W144 2118233-1•BVwG W144 2118233-1
W144 2118233-1Tribunale amministrativo federale14 dic 2015
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W144 2118235-1/3E
W144 2118234-1/3E
W144 2118233-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb., 2.) mj. XXXX geb., und 3.) mj. XXXX geb., alle StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.11.2015, Zlen.: 1081548008/151031025-EAST Ost (ad 1.), 1081538807/151032302-EAST Ost (ad 2.), und 1081547806/151032595-EAST Ost (ad 3.) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF - sie ist am XXXX geb., im angefochtenen Bescheid wurde offensichtlich irrtümlich XXXX angegeben) ist die Mutter der minderjährigen (mj) 2.- und 3.-Beschwerdeführer (2.- und 3.-BF). Alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die BF haben ihr Heimatland am 03.06.2015 verlassen und sind gemeinsam über Weißrussland nach XXXX, wo sie noch am selben Tag Asylanträge in XXXX gestellt haben, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und haben sich letztlich am 05.08.2015 nach Österreich begeben, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Zu allen 3 BF liegen Eurodac-Treffermeldungen jeweils vom 03.06.2015/XXXX für Polen betreffend ihre dortige Asylantragsstellung vor.
Zur 1.-BF liegt ferner ein weiterer Eurodac-Treffer vom 28.03.2008 betreffend eine vormalige Asylantragstellung ebenfalls in Polen vor.
Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 07.08.2015 gab die 1.-BF neben ihren Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sie in Polen von der Polizei aufgegriffen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. In der Folge habe sie dann zwei Monate lang in einer Wohnung in Polen verbracht. Sie wisse nicht, in welchem Stadium sich ihr Asylverfahren in Polen befunden habe, sie habe das Verfahren nicht abgewartet. Sie habe in Polen kein Problem gehabt, aber sie wolle zu ihren Kindern nach XXXX. Im XXXX würden zwei Söhne sowie eine Tochter von ihr Leben.
Die 2.-BF und der 3.-BF erstatteten im Rahmen ihrer Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie die 1.-BF.
Zudem erklärte die 2.-BF, dass sie über den Aufenthalt in Polen keine Angaben machen könne, da sie sich immer in einer Wohnung aufgehalten hätten.
Das BFA richtete am 26.08.2015 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen bezüglich aller 3 BF. Polen stimmte mit 2 Faxen (betreffend die 1.- und 2.-BF einerseits und den 3.-BF andererseits) jeweils vom 27.08.2015 diesen Ersuchen mit der Maßgabe zu, dass die Rückübernahme der BF auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c leg.cit. erfolge, zu.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 10.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte die 1.-BF in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die mj. 2.- und 3.-BF, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht einen Bruch erlitten habe und "etwas bei der Schilddrüse" habe. Sie leide daran seit drei Jahren, sei zuhause jedoch nicht zu einem Arzt gegangen, da es dort nur einen männlichen Arzt gegeben habe; die Schilddrüse sei zuhause untersucht worden, es sei ihr gesagt woden, dass es nichts Ernsthaftes sei, nur wenn sie nervös sei, habe sie Störungen in Form von Atemnot und Schwierigkeiten beim Schlucken.
Ihre Kinder seien eigentlich schon gesund, ihre Tochter habe einen Plattfuß und Probleme mit den Augen, der Sohn sei gesund. Mit der Tochter sei sie beim Orthopäden gewesen, diese habe Schuheinlagen bekommen. Im Alter von dreieinhalb Jahren habe ihre Tochter einen Unfall gehabt, bei dem der Augennerv verletzt worden sei.
Sie habe in Österreich drei Kinder, konkret zwei Söhne und eine Tochter, die Söhne wohnen in XXXX, ein Sohn sei verheiratet, ihre Tochter in XXXX sei auch verheiratet. Sie erhalte von ihren Kindern, Proviant, Gewand und Taschengeld. Bis 2013 hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, danach seien die Kinder nach Europa ausgereist. Nunmehr wohne sie mit einem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt, in einer Privatwohnung. Der Sohn habe einen Deutschkurs besucht, er arbeite nicht, die Tochter arbeite. Sie sei hier her gekommen, weil ihre Kinder hier aufhältig seien. In Polen habe sie niemanden. Sie werde von den Kindern nicht nur finanziell unterstützt, sondern auch moralisch. In Polen habe sie sich zwei Monate lang aufgehalten, in einem Flüchtlingslager sei sie dort nie gewesen, sie habe in einer Schlepperunterkunft Aufenthalt genommen. Dies sei ihr so empfohlen worden. Ihr Ziel sei Österreich gewesen. Auf die Frage, was gegen Ihre Ausweisung nach Polen spreche, erklärte die 1.-BF, dass ihre gesamte Familie hier sei und sie deren Unterstützung brauche.
Die minderjährigen 2.- und 3.-BF wurden nicht gesondert einvernommen.
Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 11.11.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"zur Lage im Mitgliedstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.
(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.
(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)
Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.
Zu Polen werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom April 2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.07.2014).
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Polen
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
negativ
210
145
390
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren.
Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.
Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen.
Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wird angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)
Die 6-Monatsgrenze für Entscheidungen in Asylverfahren wird üblicherweise nicht eingehalten. In diesem Fall ist der betreffende AW nach 6 Monaten berechtigt, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. (AIDA 25.11.2013)
Für offensichtlich unbegründete Fälle gibt es ein beschleunigtes Verfahren, das binnen 30 Tagen abgeschlossen sein soll. Doch auch dieses Zeitlimit wird in der Regel nicht eingehalten. Es gibt kein Grenzverfahren. (AIDA 25.11.2013)
Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen. (UDSC 8.9.2011b) Um aufschiebende Wirkung kann aber beim Folgeantrag mit angesucht werden. Das Ansuchen entfaltet noch keine aufschiebende Wirkung. Der Direktor der Ausländerbehörde hat binnen 5 Tagen darüber zu entscheiden. Gegen eine negative Entscheidung über das Ansuchen auf aufschiebende Wirkung ist Beschwerde binnen 5 Tagen möglich. (AIDA 25.11.2013)
Momentan gibt es in Polen kein System staatlicher Rechtshilfe für Fremde und die Gesetzeslage garantiert AW keinen Zugang zu rechtlichem Beistand. (HFHR 11.10.2013) Derzeit wird kostenlose Rechtshilfe für Fremde durch NGOs bereitgestellt. (UN o.D. / AIDA 25.11.2013) Polen bemüht sich, ein derartiges System herzustellen und Ende 2013 wurde bereits ein entsprechendes Konzept vorgestellt. (UN o.D.)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2011a / CBAR 12.2011) Die durchschnittliche Entscheidungsdauer sind 35 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Im beschleunigten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 5 Tage. (AIDA 25.11.2013)
Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Dieses Gericht entscheidet nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens, nicht inhaltlich. Die hier fällige Gebühr wird Asylwerbern in der Praxis auf Antrag erlassen.
Eine Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau gegen eine negative Entscheidung der 2. Instanz hat keine aufschiebende Wirkung. Diese muss extra beantragt werden, wird aber meistens gewährt; die Entscheidung dauert jedoch einige Monate.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011 / AIDA 25.11.2013)
Das UN Antifolterkomitee (CAT) moniert in seinem Bericht vom Dezember 2013, Polens Praxis sei nicht in Einklang mit dem Non-Refoulement-Prinzip, da es manchmal den Flüchtlingsstatus nicht als alleinigen Grund anerkannte, die Abschiebung in ein Land zu verbieten, in dem Leben und Unversehrtheit eines Flüchtlings bedroht wären. (UN 23.12.2013) Laut der NGO Helsinki Foundation for Human Rights gibt es ein entsprechendes Urteil des Appellationsgerichtes Warschau vom 26.10.2010 (AKz 791/10)). Üblicherweise begründen die polnischen Gerichte in solchen Fällen aber die Unzulässigkeit der Außerlandesbringung mit der drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Herkunftsland. (HFHR 11.10.2013)
Auch behauptet das CAT, dass die Möglichkeit bestehe, Antragsteller aus Polen abzuschieben, ohne dass sie Gelegenheit bekämen, diese Abschiebung rechtlich zu bekämpfen. (UN 23.12.2013) HFHR schlägt in dieselbe Kerbe und spricht von einer "Lücke im Rechtsschutz" für Fremde (Asylverfahren negativ oder "return cases"), weil es zwar die Möglichkeit gibt, gegen negative Entscheidungen der 2. Instanz beim Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau zu berufen, die aufschiebende Wirkung aber nicht automatisch erfolgt, sondern für die Dauer des Verfahrens extra beantragt werden kann (siehe oben, Anm.), wenn die Außerlandesbringung "substantiellen Schaden" anrichten würde bzw. "irreversible Auswirkungen" hätte, wird als Problem betrachtet. HFHR anerkennt zwar, dass in der Praxis eine solche aufschiebende Wirkung üblicherweise auch zuerkannt wird (speziell bei Asylverfahren negativ), weil das Gericht argumentiert, dass eine Außerlandesbringung es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würde, am Verfahren teilzunehmen. Jedoch stößt sich HFHR an der Bearbeitungsdauer der Anträge auf aufschiebende Wirkung von einigen Monaten, welche bereits ein niederländisches Gericht dazu veranlasste, die Dublin-Überstellung eines ASt. nach Polen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegen die Außerlandesbringung zu untersagen (AWB 13/11314 vom 18.6.2013), weil eine Außerlandesbringung vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, das Non-Refoulement-Prinzip verletze.
Weiters wird von 2 Fällen berichtet, in denen Asylwerber am Tag bzw. einige Tage nach der Zustellung der negativen Entscheidung des Rates für Flüchtlingsfragen abgeschoben worden seien, was diesen den Zugang zum Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau verwehrt hätte, sowie von 2 Fällen, in denen Antragsteller außer Landes gebracht worden seien, bevor über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. (HFHR 11.10.2013; vgl. auch AIDA 25.11.2013)
Der österreichische Asylgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 11.11.2013 erkannt, dass sich aus genannter niederländischer Provisionalentscheidung kein Schluss auf systematische Verstöße gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ziehen lasse. (AGH 11.11.2013)
HFHR, eine jener NGOs, die am Konsultationsprozess zum Entwurf des neuen polnischen Fremdenrechts beteiligt sind, rief dazu auf, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass hinkünftig die aufschiebende Wirkung bei einer wie oben beschriebenen Beschwerde automatisch gegeben sei. (HFHR 11.10.2013) Diese Änderungen wurden akzeptiert und gleichzeitig die maximale Haftdauer von 12 auf 18 Monate angehoben. Dieser Text wurde am 8.11. vom polnischen Unterhaus angenommen und steht vor seiner Bestätigung im Senat. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, stellen die polnischen Behörden eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. (UN o.D.)
Das neue polnische Fremdengesetz trat mit 1.5.2014 in Kraft. Es trennt Asylverfahren und Rückkehr. Damit ist eine negative Entscheidung im Asylverfahren nicht mehr länger mit einer gleichzeitigen Ausreiseaufforderung verbunden. Ein Antragsteller kann somit nicht außer Landes gebracht werden, solange seine Beschwerde beim zuständigen Gericht noch anhängig ist. Das neue Gesetz weitet auch die maximale Haftdauer auf 6 Monate im Asylverfahren und 18 Monate im Rückkehrverfahren aus. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass eine Beschwerde bei Gericht eine bestehende Haft um 6 Monate verlängern kann. Gleichzeitig werden auch Alternativen zur Haft in beiden Verfahren ermöglicht (Meldeauflagen, Kaution, Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts). (AIDA 6.2014, vgl. ECRE 11.7.2014))
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
AGH - Asylgerichtshof (11.11.2013): Entscheidung S1 438190-1/2013, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20131111_S1_438_190_1_2013_00/ASYLGHT_20131111_S1_438_190_1_2013_00.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 25.4.2014
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNGO%2FPOL%2F15493Lang=en, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (8.9.2011a): Procedure for granting the refugee status,
http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC (8.9.2011b): Consequences of Submission of a Refugee Status Application,
http://www.udsc.gov.pl/CONSEQUENCES,OF,SUBMISSION,OF,A,REFUGEE,STATUS,APPLICATION,1735.html, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (23.12.2013):
Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Poland,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1388673083_g1349905.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (6.2014): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_poland_-_second_update_-_final_uploaded.pdf, Zugriff 17.7.2014
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (11.7.2014): ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail
Inhaftierung
In Polen gibt es zwei Arten geschlossener Einrichtungen für Fremde:
6 bewachte Zentren für Fremde mit zusammen 650 Plätzen (Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie und Przemysl); und 2 Schubhaftzentren mit zusammen 50 Plätzen (Bialystok und Przemysl). Mit Überbelegung gibt es in beiden Arten von Zentren kein Problem.
Die Gesetze erlauben eine Inhaftierung nur, wenn sie aus folgenden Gründen notwendig ist: zur Identitätsfeststellung; um den Missbrauch des Asylverfahrens zu verhindern; um eine Gefahr für anderer Personen Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Eigentum zu verhindern; zum Schutz des Staates oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Darüber hinaus ist Haft für Fremde aus folgenden Gründen möglich:
wenn sie die Grenze illegal überschritten oder es versucht haben (außer wenn sie Gründe dafür nennen können und sofort einen Asylantrag stellen); wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit in einem Aufnahmezentrum darstellen.
In Schubhaft können Fremde nur genommen werden, wenn es für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit usw. nötig ist. (AIDA 25.11.2013)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen.
Haft für AW (bzw. deren Verlängerung) wird vom zuständigen Bezirksgericht auf Antrag der Grenzwache für 30 bis 60 Tage verhängt. Wenn während dieser Zeit eine negative Entscheidung in 1. Instanz ergeht, kann die Haft bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung verlängert werden (auch wenn Beschwerde erhoben wird), jedoch nicht länger als insgesamt 1 Jahr. Es gibt jedoch Berichte von Überschreitungen der max. Haftdauer.
Wird der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt, verlängert das Gericht die Haft automatisch um 90 Tage.
Gegen die Haftgründe kann binnen 7 Tagen (auch nach einer Verlängerung) beim zuständigen Regionalgericht Beschwerde eingelegt werden.
Unabhängig von der Beschwerde gegen die Haftgründe, können AW jederzeit einen Antrag auf Enthaftung wegen Änderung der persönlichen Umstände (zB. Erkrankung, ...) an das Bezirksgericht stellen. Gegen dessen Entscheidung ist keine Beschwerde möglich.
Wenn es auch Kritik gibt, dass Haft in Polen zu oft angewendet und oft automatisch verlängert würde, zeigen die Zahlen der Inhaftierten im Vergleich zu den Antragszahlen jedoch, dass es kein System der automatischen Inhaftierung von AW in Polen gibt.
Die Gesetze sehen eine kostenfreie Rechtshilfe für Beschwerdeverfahren vor Gerichten vor, wenn AW diese beantragen und ihre Bedürftigkeit nachweisen. In der Praxis geschieht das aus Mangel an Information aber angeblich selten. (AIDA 25.11.2013)
Die inhaftierten Fremden haben Zugang zu medizinischer Versorgung. In jedem Zentrum gibt es zumindest einen Arzt und eine Krankenschwester, manchmal nur Teilzeit verfügbar. Der Mangel an Sprachkenntnissen ist das größte Hindernis beim Zugang zu Gesundheitsversorgung. (AIDA 25.11.2013)
Es gibt in Polen auch eine Alternative zur Haft, nämlich die Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts, der nicht ohne Erlaubnis verlassen werden darf. Das ist möglich, wenn der Aufenthalt in einem bewachten Zentrum oder einem Schubhaftzentrum für einen AW eine ernste Bedrohung von dessen Leben oder Gesundheit darstellen würde, bzw. wenn angenommen werden kann, dass der Antrag wohlbegründet ist und positiv entschieden werden wird. 2012 gab es jedoch keine einzige Anwendung dieses Mittels.
AW werden nicht in regulären Gefängnissen zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert. (AIDA 25.11.2013)
Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)
Die NGO Helsinki Foundation for Human Rights sagt in ihrem Bericht vom Oktober 2013, dass in den bewachten Flüchtlingszentren, trotz aller gefängnisähnlichen Sicherung nach außen, die einzelnen Zimmertüren nicht versperrt werden können und somit Tag und Nacht offen sind und die dort Untergebrachten sich in bestimmten Bereichen frei bewegen können. Ein Problem, das als grundlegend beschrieben wird, ist Langeweile aufgrund von Mangel an interessanten Betätigungsmöglichkeiten in den Zentren. Besuche beim Arzt würden demnach oft als Bereicherung des Alltags betrachtet.
HFHR hält fest, dass die Fremden NGOs per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren können, es gebe auch Sprechstunden von NGO-Anwälten in den Zentren, allerdings nicht regelmäßig und oft nur einmal im Monat oder weniger, abhängig von den Projekten der NGOs.
Es gebe allgemein zugängliche Telefone in den Gängen der Zentren. Die Verwendung von Mobiltelefonen sei generell erlaubt, es gebe aber in manchen Zentren gewisse Einschränkungen. Lediglich Mobiltelefone mit Möglichkeit zur Audio- und Videoaufzeichnung unterlägen generellen Beschränkungen und würden einbehalten.
Vor allem Fax-Kommunikation sei wichtig für den Zugang zu rechtlicher Hilfe. Das Senden eines Fax bedarf in einigen Zentren eines schriftlichen, meist aber nur eines mündlichen Antrags und ist gebührenfrei. (HFHR 11.10.2013)
In jedem Zentrum besteht Zugang zu medizinischer Versorgung, er ist jedoch unterschiedlich geregelt, Dauer und Häufigkeit der Ordination sind anhängig von Größe und Auslastung des jeweiligen Zentrums. Fachärztliche Versorgung ist in der Regel außerhalb der Zentren in örtlichen Gesundheitseinrichtungen möglich. Zugang zu geeigneter psychologischer Unterstützung sei nicht in jedem Zentrum verfügbar. Die Möglichkeit der Diagnose von Traumatisierten oder Folteropfern usw. zieht HFHR für die meisten Zentren in Zweifel. (HFHR 11.10.2013)
Neuankömmlinge in den bewachten Zentren werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer medizinischen Eingangsuntersuchung unterzogen und ein Gesundheitsakt angelegt. Es besteht das Recht auf medizinische Hilfe, auch psychologische, wenn die Notwendigkeit besteht. Psychologische Hilfe wird dabei sowohl von Psychologen im Zentrum, als auch außerhalb geleistet. (UN o.D.)
Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
Vulnerable AW sollen nicht geschlossen untergebracht werden, es sei denn ihr Verhalten stellt eine Bedrohung für andere Personen im Unterbringungszentrum dar. In der Praxis soll es aber dennoch zu Fällen kommen, in denen vulnerable AW aus anderen Gründen in Haft kommen. Es gibt Kritik, dass die Gesetze nicht genug Vorkehrungen zur Identifizierung vulnerabler Fremder böten und die Grenzwache hier zu wenig geschult wäre.
Familien werden in einem Zimmer untergebracht. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, legen die polnischen Behörden dar, dass Minderjährige sowohl in einem Heim, als auch in einem bewachten Zentrum untergebracht werden können, stellen aber eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. Dessen Entwurf sehe vor, dass nur begleitete Jugendliche über 15 Jahren in bewachten Zentren untergebracht werden können, nicht jedoch UMA, was in Übereinstimmung mit Empfehlungen des UNHCR sei. Auch bestehen die polnischen Behörden darauf, dass Kinder in bewachten Zentren garantierten Zugang zu Bildung hätten. Es gebe entsprechende Vereinbarungen mit Schulen und Lehrern. (UN o.D.)
Gemäß UNHCR werden Familien mit Kindern von der Grenzwache nicht mehr in bewachten Zentren untergebracht, wenn dies laut Gesetz auch nicht verboten ist. (USDOS 27.2.2014)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Die Regierung setzt die Menschenrechte generell durch und unternimmt Schritte zur Belangung von Beamten, die sich des Missbrauchs schuldig gemacht haben, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 27.2.2014)
Gemäß HFHR vorliegenden Statistiken, sollen Strafverfahren gegen Polizisten aufgrund von Beschwerden selten sein und diese Fälle meist aus Mangel an Beweisen eingestellt werden. 2012 wurden demnach 218 Beamte wegen Amtsmissbrauch verurteilt, davon 9 zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe. (HFHR 11.10.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNGO%2FPOL%2F15493Lang=en, Zugriff 25.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland, http://www.state.gov/documents/organization/220529.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (26.4.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (4.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Verfolgung durch Dritte
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt. (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013)
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise. (Pax Christi 1.12.2011)
Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt. (VB 11.2.2013)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Quellen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen:
Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern,
https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 29.4.2014
borderline-europe - Menschenrechte ohne Grenzen e.V.(4.11.2013):
Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 29.4.2014
Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland, http://www.paxchristi.be/wp/wp-content/uploads/2012/01/PaxChristi_SafetyofChechenasylumseekersinPoland_2011_def.pdf, Zugriff 29.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin- Rückkehrer
Ein Rückkehrer,der noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Erstantrag stellen.
Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlassen hat, wurde dieses in der Zwischenzeit höchstwahrscheinlich eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Erstantrag stellen.
Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein Folgeantrag ist möglich. Folgeanträge ohne neue Elemente werden jedoch als unzulässig betrachtet. (VB 4.4.2014 / AIDA 25.11.2013)
Die Grenzwache wird den AW entweder direkt in ein offenes Aufnahmezentrum überstellen, oder für max. 48 Stunden inhaftieren und bei Gericht dessen Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum beantragen. (AIDA 25.11.2013) Die Entscheidung über die Art der Unterbringung wird in jedem Einzelfall individuell getroffen. (VB 4.4.2014)
Rückkehrer, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen. (siehe dazu das Kap. 2.1. Inhaftierung, Anm.) (AIDA 25.11.2013; vgl. auch: VB 4.4.2014) Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden. (CBAR 12.2011)
Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (VB 4.4.2014)
Es kam in der Vergangenheit vor, dass sich Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Polen, statt einen Antrag/Folgeantrag/Wiederaufnahmeersuchen zu stellen, sofort für die freiwillige Heimreise meldeten und ausreisten. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. 2013 nahmen jedenfalls die Antragszahlen in Polen zu und die Dublin-Statistik zeigt, dass die meisten Antragsteller in andere Dublin-Staaten weiterreisten ohne ihr Verfahren in Polen abzuwarten. Zwischen 1.1. und 21.11.2013 gab es 9.101 take back bzw. take charge-Anfragen an Polen. Davon wurden 8.074 positiv beantwortet und 2.913 AW tatsächlich überstellt. (AIDA 25.11.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (4.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Vulnerable
Die polnischen Gesetze kennen vier Kategorien vulnerabler Personen:
Unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Gewaltopfer und unter bestimmten Umständen alleinstehende Frauen. Laut Gesetz sind spezifische Identifikationsmechanismen für vulnerable Personen am Beginn und während des Asylverfahrens vorgesehen. So soll die Ausländerbehörde ihre medizinische oder psychologische Untersuchung garantieren, jedoch nur wenn AW sich von selbst als vulnerabel zu erkennen geben bzw. wenn ihre psychische/physische Verfassung Grund zu der Annahme bietet, dass sie Gewaltopfer sind.
In Polen besteht für alle Kinder Schulpflicht bis zum Alter von 18 Jahren. Asylwerbende Kinder werden in regulären polnischen Schulen unterrichtet. Da es meist Sprachprobleme gibt, gibt es in fast allen Unterbringungszentren Polnisch-Kurse für Kinder und Kinder erhalten im Rahmen der Sozialhilfe auch Unterstützung für den polnischen Spracherwerb. In den Schulen selbst gibt es die Möglichkeit für bis zu 12 Monaten eine sprachkundige Person anzustellen, die die Kinder unterstützt und es werden ebenfalls bis zu 12 Monate lang zusätzliche 5 wöchentliche Förderstunden (Polnisch und andere Gegenstände) ermöglicht. Beide Maßnahmen werden von Lehrern und Schuldirektoren als ungenügend kritisiert. (AIDA 25.11.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
Non-Refoulement
Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)
Zum Thema Refoulement siehe auch die Ausführungen zu Beschwerdemöglichkeiten auf p. 7 f. im Kap. 2. Allgemeines zum Asylverfahren. (Anm.)
Quellen:
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf reagiert wurde. UNHCR berichtet auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren. (USDOS 27.2.2014)
In Polen gibt es 13 Unterbringungszentren mit gesamt 2.500 Plätzen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme, wo Registrierung und medizinische Untersuchung des AW vorgenommen werden. Alle 13 Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde, neun der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet.
AW können sich in Polen frei bewegen, wenn sie das zugewiesene Zentrum jedoch ohne entsprechende Mitteilung für mehr als 2 Tage verlassen, werden die Beihilfen bis zu Ihrer Rückkehr zurückgehalten. (AIDA 25.11.2014)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)
Um die Hilfe zu erhalten, müssen die Asylwerber in einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.
Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)
In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für Fahrten im Asylverfahren und aus medizinischen Gründen; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)
Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 27.2.2014)
AW sind während jeder Stufe des gesamten Asylverfahrens im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Eine Lücke gibt es nur, wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird. Wenn das Regionale Verwaltungsgericht jedoch die Umsetzung der bekämpften Entscheidung der 2. Instanz suspendiert, wird die Unterstützung bis zum Ende des Verfahrens wieder gewährt.
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet, gelten die Ansprüche noch für 14 Tage. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde, als rechtlich vorgesehen. Die Unterstützung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt.
AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLAN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln.
AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; Familienmitglieder erhalten je nach ihrer Anzahl gestaffelt etwas weniger), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten). Eine Einzelperson außerhalb des Zentrums kommt so auf PLN 750,-/Monat (ca. EUR 183,-).
Beide Unterstützungsformen beinhalten Gesundheitsversorgung.
Ende 2012 erhielten 1.291 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 1.428 außerhalb der Zentren.
Es gibt Stimmen, die behaupten, diese Unterstützungen seien nicht hoch genug um in Polen einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten. (AIDA 25.11.2013)
Für erwachsene AW gibt es in Polen keinen gesetzlich garantierten Zugang zu Job-Training. Die einzigen Ausbildungsmaßnahmen, die ihnen garantiert werden, sind Polnisch-Kurse in den Unterbringungszentren. Es gibt daher Initiativen von NGOs, andere Kurse in den Zentren zu organisieren, darunter auch Job-Training. Diese Kurse werden gelegentlich auch von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt. (AIDA 25.11.2013)
Asylwerber haben während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum bzw. auf finanzielle Unterstützung wenn sie sich privat unterbringen. Die Rechte auf medizinische Versorgung, Sprachkurse und Schulstartpakete für Kinder, werden davon nicht beeinflusst. Trotzdem klassifiziert UNHCR die Unterbringung in einem Zentrum als eine Art Obdachlosigkeit ("a state of homelessness") und kritisiert weiters die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So seien laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Centre), für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen.
Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den letzten 2 Jahren außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen.
Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle vergibt. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind. (UNHCR 06.2013)
Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.
Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für polnische Staatstangehörige.
Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen; als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:
Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.
Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.
Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.
Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.
Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status, http://www.udsc.gov.pl/POLISH,SYSTEM,OF,SOCIAL,ASSISTANCE,FOR,FOREIGNERS,SEEKING,REFUGEE,STATUS,1748.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance,
http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,I,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?,
,http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,I,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations, ,
http://www.udsc.gov.pl/COOPERATION,WITH,PUBLIC,BENEFIT,ORGANISATIONS,1761.html, Zugriff 25.4.2014
UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 25.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland, http://www.state.gov/documents/organization/220529.pdf, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber, die der Ausländerbehörde gegenüber erwähnen, dass sie Opfer von Gewalt sind, werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Ein Gutachten wird vorbereitet, wenn PTSD diagnostiziert wird, ein Psychologe wird hinzugezogen. Eine Zweitmeinung eines Psychologen fließt ebenfalls in den Entscheidungsprozess ein. Die Behörden arbeiten daran durch Trainings für Psychologen diese Gutachten in Einklang mit dem Istanbul-Protokoll der UN für die Ausbildung in der Begutachtung von Personen, die den Vorwurf erheben, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, zu bringen. Dolmetscher stehen in diesem Prozess kostenlos zur Verfügung. (UN o.D.)
Die Gesetze garantieren Asylwerbern den Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnischen Staatsbürgern mit Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung der AW wird von der öffentlichen Hand finanziert.
Medizinische Basisversorgung wird in den Krankenrevieren aller Unterbringungszentren geleistet. Darüber hinaus können sie in medizinischen Einrichtungen behandelt werden, mit denen das Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums in Warschau entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Das erwähnte Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums koordiniert für die polnische Ausländerbehörde die medizinische Versorgung der AW.
Auch psychische Probleme sind von der medizinischen Versorgung erfasst. Mindestens 5 Psychologen stehen in den Unterbringungszentren zur Verfügung, ihre Arbeit beschränkt sich aber auf grundlegende Konsultationen, wie psychologische Unterstützung und Beratung sowie Diagnose psychischer Störungen, etwa PTBS. Darüber hinaus können AW zu einem Psychiater oder in ein psychiatrisches Hospital überwiesen werden. Es gibt Experten, die der Meinung sind, spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Asylwerbern sei in Polen in der Praxis nicht verfügbar.
Das größte Hindernis beim Zugang zu medizinischer Versorgung für AW sind mangelnde Sprachkenntnisse. (AIDA 25.11.2013)
Zur medizinischen Versorgung Inhaftierter siehe das Kap. 1.2. Inhaftierung (Anm.)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ ... ]
Die in den Feststellungen zu Polen angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-Einrichtungsgesetz betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA- Einrichtungsgesetz bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Polen nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Polen - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind für Polen folgende Richtlinien beachtlich:
Gegen Polen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Polen die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Polen im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
[ ... ]
......... ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine
Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Polen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Polen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Polen ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Polen mit Schreiben vom 27.08.2015 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Polen kann daher auch nicht erwartet werden."
Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Polen für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor.
Zu den Abwägungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat das BFA wie folgt - umfassend - ausgeführt:
"Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8Bild kann nicht dargestellt werden
EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8Bild kann nicht dargestellt werden
EMRKBild kann nicht dargestellt werden
setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Zu Ihren familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ist zunächst anzuführen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handelt und sich für sämtliche Familienangehörige, Mutter XXXX (Zahl 1081548008) und den Kindern XXXX(Zahl 1081538807) und XXXX (Zahl 1081547806) , dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben hat. Durch die Ausweisung der gesamten Familie aus Österreich nach Polen bleibt die Einheit der Familie gewahrt, daher stellt die im gegenständlichen Verfahren getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Wenn nämlich -wie im vorliegenden Fall- eine Familie nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle in das Heimatland zurückkehren sollen, scheidet ein Eingriff von vornherein aus (VwGH Bad Würt, 1S3023/04 vom 18.1.2006) Es liegt auch dann kein Eingriff in das Familienleben vor, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR Cruz Varas).
Folgende weitere Familienmitglieder befinden sich in Österreich:
Ihre Söhne, XXXX, und XXXX sowie Ihre Tochter, XXXX leben in Österreich mit ihren Familien. Sie leben erst seit dem 27.10.2015 mit Ihrem Sohn, XXXX, im gemeinsamen Haushalt. Bis dahin waren Sie in Österreich in der Grundversorgung untergebracht. Auch wurde von Ihnen vorgebracht, dass Sie ab 2013, nachdem Ihre Kinder das Heimatland verlassen haben, nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Das Vorliegen eines "Familienlebens" iSd Art. 8 EMRK laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ipso iure wird nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit letzterer angenommen. Danach wird die Beziehung des Kindes zu den Eltern nur dann als "Familienleben" iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren sein, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte" Nahebeziehung besteht, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung ist (VfSlg 17.340/2004; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; jeweils unter Berufung auf die Rsp des EGMR).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu VfGH 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 22.8.2006, 2004/01/0220; VwGH 29.3.2007, 2005/20/0040 und VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720).
IdS hat der VfGH etwa im Fall einer 21-jährigen Türkin ein Familienleben bejaht, die zu ihren Eltern nach Österreich gezogen war und in deren Haushalt lebte (VfSlg 17.457/2005). Zum gleichen Ergebnis gelangt der VwGH bei einem gleichaltrigen Türken, der ebenfalls mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebte, von ihnen finanziell unterstützt wurde und das bereits in der Heimat geführte Familienleben fortsetzte (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Folgt man dieser Rechtsprechungslinie der GH öffentlichen Rechts, so ergibt sich daraus, dass bei erwachsenen Kindern ein Familienleben dann anzunehmen ist, wenn diese auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (vgl. hierzu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, S. 852 ff; AsylGH 22.7.2008, S5 400561-1/2008).
Auf Grund ihrer Volljährigkeit zählt die Tochter der Asylwerberin nicht zu den "Familienangehöri-gen" im Sinne des § 1 Z 6 AsylG (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) (entspricht § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005) und fällt damit auch nicht unter die für das Familienverfahren getroffene Regelung des § 10 Abs. 5 AsylG. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, dass die Asylbehörden - über die obgenannte gesetzliche Regelung hinaus - bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 8 EMRK zu berücksichtigen haben (vgl. dazu v.a. die zum Verhältnis von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern ergangenen hg. Erkenntnisse jeweils vom 26.1.2006, Zlen. 2002/20/0423 und 2002/20/0235, die zwar zur Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 ergangen sind, deren diesbezügliche Erwägungen aber auch für den hier anzuwendenden Fall maßgeblich sind; zur Übertragbarkeit der Altjudikatur bei Auslegung des § 5 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 30.6.2005, Zl. 2005/20/0082). (VwGH 23.1.2009, 2006/20/0714)
Insofern im § 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, Familienverfahren geregelt sind, ist im gegenständlichen Verfahren zu beachten, dass die Zurückweisung dieses Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 in Durchführung der Dublin III-VO ergeht. Diese sieht grundsätzlich zwingende Zuständigkeiten vor.
Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehen die Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO jedenfalls der Anwendung des § 34 AsylG 2005 vor. Hiebei ist die ständige Rechtsprechung des VwGH und EuGH zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu betonen. (z.B. VwGH 30.09.2010, 2010/03/0051; 25.06.1996, 96/09/0088; 23.10.1995, 95/10/0081; vgl auch Öhlinger/Potacs, EU-Recht und innerstaatliches Recht4 (2011), S. 84ff mwN). Vor diesem Hintergrund und dem Effektivitätsgebot des Unionsrechts ist daher abschließend davon auszugehen, dass die Dublin III-VO den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005, dass im Familienverfahren gleichförmige Entscheidungen zu ergehen haben, vorgeht.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Zweifellos ist aus der Tatsache, dass Sie sich ins Bundesgebiet begeben haben bzw. das Interesse erkennen lassen weiterhin hier zu verweilen, private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar.
Eine Ausweisung stellt daher sowohl einen Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familienlebens hinsichtlich Ihres Sohnes XXXX als auch in Ihr Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Außerlandesbringung für etwaige familiäre Bindungen.
Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein, wie etwa die Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mit betroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Es ist Ihnen auf Grund geltender Rechtslage (§ 21 NAG) und aufgrund Ihrer illegaler Einreise nicht möglich Ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, was aufgrund der fehlenden Subsumierbarkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes unter die Ausnahmen des § 21 (2) NAG auch den offenkundigen Willen des Gesetzgebers entspricht, weshalb Sie schon allein deshalb schon eine Ausreiseverpflichtung trifft und daher mit einer Ausweisung vorzugehen ist. Der EGMR führte zu diesem Themenkreis auf seine Vorjudikatur (Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99) verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines (Vertrags)Staates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Es könnte eine Ausweisung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, Ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Vgl. dazu auch die nationale Höchstgerichtliche Judikatur, va VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04. Konnten Sie zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheinen Sie im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Da Sie die beschwerliche Art (im Sinne hoher Kosten und Unwägbarkeiten bzw. Unsicherheiten und Gefahren) der illegalen Einreise etwa der legalen Antragsstellung bei einer Vertretungsbehörde vorzogen bzw. dies erst gar nicht versuchten, ist davon auszugehen, dass Sie selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise ins Bundesgebiet ausgehen konnten und faktisch auch nicht ausgegangen sind, wodurch die voranstehenden Ausführungen vollinhaltlich auf Ihren Fall anwendbar sind.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 zum Fall einer seit 27.10.1998 als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Die zuständige Kammer des EMGR kommt im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob (in diesem Fall) durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies begründet sie damit, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Die Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die zuständige Kammer des EGMR differenziert im Hinblick auf die Interessenabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung ausdrücklich zwischen im Aufenthaltsstaat rechtsmäßig niedergelassenen und bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehend zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Dies ist insofern im Einklang mit der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur als sowohl VwGH als auch VfGH von einer unterschiedlichen Gewichtung der Interessen eines bislang legal aufhältigen Fremden und eines bloß aufgrund seines Asylantrags zum Aufenthalt berechtigten Fremden ausgehen (Vgl. ua VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04). Kern dieser Erwägungen ist somit die Frage, ob bzw. in welchem Zeitraum der Betreffende Fremde zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war bzw. ist.
Ihre persönliche Situation stellt sich nun so dar, dass sich die Dauer Ihres Aufenthalts auf Ihnen zurechenbare Handlungen, wie das Stellen eines letztlich unbegründeten und zurückgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz beschränkt.
Es kam Ihnen im Zeitraum Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet NIE ein (nicht auf das Asylrecht begründetes) und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu, realistischerweise konnten Sie auch nicht davon ausgehen, dass Ihnen ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf Ihren konkreten Fall anwendbar ist. Eine gegenteilige Ansicht widerspräche den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln und würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würden.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet handelt, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könnte. Wie bereits angeführt, sind die Dauer Ihres Aufenthalts und die daraus resultierenden privaten Interessen ausschließlich auf Ihre eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen, was unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze kein Recht auf Schutz Ihres privaten Interesses an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt.
Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Abgesehen davon, dass Ihnen bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Ihres Verfahrens bewusst sein musste, dass Ihnen weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde, ebenso wenig wie eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung, vermochten Sie im Verfahren auch keine besonders gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich aufzuzeigen.
Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi gg. Frankreich).
Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist, was in Ihrem Fall offensichtlich nicht der Fall ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen.
In Ihrem Fall liegen insbesondere auch keine konkreten Hinweise vor, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sind, unter gleichzeitiger Entfremdung von Ihrem Heimatland. Insbesondere sprechen Sie nach wie vor die in Ihrem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch, was sich schon allein daraus ergibt, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich war.
Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass Ihr privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert ist, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der (bloß) auf einem oder mehreren (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträgen beruhte (vgl. z.B. VwGH vom 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081 bis 0084). Eine fortgeschrittene gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich ist zudem in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich kommt somit kein bedeutsames Gewicht zu Ihren Gunsten zu.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird dem Antrag der Rechtsberatung bei der Einvernahme am 10.11.2015, auf Zulassung des gegenständlichen Asylverfahrens, da sich Ihr Lebensmittelpunkt nun in Österreich befinde, nicht entsprochen.
Im Zusammenhang mit einer Ausweisungsentscheidung und im Hinblick auf die Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer wird zudem auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, verwiesen:
"Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."
Auch in Ihrem Fall geht die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht über die vorstehend angeführte Vergleichsentscheidung des VfGH hinaus. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet haben sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben, insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich illegal, während Ihres gesamten Aufenthalts in Österreich musste Ihnen -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein und es sind im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht haben.
Der EGMR geht von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat (wie im Fall Sisojeva u.a. vs. Lettland, 16.06.2005) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999, Baghli vs. Frankreich).
Die vom EGMR angeführten und im Sinne eines schützenswerten Privatlebens relevanten Sachverhalte liegen in Ihrem Fall nicht vor. Insbesondere haben Sie den größten Teil Ihres Lebens nicht in Österreich verbracht.
Sie sind in Österreich auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und verfügen in Österreich über keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellt.
Zu Ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich ist im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens weiters folgendes anzumerken:
Allfällige sich aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten entstanden in der Zeit, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, hat sich -unter Beachtung Ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens- die Zulässigkeit Ihrer Außerlandesbringung aus Österreich nach Polen ergeben. Darüber hinausgehend haben sich betreffend Ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten besteht für Sie -wenn auch in eingeschränkter Form- auch von Polen aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung Ihrer verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stellt Ihre Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, dar, zumal Ihr Ehegatte in 1. Instanz einen negativen Asylbescheid erhalten hat und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erlangen wird.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des AW zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig ist.
Sonstige Hinweise, welche den Schluss zulassen, dass im gegenständlichen Fall ein nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der AW vorliegt, konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kommt daher aus dem Blickwinkel des Art. 3 und des Art. 8 EMRK weder Art. 16 Abs. 1 und 2 zur Anwendung noch war von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO Gebrauch zu machen.
In einer Gesamtabwägung der öffentlichen und privaten Interessen ist somit zusammengefasst festzuhalten, dass zusätzlich zum oben angeführten und besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, welchem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, die weiteren Aspekte hinzukommen,
Den vorstehend angeführten Aspekten steht der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüber, welcher für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Art. 8 EMRK bewirkt. Weiters hat sich die zu Ihren Gunsten zu wertende Gesamtdauer Ihres Aufenthalts in Österreich lediglich auf Basis eines Asylverfahrens ergeben, was ebenfalls kein besonderes und zu Ihren Gunsten zu wertendes Gewicht im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben in Österreich bewirkt. Berücksichtigt man weiters die im vorstehenden Absatz angeführten Aspekte, einschließlich Ihres sonstigen Vorbringens im Verfahren, ergeben sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine besonders gewichtigen und zu Ihren Gunsten zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- und Privatleben in Österreich.
In Ihrem Fall ist weiters davon auszugehen, dass Sie auch die Möglichkeit haben, sich in Polen ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen. Dass Sie offensichtlich keine Probleme haben, sich mit den Lebensgewohnheiten und den Gegebenheiten in einem Land außerhalb Ihrer Heimat zurechtzufinden, haben Sie durch Ihren Aufenthalt in Österreich unter Beweis gestellt. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts haben sich für das Bundesamt keine Anhaltspunkte ergeben, dass es Ihnen -nach einer üblichen Anpassungsphase- nicht möglich sein sollte, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in Polen einzufinden.
Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher festzustellen, dass Ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher ist Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Polen zulässig.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der VO 604/2013, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig ist."
Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF, in welchen sie im Wesentlichen geltend machten, dass die Behörde im Hinblick auf Art. 8 EMRK keine tatsächliche Interessensabwägung vorgenommen habe, die diesen Namen auch verdiene. Tatsächlich seien lediglich Textbausteine aneinandergereiht worden, ohne eine individuelle Abwägungen vorzunehmen, die sich auf die BF beziehen würden. Zudem seien die Länderfeststellungen zu Polen ein Jahr alt und damit veraltet, dass die tatsächliche Situation anders als festgestellt sei, ergebe sich aus näher zitierten Berichten, wobei die BF in der Folge Berichte zitieren, die aus den Jahren 2012 und 2013 stammen. Weiters befürchten die BF, dass sie in Polen von heimischen Behörden aufgespürt werden könnten. Schutzfähigkeit der polnischen Polizei sei nicht gegeben. Die Situation für Flüchtlinge in Polen sei auch aufgrund rassistischer Ressentiments der polnischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen schlecht. Es komme auch zu Übergriffen. Das polnische Asylsystem leide an systemischen Mängeln. Es sei auch keine individuelle Zusicherung der polnischen Behörden, dass die BF adäquat untergebracht und geschützt werden würden, eingeholt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang sowie der ebenfalls oben dargestellte Reiseweg der BF.
Besondere, in den Personen der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr, dass ihnen Polen notwendigen Schutz vor Verfolgung verweigern würde, sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die BF leben mit einem Sohn der 1.-BF bzw. einem Bruder der 2.- und 3.-BF in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX, ein weiterer Sohn/Bruder lebt ebenfalls in XXXX, zudem befindet sich eine Tochter bzw. Schwester der BF in XXXX; die Verwandten sind im Bundesgebiet anerkannte Flüchtlinge. Vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet haben die BF seit dem Jahr 2013 nicht mehr mit ihren Verwandten im gemeinsamen Haushalt gelebt, da diese nach Österreich ausgereist sind. Die BF werden von ihren Verwandten mit Proviant, Gewand und Taschengeld unterstützt.
Die BF leiden an keinen gravierenden oder akuten gesundheitlichen Problemen.
Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und zu ihren Asylantragstellungen in Polen ergeben sich aus den Akten des BFA, dem Vorbringen der BF, den Eurodac-Treffermeldungen und aus den in den Akten befindlichen Antwortschreiben der polnischen Behörden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF, konkret dass diese an keinen gravierenden bzw. akuten Krankheiten leiden, ergeben sich aus dem Vorbringen der 1.-BF, die in eigener Sache angegeben hat, fallweise, wenn sie nervös sei, an Atemnot und Schluckbeschwerden zu leiden, und für die 2.-Bf geltend gemacht hat, dass diese Schuheinlagen erhalten habe und seit einem Unfall im Alter von 3 1/2 Jahren ein Augenproblem habe.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF im Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der 1.-BF.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Soweit sich die Beschwerde gegen die getroffenen Länderfeststellungen zu Polen wendet und dazu Länderberichte angeführt, die deutlich älter sind, als jene, die das BFA seinen Entscheidungen zu Grunde gelegt hat, sind diese ins Treffen geführten Berichte nicht geeignet, die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Zweifel zu ziehen.
Aus dem Akteninhalt und aus den Länderinformationen ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in der Sache haben würden.
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung
desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem
anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in
einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
[ ... ]
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:
"Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."
Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines
seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden
muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat
ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:
Polen hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete - unbesehen einer anderen Grundlage, wie etwa Art. 13 Abs.1 leg.cit. (Einreise von einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in casu: von Weißrussland nach Polen) - jedenfalls einen Selbsteintritt Polens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Polen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der BF:
Im Hinblick auf Art. 16 leg.it. kann keine Abhängigkeit der BF von ihren im Bundesgebiet befindlichen Verwandten erkannt werden, da nicht ersichtlich ist, dass die BF, die seit 2013 keinen persönlichen Kontakt mehr zu diesen hatten, nunmehr essentiell auf die Unterstützung ihrer Verwandten (bzw. vice versa) angewiesen wären.
Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 leg.cit. ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass für die BF eine allfällige künftige Unterstützung durch die Kinder der 1.-BF bzw Geschwister der 2.- und 3.-BF vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA, wenn es in casu (mangels Hinzutreten weiter Umstände einer humanitären Notsituation) keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet hat, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass das BVwG diese Entscheidung bzw. Ermessensausübung nicht zu beanstanden hat.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen, psychologischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Polen.
Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringen, dass Polen für sie nicht sicher sei (weil heimische Behörden sie in Polen "aufspüren" könnten), ist dem entgegenzuhalten, dass damit keinerlei maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung indiziert wird. Zudem wären die BF darauf zu verweisen, im Falle einer konkreten Bedrohung den Schutz der polnischen Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen, die im EU-Mitgliedsstaat Polen in gleicher Weise fähig und willens wären, Schutz zu bieten, wie vergleichsweise die Behörden in Österreich.
Auch die in der Beschwerde ins Treffen geführte Anfragebeantwortung von ACCORD vom November 2013 betreffend Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in Polen vermag daran nichts zu ändern, da sich auch aus diesem Bericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, vom russischen Geheimdienst auf polnischem Territorium bedroht oder von dort nach Russland entführt zu werden. In diesem ACCORD-Bericht wird zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Polen die Sorge bestünde, dass Derartiges passieren könnte, doch sind keine derartigen Fälle nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus diesem Bericht, dass lediglich subjektive Befürchtungen vorherrschen, nicht aber, dass von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer derartigen Bedrohungssituation ausgegangen werden kann.
Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Polen kann nicht erkannt werden, dass die BF etwa in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Die BF haben keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die BF Gefahr liefen, in Polen in ihre durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.
Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die BF verfügen im Bundesgebiet über erwachsene Kinder bzw. Geschwister und leben mit einem Sohn bzw. Bruder im gemeinsamen Haushalt in XXXX. Selbst wenn man vom Vorliegen eines im Bundesgebiet wieder neu entstandenen Familienlebens der BF mit diesem Sohn bzw. Bruder ausgeht, so erschiene ein Eingriff in dieses Familienleben gem. des 2. Absatzes des Art. 8 EMRK als zulässig:
Es bestehen weder wechselseitige Abhängigkeiten noch sind sonst Umstände ersichtlich, dass über die üblichen Bindungen und Unterstützungen von Angehörigen im Ausland hinausgehende Beziehungen der BF zu dieser Person (und noch viel weniger zum anderen Sohn/Bruder und zur Tochter/Schwester in XXXX) bestünden. Damit liegt insgesamt betrachtet, wenn überhaupt, dann nur ein Familienleben mit geringer Intensität vor. Zudem wäre diese Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem den BF ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist bzw. sein musste und sie daher nicht mit der Fortsetzung dieses Familienlebens hätten rechnen dürfen. Schließlich ist auszuführen, dass die Verwandten der BF diesen die angegebene materielle bzw. finanzielle Unterstützung (Proviant, Gewand, Taschengeld) auch zukommen lassen könnten, wenn sich die BF in Polen befinden und wäre den Verwandten als anerkannten Flüchtlingen auch möglich und zumutbar, die BF in Polen zu besuchen, um einen familiären Kontakt aufrecht zu erhalten.
Im Falle der Rücküberstellung der BF nach Polen ist somit kein unzulässiger Eingriff in ihr Familienleben gegeben.
Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr nunmehriger Aufenthalt in Österreich in der Dauer von etwa 4 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Antragsteller mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Im Übrigen wird auf die obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen zu Art. 8 EMRK verwiesen, mit denen das BFA in den vorliegenden Fällen jedenfalls zu rechtsrichtigen Interessensabwägungen gelangt ist. Der Beschwerdeeinwand, dass lediglich formelhafte Textbausteine verwendet worden seien, erweist sich als nicht berechtigt, da sehr wohl die konkrete Situation und Beziehung der Antragsteller in Bezug auf ihre Verwandten beleuchtet worden ist.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage, in der Bewertung der Art und Intensität einer familiären Nahebeziehung, zu der umfassende Judikatur vorliegt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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