L517 2115867-1•BVwG L517 2115867-1
L517 2115867-1Tribunale amministrativo federale14 dic 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L517 2115867-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 26.08.2015, Zl. BP: XXXX , VN: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am 23.10.2013 (beim Bundessozialamt einlangend am 25.10.2013) unter Vorlage medizinischer Unterlagen (Bescheid über die Erwerbsunfähigkeitspension v. 12.04.2013, unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten v. 21.09.2012 für LG Linz, berufskundlich-arbeitspsychologisches Gutachten v. 29.11.2012 für LG Linz) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
I.2. In der Folge wurde am 03.12.2013 ein ärztliches Sachverständigengutachten (Facharzt für Unfallchirurgie, Notarzt) erstellt, wobei beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde.
I.3. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 16.12.2013 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
I.4. Mit Schreiben vom 30.12.2013 nahm der BF dazu Stellung und erklärte sich mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung nicht einverstanden. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12.03.2014 legte der BF einen weiteren Facharztbefund vom 12.03.2014 vor.
I.5. Ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten (FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) vom 09.06.2014 kam zu einem GdB vom 30 v.H.
I.6. Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem BF mit Schreiben vom 14.07.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm wieder die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
I.7. Mit Schreiben vom 29.07.2014 nahm der BF Stellung und führte aus, dass die Beurteilung des GdB für ihn nicht nachvollziehbar sei.
I.8. Mit Schreiben vom 14.08.2014 wurde der BF aufgefordert, neue Beweismittel vorzulegen.
I.9. Mit Schreiben vom 27.11.2014 legte der BF radiologische Befunde vom 22.09.2014 und vom 09.10.2014 vor.
I.10. Mit Schreiben vom 25.02.2015 erfolgte von der bB neuerlich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss einer Stellungnahme eines leitenden Arztes des Sozialministeriumservice.
I.11. Mit Schreiben vom 21.04.2015 erfolgte seitens des BF die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens (FA für Unfallchirurgie und Arbeitsmedizin) wonach sich beim BF ein GdB von 50% ergebe sowie eines radiologischen Befundes vom 02.04.2015.
I.12. Ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten (FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) vom 02.08.2015 kam erneut zu einem GdB vom 30 v.H. Der Aktenlage zufolge wurde dem BF dieses Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht.
I.13. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2015 wurde der Antrag des BF vom 25.10.2013 gemäß §§ 40, 41, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfülle er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Ein Zustelldatum ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich; der Aktenlage zufolge wurde der Bescheid am 28.08.2015 abgefertigt.
I.14. Mit Schreiben vom 05.10.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice und erklärte sich mit dem festgestellten GdB von 30 % nicht einverstanden.
I.15. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit 14.10.2015, sie langte am 16.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.
1.2. Das im Akt einliegende Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 03.12.2013 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Begründung: bei Wurzelreiz C6 rechts aber freier Beweglichkeit
Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30 %
Begründung Innenrotationseinschränkung
Pos. Nr. 02.05.09 GdB 30 %
Begründung derzeit freie Beweglichkeit
Pos. Nr. 02.05.07 GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Als führende Position laufende Nummer 1 angenommen, Steigerung um eine Stufe durch zusätzliche Beschwerden angeklagt durch Hüftschmerzen rechts
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Alle anderen im Akt angeführten Leiden bedingen keine Beeinflussung oder haben keinen Krankheitswert
...."
1.3. In seiner Stellungnahme vom 30.12.2013 führte der BF aus, dass er bei der fachärztlichen Untersuchung bezüglich seiner Gehfähigkeit nicht befragt worden sei. Wie der gerichtlich beeidete Sachverständige am 21.09.2012 festgestellt habe, sei es ihm nicht möglich, eine Wegstrecke von mehr als 200 Metern zurückzulegen. Der nunmehrige Gutachter stelle im Gutachten fest, dass ihm eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne Hilfe zumutbar sei.
Die Benützung eines zweckmäßigen Behelfes (Krücke oder Stock) sei ihm aufgrund seiner Bandscheibenvorfälle im Nackenbereich nicht möglich, da bei Belastung des rechten Armes sofort Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich auftreten würden.
Weiters verweise er auf das unfallchirurgische Gutachten vom 21.09.2012, wo unter Punkt acht (Anmarschweg) festgestellt werde, dass er für eine Wegstrecke von 500 Metern ein bis zwei Pausen benötige.
Die Schmerzen beim Gehen und Stehen würden spätestens nach einer Wegstrecke von 150 - 200 Metern auftreten und ihn zwingen, sich zu setzen, um eine Linderung der Schmerzen zu erreichen.
Er sei ständig in orthopädischer und physiotherapeutischer Behandlung, um seine derzeitige Geh- und Bewegungsfähigkeit zu erhalten. Außerdem stelle er fest, dass ihn sein behandelnder Orthopäde ständig gegen Nervenwurzelbedrängung (Kompression) und die dadurch resultierenden Schmerzen behandle. Einen aktuellen Befund könne er diesbezüglich nicht vorlegen, da sich dieser behandelnde Arzt in Urlaub befinde.
Er verweise noch einmal auf die Tatsache, dass es ihm nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 200 Metern ohne Probleme zurückzulegen.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 12.03.2014 legte der BF einen fachärztlichen Behandlungsbericht (FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) vom selben Tag vor. In diesem Bericht werde festgestellt, dass er sehr wohl an einer Nervenwurzelkompression leide. Aufgrund dieser Nervenwurzelkompression habe er beim Gehen und Stehen Schmerzen, die es ihm nicht ermöglichen würden, eine Gehstrecke von mehr als 200 m zurückzulegen.
Der angeführte Behandlungsbericht lautet in den relevanten Passagen wie folgt:
"Diagnose: Spondylarthrose L4/L5, Discusprolaps L4/L5 re., Nervenwurzelkompression rechts.
Therapieerfolg: Die Behandlung wurde von 4.2. - 14.2.2014 durchgeführt. Es zeigte sich bereits nach der Behandlung ein sehr zufriedenstellender Erfolg. Der Patient ist weitgehend beschwerdefrei."
1.4. Das weitere eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 09.06.2014 (Begutachtung am 13.05.2014) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
....Die Stellungnahme des Antragstellers Abl. 37-38 wird zur Kenntnis genommen.
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient berichtet, er leide unter andauernd vorhandenen Schmerzen des re. Hüftgelenks beim Gehen. Weiters habe er Wirbelsäulenprobleme, er glaube, es handle sich dabei um den 5. Lendenwirbel. Weiters leide er auch unter Bandscheibenvorfällen der Halswirbelsäule, dbzgl. habe er ebenfalls Schmerzen, könne den Kopf nicht richtig zur Seite drehen. Weiters leide er auch unter einer zeitweise auftretenden Schwäche im Bereich des re. Daumens, manchmal könne er nicht einmal das Feuerzeug anzünden. Weiters leide er manchmal auch unter Schmerzausstrahlung in das rechte Bein bis zur re. Großzehe. Auch habe er den Eindruck, dass die re. Großzehe nicht vollständig belastbar sei. Er könne oft nicht einmal 200 m weit gehen. In Ruhe sei er beschwerdefrei, jedoch schon morgens, wenn er aufstehe bekomme er die Schmerzen, diese beginnen bereits beim Zähne putzen. Er sei heute von seiner Frau direkt zur Ordination gebracht worden. Er sei ständig in physiotherapeutischer und orthopädischer Behandlung. Er habe zuletzt eine Kernspinbehandlung bei Dr. XXXX gemacht, danach sei es etwas besser geworden, nunmehr aber wieder schlechter. Er habe schon viele Injektionsbehandlungen gehabt, so auch vor Kurzem wieder.
....
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
orthopädischer Befund vom 12.03.2014, Dr. XXXX : siehe Abl. 39 - der Befund berichtet über eine Kernspinresonanztherapie, die von 4.2. bis 14.2.2014 durchgeführt wurde, danach war der Patient weitgehend beschwerdefrei.
orthopädisches Gutachten vom 21.9.2012, Dr. XXXX : siehe Abl. 8-16
berufskundliches Gutachten vom 21.11.2012, Dr. XXXX : siehe Abl. 17-28
....
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
LWS:
FBA: 10 cm
Lasegue: bds. negativ
Patrickzeichen: seitengleich negativ
ASR: seitengleich negativ
PSR: seitengleich+
Sensibilität: seitengleich normal
Motorik: seitengleich normal, keine Paresen
Federungstest: wird schmerzhaft angegeben (ohne schmerzreflektorische Muskelkontraktionen)
ISG: bds. geringfügiger Druckschmerz
Paravertebrale Muskulatur: gering verspannt
Bauchmuskulatur: suffizient
Zehenballengang und Fersengang seitengleich normal möglich.
re. Fuß:
Die re. Großzehe zeigt eine Valgusstellung im IP-Gelenk, ansonsten keine Auffälligkeiten, aktive und passive Beweglichkeit der Großzehengrundgelenke seitengleich normal möglich.
Umfangmaße der Extremitäten:
Unterarm bds. 26 cm, Oberarm bds. 27 cm, Fessel bds. 20 cm, Unterschenkel bds. 33 cm, Oberschenkel bds. 44 cm.
Fußsohlen- und Handflächenbeschwielung seitengleich schwach ausgeprägt.
BWS normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
HWS:
Links-/Rechtsrotation: 60/0/60
Links-/Rechtsseitneigung: 40/0/40
Ante-/Retroflexion: 40/0/40
Musculus trapezius: bds. gering verkürzt
Sensibilität und Motorik der OE: seitengleich normal keine Paresen
re. Hüftgelenk:
Extension/Flexion: 0/0/120
Adduktion/Abduktion: 20/0/40
Innen/Außenrotation: 20/0/30
Flexionsschmerz: re. Leiste wird angegeben
Innenrotationsschmerz: re. Leiste wird angegeben
Muskulatur: keine Muskelatrophien
Trendelenburgzeichen: negativ
li. Hüftgelenk:
Extension/Flexion: 0/0/120
Adduktion/Abduktion: 20/0/30
Innen/Außenrotation: 30/0/40
Flexionsschmerz: li. Leiste wird angegeben
Innenrotationsschmerz: li. Leiste wird angegeben
Muskulatur: keine Muskelatrophien
Trendelenburgzeichen: negativ
Beide Sprung-, Knie-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke normal frei beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
Gesamtmobilität - Gangbild:
normal, hinkfrei
....
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Es bestehen degenerative Wirbelsäulenveränderungen, der Reizzustand ausgesprochen gering und es bestehen keinerlei Lähmungen. Die Funktion aller Wirbelsäulenabschnitte ist gut, daher unterer Rahmensatz bei bestehenden Bandscheibenvorfällen
Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30 %
Es besteht beidseits eine gute Hüftgelenksfunktion, die radiologischen Veränderungen der Hüftgelenke sind minimal (siehe Röntgen Beckenübersicht mit Hüfte bds. vom 20.6.2012 Abl. 12), es bestehen keine Muskelatrophien, insgesamt besteht eine geringfügige Funktionseinschränkung der Hüftgelenke bds., daher mittlerer Rahmensatz wegen der gering ausgeprägten Schmerzsymptomatik
Pos. Nr. 02.05.08 GdB 30 %
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Wirbelsäulenleiden wird durch das Hüftleiden nicht weiter gesteigert, da beide Leiden in einer nur sehr geringen Ausprägung vorliegen und die Funktion sowohl der Wirbelsäule als auch der Hüftgelenke insgesamt gut ist. Aufgrund der geringen Intensität beider Leiden fehlt daher eine gegenseitige negative Beeinflussung und es liegen auch keine aus funktioneller Sicht sicher addierenden Leiden im Alltag vor.
....
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten besteht nunmehr keine mittelgradige Funktionseinschränkung des re. Hüftgelenks mehr, sondern nur eine geringgradige. Eine Beugemöglichkeit des re. Hüftgelenks mit lediglich geringfügiger endlagiger Schmerzauslösung ist eine lediglich geringe Funktionseinschränkung, auch wenn die Innenrotationsmöglichkeit etwas eingeschränkt ist. Im Vorgutachten wurde die geringe Innenrotationseinschränkung des re. Hüftgelenks vordergründig für die Einschätzung herangezogen.
...."
1.5. In seiner Stellungnahme vom 29.07.2014 zum nunmehrigen Gutachten führte der BF aus, dass die Beurteilung des Grades seiner Behinderung durch den nunmehrigen Gutachter für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln stelle er in Frage, da nicht immer ein Sitzplatz zur Verfügung stehe und ihm das Stehen von mehr als 5 min. unmöglich sei. Weiters stelle er fest, dass ihm das Gehen über eine Wegstrecke von mehr als 200 Metern nur sehr schwer möglich sei, da er oft nach 100 Metern so große Schmerzen verspüre, dass er sich unbedingt niedersetzen müsse.
Abschließend stelle er fest: er bilde sich seine Schmerzen nicht ein. Aus Jux und Tollerei begebe er sich nicht regelmäßig in orthopädische und physiotherapeutische Behandlung, welche für ihn auch hohe finanzielle Belastungen bedeute. Diese Behandlungen brächten nur eine leichte Linderung seiner Schmerzen.
Abschließend wiederholte er den Antrag, ihm einen Behindertenpass auszustellen.
1.6. Der mit 27.11.2014 vorgelegte Befundbericht vom 22.09.2014 lautet in den relevanten Passagen wie folgt:
"Ergebnis:
L4/L5: Breitbasig beidseits-mediolateral und mehr rechts betonter Discusprolaps, Neuroforamenstenose links.
L5/S1: Pseudoretrolisthese. Beitbasiger rechts-mediolateral gering caudal migrierender und links intraforaminärer Discusprolaps.
Aufgetriebene Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Kontrastmittelanreicherung und maximale Neuroforamenstenosen rechts mehr als links.
Facettarthrosen L3 - S1, Osteochondrosen L4 - S1."
1.7. Die Stellungnahme eines leitenden Arztes der bel. Behörde vom 20.01.2015 lautet:
"Dem Gutachten ist weiterhin zuzustimmen. Im Zuge des Verfahrens wurden bereits 2 Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Einschätzung der funktionellen Behinderungen befasst. Beide kamen zu einem ähnlichen Ergebnis. Der neu vorgelegte Befund nimmt zu den funktionellen Behinderungen keine Stellung. Eine gravierende Änderung ergibt sich nicht. Die funktionellen Behinderungen sind nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Diese Einschätzung wurde im Gutachten korrekt durchgeführt."
1.8. Mit Eingabe vom 21.04.2015 legte der BF ein fachärztliches Gutachten von Dr. XXXX (FA für Unfallchirurgie und Arbeitsmedizin) vom 23.03.2015 vor. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% bestehe. Weiters übersende er einen MRT-Befund über beide Kniegelenke. Bei den Kniegelenken sei in letzter Zeit eine Verschlechterung eingetreten, welche zu einer Verschlechterung der Gehbehinderung geführt habe. Beide Kniegelenke müssten operativ versorgt werden.
Das bezeichnete fachärztliche Gutachten (Dr. XXXX ) vom 23.03.2015 hat nachangeführten relevanten Inhalt:
"Bei Herrn XXXX liegen, wie bereits in meinem Gutachten vom 21.09.2012 festgestellt, folgende Diagnosen vor:
1. Cervikalsyndrom bei einem Bandscheibenvorfall C5/C6, deutlichem Abnützungsleiden C5/C6, mäßiger Reizerscheinung und ohne Funktionsminderung bei Zustand nach Cervicalsyndrom mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm und einer Restgefühlminderung am Daumen rechts.
2. Wiederholte Rückenschmerzen mit einem Bandscheibenvorfall L4/L5 und breitbasiger rechts mediolateral gering caudal migrierender und links intraforaminärer Dicusprolaps L5/S1 mit Pseudoretrolisthese.
3. Beginnendes Hüftabnützungsleiden bds. mit mäßiger Funktionsbehinderung.
4. Beginnendes Knieabnützungsleiden links ohne Funktionsminderung.
Im Vergleich zur Vorbegutachtung 2012 hat sich das Wirbelsäulenleiden verschlechtert. Zu dem Bandscheibenvorfall L4/L5 ist ein weiterer ausgiebiger Bandscheibenvorfall L5/S1 gekommen, mit Instabilitätszeichen. Trotz wiederholter CT-gezielter Infiltrationen massive Beschwerden beim Gehen.
Es bestehen auch beginnende Sensibilitätsminderungen, insbesondere der Großzehe rechts, und auch am Daumen rechts. Die Funktionseinschränkung der rechten Hüfte hat im Vergleich zur Voruntersuchung zugenommen.
Beurteilung:
Für die Position Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfällen der Hws und der Lws mit massiver Einschränkung der Gehstrecke, trotz widerholten CT-gezielten Infiltrationen, ist zumindest ein Grad der Behinderung von 40 % zu geben.
Wegen Hüftgelenksarthrosen bds. mit Einschränkung vor allem der Hüftgelenksfunktion rechts ein Grad der Behinderung von 30 %.
Die führende Position 01 wird durch die Position 02 um 1 Stufe angehoben.
Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
Begründung:
Zu berücksichtigen ist bei den angeführten Veränderungen vor allem auch, dass eine Spinalkanalstenose im Hws-Bereich vorliegt, mit Bedrängung des Rückenmarkes, und an der Lws durch die Zunahme der Bandscheibenvorfälle und Degeneration auch eine Instabilität mit Wirbelgleiten vorliegt, und eine Spinalkanalstenose."
Zugleich erfolgte die Vorlage eines radiologischen Befundes vom 02.04.2015 zu beiden Kniegelenken des BF. Dieser lautet in den relevanten Passagen wie folgt:
"...
MRT DES LINKEN KNIEGELENKES
....
Ergebnis:
Horizontalriss im Innenmeniscushinterhorn.
Kleinster Radiärriss des Außenmeniscuscorpus.
Chondromalazia patellae Grad II - III mit Knorpelfissuren und kleinen subchondralen Knochenmarkveränderungen.
Geringer Gelenkserguss.
Degenerativ verändertes vorderes Kreuzband und alte Partialruptur des medialen Kollateralbandes.
MRT DES RECHTEN KNIEGELENKES
....
Ergebnis:
Horizontalriss im Innenmeniscushinterhorn.
Degenerative Veränderungen am vorderen Kreuzband.
Alte Partialruptur des medialen Kollateralbandes.
Geringer Gelenkserguss.
Diskrete Bursitis praepatellaris.
...."
1.9. Das weitere eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.08.2015 (Begutachtung am 16.07.2015) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Operationen bisher.
8.5. 2015 Kniearthroskopie rechts im KH XXXX - Außen- u. Innenmeniskusentfernung
Derzeitige Beschwerden:
Ständige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule rechtsseitig ins Becken ausstrahlend. Außerdem noch Beschwerden im rechten Kniegelenk nach der Arthroskopie. Auch Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule rechtsseitig sowie Beschwerden im rechten Daumen u. in der rechten großen Zehe. Hier habe ich ein Schwächegefühl im
Daumen, ich kann mir oft das Feuerzeug nicht anzünden. Das rechte Knie kann ich nicht ordentlich abbiegen u. beim linken, wenn ich ein Pedal trete, habe ich Schmerzen.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel
Kniestrumpf
Finasterid, Aglandin
CT-Infiltration für die LWS bei Dr. XXXX ist geplant nächste Woche.
....
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT linkes Kniegelenk vom 2.4.2015 Dr. XXXX : Innen- u. Außenmeniskusriss,
Chondromalazia Patellae 2-3°
MRT rechtes Kniegelenk vom 2.4.2015 Dr. XXXX - Horizontalriss im Innenmeniskus-Hinterhorn, geringer Gelenkserguss
Fachärztliches Gutachten Dr. XXXX vom 23.3.2015
....
Klinischer Status - Fachstatus:
56jähriger Mann
HWS: Rotation nach rechts: 60 - 0 - 80° in Reklination nach rechts:
30 - 0 - 50°
Kinn-Sternum-Abstand: 2 cm
Obere Extremität: Schürzen- u. Nackengriff bds. frei mögl.
Schultern bds.: Außenrotation: 70 - 0 - 70° Anteversion: 180°,
Abduktion: 150° bds. mögl.
Ellbogen: Estension-Flexion: 10 - 0 - 140°
Handgelenke bds. ohne Arthrosezeichen
Hände und Finger altersgemäß unauffällig, Schmerzen werden angegeben rechtsseitig im Bereich des Daumensattelgelenks, dort keine wesentlichen Arthrosezeichen
BWS: Kein Klopfschmerz, Rotation bds. 60° mögl.
LWS: kein Beckenschiefstand, keine Skoliose,
Fingerkuppen-Bodenabstand: 10 cm
Untere Extremität: Lasègue bds. neg.
Hüften bds.: Extension-Flexion: 0 - 110°, Innen-Außenrotation bds.:
20 - 0 - 40°
Abduktion: 40° bds.
Rechtes Kniegelenk: noch geringe Schwellung, Extension-Flexion: 0 - 0 - 110°
Lachmann- u. Schublade neg. Seitenbänder stabil
Linkes Kniegelenk: keine Entzündungszeichen, Extension-Flexion: 0 - 0 - 130°
Lachmann- u. Schublade neg. Seitenbänder stabil
Sprungelenke bds.: Dorsalextension-Plantarflexion: 10 - 0 - 50°
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
....
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Unveränderte Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten bei fehlenden Nervenwurzelirritationen.
Pos. Nr. 020102 GdB 30 %
Hier zeigt sich eine seitengleiche Hüftbeweglichkeit insbesondere ohne Hüftinnenrotationsschmerz, sodass die Einschätzung unverändert zum Vorgutachten übernommen wird.
Pos. Nr. 020508 GdB 30 %
Entsprechend dem kurz zurückliegenden operativen Eingriff mit noch Restschwellung wird die Einschätzung durchgeführt.
Pos. Nr. 020518 GdB 20 %
Hier zeigt sich klinisch keine wesentliche Einschränkung in linken Kniegelenk; bei MRT-gesichertem Mensikusschaden wird die Einschätzung durchgeführt.
Pos. Nr. 020518 GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Im Vordergrund stehen die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule. Da die Hüftgelenke bei der derzeitigen klinischen Untersuchung frei beweglich sind, kommt es zu keiner Erhöhung von Pos. 1.
Beim rechten Kniegelenk liegt die Arthroskopie kurz zurück, sodass eine Besserung in den nächsten Monaten zu erwarten ist u. daher auch keine Steigerung durchgeführt wird.
....
Stellungnahme zu Vorgutachten:
siehe oben
...."
1.10. Der abweisende Bescheid vom 26.08.2015 stützte sich im Wesentlichen auf die als schlüssig erkannten Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 09.06.2014 und 16.07.2015 [richtig: 02.08.2015] und die ärztliche Stellungnahme vom 20.01.2015.
1.11. In der Beschwerde führte der BF aus, dass das zur Beurteilung herangezogene fachärztliche Gutachten den Anforderungen des § 4 der Einschätzungsverordnung nicht genüge. Als zwingende Voraussetzung normiere Abs. 2 dieser Bestimmung den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Das Gutachten sei schon wegen seines Befundes mangelhaft. Für die Einschätzung des Grades einer Behinderung seien vorhandene Diagnosen heranzuziehen. Er habe demgemäß das fachärztliche Gutachten von Dr. XXXX vorgelegt. Dr. XXXX sei im Jahr 2012 - im Auftrag des Landesgerichtes Linz als Sozialgericht zu seinem Ansuchen um krankheitsbedingte vorzeitige Pensionierung - zum Ergebnis gekommen, dass sich bei ihm ein Behindertengrad von 50 % ergebe. Gleiches gelte für das Gutachten Dris. XXXX vom 29.11.2012. Über diesen Umstand schweige sich der angefochtene Bescheid aus. Das Sozialministeriumservice wäre wegen dieses mangelhaften Befundes und der daraus ableitbaren unzutreffenden - weil mangelhaften - Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet gewesen, das Gutachten ergänzen zu lassen. Dies wäre auch geboten gewesen, weil die von ihm vorgelegten Befunde der Fachärzte für Orthopädie Dr. XXXX und Dr. XXXX , welche seine Beschwerden wiedergeben, mit Stillschweigen übergangen worden seien.
Der Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel, weil er auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruhe.
Ein weiterer Mangel der bekämpften Entscheidung ergebe sich aus der - ebenfalls begründungslos gebliebenen Behauptung, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten der medizinischen Sachverständigen vom 09.06.2014 und 02.08.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllten sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel - ausgenommen das fachärztliche Gutachten Dris. XXXX vom 23.03.2015 (näheres dazu unten) - stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Vorweg ist einmal festzustellen, dass sämtliche von der bP vorgelegten Beweismittel durch die sachverständigen Gutachter berücksichtigt bzw. bei der Beurteilung miteinbezogen wurden. Bereits im ersten eingeholten Gutachten vom 03.12.2013 findet sich eine ausdrückliche Bezugnahme auf die von der bP anlässlich der Antragstellung vorgelegten Gutachten für das LG Linz als Sozial- und Arbeitsgericht (vgl. AS 31 unten). Ebenso wurden diese Beweismittel - wie auch das ergänzend vorgelegte Beweismittel vom 12.03.2014 - vom zweiten Sachverständigen im Gutachten vom 09.06.2014 berücksichtigt (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf den Befund vom 12.03.2014 und die Gutachten vom 21.09.2012 und 29.11.2012 - AS 43). In gleicher Weise wurden im zuletzt erstatteten Gutachten vom 02.08.2015 die zwischenzeitlich vorgelegten Befunde vom 02.04.2015 (MRT der Kniegelenke) sowie das Gutachten vom 23.03.2015 Dris. XXXX berücksichtigt und in die Beurteilung miteinbezogen (vgl. AS 72, 73). Der zuvor vorgelegte Befund vom 22.09.2014 (MRT der Lendenwirbelsäule - AS 57, 58) fand wiederum seinerseits im Gutachten Dris. XXXX vom 23.03.2015 Berücksichtigung (vgl. AS 66). Dass die Diagnosen aus den vorgelegten Beweismitteln nicht herangezogen worden seien - wie in der Beschwerde behauptet - ist insoweit unrichtig.
Vergleicht man das Ergebnis der im Verwaltungsakt enthaltenen Gutachten so ergibt sich folgendes Bild:
Das erste seitens des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) beauftragte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Notarzt, vom 03.12.2013 kommt zu einem Ergebnis von 40 v.H. GdB, das zweite Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 09.06.2014 zu einem Ergebnis von 30 v. H. GdB und das dritte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.08.2015 wieder zu einem Ergebnis von 30 v.H. GdB. Die Reduzierung des Grades der Behinderung von 40 v. H. auf 30 v.H. im zweiten Gutachten (im Vergleich zum ersten Gutachten) erfolgte (im Vergleich zum Vorgutachten bestand keine mittelgradige Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks mehr, sondern nur eine geringgradige; eine Beugemöglichkeit des rechten Hüftgelenks mit lediglich geringfügiger endlagiger Schmerzauslösung wurde als eine lediglich geringe Funktionseinschränkung beurteilt - auch wenn die Innenrotationsmöglichkeit etwas eingeschränkt ist; im Vorgutachten wurde die geringe Innenrotationseinschränkung des re. Hüftgelenks vordergründig für die Einschätzung herangezogen; das Wirbelsäulenleiden wurde durch das Hüftleiden nicht weiter gesteigert, da beide Leiden in einer nur sehr geringen Ausprägung vorliegen und die Funktion sowohl der Wirbelsäule als auch der Hüftgelenke insgesamt gut ist; aufgrund der geringen Intensität beider Leiden fehlt daher eine gegenseitige negative Beeinflussung und es liegen auch keine aus funktioneller Sicht sicher addierenden Leiden im Alltag vor;) mit schlüssiger Begründung.
Demgegenüber kommt das Gutachten Dris. XXXX vom 23.03.2015 zu einem Ergebnis von 50 % GdB. Dieses Ergebnis resultiert aus einer Bewertung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit 40 %, der Bewertung der Hüftleiden mit 30 % sowie einer Anhebung der führenden Position 01 durch die Position 02 um eine Stufe; es ergebe sich daher ein GdB von 50 %. Im Gegensatz zu diesem - vom BF beauftragten - Gutachten kommen alle drei von der bB in Auftrag gegebenen Gutachten (03.12.2013, 09.06.2014, 02.08.2015) hinsichtlich der Bewertung des Wirbelsäulenleidens jeweils unter der Positionsnummer 02.01.02 zu einem GdB von 30 %. Die Wahl der Positionsnummer (02.01.02) und des Grades der Behinderung (30%) innerhalb des entsprechenden Rahmensatzes (30 - 40 %) wurde jeweils entsprechend begründet, am ausführlichsten im Gutachten vom 09.06.2014, ebenso im Gutachten vom 02.08.2015 mit Verweis auf das Vorgutachten vom 09.06.2014. Demgegenüber kommt das Gutachten vom 23.03.2015 Dris. XXXX zu einem Ergebnis von 40 % für das Wirbelsäulenleiden, wobei allerdings eine Bezugnahme zu einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung ebenso fehlt wie eine entsprechende Begründung für die Höhe des Grades der Behinderung.
Gemäß dem Gutachten Dris. XXXX vom 23.03.2015 steigert das Hüftleiden das Wirbelsäulenleiden um eine Stufe, wobei eine Begründung entlang der Einschätzungsverordnung für die Steigerung (v.a. ob eine negative gegenseitige Beeinflussung vorliegt) völlig fehlt. Gemäß den Gutachten vom 09.06.2014 und vom 02.08.2015 findet eine solche Steigerung nicht statt (im Gegensatz zum ersten Gutachten vom 03.12.2013 - hier ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen). In den beiden Gutachten vom 09.06.2014 und vom 02.08.2015 wurde diese fehlende Steigerung auch ausführlich überzeugend begründet (vgl. "...Wirbelsäulenleiden wird durch das Hüftleiden nicht weiter gesteigert, da beide Leiden in einer nur sehr geringen Ausprägung vorliegen und die Funktion sowohl der Wirbelsäule als auch der Hüftgelenke insgesamt gut ist. Aufgrund der geringen Intensität beider Leiden fehlt daher eine gegenseitige negative Beeinflussung und es liegen auch keine aus funktioneller Sicht sicher addierenden Leiden im Alltag vor." bzw. "Im Vordergrund stehen die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule. Da die Hüftgelenke bei der derzeitigen klinischen Untersuchung frei beweglich sind, kommt es zu keiner Erhöhung von Pos. 1. Beim rechten Kniegelenk liegt die Arthroskopie kurz zurück, sodass eine Besserung in den nächsten Monaten zu erwarten ist u. daher auch keine Steigerung durchgeführt wird."
Das Gutachten Dris. XXXX vom 23.03.2015 ist wie oben angeführt unschlüssig und reicht auch in Bezug auf Ausführlichkeit und Detailliertheit nicht an die Gutachten vom 09.06.2014 und vom 02.08.2015 (vgl. auch die jeweiligen Befunderhebungen - AS 43, 44 bzw. 73) heran, ist daher nicht geeignet, die dortigen Darlegungen zu entkräften.
Beim vom BF beauftragten Gutachter handelt es sich um einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arbeitsmedizin; dieser ist auch allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Bei den von der bB herangezogenen Gutachtern handelt es sich einmal um einen Facharzt für Unfallchirurgie, Notarzt (GA v. 03.12.2013) bzw. um jeweils einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (GA v. 09.06.2014 und v. 02.08.2015). Da für den vorliegenden Fall im überwiegenden Ausmaß das Fachgebiet der Orthopädie bzw. orthopädischen Chirurgie einschlägig ist, ist auch insoweit die Auswahl der Gutachter durch die bB vom BVwG nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerde ausführt, die im Pensionierungsverfahren des BF herangezogenen Gutachten für das LG Linz als Sozial- und Arbeitsgericht seien zum Ergebnis gekommen, dass sich beim BF ein Behindertengrad von 50 % ergebe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches Ergebnis aus den angeführten Gutachten eben nicht zu ersehen ist. Die diesbezügliche Beschwerdebehauptung ist daher unrichtig. Die Aussage im Gutachten vom 21.09.2012 "Arbeiten im Gehen und Stehen dürfen insgesamt 50% eines normalen Arbeitstages nicht übersteigen." (vgl. dortige Seite 13) ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren unbrauchbar. Zudem sind die in diesem Pensionierungsverfahren aufgeworfenen Fragestellungen zu denen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren unterschiedlich und weder verwert- noch vergleichbar.
In den angeführten Gutachten (vom 09.06.2014 und vom 02.08.2015) wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesen Gutachten besteht bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das dritte Gutachten kommt zum selben Ergebnis wie das zweite Gutachten und bestätigt damit das Ergebnis von 30 v.H. GdB.
Eine weitere Bestätigung - des Gutachtens vom 09.06.2014, damit im Ergebnis auch des Gutachtens vom 02.08.2015 - findet sich in der ärztlichen Stellungnahme eines leitenden Arztes der bB vom 20.01.2015.
In den angeführten Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Zuge der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Weitere Befunde wurden nicht mehr vorgelegt.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Entgegen der Beschwerdebehauptung wurden die von der bP vorgelegten fachärztlichen Befunde nicht übergangen, sondern fanden in den sachverständigen Beurteilungen Berücksichtigung. Sofern die Beschwerde auf einen Befund Dris. XXXX verweist, so findet sich ein solcher Befund im gesamten Verwaltungsakt nicht.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Den Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 09.06.2014 und 02.08.2015 war daher zu folgen.
Diese Sachverständigengutachten und das Vorbringen des BF im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesen Gutachten vom 09.06.2014 und 02.08.2015 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde - durch Nichtvorhalten des zuletzt erstatteten Sachverständigengutachtens vom 02.08.2015 vor Bescheiderlassung - ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell von ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67).
Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).
Im vorliegenden Fall wurde der bP das zuletzt erstattete Gutachten vom 02.08.2015 nicht zur Kenntnis gebracht. Das fehlende Parteiengehör im Verfahren vor der Behörde erster Instanz wird aber durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde saniert, wenn in diesem Zeitpunkt die Entscheidungsunterlagen bekannt sind. Im Bescheid der bB vom 26.08.2015 wurde auf dieses Gutachten ausdrücklich verwiesen. Soweit im Bescheid insoweit angeführt ist "Gutachten vom 16.7.2015" ist dies insofern unrichtig, als richtigerweise Tag der Begutachtung der 16.07.2015 war und das Gutachten mit 02.08.2015 unterfertigt ist, also von diesem Tag stammt. Die Benennung Gutachten vom 16.07.2015 ist insofern unschädlich - es handelt sich hier offenbar um einen Schreibfehler. Zudem wurde das Gutachten in Kopie dem Bescheid beigelegt (vgl. AS 79). Dadurch wurden der bP die maßgeblichen Entscheidungsunterlagen schon im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht. Die Erhebung der Beschwerde führte daher zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann zwar nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Der Bescheid wurde aber am 28.08.2015 abgefertigt. Die Beschwerdeerhebung mit Schreiben vom 05.10.2015 - zur Post gegeben am 06.10.2015 - erweist sich demnach als rechtzeitig.
Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Weiters wird in den Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs. 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Die erstellten Gutachten vom 09.06.2014 und vom 02.08.2015 erfüllen - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die Sachverständigengutachten vom 09.06.2014 und vom 02.08.2015 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde die getroffenen Einstufungen als zu gering, was sich allerdings nicht als zutreffend herausstellte. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % auszugehen; die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.5. Mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen Erledigung entzieht sich das in der Beschwerde vorgebrachte weitere Begehren (Mängel des Verfahrens hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht; eine Zuständigkeit ist hier nicht gegeben. Der Sachverhalt entzieht sich insoweit der Prüfkompetenz des ho. Gerichtes. Ein näheres Eingehen auf die in der Beschwerde diesbezüglich getätigten Ausführungen war daher obsolet. Insoweit ist die bP mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das Sozialministeriumsservice zu verweisen.
Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass derartige Eintragungen den Besitz eines Behindertenpasses - damit einen GdB von zumindest 50 v.H. - erfordern.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiters besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Zudem wurde kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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