L506 2108903-1•BVwG L506 2108903-1
L506 2108903-1Tribunale amministrativo federale14 dic 2015
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Religion,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung
L506 2108903-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 19.05.2015, Zl. 1049916707-150027585, beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger und Angehöriger der persischen Volksgruppe, stellte am 10.01.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in einem an, römisch katholisch zu sein und den Iran aus religiösen Gründen verlassen zu haben.
2. Im Zuge der Erstbefragung am 12.01.2015 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich bereits als Kind für das Christentum interessiert und habe er vor ca. drei Jahren ein Mädchen kennengelernt, welches ihm mehr darüber erzählt habe. Seien Eltern seien dagegen gewesen und habe ihn sei Vater 2-3mal geschlagen und ihn mit dem Umbringen bedroht, wenn er sich weiter mit dem Christentum beschäftige. Sein Vater habe die Ausreise nach Armenien organisiert. Im Rückkehrfall sei daher sein Leben in Gefahr.
3. Am 30.03.2015 erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA, er sei zwar gebürtiger Moslem, jedoch sei er Christ geworden. Er sei noch nicht getauft, habe jedoch bereits einen Termin. Die Taufe stelle für ihn einen Neubeginn als Christ dar. Nach weiteren Fragen zum christlichen Glauben (christliche Gebete und Feiertage) sowie zum Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bereits seit seiner Kindheit mit dem Christentum beschäftigt habe. Er habe sich irgendwann nicht mehr als Moslem gefühlt und einen christlichen Sender im Fernsehen angeschaut. Zudem habe ihn eine Freundin dreimal zu christlichen Sitzungen mitgenommen. Als er eines Tages zu seinem Onkel gegangen sei, habe ihn dieser geohrfeigt, weil die Polizei in ihrem Haus gewesen sei und alles durchsucht habe. Der Beschwerdeführer hätte festgenommen werden sollen, sei aber nicht zu Hause gewesen. Daraufhin sei er zu seinem Vater in die Moschee gegangen und habe ihm dieser zugesagt, ihn zu schützen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihn in einer Werkstatt versteckt. Der Onkel des Beschwerdeführers hätte aber den Beschwerdeführer bei der Polizei anzeigen wollen, weshalb sein Vater ihm geraten habe, den Iran zu verlassen, bevor er verhaftet werde, zumal ihm harte Strafen drohen würden. Während der Erstbefragung habe er unter Schock gestanden, weshalb er behauptet habe, von seinem Vater geschlagen worden zu sein. Er habe sich nicht sicher gefühlt und deshalb nicht erzählt, dass er von der iranischen Polizei verfolgt werde. Die Wahrheit habe er erst gesagt, als erfahren habe, dass seine Daten vertraulich behandelt werden würden. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer die mit Quellenangaben versehenen landeskundlichen Feststellungen zum Iran übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2015 erfolgte seitens der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Dabei wurden im Wesentlichen Auszüge aus den Länderfeststellungen des BFA zitiert und auf Berichte im Internet zu den Themen "Allgemeine Lage im Iran", "Rechtsschutz, Justizwesen, Sicherheitsbehörden", "Religionsfreiheit" und "Art. 2 und 3 EMRK" verwiesen [Foreigen Commenwelth Office, corporate report, Islamic Republic of Iran - Countriy of Concern, http://www.gov.uk/government/publications/islamic-republic-of-iran-country-of-concern/islamic-republic-of-iran-country-of-concern#freedom-of-religion-or-belief (08.04.2015); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier Christen und Christinnen im Iran;
http://www.fluechtlingshilfe-ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/iran-christen-und-christinnen-im-iran.pdf (08.04.2015); Update on the Situation for Christian Converts in Iran. Report from the Danish Immigration Service's fact-finding mission to Istanbul an Ankara, Turkey and London, United Kindgdom 25 March to 2 April 2014 an 10 April to 11 April 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403600474_rapportiranffm10062014ii.pdf (08.04.2015) S. 5].
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2015 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Beweiswürdigend wurde seitens des BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung infolge mehrerer Widersprüche für nicht glaubhaft befinde. Der Beschwerdeführer habe divergierende Angaben zum Datum seiner Ausreise, zum Visum sowie zum Informationsstand seiner Verwandten über seinen Aufenthalt vor der Ausreise aus dem Iran getätigt. Zudem habe er keine Beweismittel in Vorlage gebracht und würden sich die Angaben der Erstbefragung mit jenen der Einvernahme vor dem BFA nicht decken. Der Beschwerdeführer habe sich im Iran auch nur für das Christentum interessiert und sei dort nicht konvertiert. Er kenne auch nicht die Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Judentum (gemeint wohl: Islam) und könne nur oberflächliche Angaben tätigen, weshalb insgesamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen sei.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.
Spruchpunkt II begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.05.2015 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Vertreterin mit Schriftsatz vom 19.06.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass das BFA keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Konversion durchgeführt bzw. die Länderberichte nicht angemessen gewürdigt habe, zumal diese eindeutig belegen würden, dass Apostasie im Iran scharf geahndet werde. Ermittlungen, wie intensiv sich der Beschwerdeführer mit dem Christentum im Iran beschäftigt habe, inwieweit dies dem iranischen Staat bekannt gewesen sei und ob dies zu einer Bedrohung im Falle einer Rückkehr führen würde, hätten durchgeführt werden müssen. In Bezug auf die Konversion komme es maßgeblich auf die Ansicht der potentiellen Verfolger an und wurde diesbezüglich auszugsweise auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369) hingewiesen. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung unschlüssig zumal entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 26.11.2003, 2003/20/0389) keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens erfolgt sei. Es sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei Minderjährigen auch ein anderer Maßstab anzulegen, als bei Erwachsenen, was beim BFA im Verfahren des (damals noch) minderjährigen Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (damals noch) minderjährig gewesen sei, fände in der Beweiswürdigung keine Erwähnung und gehe ein anderer Maßstab auch aus der Einvernahme nicht hervor (VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Insgesamt werde der Eindruck erweckt, dass Widersprüche "konstruiert" worden seien.
Zu den einzelnen Widersprüchen wurde Folgendes ausgeführt:
Hinsichtlich der angesprochenen Widersprüche zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BFA wurde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften. Das BFA dürfe daher seine Entscheidung nicht vorrangig auf solche Widersprüche stützen. Darüber hinaus müsse der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung berücksichtigt werden (VfGH 27.06.2012, U 98/12).
Im Zuge der Erstbefragung sei dem Beschwerdeführer das "Missgeschick" unterlaufen, dass er unwahr vorbrachte, der Vater habe ihn bedroht, er habe aber in Bezug auf seine Ausreise sehr wohl die Wahrheit über die Unterstützung seines Vaters bei der Organisation der Ausreise gesagt. Das BFA verkenne, dass es sich dabei um eine geringfügige Abweichung im Vorbringen des Beschwerdeführers handle, er im Kern jedoch dasselbe vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor dem BFA auch erklärt, dass er aus Angst nicht die Wahrheit gesagt habe. Bei einer Gesamtbetrachtung hätte das BFA daher erkennen können, das die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA der Wahrheit entsprochen hätten und er aus Furcht vor der Polizei falsche Angaben gemacht habe.
Auch der Vorhalt, ob die Mitbewohner des Beschwerdeführers im Flüchtlingsheim ihm gesagt hätten, er solle angeben, zum Christentum konvertiert zu sein, sei unhaltbar, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung als Fluchtgrund seine Probleme im Iran aufgrund seines Interesses für das Christentum vorgebracht habe.
Zudem komme es nicht auf die offizielle Taufe, sondern vielmehr auf den inneren Entschluss zur Konversion an, welchen der Beschwerdeführer zweifellos bereits im Iran gefasst habe. Die Religiöse Einstellung des Asylwerbers sei entscheidend, nicht der Taufakt an sich (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0533). Auch die Länderberichte des BFA würden das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen.
Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer zum Schein konvertiert sei, könnten ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer habe alle theoretischen Fragen beantworten können und habe zudem eigene Interpretationen sowie seine persönliche Meinung abgegeben. Er habe das "Vater unser" auswendig aufsagen und detailliert erzählen können, wie sein Interesse am Christentum geweckt worden sei. Auch bei der Beurteilung der Detailliertheit der Angaben des Beschwerdeführers sei das Alter zu berücksichtigen gewesen (VwGH, 14.12.2006, 2006/01/0362; UBAs, 02.05.2007, 268.620/0/17E-XIX/62/06; AsylGH, 10.03.2011, A5 417766-1/2011). Selbst im Falle einer Scheinkonversion sei zu prüfen gewesen, ob die Konversion bereits den Behörden des Heimatlandes bekannt geworden sei und der Beschwerdeführer deshalb Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Es komme nur auf seine (von den Verfolgern vermutete) religiöse Einstellung an und reiche die Unterstellung einer Konversion aus (AsylGH 20.04.2010, E3 408796-1/2009 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 30.11.2010, U 1101/10-12]; vgl. auch AsylGH 12.04.2012, E4 414.718-1/2010).
Ein mangelndes Grundwissen alleine könne auch nicht belegen, dass keine Konversion erfolgt sei. Der VwGH verlange eine schlüssige Gesamtbeurteilung (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215).
Nicht nachvollziehbar sei auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen dem Christentum und dem Judentum nicht erklären habe können, zumal er auch nicht danach gefragt worden sei.
Dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine Familienstreitigkeit handle sei ebenfalls nicht plausibel und beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Das BFA sei auch nicht auf das vorgelegte Schreiben des Pfarrvikars XXXX vom 02.06.2015 sowie auf das Katechumenenprotokoll vom 29.05.2015 hinsichtlich der bevorstehenden Taufe eingegangen (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012). Für die Beurteilung des Nachfluchtgrundes der Konversion komme es zudem nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Es hätte vor allem einer konkreten Auseinandersetzung mit den Angaben des Pfarrers und der Taufpaten bedurft, weshalb die Einvernahme des Zeugen XXXX beantragt wurde.
Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer im Katechumenat und könne die Tauferlaubnis erst nach Abschluss dieses Katechumenats erfolgen, weshalb die Taufe erst ab Ostern 2016 möglich sei.
Das BFA habe es im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ein Minderjähriger sei, auch unterlassen, Feststellungen unter dem Aspekt des Art 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern zu treffen.
Folglich sei das BFA aufgrund unrichtiger Feststellungen fälschlich zu dem Schluss gekommen, dass kein Asylgrund vorliege und auch kein Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes.
Zur rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst mit Verweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Iran wegen seiner Religion im Sinne der GFK asylrechtlich relevant verfolgt werde. Es liege auch keine ausschließlich private Verfolgung, sondern auch eine Bedrohung seitens der iranischen Behörden vor, zumal diese herausgefunden hätten, dass er sich dem Christentum zugewandt habe. Die Länderfeststellungen des BFA würden eindeutig bestätigen, dass Apostasie im Iran verboten und mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt werde. Hätte das BFA es nicht unterlassen, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers durchzuführen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass der Minderjährige aufgrund seines Religionsbekenntnisses vom iranischen Staat verfolgt werde. Es handle sich beim Beschwerdeführer eindeutig um eine vom Staat ausgehende Verfolgung, weshalb die Feststellung des BFA, eine innerstaatliche Fluchtalternative betreffend, völlig verfehlt sei. Der Beschwerdeführer gehöre seit seiner Ankunft in Österreich weiterhin dem christlichen Glauben an und plane, sich taufen zu lassen. Dies stelle zumindest einen subjektiven Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs 2 AsylG sowie Art. 5 Abs 2 StatusRL dar. Im Folgenden wurde auf die Judikatur des EuGH und VwGH zur asylrechtlichen Relevanz von Eingriffen in die Religionsfreiheit verwiesen (EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11; VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0721). Zu Spruchpunkt II wurde allgemein angemerkt, dass das BFA dem minderjährigen Beschwerdeführer bei rechtlich richtiger Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen hätte müssen. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren. Er fühlte sich in seiner christlichen Gemeinde ausgesprochen wohl, habe bereits freundschaftliche Kontakte geknüpft und helfe in der Pfarre bei Veranstaltungen. Anschließend wurde auf Art 2. Abs 2 des BVG über die Rechte von Kindern, die EMRK sowie auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR verwiesen und bekräftigt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle.
Schließlich wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers; welcher aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art 47 GRC beizugeben sei, beantragt.
Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben des Bischöflichen Ordinariats vom 09.06.2015.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt behördlichem Verwaltungsakt langte am 22.06.2015 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.
9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen und den hg. Verwaltungsakt unter Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFAVerfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien.
Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro
2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall
2.1. Der Beschwerdeführer brachte im anhängigen Asylverfahren vor, dass er sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt habe und nunmehr in Österreich beabsichtige sich taufen zu lassen, weshalb er derzeit ein Katechumenat besuche. Diesbezüglich brachte er ein Schreiben des Pfarrvikars Mag. XXXX , Pfarramt XXXX , vom 01.04.2015 und vom 06.04.2015 sowie ein Schreiben des Bischöflichen Ordinariates XXXX vom 09.06.2015 in Vorlage, welches der Beschwerde beigelegt wurde. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Gottesdienste besuche, ehrenamtlich Reinigungsarbeiten in der Kirche übernehme und beabsichtige sich taufen und firmen zu lassen. Die Taufe sei nach Abschluss des vorgeschriebenen Katechumenats, also nach Ostern 2016, geplant und beabsichtige er nach der Taufe auch in den Ministrantendienst einzutreten.
Das BFA führte im bekämpften Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund von Widersprüchen im Vergleich zum Vorbringen in der Erstbefragung, komplett unglaubwürdig sei. Zudem habe er sich im Iran nur für das Christentum interessiert und sei nicht konvertiert. Er könne auch nicht die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Judentum erklären und lediglich oberflächliche Angaben zum Christentum tätigen.
Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht der erkennenden Richterin der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers vom BFA nicht ausreichend ermittelt.
Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.
Aus diesem Grund ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin geboten, alle sich bietenden Beweise hinsichtlich einer möglichen Konversion zu erheben, was aber im behördlichen Verfahren nicht geschehen ist. Für die umfassende und fundierte Beurteilung einer behaupteten Konversion - sei es eine solche zum Schein oder einer tatsächlichen - ist es unumgänglich, alle zur Verfügung stehenden entscheidungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln, welche für oder gegen eine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers im Sinne einer Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person sprechen.
In diesem Sinne erachtet es die erkennende Richterin angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben des Pfarrvikars Mag. XXXX (AS 99ff und 105) über sein Interesse am Christentum (beabsichtigte Taufe und Firmung), seine Aktivitäten in einer christlichen Gemeinde sowie das Praktizieren des Glaubens, vorlegen konnte, welche die behauptete Konversion zum Christentum jedenfalls als nicht unmöglich erscheinen lassen.
Dadurch, dass sich das BFA in keiner Weise mit den in Vorlage gebrachten Schreiben auseinandergesetzt hat, bedient es sich eindeutig einer antizipierenden Beweiswürdigung, die eine ablehnende Entscheidung nicht schlüssig zu begründen vermag und unzulässig ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH z.B. Erk. vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0102 oder vom 10.05.2010, Zl. 2009/17/0084 u. a.). Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Schreiben des Pfarrvikars Mag. XXXX sowie das in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben des Bischöflichen Ordinariats XXXX hinsichtlich seines Interesses am Christentum sowie der beabsichtigten Taufe und Firmung, werden daher zu überprüfen und in die Beweiswürdigung des BFA einzubeziehen sein, was bislang im angefochtenen Bescheid nicht geschehen ist.
Sofern das BFA ausführt, dass der Beschwerdeführer lediglich oberflächliche Angaben zum Christentum tätigen und die Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Judentum nicht erklären könne, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer kaum inhaltliche Fragen zum Christentum gestellt wurden, obwohl der BF angegeben hat, bereits im Iran einen christlichen Fernsehsender gesehen und an christlichen Sitzungen teilgenommen und dort gebetet und gesungen zu haben, insofern wäre der Beschwerdeführer zu den diesbezüglichen Inhalt der Fernsehsendungen und der christlichen Sitzungen zu befragen gewesen, was jedoch nicht geschehen ist.
Die ihm gestellten Fragen konnte der Beschwerdeführer jedoch überwiegend beantworten (zB vermochte der BF das "Vater Unser" aufsagen und christliche Feste und deren grundsätzliche Inhalte zu benennen), weshalb sich aus dem Inhalt der Antworten auch kein grobes Unwissen des Beschwerdeführers hinsichtlich des christlichen Glaubens ableiten lässt. Im vorliegenden Fall reicht es daher nicht aus, die Befragung hinsichtlich der Konversion lediglich bei den gestellten Fragen zu belassen, sondern wäre der Beschwerdeführer weiter zu seinem religiösen Grundwissen zu befragen gewesen.
Der Vollständigkeit halber sei hier noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA zwar nach den Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum gefragt worden ist, im bekämpften Bescheid jedoch auf das mangelnde Wissen hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem Judentum und dem Christentum Bezug genommen wurde. Es wäre jedoch geboten gewesen, dass sich das BFA mit den seitens des Beschwerdeführers gemachten Angaben auseinandersetzt und nicht jenen, welcher er nie getätigt hat.
Hinzu kommt, dass das BFA zunächst feststellte, dass der Beschwerdeführer Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt habe (AS 214), was mit den weiteren Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit (AS 215) verfolgt bzw. bedroht worden sei (AS 215), nicht in Einklang zu bringen ist. Im fortgesetzten Verfahren hat das BFA daher nachvollziehbar zu begründen, ob beim Beschwerdeführer eine Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt und sind die darauf gründenden Feststellungen eindeutig und widerspruchsfrei darzulegen.
Der Beschwerdeführer wäre auch genauer dazu zu befragen gewesen, wie er seinen Glauben in Österreich lebt und praktiziert; ob er sich in einer kirchlichen Gemeinde engagiert, welche eigeninitiativen Schritte er setzt, um den Glauben zu praktizieren, ob er bereits christliche Glaubensinhalte in sein Leben aufgenommen hat und wie er persönlich hohe kirchliche Feiertage begeht. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass er im Gegensatz zum Iran in Österreich die uneingeschränkte Möglichkeit hat, seinen Glauben zu praktizieren. Das Bundesasylamt ging hierauf in keiner Weise weiter ein, womit einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer behaupteten Konversion nicht genüge getan ist.
2.2. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die aufgezeigten, bisher versäumten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen und im Anschluss daran das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
Sollte das BFA erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob dem Beschwerdeführer - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des Beschwerdeführers im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.
Auch werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Ebenso werden das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers sowie das mit der Beschwerde vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BFA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
2.4. In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete dies damit, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberatung sei nicht als gleichwertig mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG zu betrachten, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der Beschwerdeführer lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde (anderes gelte etwa für das Beschwerdeverfahren gegen die Rückkehrentscheidung).
Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig ist dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer zugleich mit der Bescheiderlassung durch das BFA gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen gewährleistet ist.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der VfGH zwar mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015-8, § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben hat, dies jedoch auf das gegenständliche Verfahren, ungeachtet der obigen Ausführungen, jedoch schon allein insoweit keine Auswirkung hat, als der VfGH gem. Art. 140 Abs. 5 dritter und vierter Satz B-VG die Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 festgesetzt hat und damit gem. Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG die Bestimmung des § 40 VwGVG auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) anzuwenden ist.
2.5. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängeln folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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