BVwG W228 2118028-1

W228 2118028-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung

Testo completo

BVwG W228 2118028-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2118028.1.00

Spruch

W228 2118028-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin in Vertretung des Richters Mag. Wögerbauer gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2015 über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang KUNERT, Theresia Pampichlerstraße 1a, 2000 Stockerau, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 09.11.2015, GZ XXXX zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 13.10.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für den Zeitraum 21.09.2015 bis 06.10.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Arbeitsmarktservice Korneuburg zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX ab 21.09.2015 durch sein Verschulden nicht zustande gekommen sei. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe liegen nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2015, beim AMS am 19.10.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: " [...] Ich hatte am 21.09.2015 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX in Stockerau um 12:00 Uhr zu dem ich um eine Stunde später kam. Ich hatte auch am 21.09.2015 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX um 10:00 Uhr beim Hr.XXXX. Das Gespräch war von 10:00-11:20, dann bin ich nach Stockerau gefahren zu dem Termin bei der Firma XXXX. Leider kam ich um 13:00 bei der Firma XXXX an. Grund der Verspätung: der Grund warum ich mich verspätet habe ist ein Unfall auf der Autobahn A22 Richtung Wien gewesen wo ich von 11:40-12:50 im Stau gestanden bin. Ich hatte kein Guthaben am Handy, dass ich mich melde, dass ich im Stau stehe und ich mich verspäten werde zum Termin. Wie ich angekommen bin bei der Firma XXXX wollte die Dame nicht mit mir reden und schickte mich weg, weil ich mich verspätet habe. Ich finde es nicht in Ordnung, dass mir das AMS Geld eingestellt wird von 21.09.2015-06.11.2015 weil ich auch eine Bestätigung habe von der Autobahnpolizei Stockerau und vom Vorstellungsgespräch. Hollabrunn-Stockerau sind es 28km eine Fahrt von 20 min. Ich wäre zum Termin pünktlich gekommen wäre der Unfall nicht gewesen. [...]"

3. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 09.11.2015 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14.10.2015 ausgeschlossen werde. Begründend wurde ausgeführt: " [...] Die Regionale Geschäftsstelle Korneuburg hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2015 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 21.09.2015 bis 06.10.2015 ausgesprochen, da die vom Arbeitsmarktservice Korneuburg zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX durch Ihr Verschulden nicht zustande kam. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 A1VG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Hierzu wird festgestellt, dass Sie XXXX geboren sind - d.h. XXXX Jahre alt sind - und bereits seit 29.01.2008 - d.h. seit über 7 Jahren - mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Zuletzt wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.07.2015 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 A1VG für die Zeit vom 14.07.2015 bis 24.08.2015 ausgesprochen. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass Sie derzeit zwei aktuelle Exekutionen haben. Im gegenständlichen Fall konnte nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt werden, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit (aufgrund wiederholten Ausschlusses gemäß § 10 A1VG) vorliegt und darüber hinaus auch die bereits betriebenen Exekutionen die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtslos erscheinen lassen. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen. Festgestellt wird, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird. [...]"

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang KUNERT, mit Schreiben vom 16.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom 09.11.2015 dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 14.10.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 13.10.2015 gewährt wird. Begründend wurde ausgeführt: " [...] Das Arbeitsmarktservice Korneuburg führt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass § 10 AIVG durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen sanktioniert, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Eine solche schuldhafte Unterlassung oder Vereitelung liegt hinsichtlich der Beschäftigung bei der Firma XXXX ab 21.9.2015 nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Beschwerde vom 14.10.2015 ausgeführt, dass er aufgrund eines Unfalles auf der Autobahn A22 Richtung Wien den für 12.00 Uhr anberaumten Termin bei der Firma

XXXX in Stockerau nicht einhalten konnte. Er stand im Zeitraum von 11.40 Uhr bis 12.50 Uhr im Stau. Deshalb verspätet bei der Firma

XXXX angekommen, wollte niemand mehr mit dem Berufungswerber sprechen. Er wurde weggeschickt, obwohl ihn an seiner Verspätung kein Verschulden trifft. Wie bereits auch in der Beschwerde vom 14.10.2015 ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei der XXXX. Sowohl über den Verkehrsunfall wie auch über das Gespräch bei der XXXX liegen Bestätigungen vor. Ein Verschulden des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor. Er hat sich vielmehr um Einhaltung seiner Termine bemüht. [...]"

5. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG wurde die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 03.12.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zu Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1. Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständliche Beschwerde wurde gegen einen Bescheid, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gesondert ausgesprochen wurde, eingebracht.

1.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

1.2. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl., siehe auch Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Dabei ist - wie dies die Behörde getan hat - mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 29.01.2008 mit nur kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, bereits vor dem am 13.10.2015 ergangenen Bescheid Ausschlussfristen rechtskräftig verhängt wurden und der Beschwerdeführer zwei Exekutionen hat, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit - und zwar losgelöst von der Frage, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 03.03.1999, AW 97/08/0091, wonach die Einstellung der Notstandshilfe grundsätzlich kein Bescheid sei, der dem Vollzug zugänglich ist) - nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den bescheidmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weitgehend jene Ausführungen wiederholt, welche er in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2015 tätigte, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dies ihm Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid zu überprüfen ist, mit dem die Ausschlussfrist verhängt wurde, und vermag dies nicht zu einem anderen Ausgang der vorzunehmenden Interessenabwägung zu führen. So ist vor dem Hintergrund des Versicherungsverlaufs des Beschwerdeführers, woraus sich ein regelmäßiger Bezug von Leistungen aus dem AlVG ergibt, im Hinblick auf die drohende Gefahr der Nichteinbringlichkeit der womöglich zu Unrecht bezogener Leistungen die von der Behörde angenommene Gefahr im Bezug gegeben. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

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