G301 1433681-2•BVwG G301 1433681-2
G301 1433681-2Tribunale amministrativo federale14 dic 2015
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zeitpunkt der Eheschließung
G301 1433681-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kuba, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zl. 830189604/1617839, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 1301.896-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kuba ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 24.04.2015, GZ: G301 1433681-1/20E, wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des oben angeführten Bescheides gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, dem BF zugestellt am 16.10.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 4 (vier) Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
3. Mit dem am 29.10.2015 beim BFA, RD Niederösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung der XXXX Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, weil dies für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit unbedingt notwendig erscheine, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 05.11.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.12.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung wurden die Ehegattin des BF und die Kindesmutter des Sohnes des BF als Zeuginnen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kuba und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der vom BF am 12.02.2013 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten im Rechtsweg mit dem im Verfahrensgang angeführten Erkenntnis des BVwG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der BF hat am XXXX vor dem Standesamt XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, geheiratet. Der BF ist seit XXXX an der Wohnadresse seiner jetzigen Ehegattin in Wien mit Hauptwohnsitz amtlich angemeldet. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, seit wann der BF und seine Ehegattin bereits tatsächlich zusammenleben. Der BF und seine Ehegattin haben keine gemeinsamen Kinder.
Der BF ist leiblicher Vater des am XXXX in XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgers XXXX. Der BF hat am XXXX vor dem Standesamt XXXX die Vaterschaft förmlich anerkannt. Das alleinige Recht zur Obsorge kommt der Kindesmutter XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, zu. Das Kind lebt mit der Kindesmutter in Oberösterreich im gemeinsamen Haushalt.
Der BF hatte mit seinem Sohn seit dessen Geburt nur vereinzelt persönlichen Kontakt, zuletzt im Oktober 2015 im Zuge eines Besuchs in der Wohnung der Kindesmutter. Davor hatte der BF jeweils im April und August 2015 persönlichen Kontakt mit seinem Sohn, wobei die Kindesmutter bei diesen Besuchen des BF stets anwesend war.
Der BF leistet für seinen Sohn keinen Unterhalt. Die Kindesmutter will nach eigener Aussage keinen unmittelbaren Kontakt mit dem BF und soweit wie möglich von ihm Abstand halten, zumal sie - nach eigener Aussage - vom BF öfters bedroht und körperlich auch angegriffen worden sei, wobei sie den BF aus persönlichen Gründen aber nie bei der Polizei zur Anzeige gebracht hätte. Die Kindesmutter hat dem BF nur auf dessen Ersuchen vereinzelt Fotos ihres Sohnes übermittelt. Ein weitergehender oder intensiverer Kontakt zwischen dem BF und seinem Sohn besteht nicht.
Der BF verfügt abgesehen von seiner Ehegattin über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Der BF verfügt abgesehen von vereinzelten Bekanntschaften, darunter auch mit Österreichern, über keine nennenswerten privaten, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bis Ende Juni 2014 überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seitdem wird der Lebensunterhalt des BF überwiegend vom Einkommen seiner vollzeitbeschäftigen Ehegattin und deren Familie gesichert. Der BF arbeitet (ehrenamtlich) als Tanzlehrer und hilft gegen ein entsprechendes Entgelt bei sich vereinzelt ergebenden Gelegenheiten bei Umzügen und beim Ausmalen sowie bei der Gartenarbeit aus. Nach eigenen Angaben war der BF zumindest einen Monat auch in einer Firma "schwarz" - ohne Arbeitsberechtigung und Anmeldung - entgeltlich beschäftigt.
Der BF verfügt für den Fall einer Aufenthaltsberechtigung über eine Einstellungszusage in der Textilreinigungsfirma der Mutter seiner Ehegattin. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF hat am 16.03.2015 eine Deutsch-Sprachprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden.
Im Übrigen konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden (nachhaltigen) Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Kuba gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt und entsprechen insoweit den vom erkennenden Gericht bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 24.04.2015 getroffenen Feststellungen, die auch dem gegenständlichen Verfahren als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt werden, zumal auch in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung keine gegenteiligen Angaben getätigt wurden.
Die Feststellung zur Eheschließung beruht auf den übereinstimmenden Angaben des BF und dessen in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Ehegattin sowie auf der vorgelegten (unbedenklichen) Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, seit wann der BF und seine nunmehrige Ehegattin tatsächlich zusammenleben, ergibt sich daraus, dass der BF und die Ehegattin in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keine übereinstimmenden Angaben tätigten. Während der BF ausführte, dass sie seit Juni 2014 zusammenleben würden, gab die Ehegattin an, dass dies seit Ende Juli/Anfang August 2014 der Fall sei.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen und zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich sowie zur anerkannten Vaterschaft zu seinem am XXXX geborenen Sohn ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den übereinstimmenden Angaben des BF und der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Kindesmutter.
Die Feststellungen zu den vereinzelten persönlichen Kontakten des BF mit seinem Sohn, zur Nichtleistung des Unterhaltes sowie zur Übermittlung von Fotos des Sohnes an den BF beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung. So wurde vom BF auch nicht bestritten, dass er für seinen Sohn keinen Unterhalt leiste, wobei er dies damit rechtfertigte, dass er kein eigenes Einkommen habe. Die Kindesmutter gab wiederum an, dass sie für den BF in der Vergangenheit sogar Rechnungen für öffentliche Verkehrsmittel bezahlt habe, wobei der BF ihr bis heute einen ausstehenden Betrag in Höhe von etwa 350 Euro trotz Aufforderung noch nie ersetzt habe. Abgesehen davon habe der BF bislang der Kindesmutter lediglich bei zwei Gelegenheiten 100 bzw. 150 Euro für seinen Sohn gegeben; dies wurde vom BF auch nicht bestritten.
Sowohl die Ehegattin des BF als auch die Kindesmutter des Sohnes des BF hinterließen in ihrer Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck. Insoweit der BF erst nach Beendigung der Zeugenbefragung der Kindesmutter und nach deren Verlassen des Verhandlungssaales entgegnete, dass deren Angaben "zu 90% falsch" seien und sie gelogen hätte, ist einzuwenden, dass der BF selbst nicht dargelegt hat, welche Angaben seiner Ansicht nach falsch wären bzw. wo die vernommene Zeugin gelogen hätte, obwohl ihm gerade auch auf sein Ersuchen im Rahmen einer abschließenden Stellungnahme die Möglichkeit dazu eingeräumt wurde. Der BF brachte aber lediglich vor, dass er nicht zwei Wochen in Oberösterreich "schwarz" gearbeitet hätte, wie von der Zeugin behauptet, sondern mindestens einen Monat lang. Aus seiner Sicht sei auch nicht relevant, wie seine Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin - der Kindesmutter des gemeinsamen Sohnes - sei, sondern nur seine Beziehung zu seinem Sohn.
Dem Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF regelmäßigen Kontakt mit seinem Sohn habe und auch eine "innige Vater-Sohn-Beziehung" zwischen beiden bestehe, kann auf Grund der Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht nachvollzogen werden. In der mündlichen Verhandlung hat sich insoweit unstrittig ergeben, dass der BF zumindest im Zeitraum von etwa April bis Oktober 2015 nur drei Mal persönlichen Kontakt mit dem BF hatte, seit Oktober 2015 überhaupt nicht mehr. Bei diesen persönlichen Besuchen war der BF mit seinem Sohn auch nicht alleine, sondern es war die Kindesmutter stets bei diesen Besuchen anwesend. Im Übrigen ist bei der Beurteilung auch das sehr geringe Alter des Kindes noch im ersten Lebensjahr und die dafür alterstypische Wahrnehmungsfähigkeit zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass zwischen dem BF und der Kindesmutter ganz offensichtlich nur ein als äußerst distanziert und durchaus auch als sehr "gespannt" zu bezeichnendes Verhältnis besteht, wobei die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis glaubwürdig darlegte, dass sie eigentlich vom BF soweit wie möglich Abstand halten wolle und dem BF nur deshalb Fotos von ihrem Kind geschickt habe, weil er sie darum ersucht hätte. Trotz der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er mit der Kindesmutter eine "gute Beziehung" habe, konnte schon auf Grund der gegenteiligen Angaben der Kindesmutter und dem nachfolgenden Verhalten des BF in der mündlichen Verhandlung auch gegenüber der im Saal als Zeugin einvernommenen Kindesmutter davon ausgegangen werden, dass eine solche "gute Beziehung" zwischen ihm und ihr ganz offensichtlich nicht vorliegt.
Letztlich wurden in der mündlichen Verhandlung auch sonst keine Unterlagen oder Nachweise vorgelegt, die auf eine mittlerweile erreichte nachhaltige Integration in Österreich hindeuten würden.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kuba beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den Feststellungen im vorangegangenen Rechtsgang vor dem BVwG und aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten oder Familienangehörigen.
Der BF ist seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der BF lebt mit seiner Ehegattin in Wien im gemeinsamen Haushalt. Die tatsächliche Dauer ihrer Beziehung auch vor der Eheschließung konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wobei der BF seit Anfang Dezember 2014 in der Wohnung seiner nunmehrigen Ehegattin mit Hauptwohnsitz amtlich angemeldet ist.
Die tatsächliche Intensität des bestehenden Familienlebens zwischen dem BF und seiner Ehegattin im Sinne des Art. 8 EMRK erscheint jedoch dadurch vermindert, dass die Ehegemeinschaft erst seit sehr kurzer Zeit besteht und überdies zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat verbunden ist, bereits erlassen und das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig war. Auch war dem BF zum Zeitpunkt der Eheschließung die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 bereits zu eigenen Handen zugestellt worden, ebenso wie seiner Ehegattin die Ladung als Zeugin. Der BF und seine Lebensgefährtin haben auch keine gemeinsamen Kinder.
Sowohl dem BF als auch seiner nunmehrigen Ehegattin musste daher bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Ehegemeinschaft bewusst gewesen sein, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum Zeitpunkt der Eheschließung im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Ehegemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Ehegemeinschaft bereits angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde. Überdies räumte die Ehegattin des BF in der mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich ein, dass ihr zum Zeitpunkt der Eheschließung der nur vorläufige und daher unsichere Aufenthaltsstatus des BF durchaus bewusst gewesen sei. Auf die Frage, ob sie für den Fall, dass das Verfahren negativ ausgehen und dem BF daher kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich mehr zukommen sollte, bereits vorab Überlegungen angestellt hätten, erwiderte die Ehegattin des BF, dass sie für diesen Fall gemeinsam mit ihrem Mann nach Kuba ziehen würde. Die Fortführung der Ehegemeinschaft im Fall der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat Kuba erscheint grundsätzlich auch möglich und zumutbar, zumal weder vom BF noch von seiner Ehegattin konkrete unüberwindbaren Hindernisse für die Fortführung des Familienlebens in Kuba vorgebracht worden und auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind. Vielmehr äußerte die Ehegattin des BF ihre eigene Bereitschaft, gegebenenfalls nach Kuba zu ziehen und dort mit ihm zu leben.
Was den minderjährigen Sohn des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen dem BF und dem Kind nicht besteht und folglich auch ein Eingriff in ein Familienleben nicht vorliegen kann. Festzuhalten ist, dass das Kind ausschließlich bei der allein obsorgeberechtigten Kindesmutter in Oberösterreich lebt und der in Wien lebende BF seit der Geburt des Kindes auch nur sehr selten persönlichen Kontakt mit diesem hatte. Eine über die übliche emotionale Bindung hinausgehende Beziehung zwischen dem BF und dem minderjährigen Sohn war daher nicht anzunehmen.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und hält sich seit nicht ganz drei Jahren in Österreich auf. Er verfügt zwar bereits über Deutschkenntnisse auf dem B1-Niveau, aber auch Sprachkenntnisse auf diesem Niveau allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Februar 2013) nicht erkennbar, wenngleich der BF angab, für den Fall seines legalen Aufenthalts jedenfalls eine Anstellung zu finden. Diesbezüglich ist dem BF aber vorzuwerfen, dass er in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden hatte, bereits über einen Monat lang "schwarz" gearbeitet zu haben, obwohl ihm sehr wohl bewusst gewesen war, dass er ohne Beschäftigungsbewilligung keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgehen darf. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen, die über einzelne Bekanntschaften mit Österreichern hinausgehen. Was die Sicherung seines eigenen Lebensunterhaltes anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und über kein eigenes geregeltes Einkommen verfügt, sondern zumindest bis Ende Juni 2014 hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebte und nunmehr von seiner vollzeitbeschäftigen Ehegattin und deren Familie finanziell unterstützt wird.
Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, über keinerlei Bindungen mehr in seinem Herkunftsstaat Kuba verfügen würde, wo unter anderem noch die Eltern des BF leben.
Die in der vorliegenden Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung getroffenen Ausführungen zur aktuellen Situation des BF in Österreich betreffen im Übrigen nur Umstände, die - mit Ausnahme der Eheschließung - seit der rechtskräftigen Entscheidung im vorangegangenen Verfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2015 praktisch keinerlei Änderung erfahren haben und schon von daher keiner neuerlichen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen waren. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen (VwGH 10.04.2014, Zl. 2011/22/0286, sowie 23.04.2015, Zl. Ra 2015/21/0033 und 0034 mwN).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kuba unzulässig wäre. Derartige Umstände wurden auch in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
Im Übrigen ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat auf die bereits vom erkennenden Gericht mit Erkenntnis vom 24.04.2015 getroffenen Feststellungen und Erwägungen hinzuweisen, wonach keine Gründe vorliegen, die einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Kuba entgegenstehen würden.
Die Zulässigkeit der im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von vier (statt zwei) Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht angefochten, weshalb nach Maßgabe des § 27 VwGVG eine diesbezügliche Prüfung auch nicht vorzunehmen ist.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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