BVwG W158 1415633-2

W158 1415633-2Tribunale amministrativo federale14 dic 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W158 1415633-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1415633.2.00

Spruch

W158 1415633-2/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2011, Zl. 10 05.144-BAL, zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige aus Nigeria, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 14.06.2010. Zur Begründung dieses Antrages brachte sie am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass die geflohen sei, weil sie als Christin in einer moslemischen Community gelebt hätte. Bei Unruhen in XXXX wäre ihr Vater von Muslimen getötet worden. Die Muslime hätten sie zwingen wollen, sich einer Beschneidung zu unterwerfen. Ihre Mutter hätte sie bereits beschneiden lassen, als sie noch ganz klein gewesen wäre. Es wäre aber behauptet worden, dass die damalige Beschneidung nicht richtig durchgeführt worden wäre. Sie hätte aber keinesfalls die Beschneidung ein zweites Mal über sich ergehen lassen wollen. Dies wäre der Hauptgrund für ihre Flucht gewesen. Ihr Antrag wurde am 21.06.2010 zugelassen.

In der Folge wurde sie am 20.08.2010 von dem zur Entscheidung berufenden Organwalter des Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab sie an, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab sie an, mit 9 Jahren die Grundschule begonnen zu haben, die sie 6 Jahre lang besucht habe. Ihr Vater sei Pastor gewesen und seien sie gemeinsam vom Geburtsort in XXXX zu einem anderen Ort umgezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie 15 Jahre alt gewesen und in die Secondary School eingetreten, die sie 3 Jahre lang besuchte. Nach dem Ende ihrer Schulzeit habe sie ihrer Mutter beim Verkauf von Lebensmitteln geholfen. Sie habe eine 1-Jahr lange Lehre gemacht, die mit einer Frisörin vergleichbar sei. Dies habe sie im Alter von etwa 25 Jahren gemacht, danach habe sie erneut Lebensmittel verkauft bis zu dem Zeitpunkt, als sie ihr Land verlassen habe. Im Lebensmittelhandel sei sie in XXXX, wo sie gelebt habe, tätig gewesen. Sie habe ca. 10 - 12 Jahre in XXXX gelebt. Zuletzt habe sie im Dorf XXXX gemeinsam mit ihren Eltern gelebt. Am 07.03.2010 sei das Elternhaus zerstört worden, ihr Vater sei schon davor am 17.01.2010 verstorben. Er sei in Folge eines Aufstandes getötet worden. An Verwandtschaft hätte sie in Nigeria nur noch einen Onkel, der in Abia lebe, die genaue Adresse kenne sie nicht. Sie habe keinen Kontakt zu diesem Onkel. Sie wisse nicht, wo sich ihre Mutter befinde, sie sei ein Einzelkind. Nigeria habe sie im Laufe der Ausschreitungen vom 07.03.2010 verlassen, als sie gesehen habe, dass eine Menge von Leuten auf einen großen Bus zulief und dort einstieg, habe sie das Gleiche getan. Dieser Bus habe sie nach Port Harcourt gebracht. In Port Harcourt habe sie einen weiteren Mann getroffen, der ihr versprach, sie nach Europa zu bringen. Sie hätten Nigeria irgendwann im Zeitraum Ende März oder Anfang April verlassen. Sie wisse nicht, wo auf dem Schiff auch andere Leute versteckt worden seien, sie selbst sei alleine geflohen. Vom Schiff sei sie vom gleichen weißen Mann auf ein Boot verbracht worden. Dieses Boot habe sie zu einem Strand gebracht, später sei sie zu einem LKW gebracht worden. Sie sei in Nigeria nicht vorbestraft und habe keine Probleme mit der Polizei oder sonstigen Institutionen gehabt. Sie sei auch nicht politisch tätig und habe auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen. Ihre Probleme würden aus ihrer religiösen Zugehörigkeit resultieren. An Ausschreitungen in ihrer Heimat habe sie nie teilgenommen. Bei Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems habe sie Panik bekommen. Die Moslems hätten Druck ausgeübt, dass sich die Frauen beschneiden lassen. Davor hätte sie große Angst gehabt. Abgesehen von ihrem Dorf sei auch in anderen Dörfern Ähnliches vorgefallen. Bei der Ausschreitung habe ihr jemand ein Messer in den Bauch gestochen und sie am rechten Fußknöchel verletzt. Die Verletzung am Fußknöchel sei am 07.03.2010 passiert, der Bauchstich früher, entweder 2004 oder 2005.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.09.2010 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin aus dem Bundesgebiet Österreich nach Nigeria ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingelangte und mit 30. September 2010 datierte Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Bundesasylamt habe zwar in seiner Beweiswürdigung die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zutreffend in drei Vorbringensteile gegliedert (Bauchverletzung, Unruhen im Jänner und März 2010 sowie die Beschneidungsproblematik), jedoch stelle sich die vorgenommene Beweiswürdigung als eine reine Nacherzählung der Angaben der Beschwerdeführerin dar, ohne dass eine tatsächliche Überprüfung der Glaubhaftigkeit derselben vorgenommen worden wäre. Da nicht ersichtlich sei, ob die belangte Behörde nun von der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ausgegangen sei oder nicht, sei für den Asylgerichtshof auch nicht plausibel nachvollziehbar, auf welchen Erwägungen die Feststellungen der belangten Behörde, in welchen sie eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Angehörige des islamischen Glaubensbekenntnisses bzw. einer Bedrohung auf Grund einer erneuten Beschneidung als nicht feststellbar annimmt, beruhen würden. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und lediglich pauschal auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative (hinsichtlich der Beschneidung) bzw. auf eine bestehende Schutzfähigkeit und -willigkeit nigerianischen Behörden (in Bezug auf die religiösen Auseinandersetzungen) hingewiesen. Weiters habe das Bundesasylamt zwar im bekämpften Bescheid rudimentäre Länderfeststellungen zur weiblichen Genitalverstümmelung getroffen, doch sei der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass sie darin keinerlei Informationen über den Umgang der nigerianischen Behörden mit Anzeigen solcher Art fänden. Eine abschließende Beurteilung der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des nigerianischen Staates sei somit nicht möglich. Im konkreten Fall der Beschwerdeführer erscheine es aus Sicht des Asylgerichtshofes auch notwendig, die Angaben der Beschwerdeführerin, die Auseinandersetzungen im Jänner und März 2010 hätten ihren Ursprung in der Beschneidungsproblematik, unter Heranziehung entsprechender Dokumentationsquellen näher zu beleuchten. Aus den dargestellten Erwägungen seien der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zu Grunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Das Bundesasylamt werde im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Beachtung ihres ergänzenden Vorbringens (die Beschwerdeführerin hat mittlerweile auch vorgebracht, Opfer sexuellen Missbrauchs gewesen zu sein) zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen als glaubhaft oder als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Die Entscheidung werde unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle Stand zu halten vermöge.

In der Folge führte das Bundesasylamt am 21.06.2011 eine neuerliche Einvernahme durch. Bei dieser Einvernahme gab sie an, sowohl als Kind als auch als Teenager von ihrem Onkel sexuell missbraucht worden zu sein. Sie haben davon auch Körperverletzungen bzw. anhaltende gesundheitliche Probleme mitgetragen. Eine Therapie habe sie nicht gemacht. Dies sei in ihrem Heimatland nicht üblich. 1998 habe sie aber deswegen ins Krankenhaus gehen müssen. Das Land verlassen habe sie aber wegen der drohenden Beschneidung. Sie haben den Moslems mitgeteilt, dass sie wegen ihrer Operation an dem Eileiter (als Folge der Vergewaltigung) schon beschnitten sei.

Aus diesem Anlass legte sie eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses für Ausländerinnen, Stufe 1, im Ausmaß von 48 Unterrichtseinheiten vor.

Das Bundesaylamt gab am 27.06.2011 eine konkrete Anfrage bei der Staatendokumentation in Auftrag. Im Wortlaut der konkreten Anfrage war:

"Wie gehen die Behörden, die Polizei, die Gerichte, die Regierung tatsächlich mit dem Thema Beschneidung um?

Welche Organisationen gibt es genau, an der sich die Asylwerberin hätte wenden können, im Falle einer bevorstehenden Beschneidung?

Wie werden Frauen von diesen Organisationen unterstützt?

Wie geht die Polizei bzw. die Behörden im Gebiet von XXXX mit dem Thema Beschneidung um?

Wenn eine Frau bezüglich Beschneidung die Polizei aufsucht, welche weiteren Schritte werden dann unternommen?

Wie wird mit einer Anzeige bezüglich einer Beschneidung bei den Behörden umgegangen?

Warum kam es im Jänner und März 2010 zu den Unruhen in XXXX?

Wie ging die Regierung bezüglich dieser Unruhen vor?"

Zugestellt am 07.07.2011 wurden der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Anfrage sowie einer Analyse der Staatendokumentation vom 20.12.2010 zum Konflikt zwischen Christen und Moslems in XXXX, XXXX und der ACCORD-Bericht vom 21.06.2011 zu Fragen in Nigeria sowie die aktuellen Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt.

In Ihrer Stellungnahme vom 21.07.2011 äußerte sich die Beschwerdeführerin zu sexuellem Missbrauch und dazu, dass alleinstehende Frauen in Folge der religiösen Konflikte in Nigeria besonders betroffen seien.

5. Mit 10.08.2011 erging der neuerliche Bescheid des Bundesasylamtes, in dem der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2010 erneut abgewiesen und in einem auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In dem Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität der Antragstellerin nicht feststehe, feststehen würde lediglich, dass sie aus Nigeria stamme, Christin sei und der Volksgruppe Igbo angehöre. Sie sei volljährig, leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei strafrechtlich unbescholten. Sie sei illegal nach Österreich eingereist und am 14.06.2010 habe sie den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftslandes stellte das Bundesasylamt fest, dass sie in ihrer Kindheit von ihrem Onkel mehrmals vergewaltigt worden sei. Darüber hinaus könne festgestellt werden, dass es im Gebiet von XXXX, XXXX, im Jänner und März 2010 zwischen Moslems und Christen zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Nicht festgestellt werden könne, dass es zu dieser Auseinandersetzung wegen dem Thema "Beschneidung" gekommen sei und dass man die Antragstellerin diese Auseinandersetzung wegen einer möglichen Beschneidung verfolgt habe. Nicht festgestellt werden könne außerdem, dass sie unabsichtlich von einem Mann mit einem Messer während eines Streits niedergestochen worden sei und dass sie wegen ihrer Religion einer Verfolgung oder Bedrohung in Nigeria ausgesetzt sei. Zur Situation ihrer Rückkehr wurde festgestellt, dass keine Umstände bekannt seien, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten würden. In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde an, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung zwar glaubwürdig sei, die Beschwerdeführer aber selbst angegeben habe, dass dies nicht der Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes gewesen sei. Hinsichtlich des Bauchstichs habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass der Vorfall nicht absichtlich und nicht gegen ihre Person gerichtet gewesen sei. Hinsichtlich der Auseinandersetzungen in XXXX im Jänner und März 2010 habe es sich um einen komplexen Konflikt gehandelt, dass dabei aber die Beschneidung von Frauen im Mittelpunkt gestanden sei, sei nicht richtig. Warum die Beschwerdeführerin nochmals beschnitten hätte werden sollen, sei nicht glaubwürdig dargelegt worden. Selbst für diesen Fall gäbe es aber die Möglichkeit in andere Teile Nigerias umzusiedeln. Es gäbe eine Vielzahl von Frauenorganisationen, die unter anderen Fluchtberatung bei Genitalverstümmelung anbieten würden, daher sei prinzipiell von der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Für den Fall der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gesund sei und über eine Ausbildung als Haarflechterin verfüge. Weiters sei sie als Verkäuferin tätig gewesen und habe Kinder in einer Sonntagsschule unterrichtet. Sie sei daher fähig ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu bestreiten. Zudem verfüge sie noch über Verwandtschaft in Nigeria. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, den im Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie der Analyse, dem ACCORD-Bericht, der Anfragebeantwortung substantiiert entgegenzutreten. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass sich aus den Ergebnissen des Ermittlungserfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führe, ergeben haben. Das Gleiche träfe in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz zu. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich im Sinne des Artikels 8 EMRK verfügen. Da sie aber seit 14.06.2010 in Österreich lebe, Deutschkurse besuche und strafrechtlich unbescholten sei, weise sie ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8 EMRK in Österreich auf. Sie habe auch Bekanntschaften aus Kirche und Deutschkursen. Eine Gesamtprüfung der genannten Kriterien brächte jedoch keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies zum Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu widerlaufen Dies würde darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt werden, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das S TOPELL-Prinzip) (Asylgerichtshof, 04.08.2008, E10 313.376-1/2008). Eine gesamte Abwägung der Interessen ergäbe, dass die Ausweisung trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des ua. und in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Es seien noch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden.

6. Gegen den Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit 29. August 2011 Beschwerde ein. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen und ergänzte es insofern, als sie darauf hinwies, dass es unrichtig sei, dass sie vermuten würde, dass ihre Mutter sich bei ihrem Onkel befände. Zudem sei Nigeria kein Reiseland und so traf die Beschwerdeführerin Anmerkungen zur labilen Sicherheitslage in Nigeria, in dem sie Bezug auf die Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums nahm. Zudem führte sie Internetlinks an, aus denen Informationen zu Konflikte zwischen Moslems und Christen in XXXX, Nigeria, hervorgehen.

Am 14.09.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.

Mit Antrag vom 24.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Rechtsberaters, welcher ihr mit 02.11.2011 beigegeben wurde (ARGE Rechtsberatung, Steinergasse 3/EG, 1170 Wien).

Einlangend mit 2. Jänner 2015 legte die Beschwerdeführerin neben der schon aktenkundigen Teilnahmebestätigung zum Deutschkurs 1, eine Bestätigung zum Deutschkurs 2, einem von der Volkshilfe angebotenen Kurs mit dem Titel "Grundlagen zur Verständigung in deutscher Sprache", einen Nachweis des Kurses Asyl 3 (Deutschkurs), eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses KTB1 (zahlreiche Deutschkursnachweise) sowie ein Zertifikat über die Absolvierung einer Bildungsmaßnahme mit dem Titel "Qualifizierung zum Einstieg in Gesundheitsberufe für Immigranten", eine Unterstützungserklärung vom Verein MAIZ-Bildung, Autonomes Zentrum von und für ImmigrantenInnen Oberösterreich, eine Einladung zu einem Empfang im alten Rathaus, ausgestellt vom Bürgermeister XXXX (Links), eine Zeitbestätigung, über die Leistung eines inhaltlichen Beitrages an einer Veranstaltung des Österreichischen Integrationsfonds, verschiedene Fotos, die die Teilnahme der Antragstellerin bei verschiedenen sozialen Veranstaltungen zeigen sowie ein Augenbefund aus 06.02.2013 vor.

Am 09.03.2015 langte eine CD mit Bildern eines Afrikafestes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung erteilt hatte, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.03.2015 eine Sachverständige zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.

Am 12.05.2015 langte das Sachverständigengutachten vom 08.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei keine psychische Erkrankung festgestellt wurde und sich insbesondere keine Hinweise auf eine Posttraumatische Belastungsstörung ergeben hätten.

Am 12.05.2015 langte ein Zeugnis der Beschwerdeführerin über den Abschluss der Pflichtschule beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 18.05.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Die Stellungnahme dazu langte am 15.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beigefügt waren Auszüge aus Länderberichten und folgende Unterlagen zum Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich: Bestätigung über zwei Praktika, Zeugnis (Pflichtschulabschluss), eine Teilnahmebestätigung an der Informationsveranstaltung "Aufnahmeverfahren Sozialbetreuungsberufe", zwei Unterstützungsschreiben sowie ein gynäkologischer Ambulanzbefund.

Am 29.06.2015 langte eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 13.08.2015 langten weitere Deutschzeugnisse beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 24.08.2015 langte eine Arbeitszusage als Reinigungskraft beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 10.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin der Sprache Englisch und der Rechtsberaterin statt, in welcher die Beschwerdeführerin nach ausführlicher Belehrung und Aufklärung durch die Richterin ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der Beschwerde zurückzog. Das Bundesamt nahm entschuldigt nicht teil. In der mündlichen Verhandlung berichtete die Beschwerdeführerin über ihren Freundeskreis in Österreich und über gemeinsame Aktivitäten. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe ihre Deutschkenntnisse mittlerweile verbessert und verwies auf die vorgelegten Zeugnisse. Zu ihrer Mutter in Nigeria habe sie keinen Kontakt, da sie sie nicht habe ausfindig machen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1. 1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1. 2 Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Eine Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

1. 3 Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1. 4 Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

2. Feststellungen:

2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin und ihr Geburtsdatum stehen nicht fest. Soweit ihr ein Name zugeordnet wird, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit spätestens 14.06.2010 im österreichischen Bundesgebiet, in Nigeria verfügt sie über keine familiären Kontakte.

2.2. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über freundschaftliche Beziehungen und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte. Sie hat zahlreiche Kurse und Berufspraktika absolviert, in Österreich die Schule abgeschlossen und spricht Deutsch.

Sie ist strafrechtlich unbescholten.

2.3. Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 10.08.2011, Zl. 10 05.144-BAL, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, wo steht, dass sie Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung der Art. 3 EMRK zur Folge habe.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweisstücken und ihrem Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des Herkunftsstaates Nigeria wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund der Sprachkenntnisse und des Wissensstandes der Beschwerdeführerin über den Herkunftsstaat getroffen und gab es für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dies in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin resultieren aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

4. Rechtliche Beurteilung:

4. 1 zu A) I. - Einstellung des Verfahrens

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

4. 2 zu A) II. - Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die Beschwerdeführerin legte ihren Integrationswillen insbesondere durch regelmäßige Kursbesuche und positive soziale Kontakte dar. So ist sie Mitglied in einer kirchlichen Gemeinschaft und verfügt auch sonst über einen Freundeskreis in Österreich, mit dem sie zahlreiche Freizeitaktivitäten unternimmt. Seit Erlassung des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes hat die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Deutschkurse besucht, wodurch ihr Bemühen zum Ausdruck kommt, sich durch Kurse und die Ablegung entsprechender Prüfungen um eine Erweiterung ihrer Sprachkenntnisse zu kümmern. Dies nicht zuletzt, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt (insbesondere in der Altenpflege, in der ihr nach Absolvierung zweier Praktika bereits eine gute Eignung konstatiert wurde) zu erhöhen. Zwar kann von dem Vorliegen einer Arbeitsplatzzusicherung wie im Fall der Beschwerdeführerin nicht per se auf eine bereits erfolgte Integration in den Arbeitsmarkt geschlossen werden, in Verbindung mit ihren übrigen Bemühungen um Fortbildung hat sie jedoch mit der Vorlage derselben dargelegt, dass sie sich intensiv um einen Arbeitsplatz bemüht. An der langen Verfahrensdauer trifft sie kein Verschulden. Schließlich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. In ihrem Heimatstaat verfügt sie über keine sozialen Anknüpfungspunkte.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Eine Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in Österreich ist für die Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

4. 3 zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die zitierten Erkenntnisse des VWGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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