I407 1426859-2•BVwG I407 1426859-2
I407 1426859-2Tribunale amministrativo federale14 dic 2015
bestehendes Familienleben, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt
I407 1426859-2/12 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. 820547902/2355859, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise am 06.05.2012 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig (eingelangt bei der belangten Behörde am 11.05.2012) und zulässig Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis zu I401 1426859-1/5E vom 12.12.2014 hat das BVwG die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i. d.g.F. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend führte das BVwG aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Tunesien eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht oder er eine asylrechtlich relevante Bedrohung aktuell zu gewärtigen habe. Vielmehr seien ausschließlich wirtschaftliche Fluchtmotive relevant gewesen. Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG aus, dass unbestritten sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig und die Dauer seines unsicheren Aufenthaltes von damals ca. 2 1/2 Jahren kurz war. Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits habe nicht ergeben, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
5. Mit Bescheid vom 27.3.2015 zu Zl. 820547902/2355859 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer für seine Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Begründend führte das BFA im wesentlichen aus, dass die kurze Dauer der mittlerweile bestehenden Ehe kein effizientes Zusammenleben darstellen könne und dass das Familienleben woanders, beispielsweise in Tunesien fortgesetzt werden könne. Der Aufenthalt sei in einem unsicheren Zeitraum entstanden und sich der Dauer des Aufenthalts von damals knapp drei Jahren nicht auf einer den Behörden zurechenbaren, überlangen Dauer des Verfahrens gründe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde war der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten, es ist aber festgestellt worden, dass er schlepperunterstützt und illegal eingereist ist. Insgesamt ergab eine Abwägung der öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes mit den privaten Interessen an dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich, dass erstere überwiegen.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid am 14.04.2015 rechtzeitig und zulässig wegen Rechtswidrigkeit, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde. Begründend führte er im wesentlichen aus, er sei im April 2012 eingereist sei und keine gerichtlich strafbaren Handlungen begangen habe. Er würde seit 20.12.2014 eine Ehe mit seiner früheren Lebensgefährtin führen, der ein am 03.04.2015 geborenes Kind entstamme. Seit 08.01.2015 würden sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er habe erfolgreich einen Deutschkurs A2.1 absolviert. Er habe eine Einstellungszusage erhalten. Der Beschwerdeführer rügte als Verfahrensfehler, dass das Bundesamt "Bangladesch" mit Tunesien im Verfahrensgang und bei den Feststellungen verwechselt habe. Im Erkenntnis des BVwG im Asylverfahren wurde dieses Versehen richtig gestellt. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm vom BFA übermittelten Länderfeststellungen zu Tunesien und stellte die Anträge, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt wird.
7. Am 9.12.2015 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, bei der der Beschwerdeführer und die Gattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seine soziale Situation in Österreich sowie die näheren Umstände seiner Suchtgiftkriminalität erörtert.
8. Am 10.12.2015 richtete die Gattin des Beschwerdeführers ein ergänzendes Schreiben an das Gericht, in dem Sie näher zur Situation des Beschwerdeführers, zu den bisher unternommenen Schritten sowie zu seinen Sozialkontakten und Zukunftsplänen ausführte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und ist tunesischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, seine Muttersprache ist arabisch und er ist muslimischen Glaubens. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule und sieben Jahre die Hauptschule.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben im März 2011 illegal nach Italien aus. Die Einreise nach Österreich erfolgte im April 2012 nicht rechtmäßig und er stellte am 06.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Er ist gesund, arbeitsfähig und seit 20.12.2014 mit einer Österreicherin verheiratet und wohnt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er ist der Vater eines am 27.03.2015 in Österreich geborenen, ehelichen Sohnes. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist zur Zeit in Karenz und hat eine Tochter, welche neun Jahre alt ist und nicht vom Beschwerdeführer abstammt. Der Beschwerdeführer ging und geht in Österreich keiner sozialversicherungsfähigen Beschäftigung nach. Im Akt erliegt eine Beschäftigungszusage für den Fall, dass eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt.
In Tunesien arbeitete er in den Sommermonaten als Rettungsschwimmer, als Koch in Restaurants und auch im Baugewerbe. Der Vater des Beschwerdeführers ist invalide. Von den erzielten Erträgnissen einer Landwirtschaft kann die Familie ihren Lebensunterhalt bestreiten.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
01)LG XXXX vom 09.09.2015 RK 15.09.2015
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 10.07.2015
Freiheitsstrafe 9 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre,
wobei er wegen des Vergehens nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG wegen gewerbsmäßiger Begehung und der Abgabe an zum Tatzeitpunkt minderjährige Personen verurteilt wurde. Er hat seine Taten im Zeitraum vom April 2013 bis zum Juli 2015 begangen.
1.5. Seine Eltern und seine Schwester leben in Tunesien.
1.6. Er verfügt über eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses B1 und keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in die Familie seiner Gattin weitgehend integriert und arbeitet ehrenamtlich beim Roten Kreuz als Dolmetscher mit. Er pflegt in Österreich soziale Beziehungen zu Freunden seiner Frau und hat keine Fortbildungen absolviert.
1.7. Der Asylantrag wurde am 06.05.2012 rechtsmissbräuchlich gestellt.
1.8. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 7.7.2015: Ausnahmezustand nach Anschlag in Sousse (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Am 26.6.2015 kam es in Sousse zu einem Terroranschlag auf ein Touristenhotel. Bei dem Anschlag kamen 38 Menschen ums Leben. Die Sicherheitskräfte in den Touristenhochburgen werden verstärkt (DS 1.7.2015). Tunesiens Präsident Béji Caïd Essebsi rief am 4.7.2015 für 30 Tage den Ausnahmezustand im gesamten Land aus. Die "teuer erkämpfte" Meinungsfreiheit werde nicht eingeschränkt, versicherte er. Dennoch ist klar, dass mit der Entscheidung zumindest vorübergehend deutliche Einschränkungen der Bürgerrechte einhergehen. Polizei und Sicherheitskräfte bekommen weitreichende Befugnisse, auch die Versammlungsfreiheit wird eingeschränkt (DS 5.7.2015; vgl. JA 5.7.2015).
Quellen:
KI vom 20.3.2015: Terroranschlag auf Nationalmuseum in Tunis (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Angriff auf das Bardo-Nationalmuseum in der tunesischen Hauptstadt Tunis am 18.3.2015 sind nach Angaben der Regierung 23 Menschen, darunter 20 Touristen getötet worden. 44 Menschen wurden verletzt (DS 19.3.2015b). Nach Angaben des Ministerpräsidenten waren die Angreifer in Militäruniformen gekleidet. Zwei der Attentäter wurden bei Feuergefechten mit den Sicherheitskräften getötet (DS 19.3.2015a; vgl. JA 18.3.2015). Bei den beiden toten Attentätern handelt es sich zwei tunesische Staatsbürger (DS 19.3.2015b; vgl. JA 19.3.2015). Beide sollen erst im Dezember 2014 nach Ausbildung in Libyen und Kampfeinsätzen in Syrien für den IS zurückgekehrt sein. Premier Habib Essid musste zugeben, dass einer der beiden von der Polizei beobachtet wurde (DS 19.3.2015b). Der IS bekannte sich am 19.3.2015 zu dem Anschlag und drohte mit weiteren (JA 19.3.2015). Es war der schwerste Terroranschlag in Tunesien seit Beginn des arabischen Frühlings vor mehr als vier Jahren. Die tunesische Regierung kündigte einen "gnadenlosen" Kampf gegen den Terror an. Präsident Beji Caid Essebsi sagte, das Land werde "bis zum letzten Atemzug" gegen seine Gegner kämpfen (DS 19.3.2015b).
Quellen:
KI vom 9.2.2015: Tunesiens neue Regierung nimmt Arbeit auf (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Am Freitag den 6.2.2015 hat das neue Kabinett von Ministerpräsident Habib Essid bestehend aus säkularen Politikern und Mitgliedern der gemäßigten Islamisten-Partei Ennahda seine Arbeit aufgenommen (DS 8.2.2015). Am 5.2.2015 hatte das Parlament nach heftigen Diskussionen der Regierung zugestimmt. Von 217 Abgeordneten stimmten 166 für die Regierung (JA 6.2.2015; vgl. DW 5.2.2015).
Die Regierung umfasst die bei den Wahlen im vergangenen Herbst siegreiche säkulare Partei Nidaa Tounes (Ruf Tunesiens) und die islamistische Ennahda (Erneuerung). Daneben sind auch drei kleinere liberale Parteien im gemeinsamen Kabinett unter dem 65-jährigen Unabhängigen Habib Essid vertreten (DS 4.2.2015; vgl. DW 5.2.2015). Dieser war von Staatspräsident Béji Caïd Essebsi, der auch Chef der Nidaa Tounes ist, nach dem Sieg bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Jänner 2015 mit der Regierungsbildung beauftragt worden. Essid gilt als enger Vertrauter Essebsis. Essids Kabinett besteht aus 27 Ministern und 14 Staatssekretären, es ist betont technokratisch gestaltet. Mehrere Minister waren allerdings, so wie Essid selbst, unter Ben Ali bereits aktiv, meist aber nicht in politischen Posten, sondern im technischen Apparat verschiedener Ministerien (DS 4.2.2015).
Quellen:
Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Das Land ist noch zentralistisch aufgebaut und hat 24 Gouvernorate. Die Revolution vom 14.1.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali hatte zu einer Phase des politischen Übergangs geführt. Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.1.2014 die neue demokratische Verfassung verabschiedete. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein (AA 11.2014a). Die neue Verfassung trat am 10.2.2014 durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft (Jeuneafrique 11.2.2014). Sie garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Sie sollen zudem politisch gestärkt werden, indem auch bei Kommunalwahlen eine paritätische Listenbesetzung eingeführt wird. Heftige Auseinandersetzungen gab es bei der Debatte über die Rolle, die die Religion zukünftig spielen soll. Schließlich einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert als auch den Schutz des Heiligen festschreibt (GIZ 11.2014a).
Aus den Wahlen zur verfassungsgebenden Nationalversammlung am 23.10.2011 war die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervorgegangen, und hatte mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung gebildet ("Troika"). Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Mustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR, Kongress für die Republik) (AA 11.2014a).
Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 haben die säkulare Partei "Nida Tunis" mit 85 der 217 Sitzen zur stärksten Kraft gemacht (GIZ 11.2014a; vgl. AA 11.2014a), gefolgt von Ennahda. Die Islamisten mussten den Preis zahlen für zwei Jahre Regierungsbeteiligung. Während die ehemals stärkste Kraft in der Verfassungsversammlung mit 69 Sitzen ein nach wie vor gutes Ergebnis erhielt brachen die Stimmen für die ehemaligen Koalitionspartner CPR und Ettakatol massiv ein (4 Sitze beziehungsweise 1 Sitz laut vorläufigem amtlichen Endergebnis). Nidaa Tounes hat eine schwierige Suche nach einem Koalitionspartner vor sich, da außer dem Hauptkonkurrenten Ennahdha keine andere Partei stark genug ist, ihr eine absolute Mehrheit zu bescheren. Die heterogene Partei aus Gewerkschaftsmitgliedern, Sozialdemokraten und Konservativen steht außerdem in der Öffentlichkeit unter Druck, weil in ihren Reihen viele Mitglieder des alten Regimes vertreten sind (GIZ 11.2014a).
Bei der Stichwahl der Präsidentschaftswahlen setzte sich Beji Caid Essebsi (Partei Nidaa Tounes) gegen Amtsinhaber Moncef Marzouki (Partei CPR, Kongress für die Republik) durch. Essebsi erhielt 55,68% der Stimmen, Marzouki 44,32% (DSL 22.12.2014; vgl. Jeuneafrique 22.12.2014). Essebsis Partei Nidaa Tounes wird nachgesagt, ein Sammelsurium alter Kräfte des Regimes Ben Ali zu sein. Marzouki hingegen wurde seine Kooperation mit den Islamisten der Ennahda, die viele Wähler als für die instabile Lage nach der Revolution verantwortlich sahen, zum politischen Verhängnis (DSL 22.12.2014). Die Wahlbeteiligung lag bei 60,1% (Jeuneafrique 22.12.2014).
Seit Ende 2011 wurde die Regierung von der islamisch-konservativen Ennahdha-Partei geführt. Durch eine durch Morde an linken Oppositionspolitikern ausgelöste Regierungskrise kam es zur Bildung einer von Mehdi Jomaa geführten Technokratenregierung, die am 28.1.2014 bestätigt wurde und bis zur Vereidigung einer neuen Regierung nach den Wahlen des Parlamentes und des Staatspräsidenten (Ende 2014) amtieren soll (AA 11.2014a). Nach der Stichwahl um das Präsidentenamt soll nun Nidaa Tounes eine stabile Koalitionsregierung bilden (Jeuneafrique 22.12.2014).
Quellen:
Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien, in der Nähe des Berges Chaambi, wurde auf weitere Gouvernorate ausgedehnt. Manche der Grenzübergänge zu Algerien sind vorübergehend geschlossen. Hohes Sicherheitsrisiko besteht für die Gouvernorate Kasserine, Silliana, Le Kef, Jendouba und Beja. Seit dem tödlichen Anschlag auf das tunesische Militär 2013 stehen sich Sicherheitskräfte und Terroristen in einer offenen Auseinandersetzung gegenüber, die am 16.7.2014 neuerlich zahlreiche Todesopfer auf Seiten des Militärs forderte. Erhöhtes Sicherheitsrisiko für den Rest des Landes (BMEIA 11.12.2014). Das französische Außenministerium rät zu erhöhter Wachsamkeit im gesamten Staatsgebiet, jedoch werden nur die südlichen Saharagebiete sowie bestimmte Regionen im Nordwesten in der Grenzregion zu Algerien als unsicher (entweder gar nicht oder nur bei Vorliegen dringender Gründe zu bereisen) eingestuft (FD 11.12.2014).
Die Turbulenzen nach dem Sturz von Diktator Zine El-Abidine Ben Ali 2011 haben den Sicherheitsapparat erheblich geschwächt. Kriminelle Akteure und gewaltbereite Salafisten weiteten in diesem Sicherheitsvakuum ihre Aktivitäten massiv aus: Seit Ende 2012 ist auch in Tunesien Jihadismus ein manifestes Problem (SWP 10.2014). Militante Zellen mit Verbindungen zur algerischen Al-Qaida im Maghreb und der tunesischen Ansar al Sharia haben in Gebieten an der Grenze zu Algerien Dutzende von Sicherheitskräften getötet - im Juli 2014 starben bei einem Anschlag allein 15 Soldaten (SWP 10.2014; vgl. Zeit 25.10.2014). Auch in anderen Landesteilen kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und militanten Zellen sowie zu (versuchten) Attentaten, auch auf touristische Ziele. Weil es keine effektive Sicherung der 459 Kilometer langen Grenze zu Libyen gibt, verschärfen die Konflikte im Nachbarland auch die Sicherheitslage in Tunesien. Organisierte Kriminalität und (Waffen)Schmuggel florieren. Vor allem aber ist Libyen Rückzugsgebiet und Drehscheibe für militante Tunesier, die nach Syrien und in den Irak reisen (SWP 10.2014). Mit 3000 Jihadisten stellt das kleine Tunesien (knapp 11 Millionen Einwohner) eines der größten Kontingente ausländischer Kämpfer in Syrien (SWP 10.2014; vgl. Zeit 25.10.2014). Rund 400 von ihnen sollen bereits zurückgekehrt sein (SWP 10.2014). 1.500 verdächtige Militante wurden allein in diesem Jahr [2014] verhaftet (Zeit 25.10.2014). Mit der Verschärfung der Sicherheitsprobleme wächst die Gefahr erneuter Repression. Die im Sommer 2014 angeordnete Schließung diverser religiöser Medienplattformen etwa stellt eine problematische Gratwanderung zwischen entschiedenem Vorgehen gegen radikale Akteure und Einschränkung der Meinungsfreiheit dar (SWP 10.2014). Die auch in Tunesien aktive Gruppierung Ansar al Sharia wurde am 27.8.2013 seitens der tunesischen Regierung als terroristische Vereinigung mit Verbindung zu Al-Qaida im Maghreb (AQIM) eingestuft (AA 11.12.2014).
Sicherheitsprobleme, vor allem die Bedrohung durch Salafisten, waren im Jahr 2013 ein bedeutendes Thema für die Regierung. Patrouillen der Sicherheitskräfte wurden in den südlichen Grenzregionen, in denen militante islamistische Gruppen aktiv waren, verstärkt. Die Regierung beschuldigte salafistische Extremisten an der Ermordung der beiden Oppositionspolitiker Choukri Belaid am 6.2.2013 und Mohammed Brahmi am 25.7.2013 verwickelt zu sein. Bis zum Jahresende 2013 wurden verschiedene Verdächtige ausgeforscht. Auch ging die Regierung davon aus, dass Salafisten für mehrere Angriffe auf Sicherheitskräfte im Jahr 2013 verantwortlich waren. Angriffe von Salafisten auf Individuen, private Haushalte und Geschäfte wurden nicht angemessen verfolgt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Exekutive hat dennoch weiterhin großen Einfluss auf Gerichtsverfahren, insbesondere bei Fällen von politischen Dissidenten und Fällen im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit (USDOS 27.2.2014). Im April 2013 wurde die Oberste Justizbehörde gesetzlich eingerichtet. Diese temporäre Behörde sollte bis zur Verabschiedung der neuen Verfassung die Aufsicht über die Justiz übernehmen (FH 23.1.2014; vgl. auch:
USDOS 27.2.2014; HRW 21.1.2014). Dies betrifft etwa die Ernennung von Richtern, deren Beförderung, Zuteilungen und Disziplinarverfahren (FH 23.1.2014). Gemäß neuer Verfassung vom Jänner 2014 erfolgt die Ernennung von Richtern durch präsidentielles Dekret auf alleinigen Vorschlag des Obersten Richterrats und unter Konsultation des Regierungschefs. Der oberste Richterrat wird aus vier richterlichen Organen gebildet. In der Verfassung ist Gleichheit vor dem Richter und Recht auf einen fairen Prozess, die Schaffung eines Instanzenzuges durch die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs und die Wahrung des Stufenbaus der Rechtsordnung festgelegt (ÖB 2.2014).
Im September 2013 verteidigte der Justizminister sein Ressort vor der verfassungsgebenden Versammlung wegen Anschuldigungen, dass Fälle von religiösen Extremisten oder mit diesen in Verbindung stehenden Randalierern oft nicht bis zum Ende durchgeführt wurden oder die Täter milde Strafen erhielten und Fälle gegen Säkulare oder solche, die die Meinungsfreiheit betrafen, hingegen oft zu langen Verfahren und harten Verurteilungen führten (USDOS 27.2.2014). Gefängnisstrafen aus politischen Gründen und ähnliche Schikanen gingen seit 2011 erheblich zurück, aber missbräuchliche Verfahren gegen Journalisten und andere bestanden 2013 weiterhin (FH 23.1.2014, vgl. auch: HRW 31.1.2013).
Quellen:
Obwohl das Innenministerium rechtlich für den Gesetzesvollzug zuständig und verantwortlich ist, begann nach der Revolution 2011 das Militär eine größere Rolle bei Angelegenheiten der inneren Sicherheit zu spielen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die die Erstverantwortung beim Gesetzesvollzug in größeren Städten hat, sowie die für die Grenzsicherheit und den Streifendienst in kleineren Städten und ländlichen Gegenden zuständige Nationalgarde (Gendarmerie), das Generaldirektorat für Nationale Sicherheit und die Feuerwehr. Zivile Behörden behalten im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Die Regierung verfügt jedoch nicht über effektive Mechanismen, Missbräuche, Korruption und Straffreiheit zu untersuchen und zu bestrafen. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte bei Übergriffen nicht adäquat reagieren. Zudem gibt es Vorfälle, bei denen Sicherheitskräfte Demonstranten gegenüber gewalttätig sind (USDOS 27.2.2014).
Polizei und zivile Geheimdienste haben aufgrund ihrer Funktion im ehemaligen Polizeistaat ein Governance- und Reputationsproblem. Strukturen und Organisation des Innenministeriums sind nach wie vor wenig transparent. Angaben zur Personalstärke des für innere Sicherheit zuständigen Apparats schwanken zwischen 40 000 und über 100 000. Seit 2011 zermürben interne Grabenkämpfe zwischen Status-quo-Akteuren und Reformern den Apparat. Niedrige Löhne machen ihn überdies anfällig für Korruption. Nicht zuletzt hat die notwendige Auflösung der politischen Polizei 2011 die Fähigkeit zur Überwachung radikaler Akteure vermindert (SWP 10.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten ist, gibt es glaubwürdige Berichte dass Inhaftierte gelegentlich von den Sicherheitskräften gefoltert und misshandelt werden. Verschiedene internationale Organisationen erhielten Berichte aus erster Hand über harte physische Behandlung von Individuen wegen der Teilnahem an Demonstrationen (USDOS 27.2.2014). Obwohl die Sicherheitskräfte unter Ben Ali massiv Folter anwendeten, gelang es den neuen Machthabern bisher nicht, den Großteil der Foltervorwürfe zu untersuchen (HRW 21.1.2014). Eines der Schlüsselelemente der Übergangsjustiz ist die Frage der Entschädigung für Opfer während des alten Regimes sowie die tatsächliche Strafverfolgung von Tätern. Bisher gab es nur einen einzigen Fall mit Verurteilung. Die Arbeit des OMCT vor Ort kann als wertvoller Beitrag zur hierzu gesehen werden und wird diesbezüglich auf längere Frist sicherlich dazu beitragen, dass das Thema Folter nicht mehr tabuisiert wird und durch rechtliche Rahmenbedingungen sich die Anwendung von Folter und Missbrauch vermindern (ÖB 2.2014).
Quellen:
Gesetzlich sind für behördliche Korruption Strafmaßnahmen vorgesehen. Die Regierung unternimmt in eingeschränktem Ausmaß Bemühungen, diese Gesetze umzusetzen. Eine effektive Umsetzung gelingt dennoch nicht. Regierungsinstitutionen zur Bekämpfung der Korruption mangelt es an Ressourcen (USDOS 27.2.2014).
Nach den Wahlen 2011 wurde unter dem Büro des Premierministers eine Abteilung eingerichtet, die sich mit den Themen gute Regierungsführung und Korruption befasst. Der verantwortliche Beamte in Ministerrang, Mohamed Abbou, trat Ende Juni 2012 zurück. Der Posten wurde mit Einsetzung der neuen Regierung am 13.3.2013 abgeschafft. Am 27.7.2013 trat die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (NCCC) erstmalig zusammen, 20 Monate nach ihrer Gründung per Dekret. Ihr Exekutivorgan war mit Jahresende 2013 noch nicht angelobt. Am Gericht erster Instanz in Tunis wurden im Jahr 2013 500 Korruptionsfälle verhandelt. Die NCCC untersuchte 6.000 Korruptionsfälle und verwies 400 an das Gericht (USDOS 27.2.2014). Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International liegt Tunesien auf Platz 77 von 177 untersuchten Ländern (FH 23.1.2013).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Bedingungen für nationale und internationale Menschenrechtsgruppen haben sich seit der Revolution 2011 dramatisch verbessert. Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014; vgl. auch A 10.2014). Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz, eingerichtet nach den Wahlen vom Oktober 2011. Die hohe Kommission für Menschenrechte und fundamentale Freiheiten ist eine von der Regierung finanzierte Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte. Trotz Abhaltung zahlreicher Konferenzen verfügt das Ministerium bisher noch nicht über eine Internetseite oder einen offiziell ernannten Sprecher (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die tunesische Armee (Forces Armees Tunisiens, FAT) besteht aus den Landstreitkräften, der Marine und der Luftwaffe der Republik Tunesien (Al-Quwwat al-Jawwiya al-Jamahiriyah At'Tunisia). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwilllig kann man sich im Alter von 18-23 Jahren zum Militärdienst verpflichten. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 20.6.2014).
Der einjährigen Wehrpflicht für junge Männer, die auch in den Arbeitsverbänden des "Service
National" abgeleistet werden kann, konnten sich die Einberufenen aufgrund diverser Ausnahmeregelungen bzw. bei entsprechendem Einfluss der Familien bisher relativ problemlos entziehen. Seit Frühjahr 2011 rekrutiert die Armee jedoch offensiv, und es werden tatsächlich mehr Personen eingezogen. Ziel ist es, den Arbeitsmarkt durch die Rekrutierung arbeitsloser junger Männer zu entlasten und so auch das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Zum 1. Juli 2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden. Seit März 2003 gibt es auch für junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes, die jedoch kaum wahrgenommen wird. Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt. Soldaten haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht (A 10.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener UN-Konventionen beschlossen. Die feste Verankerung des Schutzes der Menschenrechte ist Konsens aller Parteien und hat Eingang in die neue Verfassung gefunden (A 10.2014). Seit dem Sturz des Regimes Ben Ali im Jahr 2011, profitieren die Tunesier von Verbesserungen im Bereich der Meinungssowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, inklusive der Freiheit, politische Parteien zu gründen. Verschiedene Faktoren beeinträchtigen die Konsolidierung des Schutzes bestimmter Rechte. Dazu gehören etwa die Verzögerungen bei der Verabschiedung einer neuen Verfassung, die im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards steht, die Beibehaltung repressiver gesetzlicher Bestimmungen aus der Zeit Ben Alis (HRW 21.1.2014), und Versuche seitens der Exekutive, die Medien zu kontrollieren und Vergehen im Bereich der Meinungsfreiheit zu verfolgen (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Problematisch sind auch die Anwendung exzessiver Gewalt gegen Demonstranten sowie die Abwesenheit transparenter und schneller Untersuchungen von vorangegangenen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Seit der Revolution genießen viele Journalisten neue Freiheiten. Die Anzahl an Radio- und Fernsehsendern sowie an Printpublikationen nahm zu (BBC 10.7.2013). Die Übergangsregierung proklamierte Meinungs- und Pressefreiheit sofort als fundamentales Prinzip des Landes (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind seither die Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet. Kritik an der Übergangsregierung wurde regelmäßig veröffentlicht, sowohl Online, als auch in Zeitungen und Zeitschriften (USDOS 27.2.2014). Die Meinungsfreiheit ist jedoch weiterhin Einschränkungen unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). So stehen Meinungsäußerungen, die "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" unter Strafe (USDOS 27.2.2014). Journalisten werden wegen Diffamierung oder anderen Tatbeständen inhaftiert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Journalisten werden von Sicherheitskräften bei Demonstrationen belästigt und bedroht (USDOS 27.2.2014). Einige Journalisten beklagten, dass es Zensur im Stil der Ära Ben Ali weiterhin gibt (BBC 10.7.2013).
Die staatliche "Agence Tunisienne d'Internet" (ATI) kontrolliert zwar weiterhin den einzigen internationalen Zugang, weswegen die gesamte Kommunikation über ihre Rechner läuft und private Internet-Anbieter von ihr abhängig sind. Sie hat sich jedoch zur Gewährleistung eines freien Internetzugangs verpflichtet. Internetseiten mit kritischer Berichterstattung zu Tunesien sind ohne Einschränkungen zugänglich (A 10.2014).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, der von der Regierung verhängte Ausnahmezustand schränkte dieses Recht jedoch [Anm.: bis zu dessen Aufhebung am 6.3.2014 (Standard 6.3.2014)] ein. Gesetzlich waren Zusammenkünfte von mehr als drei Personen verboten, für alle Demonstrationen und Märsche musste mindestens drei Tage vorher um Genehmigung angesucht werden (USDOS 27.2.2014). Bei Demonstrationen waren im Jahr 2013 immer wieder Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften zu verzeichnen, von denen fallweise exzessive Gewalt angewendet wurde (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014)
Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet und in der Praxis üblicherweise nicht eingeschränkt. Ein Gesetz über Vereinigungen aus dem Jahr 2011 beseitigt Strafen, die früher vorgesehen waren, sowie auch Verbote, bestimmten Vereinigungen anzugehören. Seit dem Sturz Ben Alis wird die Registrierung oder Arbeit von privaten Organisationen, politischen Parteien, Frauen- oder Minderheitenorganisationen im Allgemeinen nicht mehr eingeschränkt. Der Registrierungsprozess wurde vereinfacht, was es für Regierungsbehörden schwieriger machte, die Registrierung zu verzögern oder zu verhindern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind schlecht. Gefängnisse verfügen über zu wenig Personal und angemessene Ausstattung, um mit der Anzahl der Insassen adäquat umzugehen. Überbelegung ist ein beständiges Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. auch ÖB 2.2014). Mit Stand Februar 2013 gab es 21.715 Häftlinge, davon waren 54% Untersuchungshäftlinge. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Untersuchungshäftlinge getrennt von verurteilten Häftlingen untergebracht werden. Diese Bestimmung kann jedoch aufgrund der Überbelegung nicht eingehalten werden. Die verfügbare medizinische Versorgung ist inadäquat, die Versorgung mit Trinkwasser ist gegeben. Unter den 27 Haftanstalten, die in Betrieb waren, gab es ein reines Frauengefängnis. Acht weitere Haftanstalten verfügen über separate Teile für weibliche Gefangene. Die Haftbedingungen für Frauen sind Berichten zufolge besser als jene für Männer. Für Minderjährige gibt es ebenfalls eigene Einrichtungen (USDOS 27.2.2014).
Seit der Revolution vom Jänner 2011 gewährleistet die Regierung verbesserten Zugang zu Gefängnissen für unabhängige Beobachter, darunter Menschenrechtsgruppen, Medien und dem IKRK. Die bedeutendste Organisation zur Überwachung der Gefängnisse bleibt das IKRK. Psychologen oder Soziologen übernehmen primär die Rolle des Gefängnisombudsmanns (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe kann bei Mord (A 10.2014; vgl. HRW 22.5.2014), Vergewaltigung mit Todesfolge (A 10.2014) oder unter Anwendung von Gewalt sowie Vergewaltigung eines Kindes unter 10 Jahren (HRW 22.5.2014) und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt; zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen (A 10.2014). Laut Artikel 21 der neuen Verfassung ist das Recht auf Leben heilig und darf nur in "Extremfällen aufgrund eines Gesetzes" angetastet werden (A 10.2014; vgl. ÖB 2.2014). In der Verfassungsgebenden Versammlung fand sich jedoch keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, ein entsprechender Änderungsantrag wurde mit deutlicher Mehrheit abgelehnt (A 10.2014).
Quellen:
Die neue Verfassung von 2014 garantiert, wie schon die Verfassung von 1959, die Religionsfreiheit (AA 11.2014a; vgl. GIZ 11.2014b). Die islamistischen Kräfte konnten sich mit ihrer Forderung nach einer Verankerung des islamischen Rechtssystems der Sharia in der Verfassung nicht durchsetzen (AA 11.2014a). Stattdessen wird das Prinzip eines zivilen (säkularen) Staates festgeschrieben (AA 11.2014a; vgl. ÖB 2.2014). Neben der Glaubens- und Gewissenfreiheit in Artikel 6) wurde dieser um folgende Punkte erweitert:
Der Islam ist jedoch offizielle Religion Tunesiens und der Staatpräsident muss laut der Verfassung Muslim sein (GIZ 11.2014b; vgl. FH 23.1.2014). In der Gesellschaft ist seit der Revolution eine zunehmende Rückbesinnung auf islamische Werte und Lebensformen zu beobachten (Bekleidungsvorschriften, Einhalten des Fastens im Ramadan) (AA 11.2014a; vgl. GIZ 11.2014b).
Obwohl die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien Religionsfreiheit weitgehend gewährleisten, werden von der Regierung einige Einschränkungen dieser Freiheit umgesetzt. So werden beispielsweise Bürger wegen der Ausstrahlung von Material, das "heilige Werte verletzte" strafrechtlich verfolgt. Während weder die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten, noch deren Registrierung erforderlich ist, gibt es erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 28.7.2014).
Die kleinen jüdischen und christlichen Gemeinden konnten ihren Glauben im Allgemeinen frei praktizieren (FH 23.1.2014). Es gibt jedoch Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen basierend auf der Religionszugehörigkeit. Salafisten setzten im Jahr 2013 Mausoleen im ganzen Land in Brand. Salafistische Gruppen bedrohten Personen, die sie der Blasphemie beschuldigten, mit dem Tod und attackierten Künstler wegen deren Teilnahme an Veranstaltungen, die sie als unislamisch betrachteten. Salafisten ebenso wie einige Imame fielen durch anti-semitische Äußerungen auf (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Von den rund 10,9 Millionen Einwohnern sind 99% sunnitische Muslime, 1% Christen, Juden, schiitische Muslime oder Baha'i (CIA 20.6.2014; vgl. USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Mit der zunehmenden Freiheit durch die Revolution und einer generellen Rückbesinnung auf Religion im gesamten arabischen Raum ist in der jüngsten Vergangenheit ein Wiederaufleben der Religiosität beziehungsweise ein offeneres Zurschaustellen zuvor verdeckt gelebter Religion zu beobachten. Teilweise nimmt diese unter den Salafisten auch gewalttätige Züge an (GIZ 11.2014b; vgl. FH 23.1.2014). Einige Moscheen sind inzwischen in der Hand der Salafisten, moderatere Imame haben oft einen schweren Stand. Gleichzeitig setzen Teile der vor allem jüngeren Salafisten ganz bewusst auf eine moderne, witzige Kommunikation auch im Internet, wie zum Beispiel der französischsprachige Blog SLF magazine (GIZ 11.2014b).
Salafisten setzten im Jahr 2013 Mausoleen im ganzen Land in Brand. Salafistische Gruppen bedrohten Personen, die sie der Blasphemie beschuldigten, mit dem Tod und attackierten Künstler wegen deren Teilnahme an Veranstaltungen, die sie als unislamisch betrachteten. Salafisten ebenso wie einige Imame fielen durch anti-semitische Äußerungen auf (USDOS 28.7.2014). Verkäufer von Alkohol waren ebenfalls Ziel von Salafisten. Bei Angriffen von Salafisten auf Bürger sowie Geschäfte, denen sie unislamische Aktivitäten unterstellten, intervenierte die Polizei fallweise nicht. Dies führte zu Anschuldigungen, dass die Regierung radikalen Gruppen gegenüber zu nachsichtig wäre (FH 23.1.2014).
Die Übergangsregierungen haben sich mit wechselndem Erfolg bemüht, die Moscheen des Landes zu kontrollieren, um den Einfluss radikaler Prediger (Salafisten) zurückzudrängen, die sich seit der Revolution in einigen Gemeinden etabliert haben (AA 11.2014a; vgl. USDOS 28.7.2014). Ein Beispiel ist die eingeleitete "Säuberung" der Moscheen von mehr als 500 radikalen Predigern. Der neue Religionsminister Mounir Tlili will jene Moscheen, welche sich unmittelbar nach der Revolution als "unabhängig" erklärten (lt. Angaben des Religionsministeriums im Jahr 2013 waren dies knapp 1.000), wieder unter die Kontrolle des Ministeriums bringen und insbesondere in den Regionen auf eine "Neutralität" der Imame hinwirken (ÖB 2.2014).
Quellen:
Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Fälle von Diskriminierung der berberischen Minderheit sind nicht bekannt (A 10.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Arabern, 1% Europäern und 1% Juden und andere (CIA 20.6.2014).
Quellen:
Tunesien hat seit langem den Ruf, einer der fortschrittlichsten arabischen Staaten in Bezug auf Frauenrechte zu sein (HRW 21.1.2014; vgl. FH 23.1.2014) Auch die neue Verfassung Tunesiens ist im Vergleich mit anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf die Rechte der Frauen ein Musterbeispiel (ÖB 2.2014); die Gleichstellung der Frau (ÖB 2.2014; vgl. AA 11.2014a)) sowie eine Mindestquote im Parlament wurden sichergestellt. Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt (ÖB 2.2014). Bereits 1957 hatte ein fortschrittliches Personenstandsgesetz Monogamie, Zivilehe und Ehescheidung sowie die Gleichberechtigung der Frau eingeführt (AA 11.2014a; vgl. FH 23.1.2014), diese Errungenschaften werden in der neuen Verfassung ausdrücklich festgeschrieben. Im islamisch geprägten Familienrecht bestehen jedoch Benachteiligungen der Frau bei Scheidung und Erbfall fort. Im Verfassungsprozess nach der Revolution konnten sich konservative Kräfte der Regierungspartei Ennahdha nach Protesten seitens der Zivilgesellschaft nicht mit dem Versuch einer Relativierung der Frauenrechte durchsetzen (AA 11.2014a). Das Personenstandsrecht sieht vor, dass Kinder einer tunesischen Mutter und eines ausländischen Vaters automatisch die tunesische Staatsbürgerschaft erhalten (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Medizinische Abtreibungen wurden 1973 legalisiert (FH 23.1.2014).
Obwohl Vergewaltigung, auch innereheliche, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem. Häusliche Gewalt ist ebenfalls gesetzlich verboten und darunter fallende Vergehen sind mit dem doppelten Strafmaß belegt, als wenn sie von Fremden begangen werden. Durchgesetzt wird dieses Gesetz allerdings selten und häusliche Gewalt bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014).
Frauen sind im Arbeitsalltag seit langem fest integriert. 31 Prozent der Abgeordneten des neuen Parlamentes sind Frauen (dank einer Paritätsvorschrift bei den Kandidatenlisten) (AA 11.2014a). Gesetzlich ist explizit gleiches Gehalt für gleiche Arbeit vorgesehen, im Staatsdienst wird das auch umgesetzt. In der Privatwirtschaft verdienen Frauen durchschnittlich um ein Viertel weniger als Männer für dieselbe Arbeit (USDOS 27.2.2014). Der Frauenanteil an der arbeitenden Bevölkerung liegt bei rund 25% (2009), Frauen stellen fast ein Drittel der Richter und Anwälte, im höheren Bildungsbereich sind sie überrepräsentiert (GIZ 11.2014b).
Quellen:
Obwohl einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Verkehr per se nicht illegal ist, ist Analverkehr ([engl.: sodomy] verboten. Bei Verurteilungen droht eine bis zu dreijährige Gefängnisstrafe (USDOS 27.2.2014; vgl. ILGA 5.2014). Die ILGA interpretiert dies in ihrem Jahresbericht als Verbot männlicher Homosexualität; nicht jedoch von weiblicher (ILGA 5.2014). 2013 gab es keine Berichte über Verurteilungen. Vereinzelte Hinweise deuten darauf hin, dass LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender) Personen diskriminiert werden. Es gab Behauptungen, dass Polizisten Homosexuelle gelegentlich offen schikanierten und beschuldigten, HIV/Aids zu verbreiten. Menschenrechtsaktivisten beschuldigten ebenfalls Sicherheitskräfte, gegenüber als LGBT wahrgenommenen Personen tätlich zu werden. Trotz der feindseligen Umgebung gab es zahlreiche LGBT-Internetseiten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperierte mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, vertriebenen Migranten und anderen bedürftigen Personen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Tunesien verfügt über kein Asylgesetz, aber die tunesische Regierung gewährte mehr als einer Million Libyern und anderen Drittstaatsangehörigkeit temporären Schutz während des Konfliktes in Libyen 2011. Die meisten kehrten später nach Libyen oder in andere Länder zurück. 2013 kam es im Gegensatz zu den Jahren zuvor zu keinen Fällen von Refoulement oder Misshandlungen von Flüchtlingen (USDOS 27.2.2014). Die im Land verbliebenen rund 400 Flüchtlinge, welche von keinem Drittland aufgenommen wurden, stehen vor der Schwierigkeit der Integration in die tunesische Gesellschaft, wobei viele von ihnen ohne Asylstatus und Personaldokumente bleiben (ÖB 2.2014).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Insbesondere die Zahl arbeitsloser Akademiker ist hoch (AA 11.2014c). Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen sehr niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2014b).
Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 320 Dinar monatlich (umgerechnet rund 160 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn. Offiziell liegt die Arbeitslosigkeit im letzten Trimester 2012 bei 17,02%, in Gouvernoraten im Landesinneren jedoch wesentlich höher - in Tataouine sogar bei gut 50%. Laut eines Berichts der Afrikanischen Entwicklungsbank liegen die Arbeitslosenraten unter Akademikern je nach Fachrichtung bei 30 bis 60%. Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung bei, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit dürfte weit höher liegen als offiziell angegeben, erste Untersuchungen nach dem 14.1.2011 legen nahe, dass rund ein Drittel der Bevölkerung arbeitslos ist. In einigen Regionen und Berufen liegen die Zahlen noch weit darüber. Die tunesische Bevölkerung ist sehr jung (mehr als die Hälfte ist unter 30 Jahre alt), so dass Armut und Arbeitslosigkeit gerade die junge Bevölkerung sehr stark treffen. Generell sind Armut und Arbeitslosigkeit auf dem Land stärker verbreitet als in den Städten, allerdings haben viele Familien auf dem Land durch Landwirtschaft in kleinen Rahmen oft noch ein (wenn auch sehr geringes) nicht deklariertes Nebeneinkommen (GIZ 11.2014c).
In Tunesien gibt es, verbreiteten anderslautenden Vermutungen zum Trotz, ein Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%.
Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für max. 1 Jahr in Höhe von TND 150,-
mtl. (ca. € 78,-) ausbezahlt (ÖB 2.2014).
Quellen:
Die medizinische Versorgung ist in Tunesien ausreichend, mit einer Reihe neuer, privater Polikliniken, die wie einfache Krankenhäuser funktionieren und eine Reihe von Behandlungen bieten. Spezielle Behandlungen sind möglicherweise nicht durchführbar. Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 24.7.2014). In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 19.12.2014).
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (A 10.2014).
Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig - die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Von diesem Angebot, welches hauptsächlich in Privatkliniken besteht, profitieren jedoch meist nur Ausländer bzw. die zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die Anzahl der Privatkliniken stieg von 28 auf 117 (Zeitraum 1987 bis 2008). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die tatsächliche qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 10 und 40 Dinar, also etwa 5-20 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (privat und öffentlich) zusammengelegt - die Caisse Nationale d'Assurance Maladie - CNAM wurde geboren. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 16 Mio. Euro hoch verschuldet - fehlende Beitragszahlungen, verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe dafür. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Privatkliniken, Spezialkliniken oder Ärztezentren können sich nur gut betuchte "private" Patienten leisten. Dort ist die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst (ÖB 2.2014).
Quellen:
Rückkehrende Asylwerber können sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen (ÖB 6.1.2012). Grundsätzlich steht für tunesische Staatsangehörige auf das illegale Verlassen des Landes (z.B. ohne Reisepass, oder ohne die notwendigen Aus- und Einreisestempel) eine Haftstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (entspricht ungefähr EUR 15 bis 60). 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlassen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahmslos durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden. Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle, Körperverletzungen) begangen worden sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen (ÖB 6.4.2012).
Seit der Revolution 2011 sind zig tausende Tunesier illegal emigriert. Insbesondere junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen; diese kehren nun teils wieder zurück und müssen re-integriert werden. Nach der Revolution wurde Tunesien sehr schnell ein Immigrations- und Transitland, mit Migranten hauptsächlich aus dem Maghreb und dem Sub-Sahara - Afrika. Es ist gibt Anzeichen für ein Netzwerk des Menschenhandels, welches auch transitierenden Migranten behilflich ist. Innerhalb des Tunesischen Ministeriums für Soziale Angelegenheiten wurde ein Staatssekretariat für Immigration der Auslandstunesier gegründet. Dieses Staatssekretariat möchte alle Ministerialabteilungen, welche sich mit Migrationsthemen beschäftigen, unter einen Hut bringen (ÖB 2.2014).
Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über 2 Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Hier gibt es so gut wie keine staatlichen institutionellen Rahmen (ÖB 2.2014).
Quellen:
2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Es lagen beim Beschwerdeführer keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation oder Erkrankung und andere Hinweise vor.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft und Identität und Familienstand fußen auf der der belangten Behörde vorgelegten Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie auf der vorgelegten Heiratsurkunde und der vorgelegten Geburtsurkunde seines Sohnes. Seinen Aussagen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Araber und Moslems und zur schulischen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit begegnen keine Bedenken.
2.3. Dass der Beschwerdeführer im April 2012 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, beruht auf seinen Aussagen.
2.4. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand, seine Arbeitsfähigkeit und seine in Tunesien ausgeübten Beschäftigungen sind ebenfalls auf seine als glaubhaft zu wertenden Ausführungen zurückzuführen. Die Feststellung, dass er in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, ergibt sich aus einer Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.5. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer durchgeführten Abfrage im Strafregister der Republik Österreich und aus der Einsicht in seine strafrechtliche Verurteilung.
2.6. Der festgestellte Sachverhalt, wonach die Familienangehörigen in Tunesien leben und zu seiner familiären Situation in Österreich beruht auf den durchgeführten Einvernahmen. Der belangten Behörde legte er Empfehlungsschreiben seiner Schwiegereltern vor. Obwohl dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, brachte er zu einer allenfalls eingetretenen engeren sozialen Verfestigung abseits der familiären Beziehungen in Österreich ausschließlich vor, dass er einige wenige ehrenamtliche Dolmetschdienste beim Roten Kreuz geleistet hat.
2.7. Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über Deutsch als Fremdsprache auf der Ausbildungsstufe B1 vor und legte seine Deutschkenntnisse vor dem erkennenden Richter dar.
2.8. Über die gelegentliche Dolmetschtätigkeit beim Roten Kreuz ging und geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner regelmäßigen, auch keiner gemeinnützigen bzw. "ehrenamtlichen" Beschäftigung nach, was seinen Aussagen entnommen werden kann.
2.9. Die Feststellung, wonach der Asylanatrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, gründet sich einerseits aus den im Verfahren zum internationalen Schutz getroffenen Erwägungen zum rein wirtschaftlichen Motiv für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die er im gegenständlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, und den vom Beschwerdeführer verübten Suchtgiftdelikte andrerseits.
2.10. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Tunesien stützen sich auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde in den wesentlichen Gesichtspunkten unverändert gebliebenen sind. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Der Beschwerdeführer hat zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Berichten keine Stellungnahme abgegeben.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Im gegenständliche Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen.
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" titulierte § 10 Abs. 1 AsylG lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
Den gesetzlichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG entsprechend war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus Art. 8 EMRK ergibt sich somit ein dreistufiges Prüfungsschema für die Rechtfertigung eines Eingriffs. Zunächst muss der Eingriff in das Grundrecht gesetzlich vorgesehen ein, dann muss er einem der in Abs. 2 genannten Ziele dienen. Zuletzt muss der Eingriff zur Erreichung des Zieles notwendig sein - womit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen gemeint ist.
Im konkreten Fall ist der Eingriff in Form der in § 52 FPG vorgesehenen Rückkehrentscheidung gesetzlich determiniert; die fremdenrechtliche Bestimmung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung.
Zu prüfen bleibt, ob die Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig ist, um das Ziel zu erreichen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere
? die Dauer des Aufenthaltes,
? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität,
? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
? der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert,
? die Bindungen zum Heimatstaat,
? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung
maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Die Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Beschwerdeführer reiste am 06.05.2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer war durchgehend in Österreich aufhältig. Somit ergibt sich ein relativ kurzer Aufenthalt in Österreich von in etwa dreieinhalb Jahren.
Es ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und ihrer Tochter, welche nicht von ihm abstammt, sowie dem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine Ehegattin bereits seit rund drei Jahren kenne. Der gemeinsame Sohn wurde am 27.03.2015 geboren. Aufgrund der dargelegten Umstände liegt daher ein schützenswertes Familienleben vor, wobei allerdings anzumerken ist, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin und späteren Ehegattin erst in der Zeit seines letztlich rechtsmissbräuchlichen Asylverfahrens entstand. Das Familienleben entstand somit zu einem Zeitpunkt, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war bzw. weder der Beschwerdeführer noch seine damalige Lebensgefährtin darauf vertrauen konnten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Aufenthalt berechtigt sein würde. In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookamer v the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zl. 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es u.a. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, am dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitglieds derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt. Ein solcher spezieller Fall liegt im gegenständlichen Zusammenhang nicht vor. Im Gegenteil ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und ihm von Anfang an bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich, nicht zuletzt auf Grund seiner zugegebener Maßen rein wirtschaftlichen Fluchtmotive, unsicher ist.
Bei einer Abwägung hinsichtlich Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 18.06.2009, GZ 2008/22/0387; VwGH vom 27.02.2007, GZ 2006/21/0164). Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers ist mit dreieinhalb Jahren relativ kurz, das Familienleben in der Dauer von drei Jahren zur Gänze während eines unsicheren Aufenthalts entstanden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und Kindesmutter ist österreichische Staatsangehörige. Das gemeinsame Kind ist in etwa ein halbes Jahr alt. Das von Art. 8 EMRK geschützte Recht des Zusammenlebens mit dem gemeinsamen Sohn beträgt erst ein halbes Jahr. Die Intensität der familiären Integration ist - auch wenn die Empfehlungsschreiben der Schwiegereltern des Beschwerdeführers und die Eingaben seiner Ehefrau in Betracht gezogen werden - als in Anbetracht dieser kurzen Zeit als gering zu betrachten.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA ua. gg. Lettland, 16.06.2005, Zl. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Dem Beschwerdeführer ist die Fortsetzung des Familienlebens gemeinsam mit der Kindesmutter und ihren Kindern in einem anderen Staat, wie etwa Tunesien durchaus zumutbar, da er eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Bezüglich des ersten, nicht vom Beschwerdeführer stammenden Kindes, dass neun Jahre alt ist, ist von einer Anpassungsfähigkeit im Heimatstaat des Beschwerdeführers oder in einem anderen Drittstaat auszugehen:
Sowohl die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. etwa jüngst VwGH zu GZ. Ra 2014/22/0055 vom 30.07.2015) als auch der EGMR (26. 1. 1999, Fall Sarumi, Zl. 43.279/98) bejahen eine Anpassungsfähigkeit von Kindern im Alter von sieben bis elf Jahren.
In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07, hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". Auch in der Rechtssache Nunez v Norwegen, 55597/09 vom 28.06.2011 hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt. Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Zum Vorhalt wonach dies aufgrund einer schlechten Sicherheitslage nicht möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass die Sicherheitslage grundsätzlich nicht mit den europäischen Vorstellungen vergleichbar ist. Es ist allerdings notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage - trotz der jüngsten terroristischen Übergriffe - weitgehend ruhig und stabil ist. Dahingehend ist hinsichtlich des gegenständlichen Falles auch auszuführen, dass die Kontaktmöglichkeiten durch die heutigen technischen Errungenschaften wesentlich breitgefächerter und auch wesentlich leichter zugänglich sind und lange Distanzen durch die Mobilität und die heutigen Reisemöglichkeiten leichter bewältigbar sind. Es ist dahingehend auch dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei weiterer Aufrechterhaltung des Kontaktes möglich und zumutbar. Dahingehend ist auch auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN. und AsylGH 08.03.2012, E9 423.843-1/2012).
Der Beschwerdeführer verfügt auch über Ansätze einer sozialen Integration, die sich durch die gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit als Übersetzer beim Roten Kreuz und der Arbeitszusage, die von der Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung ausdrücklich abhängig gemacht wurde, sowie den ausschließlich von seinen Schwiegereltern vorgelegten Referenzschreiben ergeben. Diesen Ansätzen sind jedoch keine Gesichtspunkte einer vertieften sozialen Integration zu entnehmen.
Der erkennende Richter bezieht in seine Erwägungen mit ein, dass sich der Beschwerdeführer gut auf Deutsch verständigen und daher offensichtlich gut im Umfeld kommunizieren kann.
Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein und hat keine weiteren nennenswerten sozialen Kontakte namhaft gemacht. Die Gattin des Beschwerdeführers hat angegeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem früheren Freundeskreis gebrochen habe und Kontakte zu von ihrer Seite stammenden und nunmehr gemeinsamen Freunden pflege.
Zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer soziale finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand bekommt und im Wesentlichen von seiner Lebensgefährtin und deren Familie finanziell unterstützt wird. Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Bindungen im Herkunftsstaat verfügt und auch von einer mittlerweile eingetretenen vollständigen "Entwurzelung" im Herkunftsstaat nicht gesprochen werden kann. So hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Tunesien verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Tunesien lebt auch noch die Familie des Beschwerdeführers. Es sollte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen beruflichen Erfahrung eine Eingliederung in den lokalen Arbeitsmarkt möglich sein. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Tunesien durchaus als nicht einfach bezeichnet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Tunesien im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung, jedenfalls mit Wohnraum und Nahrung, zukommen würde. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu Tunesien auszugehen.
Besonders schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers wiegt der Umstand, dass er fortgesetzt während des Entstehens seines Familienlebens in Österreich und noch zum vermuteten Zeitpunkt der Zeugung seines Sohnes gewerbsmäßig unerlaubt mit Suchtmitteln umging, indem er minderjährigen Abnehmern den Zugang zu Suchtmitteln verschaffte. Dies zeugt von einer erheblichen Geringschätzung der von der österreichischen Strafrechtsordnung geschützten Werte, insbesondere der Volksgesundheit. Hätte er zum Tatzeitpunkt dem Bestand der Beziehung zu seiner späteren Frau, ihrem Kind und dem gemeinsamen Sohn aus eigenem Antrieb erhöhte Bedeutung zugemessen, hätte er von der Begehung seiner Taten Abstand genommen.
In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin auch im Fall einer Rückkehr nach Tunesien fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Tunesien verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführer hervorgekommen, die ihm eine Integration in die tunesische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten.
Sollte es dem österreichischen Teil der Familie des Beschwerdeführers aufgrund des anderen Kulturkreises und allfälliger Sicherheitsbedenken jedenfalls bis auf weiteres nicht zumutbar sein, sich selbst in Tunesien niederzulassen, vermag dies im vorliegenden Fall nicht die Ausweisung des Beschwerdeführer per se als unzulässig erscheinen zu lassen.
Aufgrund der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen, die für die Rückkehr des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt sprechen und des Überwiegens von gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umständen in obiger Abwägung, ist im gegenständlichen Fall die Möglichkeit bis auf weiteres nur fernmündliche oder briefliche Kontakte aufrecht zu erhalten nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ausreichend und die Ausweisung im Lichte des Art 8 EMRK und der nationalen/unionsrechtlichen Gesetzeslage zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich zulässig.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur eingeschränktes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde bzw. Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des Entstehens und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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