrischen Klinik am 16.6.2015 zu terminisieren. Offensichtlich sei es bereits im Jahr 2014 zu einer psychischen Störung gekommen, es habe in diesem Jahr eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ehemaligen Mitarbeitern gegeben, in der der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass er offensichtlich vermehrt Alkohol konsumiert und sich in einem vermutlich parathym, dysphor-getriebenen Zustand befunden habe. Inwiefern die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt für alle Angelegenheiten beeinträchtigt gewesen sei, könne nicht festgestellt werden; die Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit im Zeitraum 2013 müsse situations- und personenbezogen gesehen werden und lasse sich keine allgemeingültige Aussage über die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Allgemeinen zu diesem Zeitpunkt treffen. Es sei nicht möglich, dem Beschwerdeführer ein vernunftgeleitetes Handeln im Zeitraum Mai 2013 abzusprechen. Ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik am 16.6.2015 bestehe kein Zweifel an der vollen Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers und sei dieser in der Lage seinen finanziellen Angelegenheiten selbst ohne Gefahr für sich zu besorgen. Der Beschwerdeführer besitze derzeit die geistige Fähigkeit seiner Bestellung als Sachverständiger für die unter 1. genannten Fachgebiete nachzukommen, er sei im Stande, aus seinem Wissens- und Erfahrungsschatz zu operieren, sich Sachverhalte zu vergegenwärtigen und besitze derzeit auch die für die angesprochene Tätigkeit erforderliche Stabilität und Persönlichkeitseignung.

Da eine am 16.10.2015 eingeholte Strafregisterauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.3.2015, Gz. HV 10/2014w, wegen §§ 287, 107a (1, 2) Z 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts der entsprechende Strafakt herangeschafft und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit Beschluss vom 20.10.2015, Gz. W170 2014443-1/23Z, ausgeschlossen sowie mit Ladungen vom 2.11.2015 zu einer Verhandlung für den 9.12.2015 geladen.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 legte die beschwerdeführende Partei Unterlagen zu den derzeit gegen diese anhängigen Exekutionen vor, verwies darauf, dass diese seit 2001 als Sachverständiger zertifiziert und 2006 mit äußerst positiver Stellungnahme der Gerichte und Notare rezertifiziert worden sei. Auch wurde ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Verlust der Gewerbeberechtigung Mindestsicherung beantragen musste, um krankenversichert zu sein. Ebenso wurde ein Auszug aus der Ediktsdatei vorgelegt, nach dem mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 9.4.2015, Gz. 62 SE 1/15f, ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zahlungsunfähig sei. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Im übermittelten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien fanden sich neben einem Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.3.2015, Gz. 124 Hv 10/14w, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung - er habe zu drei namentlich genannten Personen im Zeitraum vom Juli 2011 bis Juli 2012 im Wege der Telekommunikation Kontakt hergestellt, indem er diesen jeweils regelmäßig, zumeist wöchentlich, zumeist in den späten Abend- oder frühen Morgenstunden, zahlreiche ordinäre, beleidigende und diffamierende SMS gesandt habe - zu einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe verurteilt wurde, die Abschrift von zahlreichen mittels SMS und E-Mail übermittelten Nachrichten.

Die im Gerichtsakt einliegenden Textnachrichten (SMS) zeigen zu einem erheblichen Teil eine frauenfeindliche bzw. hinsichtlich von Personen mit Migrationshintergrund vorurteilsbehaftete Sprache. So wurde zum Beispiel und lediglich auszugsweise angeführt:

  • "... er ist schon richtig SCHEISSE wenn jemand (kroatisch(OK), burgenländisch(scheiße(smilie)), zigeunerisch(wissen bessere) ist)( aber es auszunützen daß eine deutsche Frau in einem schwachen Moment von jemandem(einem scheißTürken) in einer Disko(scheißzeigeist) auf

der Toilette entjungfert und damit ewig entehrt wurde ... Zeigt von

eineindeutigem Zigeunerdenkem(die haben keine Ehre im Leib) .. ...";

  • "8Habt Ihr schon mal überlegt wie es ist als Türkenfut, als Zigischlampe mit drei Pampaletschen ...";

  • "... Wurschrt weil eh scho wissen TÜRKENNUTTEN (ach ja XXXX dein

"dickes" Weibchen hatte in der "Kurvenbar" in Stockerau viel Spass

....... Gönne ihrdie Frau die ICH HEIRATEN WOLLTE HATTE VON XXXX

ABWÄRTS ALLES GEFICKThoch offiziell auf RFJ ASeminaren... Wo Waffenstudenten die Ladies nicht bmsal "anschauen durften" sonst zwangsverjjheiratet, etc...";

  • "Man hat mir für mein Leben drei Töchter profezeit, zwei kenn ich

svhon(die dritte ist ein bischen älter)JEDENFALS KRIEGEN SIE BEI MIR

EINE DEUTSCHNORDISCHE ERZIEHUNG!!! UND EINE HURENGROSSMUTTER die

denen dasvfutrubbeln beibringt anstatt das noirdische EHRGEFÜHL

nunmngibtbesvdann und wannnicht mehr ...";

  • "Nuh "Eskimo" XXXX ist entweder eine deutsche Tochter oder ein

Türkenbastard.......DNA!!!";

  • "PS: für die bedingungslose übereignung von XXXX wies es ein paar esrleichtferungen geben, ABER ICH KANN NICHT ZULASSEN DASS EINE FRAU MIT DEUTSCHELITÄREN GENEN BEI ZIGEUNERN AUFWÄCHST!!!";

  • "eigentlich braucht niemand eine DANN, XXXX ist ein starke/wird

eine starke DEUTSCHE Frau, kein Cipsyhendl ... sie kriegt von mir

eine Ausbildung wie Angelina Jolie nicht filmgemäß sondern um Türken , Zigis und sonstiges yGesocks zu killen ...";

  • "scheiß ROMA";

  • "und über Deine ScheißßßßßßZigeuner fahren wir mit Genuß darüber,

...";

  • "PS: die Kinder Deiner fetten Schlampe sehen aus wie von Osmanen gemacht, ...";

  • "den PriCard euren scheißtschechischen "Schutzengel" (scheißchristlich) haben WIR SCHON IN DEN ORKUS GESCHICKT!!!" und

  • "... meine neue "Companeros" machen bald aus dem mißglückten XXXX, was richtig lukratives: Tabledance im Schankraum und whirlpools in allen Suiten, nur für vdie Zigeuner haben sie noch einen Stall mit desinfizierten Ziegen reserviert ..."

Ebenso war im Strafakt ein E-Mail des Beschwerdeführers an Herrn XXXX, den Vertrauensmann einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich mit dem Beschwerdeführer offenbar im Rechtstreit befand, von folgendem Inhalt zu finden: "Wissen Sie eigentlich warum Sie nicht mal gegenüber normalen Menschen ( und da können Sie noch so viel Bier brauen) irgendeine Daseinsqualitätschance haben????? Weil Sie

eben sind was Sie sind ... Rest bei Charles Darwin.... Sorry für

Sie.....," sowie in einem anderen E-Mail an den gleichen Empfänger:

"Eine Anrede ist für Sozialschmarozer und Volksparasiten unangebraCHT; Sie und Ihresgleichen haben dem deutschösterreichen Muttervolk genug Schaden angerrichtet, die täglichen Zeitungsmeldungen sind voll von den Straftaten von Romakroaten und Romaungarn NIEMAND UND NATÜRLICH AUCH ICH LASSE MIR IHRE BETRÜGEREINEN ODER ANSTIFTUNGEN ZU BETRÜGEREINE GEFALLEN!!! ...". Schließlich ist noch folgende E-Mail-Nachricht an genannten Empfänger mit umfangreichen CC-Verteiler im Akt zu finden: "Wer bei uns Deutschen Gänse klaut, wurde öffentlich gehaut, wenn so einer Bier jetzt braut, soll sich sorgen seiner Haut! Dieser Haut sollte vorab nicht geschehen, wir wollen diesen Roma nur am PRANGER sehen

..."

Am 9.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts statt, die nach einer Darstellung des Verfahrensgegenstandes und einer Erläuterung des Gutachtens durch den bestellten Sachverständigen folgenden Gang nahm:

"RI: Sind Ritalin, Quilonorm und Bromazepam verschreibungspflichtige Medikamente oder kann man an diese in Österreich legal auch ohne ärztliche Verordnung kommen?

SV: Das vor Frühjahr 2015 Ritalin wird verordnet bei ADHS, ist ein Amphetamin, dass bei ärztlicher Verordnung auch eine Suchtmittelrezeptes bedarf. Quilonorm ist ein Medikament, das zur Behandlung von vor allem depressiven Episoden bei manisch-depressiven krank sein indiziert ist und auch einer ärztlicher Verordnung bedarf und vom BF außerhalb der ursprünglichen ärztlichen Verordnung zur Verbesserung seiner Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit genommen wurde, im Sinne einer Selbstbehandlung für die "Pokerturniere". Bromezepam ist ein Medikament aus der Klasse der Beruhigungsmittel. Ein häufig verschriebenes Medikament. In der zuletzt verabreichten Dosierung der Schlafverbesserung offensichtlich verordnet wurde. Cipralex ist ein ganz gängiges Antidepressiva, ein Standartmedikament.

RI: Sind Ritalin, Quilonorm und Bromazepam suchterzeugend?

SV: Quilonorm sicher nicht. Ritalin als Amphetamin hat Suchtpotenzial, auch Bromezapam kann zur Abhängigkeit führen.

RI: Ist der Beschwerdeführer suchtkrank?

SV: Nein, das Vorliegen einer Abhängigkeit im Sinne einer substanzgebundenen Abhängigkeit würde ich verneinen. Auch beim Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik war das kein Thema. Es wurde damals keine Abhängigkeit von Ritalin diagnostiziert, sondern ein Missbrauch. Diese war nach Entlassung aus der Klinik nicht mehr gegeben. Es heißt nicht, dass es in Zukunft nicht dazu kommt.

Nachgefragt: Es besteht auch keine Suchterkranken im Hinblick auf Alkohol?

SV: Zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Klinik und auch später waren die Kriterien einer Alkoholerkrankung nicht gegeben.

RI: Wie hoch ist das Risiko eines Rückfalls unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeits-struktur des Beschwerdeführers einzuschätzen?

SV: Die Persönlichkeits-Variante und der Wunsch sich zu stimulieren, in bestimmten Situationen besonders wach zu sein, ein erhöhtes Risiko darstellen, dass es zum Missbrauch von Stimulantien kommt. Ich sehe eher die manisch depressive Störung als prognostisch bedeutsamer als den Missbrauch von Amphetaminen. Auch im Hinblick auf den Verlust der Zuverlässigkeit und Geschäftsfähigkeit. Eine manische Episode ist problematisch bei Tätigkeiten mit hoher Verantwortung für andere. Die Wahrscheinlichkeit hängt von der Behandlung ab.

RI: Besteht aus Ihrer Sicht ein Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch des P im November 2014 und der Antibiotikagabe wegen der Zahnbehandlung?

SV: Nein.

RI gibt nunmehr P und RV die Möglichkeit, dem SV Fragen zu stellen

RV: Welche Auswirkungen hat die Medikamenteneinnahme mit Alkohol?

SV: Die gleichzeitige Einnahme der Medikamente und des Alkohols ist noch kein medizinisches Problem. Sie haben potenzierenden Effekt. Es hat Auswirkungen auf den Straßenverkehr, es tritt Müdigkeit und Reaktionseinschränkung ein. Es besteht bei gegebener Dosierung nicht die Gefahr, dass durch zusätzlichen Alkoholmissbrauch eine Psychose eintritt. Wenn ich höre, dass die P eine Betätigung des Allgemein Mediziners vorgelegt hat, mit Diagnose eine Burn-Out, so vermute ich, dass sich dahinter eine depressive Störung im Rahmen der bipolaren Störung verbirgt.

RV: Die Kombination von Cymbalta und Alkohol, das hat der P bei seinen strafbaren Handlungen genommen. Wie weit kann der Betroffene erkennen, etwa durch Beipacktexte, dass es bei Alkoholgenuss zu starken Verhaltensveränderungen kommt bzw. zu welchen Folgen kommt es?

SV: Cymbalta ebenso wie das aktuelle Medikament eine antidepressive Substanz ist, aus der Klasse der Serotoine ist, auch dass auch bei dieser Substanz im Beipacktext mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermerkt sein wird, dass die Einnahme von Cymbalta in Verbindung mit Alkohol vermieden werden sollte und es zur Verringerung der Fahrtauglichkeit kommen kann. Die Ausführung des RV, dass eine strafbare Handlung durch die Kombination eines Antidepressivums und des Alkohol zustande kam, muss man korrigieren, als dass der Alkohol und die Medikamente die Schwelle zu deliktischen Handlungen senken, nicht jedoch die Delinquenz fördern. Es liegt keine § 11 StGB vor. Man handelt leichter, auch deliktbezogen.

Der SV wird um 13:45 Uhr aus Verhandlung entlassen.

RI gibt den Parteien die Möglichkeit, sich zum Gutachten zu äußern.

RV: Keine Ausführungen.

2. Einbringens der weiteren Beweismittel in das Verfahren und Parteiengehör hiezu;

RI verliest den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Wien vom 18.3.2015, 124 Hv 10/14 w.

RI: Dem Urteil liegen Auszügen aus den von P versandten SMS zu Grunde. Diese werden hiermit in das Verfahren eingeführt und den Parteien jeweils eine Kopie übergeben.

RI gibt den Parteien die Möglichkeit, sich zu diesem Urteil zu äußern.

RV: Keine Äußerung

RI: In dem den Verurteilungen zu Grunde liegenden SMS und E-Mails kommt aus meiner Sicht eine rassistische und auch frauenfeindliche Haltung zum Ausdruck. Was sagen Sie dazu?

RV: Durch das Zusammenspiel von Cymbalta und Alkohol kam es zu dieser Ausdrucksweise als auch zu diesen Ansichten.

RI: Aus vorläufiger Sicht des BVwG hat sowohl die Verurteilung als auch die den SMS zu Grunde liegende rassistische und auch frauenfeindliche Haltung eine negative Auswirkung auf die Vertrauenswürdigkeit des SV, da ein objektiver Beobachter daraus schließen könnte, dass der P Menschen mit Migrationshintergrund oder Frauen im Rahmen einer Sachverständigentätigkeit nicht unparteilich behandelt. Was sagen Sie dazu?

RV: Bis jetzt wurden die Gutachten und Befunde zur Zufriedenheit aller ausgestellt. Egal ob Frauen oder Personen mit Migrationshintergrund. Insbesondere hat er zahlreiche Gutachten in Verlassenschaftsverfahren, die im 10. Bzw. 11. Bezirk anhängig waren, erstattet. In diesen Bezirken gibt es s einen sehr hohen Bevölkerungsanteil mit Migrationshintergrund. Bei allen Erstellen der Befunde oder Gutachten gab es nie irgendwelche Probleme. Seine Tätigkeiten wurden äußerst professionell und zur Zufriedenheit aller durchgeführt.

RI: Laufen gegen den P weitere strafgerichtliche Verfahren?

RV: Nein, es ist mir keines bekannt.

RI: Entsprechen die Angaben aus dem von Ihnen vorgelegtem Vermögensverzeichnis noch dem heutigen Stand?

RV: Entspricht dem damaligen Stand, Eine Änderung ist mir nicht bekannt. Hinsichtlich der betreibenden Partei XXXX, als auch XXXX. Das Ergebnis, des Verteilungsverfahrens nach der Versteigerung seiner Anteile von der XXXX abzuwarten ist.

RI bringt die von P am 10.11.2015 eingebrachten Unterlagen in das Verfahren ein.

RI: Wie hoch sind die Schulden des P bei der Wohnungseigentümergemeinschaft XXXX gesamt?

RV: Das kann ich nicht angeben.

RI: Ich habe der Vorlage entnommen, dass der P Mindestsicherung zuerkannt worden ist.

RV: Es wurde ihm Pension in der Höhe von ca. Euro 1.500,-- brutto, ca. Euro 1.200,-- netto.

RI: Haben Sie Ahnung davon, wie hoch der Gesamtschuldenstand der P ist?

RV: Ungefähr Euro 40.000 bis 50.000,--. Das entspricht etwa den Angaben im Vermögensverzeichnis.

RI: Das persönliche Konkursverfahren ist schon beendet?

RV: Ja, es wurde mangels Masse abgewiesen. Es wurde auch die Zahlungsunfähigkeit festgestellt.

3. Abschließende Ausführungen und Anträge.

RI gibt den Parteien die Möglichkeit, abschließend Beweisanträge und abschließende Ausführungen und Schlussanträge zu stellen.

RV: Keine Beweisanträge: Ich verweise auf die bisherigen Ausführungen.

Die Verhandlung wurde von 14.00 bis 14.15 Uhr unterbrochen.

Schluss der Beweisaufnahme und der Verhandlung."

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 14.11.2001, Gz. Pers 9 -D - 230, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5 SDG, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für

• 94,10 Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe);

• 94,15 Größere Wohnhäuser (Baugründe);

• 94,17 Kleinere Wohnhäuser (Baugründe);

• 94,23 Geschäftsräumlichkeiten;

• 94,30 Immobilienverwaltung (besonders für Gebäude);

• 94,35 Immobilienvermittlung;

• 94,40 Geschäftsvermittlung und

• 94,45 Wohnungsvermittlung

in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen befristet bis 31.12.2006 eingetragen.

Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 5.5.2006, Gz. Pers 9 -D - 230, wurde die Eintragung bis zum 31.12.2016 verlängert.

2. a. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig am 18.3.2015, Gz. 124 Hv 10/14 w, wegen § 287 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 Z 2 StGB zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt; die der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen haben sich über einen Zeitraum von etwa 11 Monaten erstreckt.

2. b. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen von der Verurteilung im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, Urteil vom 18.3.2015, Gz. 124 Hv 10/14 w, zu Grunde liegenden SMS und E-Mail-Nachrichten einer Sprache bedient, die in einer objektiven Betrachtung als frauenfeindlich und im Hinblick auf Menschen mit Migrationshintergrund als vorurteilsbehaftet zu werten ist. Die gegenständlichen Nachrichten sind einerseits durch das Strafverfahren und andererseits auf Grund des Empfängerkreises geeignet, öffentlich bekannt zu werden.

3. a. Über den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 9.4.2015, Az. 62 Se 1/15f, das Konkursverfahren eröffnet, gleichzeitig wurde festgestellt, dass dieser zahlungsunfähig ist.

3. b. Der Beschwerdeführer hat Schulden in der Höhe von € 50.000,--, diesen steht ein Einkommen aus einer Pension in der Höhe von€

1. 500,-- monatlich entgegen.

3. c. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden in den letzten Jahren unzählige Exekutionen geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde bzw. dem diesem beiliegenden auf den Beschwerdeführer Bezug nehmenden Personalakt.

Die Feststellung zu 2.a. ergibt sich aus dem eingeholtem Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, dem darin einliegenden Urteil vom 18.3.2015, Gz. 124 Hv 10/14 w, sowie einer aktuellen Strafregisterauskunft.

Die Feststellung zu 2.b. ergibt sich aus den im eingeholten Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Gz. 124 Hv 10/14 w, einliegenden Abschriften des SMS- und E-Mailverkehrs des Beschwerdeführers. Diese Abschriften wurden in Kopie zum Akt genommen, in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und auszugsweise im Verfahrensgang zitiert.

Die Feststellungen zu 3.a. und 3.b. ergeben sich vor allem aus dem vom Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 11.11.2015 (datiert mit 10.11.2015) vorgelegten Konvolut und den darin enthaltenen Dokumenten; die Feststellung zu 3.c. ergibt sich ebenfalls einerseits auf Grund des eben angesprochenen vorgelegten Konvoluts und auf Grund des Inhaltes des Gerichts- und Verwaltungsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 11 SDG ergibt sich, dass Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, durch das Bundesverwaltungsgericht zu führen sind.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier allenfalls verfahrensrechtlichen Bestimmungen im SDG.

4. Partei in einem Verfahren mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, ist gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) die betroffene Sachverständige oder der betroffene Sachverständige; dies ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer. Gemäß § 18 VwGVG ist auch die belangte Behörde - hier der Präsident des Handelsgerichts Wien - Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 1. Fall VwGVG vier Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.10.2014 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Beschwerde spätestens am 4.11.2014, somit innerhalb der vierwöchigen Frist bei der Behörde eingebracht. Die Beschwerde war daher jedenfalls rechtzeitig und ist auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts - hier des Präsidenten des Handelsgerichts Wien - durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e und h müssen als Voraussetzungen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet hinsichtlich der Person des Bewerbers unter anderem (lit. e) die Vertrauenswürdigkeit und (lit h.) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sein.

Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033). Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (VwGH 2.3.1988, 87/01/0214). Daraus folgt, dass ein Sachverständiger sein Amt so ausüben muss, dass auch der Schein einer Parteilichkeit vermieden wird (VwGH 06.07.1999, 99/10/0090). Es kann auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (VwGH 06.07.1999, 99/10/0090). Schon allein die Tatsache der einer Verurteilung wegen fahrlässiger Krida reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, um die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80). Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80). Es darf nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an der Pflichtbewusstsein des Sachverständigen besteht (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).

Durch die festgestellte rechtskräftige Verurteilung wegen einer über einen längeren Zeitraum regelmäßig wiederholten Straftat einerseits und dadurch, dass sich der Beschwerdeführer in einer Art, die der Öffentlichkeit zugänglich werden kann und wurde, einer in einer objektiven Betrachtung als frauenfeindlich und im Hinblick auf Menschen mit Migrationshintergrund als vorurteilsbehaftet zu bewertenden Sprache bedient hat, die Zweifel an der vollkommenen Unbefangenheit und Vorurteilsfreiheit sowie an der Verbundenheit mit dem der Rechtsordnung immanenten Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot aufkommen lassen und schließlich durch die Eröffnung des Konkursverfahrens kommt diesem die notwendige Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zu. Die trifft sowohl für eine Gesamtbetrachtung als auch für die Betrachtung jedes Faktums für sich zu.

Es gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer - gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden - Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (VwGH 27.6.1990, 90/18/0070 und 21.03.2001, 2001/10/0039). Bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ("Privatkonkurs") über das Vermögen eines Sachverständigen kann - nicht anders als bei Konkurseröffnung (VwGH 31.5.1999, 99/10/0050) - nicht mehr vom Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gesprochen werden (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039). Im Zusammenhang mit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger iSd § 10 Abs 1 Z 1 SDG kommt es allein auf das objektive Merkmal geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse an. Welche wirtschaftlichen Dispositionen zur Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit führten, ist hingegen nicht entscheidend (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039).

Über den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 9.4.2015, Az. 62 Se 1/15f, das Konkursverfahren eröffnet, gleichzeitig wurde festgestellt, dass dieser zahlungsunfähig ist.

Schon aus diesem Grund liegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse mehr vor.

Mangels inzwischen verlustig gegangener Vertrauenswürdigkeit und geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse sind die Voraussetzungen für die Eintragung nach deren Eintragung weggefallen und liegen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.02.2004, Gz. 2001/05/1104) ist ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit zulässig, wenn wegen eines legitimen öffentlichen Interesses notwendig ist; diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Grundrecht (VwGH 19.12.2000, Gz. 99/05/0149). Im vorliegenden Fall ist die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft notwendig, um den inzwischen auf Grund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und des Nichtvorliegens von geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse persönlich (nicht fachlich) ungeeignet gewordenen Beschwerdeführer aus dem Kreis der Sachverständigen zum Schutz des Vertrauens in die Rechtsprechung zu entfernen. Daher ist im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen, die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine klare Rechtslage vor, sodass die Revision unzulässig ist (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001) und hat das Bundesverwaltungsgericht die gesamte relevante und einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und seiner Entscheidung unterlegt.

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