BVwG W159 1423013-2

W159 1423013-2Tribunale amministrativo federale11 dic 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, private<br/>Verfolgung, Religion, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W159 1423013-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1423013.2.00

Spruch

W159 1423013-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom 31.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, gelangte am 22.07.2011 nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde auch noch am gleichen Tag von der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes erstmals einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er als Bürofachangestellter an der Militärakademie in XXXX gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn 2009 aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten und schließlich dass er Munition in die Akademie schmuggle und ein Selbstmordattentat verübe. Sie hätten auch seinen Sohn entführt, um ihm Angst einzujagen, wenn er ihren Forderungen nicht nachkomme. Aus diesem Grunde sei er geflüchtet. Er sei auch vom Dienst suspendiert worden, weil sein Arbeitsgeber ihn verdächtigt habe, mit den Taliban zusammen zu arbeiten.

Am 27.07.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Er habe seine Heimat bereits vor 2 Jahren verlassen und habe einige Zeit im Iran und in der Türkei verbracht und in Österreich habe er niemanden. Nach seiner Schulausbildung habe er als Büroangestellter an der Militärakademie der afghanischen Nationalarmee gearbeitet. Er habe einen Antrag auf Krankenurlaub gestellt, da er angegeben habe, dass sein älterer Bruder krank wäre und er ihn zur Behandlung begleiten müsste. Nachdem er nicht mehr zu Arbeit erschienen sei, habe die Militärakademie einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Davon habe ihm ein Freund, der in der Direktion des Geheimdienstes arbeite, in Kenntnis gesetzt. Am 03. oder 04.05.2009 sei der Haftbefehl erlassen worden. Am 05.05.2009 sei er noch im Dienst gewesen. Am 06.05.2009 sei er dann zu Hause gewesen. Er sei aber nicht bei seinem Bruder XXXX, sondern in seiner Wohnung in XXXX gewesen. Der Bruder sei tatsächlich krank gewesen, er habe an Krebs gelitten. Seit seiner Abwesenheit würden seine Brüder für seine Frau und seine Kinder sorgen. Ein Bruder sei Direktor der Militärakademie gewesen, dieser sei aber verstorben, während er sich in der Türkei aufgehalten habe. Er nannte daraufhin seine nächsten Verwandten und gab an, dass er verheiratet sei und 3 Kinder habe. Ihm sei die Zusammenarbeit mit den Taliban vorgeworfen worden, deswegen habe man einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Aufgrund dessen sei er dann am 07.05.2009 in den Iran gereist. Erstmals sei er Ende Februar 2009 telefonisch von den Taliban kontaktiert worden, das letzte Mal am 01.05.2009. Er sei aufgefordert worden, Attentate durchzuführen, er habe sich aber immer wieder geweigert. Zuletzt sei gedroht worden, dass sein Sohn entführt werde. Sein Kind sei tatsächlich für eine Nacht entführt worden, dies sei glaublich am 15.02.2009 gewesen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und auch vor der Regierung, die ihn des Verrates verdächtige.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 24.08.2011 ausgiebig vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt einvernommen. Er sei in Afghanistan nach moslemischem Recht verheiratet, wo auch seine Frau lebe. In Österreich gebe es keine Personen, zu denen er ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach und besuche auch keine Kurse oder Lehrgänge und leide auch an keinen schweren Erkrankungen.

Er sei von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden und hätten sie auch seinen Sohn entführt. Die internationalen Schutztruppen hätten ihm auch nicht helfen können. Er habe 4 - 5 Drohanrufe innerhalb von 3 Monaten erhalten, persönlich habe er mit keinem gesprochen. Er hätte Sprengstoff in die Militärakademie schmuggeln und zur Explosion bringen sollen. Bei einer solchen Explosion wären viele ausländische Soldaten gestorben. Es sei ihm gelungen die Taliban immer wieder hinzuhalten. Er habe einem Wachmann bei der Kaserne gesagt, dass sie ihn jeden Tag durchsuchen sollten, weil ihn die Taliban aufgefordert hätten Sprengstoff mitzunehmen. Dieser habe das seinem vorgesetzten Offizier gesagt und habe sich herum gesprochen, dass er Kontakt zu den Taliban habe, deswegen sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Sein Bruder habe an der Militärakademie gearbeitet, dieser habe für ihn gebürgt. Deswegen sei ihm noch nichts passiert, er habe aber in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorbereitet werde, aber noch nicht unterschrieben sei. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er von den Taliban umgebracht werde, weil er den Befehl nicht ausgeführt habe, außerdem würde ihn die Regierung per Haftbefehl suchen. Er habe nicht genug Geld gehabt, um seine Familie mitzunehmen. Sie würden aber jetzt trotzdem in Gefahr leben und würden sich daher nicht immer am selben Ort aufhalten. Die Taliban würden gerade solche Leute wie ihn benutzen, um Selbstmordanschläge durchzuführen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 18.11.2011, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wieder gegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Das Vorbringen sei unplausibel gewesen und sei unglaubhaft, dass einer per Haftbefehl gesuchten Person Urlaub gewährt werde. Außerdem habe sich der Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob sein Bruder von dem fluchtrelevanten Sachverhalt Kenntnis gehabt habe, widersprochen. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien ebenso wenig glaubhaft machen können wie wohl begründete Furcht vor Verfolgung iSd Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten in Afghanistan bedroht würde. Außerdem bestehe in XXXX, wo der Beschwerdeführer gearbeitet und in unmittelbarer Nähe gelebt habe, keine einem Bürgerkrieg vergleichbare Situation. Die Grundversorgung der Bevölkerung sei zwar problematisch, es sei jedoch festzuhalten, dass der Antragsteller bis zur Ausreise ein "normales Leben" habe führen können. Schließlich habe er auch keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen, "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Es hätten sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben. Zu Spruchteil III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden sei, zumal der Antragsteller auch keiner Arbeit nachgehe und auch nicht die deutsche Sprache beherrsche und auch keine Kurse oder dergleichen besuche. Es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er seinen Bruder informiert habe, dass dieser ein einflussreicher Bediensteter gewesen sei und besser abschätzen habe können, ob ihm eine Meldung an seine Vorgesetzten helfen würde, was dieser jedoch verneinte. Weiters wurde die Heranziehung eines Sachverständigen zum afghanischen Behördenwesen beantragt, um festzustellen, ob das Handeln der Behörden gegen ihn in Afghanistan unüblich sei, wie die belangte Behörde behauptet habe. In Afghanistan sei davon auszugehen, dass sowohl der Haftbefehl als auch die Handlungen der Taliban dem Staat selbst zuzurechnen seien und wurde aus Länderberichten und einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus dem Jahre 2009 zitiert. Schließlich wurde ausgeführt, dass seine Furcht vor Verfolgung durchaus wohlbegründet sei, weil die Taliban bereits durch die Entführung seines Sohnes gezeigt hätten, dass über die tatsächliche Macht fügen würden, gegen ihn vorzugehen und auch keine Skrupel kennen würden. Außerdem habe es die Behörde unterlassen unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall zu prüfen und wurde auch diesbezüglich auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes verwiesen. Nicht nur durch die allgemeine schlechte Sicherheitslage auch durch die schlechte werdende Wirtschaftslage wäre im vorliegenden Fall zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfarbeiter seitens des XXXX für die Zeit vom 23.04.2012 bis 22.07.2012 erteilt, welche bis 22.10.2012 verlängert wurde und eine weitere Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 10.04.2013 bis 09.07.2013, ebenfalls vom XXXX erteilt; auch diese wurde auf die Zeit vom 10.07.2013 bis 09.10.2013 verlängert.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, Zl. XXXX wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das wurde insbesondere damit begründet, dass die belangte Behörde eine Übersetzung und Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen unterlassen habe und sich mit diesen auch in keiner Weise auseinander gesetzt habe und sich mit der Situation von Personen in der beruflichen Position des Beschwerdeführers auch nicht auseinander gesetzt habe, auch seien Feststellungen zur konkreten Situation hinsichtlich Rekrutierungen von im Staatsdienst tätigen Personen nicht getroffen worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland führte eine ergänzende Einvernahme am 16.10.2014 durch. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass sein Bruder von den Taliban in der Nacht mitgenommen worden sei und dass diese am nächsten Tag eine Leiche zurück gebracht hätten. Seine Familie hätte ihm ursprünglich gesagt, dass er an einer Krankheit verstorben sei. Er sei jedoch erst später von den wahren Todesumständen von seiner Frau informiert worden. Seine Ehefrau sei gezwungen gemeinsam mit den 3 Kindern öfters umzuziehen. Er sei zu Veranstaltungen der Zeugen Jehovas gegangen. Davon hätten andere Afghanen erfahren und diese hätten seine Brüder davon informiert. Diese hätten daraufhin seine Ehegattin und seine Kinder geschlagen. Seine Frau fürchte sich vor seiner, aber auch vor ihrer eigenen Familie, auch sei sie aufgefordert worden, sich von ihm scheiden zu lassen und seinen Bruder zu heiraten. Die Tötung seines Bruders beweise, dass die Taliban auch ihn getötet hätten, wenn er in Afghanistan geblieben wäre. Als er einen negativen Bescheid bekommen habe, habe er an Stress gelitten und hätten ihm die Zeugen Jehovas geholfen. Er habe mit ihnen gemeinsam die Bibel gelesen und seither interessiere er sich für diese Religion. Gefragt nach den Glaubensinhalten der Zeugen Jehovas gab er an, dass sie Christen seien und die Bibel lesen würden und an Gott glaubten. Gefragt, wie die Zeitschrift der Zeugen Jehovas heiße, gab er an, dass sich auf dieser ein Turm befinde, er jedoch den deutschen Namen nicht kenne. Er gehe einmal in der Woche zu den Zeugen Jehovas. Aber jene Person, zu der er persönlich Kontakt gehabt habe, sei nunmehr seit einem Jahr in XXXX und besuche er seither keine Treffen der Zeugen Jehovas mehr, er habe auch zu sonst niemandem mehr von den Zeugen Jehovas Kontakt. Er besuche jetzt wieder die Moschee. Gefragt nach den konkreten Aufgaben beim Militär gab er an, dass er als Zivilist im Büro der Militärakademie gearbeitet habe. Er habe Lohnzettel bearbeitet und Krankenstände festgehalten, sowie wer das Essen in der Kantine in Anspruch nehmen wolle.

Er habe keine Verwandten in Österreich und gebe es auch keine Personen, zu denen er ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis habe. In der Zwischenzeit beherrsche er deutsch gut, er habe 3 Jahre lang gearbeitet, 2 Jahre lang im XXXX auf Feldern und dann habe er in XXXX Werbungen auf der Straße verteilt, im Moment sei er arbeitslos und möchte er als Bäcker anfangen. Er beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Er habe Deutschkurse besucht auf A2 Niveau und habe den Hauptschulabschluss nachgeholt. Er mache eine Ausbildung als Bäcker, habe keine schweren Erkrankungen, leide aber an Depressionen. Mit seiner Ehefrau habe er nach wie vor telefonischen Kontakt. Wenn sie telefonieren würden, würde sie die ganze Zeit weinen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, sei es 100%ig sicher, dass er sich entweder den Taliban anschließen müsse oder dass sie ihn töten würden. In Afghanistan sei niemand sicher, nicht einmal der Präsident. Es gebe in ganz Afghanistan überhaupt keinen Ort, wo er sicher sein könnte. Der Beschwerdeführervertreter verwies auf die UNHCR Richtlinie vom 06.08.2013, wonach Staatsbedienstete oder Zivilpersonen, die für staatliche Einrichtungen arbeiten, besonders gefährdet seien. Der Beschwerdeführer legte ärztliche Atteste mit den Diagnosen chronische Depression mit somatisierenden Symptomen, wobei auch eine Zusammenführung mit seiner Familie aus medizinischer Sicht als angezeigt bezeichnet wurde.

Das Bundesamt holte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Rekrutierung von im Staatsdienst tätigen Personen (durch die Taliban) ein. Nach einer Quelle wurden diese zumindest als sehr unwahrscheinlich bezeichnet, nach anderen jedoch war es durchaus möglich. Die Taliban würden an alle herantreten, die ihnen als hilfreich erscheinen, Staatsbedienstete seien dabei keine Ausnahme.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 31.03.2015 Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen und der Verfahrensgang dargestellt, sowie Feststellungen zu Afghanistan getroffen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass von der Behörde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde und das Vorbringen als unplausibel angesehen wurde, wie dies schon in dem aufgehobenen Bescheid dargelegt wurde. Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen spreche auch das Ergebnis der Anfrage der Staatendokumentation, wo auf die Aussage, wonach ein Sachverständiger noch nie von einem Fall gehört habe, bei dem die Taliban auf Staatsbedienstete zugegangen wären, um sie zur Zusammenarbeit oder zur Ausführung eines Selbstmordanschlages zu zwingen, bezug genommen wurde. Wenn der Beschwerdeführer wohl angegeben habe, sich für die Zeugen Jehovas zu interessieren, so sei er nicht in der Lage gewesen allgemeine Fragen über diese Bewegung zu beantworten. Das Bundesamt gehe aufgrund fehlender Kenntnis davon aus, dass es sich nie mit den Inhalten der Zeugen Jehovas tiefgreifender auseinander gesetzt habe, was jedoch die Grundvoraussetzung für eine bestehende Konversion darstelle. Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass der Antragsteller in Afghanistan in einer Militärakademie tätig gewesen sei, insofern habe eine vollständige Übersetzung der vorgelegten Dokumente unterbleiben können, eine grobe Übersetzung sei bereits vorgenommen worden. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt sei, ebenso wenig glaubhaft habe machen können wie wohl begründete Furcht vor Verfolgung iSd Grundaussage der internationalen Norm. Zu Spruchpunkt II. wurde ebenfalls eine ähnliche Begründung getätigt, wie in dem bereits erwähnten aufgehobenen früheren Bescheid. Ergänzt wurde, dass die vom Antragsteller ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht den Tatbestand eines "außergewöhnlichen Umstandes" erfüllen würden und nur bei solchen eine Verletzung von Art. 3 EMRK denkbar sei. Auch könne nicht davon die Rede sein, dass jedem der nach Afghanistan abgeschoben werde, automatisch Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung in Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine. Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls - wie in dem aufgehobenen Bescheid - begründend ausgeführt, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Alleine durch den Besuch von Deutschkursen könne ein schützenswertes Privatleben nicht begründet werden, auch nicht aus der mehrmaligen geringfügigen Beschäftigung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit. Trotz privater Anknüpfungspunkte sei daher Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels komme gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht, daher sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Besondere Umstände, die zu einer längeren Frist für eine freiwillige Rückkehr führen könnten, seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller im vollen Umfang fristgerecht Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass er konkret und detailliert eine Bedrohung durch den Geheimdienst und die Taliban vorgebracht habe. Außerdem habe er viele Unterlagen zur Integration und zu einem Bibelstudium einer gesetzlich anerkannten christlichen Religionsgemeinschaft vorgelegt. Das Bundesamt habe sich im Rahmen der Länderfeststellung zu wenig mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe insofern ergänzt, als von einer aktuellen Gefährdung seiner Familie in der Heimat wegen Sympathisierens mit den Zeugen Jehovas berichtet worden sei. Auffällig sei, dass die Antwort der Staatendokumentation durchaus für die Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers spreche, die belangte Behörde aber nur eine Einzelmeinung für die behördliche Beurteilung heraus gegriffen habe und die anderen zahlreichen und umfangreich für den Beschwerdeführer sprechenden Punkte ausgeklammert habe. Die belangte Behörde gehe sogar soweit, das Vorbringen des Beschwerdeführers als "frei erfunden" zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sei noch nicht konvertiert bzw. strebe auch derzeit eine Taufe noch nicht an. Es sei jedoch für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bzw. seine Gefährdungsbeurteilung irrelevant, ob der Beschwerdeführer alle Lehren der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas nennen kann. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zutreffend das Titelbild der Zeitschrift der Zeugen Jehovas, nämlich dass darauf ein Turm abgebildet sei, beschrieben habe. Im vorliegenden Fall komme eine tauglich innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer und seine Familie in keiner Weise in Frage. Im vorliegenden Fall seien mehrere unabhängige Asylgründe verwirklicht und auch die Schutzwürdigkeit iSd subsidiären Schutzes eindeutig, wobei auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer legte noch weitere Quellen zur aktuellen Lage in Afghanistan mit Eingabe vom 25.08.2015 vor. Unter Hinweis auf eine Vollmacht an XXXX wurde mit Eingabe vom 14.09.2015 ersucht das Verfahren so rasch als möglich abzuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.11.2015 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin des ebenfalls bevollmächtigten XXXX erschien. Der Beschwerdeführer gab an, körperlich gesund zu sein und lediglich unter Depressionen zu leiden, der Verhandlung jedoch problemlos folgen zu können. Der Beschwerdeführervertreter legte ein Deutschzertifikat im Niveau A2, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, mehrere Empfehlungsschreiben sowie eine ärztliche Bestätigung über Depressionen und eine ärztliche Befürwortung einer Zusammenführung mit seiner Familie vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wies darauf hin, dass bei der Erstbefragung nicht protokolliert worden sei, dass er durch die Taliban verfolgt werde, sondern lediglich seine Schwierigkeiten mit dem Staat dokumentiert worden seien. Er sei Paschtune und sunitischer Moslem und am XXXX in der Provinz XXXX geboren. Aufgrund der Kriegssituation in Afghanistan habe er mehrmals seinen Wohnsitz wechseln müssen und habe er auch in Pakistan und zuletzt in XXXX gelebt. Bis zur 10. Schulklasse habe er in Afghanistan die Schule besucht, die 11. und 12. Klasse habe er dann in Pakistan absolviert und dort auch einen Schulabschluss gemacht. Nach dem Sturz des Talibanregimes sei er nach Afghanistan zurück gekehrt und habe in der Stadt XXXX gelebt, habe Computerkurse besucht und für einen Händler als Buchhalter gearbeitet, später habe er dann eine Tätigkeit als Kanzleibediensteter in der Militärakademie finden können. Er habe im Verwaltungsbereich und zwar in der Abteilung für Personalangelegenheiten als Sekretär gearbeitet. In sei in Afghanistan nicht politisch aktiv gewesen, lediglich in Pakistan habe er sich der afghanischen Freiheitsbewegung angeschlossen. Er wisse ungefähr, dass Anfang 2009 seine Probleme mit den Taliban begonnen hätten, diese seien telefonisch mit ihm in Kontakt getreten und hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammen arbeite. Er entstamme wohl einer religiösen Familie. Diese sei jedoch nicht für die Taliban, er sehe aber aus wie ein Taliban und sei sein Onkel ein höherer Geistlicher gewesen. Auch andere Angehörige seien Islamgelehrte. Er selbst sei religiös gewesen, wahrscheinlich seien die Taliban deswegen auf ihn gekommen. Im Zuge weiterer Anrufe sei ihm klar geworden, dass die Taliban gewollt hätten, dass er einen Selbstmordanschlag durchführe. Er sei beim Eintritt in die Akademie nicht durchsucht worden. Er habe den Taliban erklärt, dass er ein gläubiger Moslem sei und dass Selbstmord im Islam verboten sei und dass er auch Frau und Kinder habe. Die Taliban hätten jedoch gemeint, dass Frau und Kinder von Gott beschützt würden und dass es seine Pflicht als Moslem wäre, ein Selbstmordattentat durchzuführen. Er sei jedoch nicht bereit gewesen so etwas zu tun, weil Kollegen und Mitmenschen damit zu Schaden gekommen wären. Um ihn unter Druck zu setzen hätten sie seinen Sohn entführt. Dadurch, dass sie angegeben hätten, gegen das Militär zu kämpfen und aufgrund ihrer Forderungen sei es für ihn klar gewesen, dass die Anrufer nur Taliban hätten sein können. Die Forderungen, die sie gestellt hätten, seien typisch für die Taliban. Er sei insgesamt 4- oder 5mal kontaktiert worden. Als er eines Abends von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei sein Sohn verschwunden. Sie hätten ihn angerufen und ihm gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er sich nicht bereit erkläre mit ihnen gegen die ungläubige Regierung und das Militär zu kämpfen. Mit dieser Entführung hätten sie gezeigt, dass sie auch in XXXX aktiv wären und dass es nicht möglich sei sie aufzuhalten. Für die Freilassung seines Sohnes habe er den Taliban seine Bereitschaft für eine Zusammenarbeit erklärt. Nach ca. 3 Stunden sei sein Sohn mit einem Motorrad in den Bazar gebracht worden und dort freigelassen worden. Lösegeld sei keines verlangt worden. Nachdem die Taliban gedroht hätten ihn zu vernichten, wenn er jemandem von seinen Schwierigkeiten erzähle, habe er niemandem etwas gesagt. Er habe den Taliban das Versprechen zur Mitarbeit gegeben und habe sich überlegt, wie er davon los kommen könne. Er habe einen Militärpolizisten am Tor der Militärakademie von seinem Problem mit den Taliban erzählt und ihn gebeten, ihn künftig beim Eintritt in die Militärakademie komplett zu untersuchen, damit die Taliban den Gedanken, dass er nicht durchsucht werde, wieder vergessen. Auf Vorhalt, dass er sich dadurch in Gefahr gebracht habe, gab er an, dass die Bedrohung durch die Taliban für ihn größer gewesen sei, als die Angst vor der Regierung. Er habe diesem Militärpolizisten vertraut und habe damals keinen anderen Ausweg gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass wenn er künftig durchsucht werde, die Bedrohung durch die Taliban abnehmen würde. Dieser Polizist habe aber davon seinen Kommandanten erzählt und habe wahrscheinlich gedacht, dass er nicht immer im Dienst sei und dass auch andere Wachleute darüber Bescheid wissen wollten, dass sie ihn durchsuchen sollten. So sei auch die Direktion des Geheimdienstes davon informiert worden. Auf Vorhalt, dass er in der Beschwerde gegen den ersten Bescheid geschrieben habe, dass sein Bruder ihm abgeraten habe die Vorgesetzten zu informieren (AS. 171), der Bruder jedoch Direktor der Militärakademie und somit sein Vorgesetzter gewesen sei (AS. 28) gab er an, dass sein Bruder lediglich der Leiter des Bildungsbereiches der Akademie gewesen sei, aber nicht sein Vorgesetzter, weil er in einem anderen Bereich der Militärakademie tätig gewesen sei.

Nach der Freilassung seines Sohnes habe er weitere Anrufe bekommen, bei denen er gefragt worden sei, wann die Forderung endlich erfüllt werde. Er habe eine Frist bis zum 26. April verlangt. Er habe auch gesagt, dass er immer sehr genau durchsucht werde und dass schon die Militärpolizei Verdacht geschöpft habe und deswegen um etwas mehr Zeit gebeten. Dann habe er erfahren, dass die Direktion des Geheimdienstes schon ein Schreiben ihn betreffend verfasst habe. Man habe ihn jedoch nicht so leicht festnehmen können, weil er keine kriminelle Vergangenheit gehabt habe und außerdem nichts Verbotenes getan habe. Er habe auch mit seinem Bruder darüber gesprochen, dieser habe ihm aber gesagt, dass er ihm nicht helfen könne. Außerdem sei sein Bruder krank gewesen. Es sei dann Anfang Mai gewesen und er habe einen Freund gebeten bekanntzugeben, dass er sich einen 20-tägigen Urlaub genommen habe. Er habe daraufhin seine Ehefrau und die Kinder weggeschickt. Über Vorhalt, dass es das BFA für unplausibel gefunden habe, dass ein derartiges Schreiben des Geheimdienstes nicht geheim bleibe und nach Erstellung nicht sofort hinausgehe, gab er an, dass dieses einer Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten dass es das Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen habe, dass er Urlaub erhalten habe, wenn er bereits vom Geheimdienst verfolgt werde. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer wiederum darauf, dass das Schreiben des Geheimdienstes noch nicht vom zuständigen Kommandanten unterschrieben worden sei. Er sei dann Anfang Mai in den Iran geflüchtet, da er in Afghanistan keinen Ausweg mehr gesehen habe, zumal er mit den Taliban und nunmehr auch mit der Regierung Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei dann schlepperunterstützt in den Iran und dann über die Türkei nach Österreich gebracht worden. Er stamme aus Afghanistan und habe dort viele Verwandte. Bedauerlicherweise verfolge seine Verwandtschaft die Ideologie, dass Leute, die ins Ausland - besonders nach Europa - gehen, zu ungläubigen Nicht-Muslimen würden. Für ihn seien Schwierigkeiten mit seinen Angehörigen entstanden, weil er mit den Zeugen Jehovas in Verbindung gekommen sei. Nachdem er den negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten habe, sei er massivem psychischem Stress ausgesetzt gewesen und habe er am XXXX jemanden von den Zeugen Jehovas kennengelernt, der Prospekte verteilt habe. Dieser habe ihn dann eingeladen an Gottesdiensten teilzunehmen, was ihm psychische Ruhe verschafft habe. Es hätten jedoch die Mitbewohner in der Pension davon erfahren und sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, weswegen der das XXXX verlassen habe. Die Nachricht, dass er angeblich zum Christentum konvertieren möchte, sei bis zu seinen Angehörigen nach Afghanistan durchgedrungen und seitdem sei das Verhältnis zu seinen Angehörigen sehr gespannt. Er sei daher lediglich mit seiner Ehefrau noch in Kontakt. Auch seine Ehefrau sei mittlerweile an Depressionen erkrankt. In der Zwischenzeit sei auch sein Bruder, der an der Akademie gearbeitet habe, getötet worden. Er könne es wohl nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen, aber er gehe davon aus, dass er von den Taliban getötet worden sei.

Er sei körperlich gesund, psychisch aber angeschlagen und leide unter Depressionen, deswegen nehme er auch regelmäßig Medikamente. Er mache sich Sorgen um seine Frau und seine Kinder. Er habe zwei Jahre lang in der Landwirtschaft im XXXX gearbeitet und dann sieben Monate bei der Firma XXXX. Er habe dann keine Beschäftigungsbewilligung mehr bekommen. Derzeit arbeite er in einer Bäckerei. Er habe Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht und würde er leicht eine Arbeit finden. Er habe keine regelmäßigen Kontakte mehr zu den Zeugen Jehovas, nachdem die Person, mit der er in Kontakt gewesen sei, nach Großbritannien übersiedelt sei. Er habe mehrere Freunde und diesbezüglich auch Empfehlungsschreiben vorgelegt. Er habe auch freiwillige Dienste für die XXXX, für den XXXX und die XXXX geleistet und auch am XXXX Essen aus der Bäckerei an die Flüchtlinge verteilt. Er habe auch mit einem Verein zusammengearbeitet, der afghanischen Kindern Unterricht in der Muttersprache Paschtu geben möchte.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er weiter verfolgt werden und Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt werden. Außerdem habe er ein religiöses Problem, weil es ihm nicht gelingen würde, die Menschen zu überzeugen, dass er nur zu den Zeugen Jehovas gegangen sei, um seine innere Ruhe zu erlangen.

Die Beschwerdeführervertreterin brachte Folgendes vor: "Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für die afghanische Regierung als Angestellter im Verteidigungsministerium gearbeitet. Er ist bedroht und verfolgt worden. Sein Sohn ist von denselben Verfolgern entführt worden, die auch ihn selbst mehrmals bedroht und verfolgt haben, um dem Beschwerdeführer deren Macht zu zeigen. Der Beschwerdeführer ist von den Taliban aufgefordert worden, Sprengstoff in die Militärakademie zu schmuggeln und zur Explosion zu bringen. Die Ziele der Taliban sind sehr eindeutig, sie suchen immer die Ziele aus, bei denen es sich einerseits um die Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete handelt und andererseits um die Personen der Internationen Schutztruppen. Der Beschwerdeführer ist seitens der Taliban gezielt für deren terroristische Aktivitäten ausgesucht worden. Im Herbst 2015, vor kurzem, sind Taliban mit einem Selbstmordattentat in der Militärakademie XXXX erfolgreich gewesen. Dies kann man in XXXX nachlesen. Bei dem Selbstmordattentäter handelt es sich um einen Studenten. Im Fall einer Rückkehr wird der Beschwerdeführer einerseits von der afghanischen Regierung verfolgt und andererseits wird er von den Taliban gezielt getötet. Menschen, die den Aufforderungen der Taliban nicht nachkommen wollten, sind binnen kürzester Zeit von den Taliban getötet worden. Zur Schau legen die Taliban die Leichen auf die Straßen und schreiben auf deren Leib ihre Nachricht, wie z.B: "So soll es den Verrätern und den Ungläubigen gehen". Diesbezüglich möchte ich auf die heute vorgelegten Berichte verweisen. Im Fall des Beschwerdeführer führt die Rückkehr zur Verletzung des Art. 3 EMRK. Daher wird ersucht, dem Antrag auf Gewährung von Asyl stattzugeben." Die Beschwerdeführervertreterin legte auch weitere Länderberichte vor und führte zu dem übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus, dass sie sich zu diesem bereits im Vorfeld der Verhandlung geäußert habe, zumal ihr dieses Dokument bekannt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Paschtune und sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in der Provinz XXXX geboren und hat im Laufe seines Lebens an verschiedenen Orten in Afghanistan gelebt, zuletzt in XXXX. Er besuchte in Afghanistan 10 Jahre die Schule. Die 11. und 12. Klasse absolvierte er in Pakistan, wo er auch seinen Schulabschluss erreichte. Anschließend besuchte er Computerkurse und arbeitete zunächst als Buchhalter für einen Händler. Später dann wurde er als Zivilbediensteter an der Militärakademie, wo sein Bruder als leitender Offizier arbeitete, aufgenommen. Er war Sachbearbeiter in der Abteilung für Personalangelegenheiten. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat 3 Kinder. Etwa Anfang 2009 haben Vertreter der Taliban begonnen den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren und ihn aufzufordern einen Selbstmordanschlag in der Militärakademie durchzuführen, indem er Sprengstoff hineintransportieren hätte sollen. Der Beschwerdeführer lehnte mehrfach ab. Die Taliban argumentierten unter anderem damit, dass er nicht kontrolliert werde. Daraufhin forderte er einen Militärpolizisten, der am Tor Dienst versah, auf, ihn zu kontrollieren und erzählte ihm von seinen Problemen mit den Taliban. Dieser leitete die Informationen jedoch an seinen Vorgesetzten weiter und so gelangten diese auch zum militärinternen Geheimdienst. Die Taliban entführten den Sohn des Beschwerdeführers, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Daraufhin erklärte sich der Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit bereit, worauf sie den Sohn nach 3 Stunden wieder frei ließen. Der Beschwerdeführer versuchte die Taliban weiter hinzuhalten und erfuhr über einen Bekannten, der beim Geheimdienst arbeitete, dass bereits ein Haftbefehl gegen ihn in Vorbereitung sei. Der Beschwerdeführer sah daraufhin keinen Ausweg mehr und entschloss sich, nachdem ihm auch sein Bruder mitgeteilt hatte, dass er ihm nicht helfen könne, zur Ausreise, wobei er schlepperunterstützt in den Iran und später in die Türkei ausreiste.

Am 22.07.2011 gelangte er unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter Depressionen; ist jedoch sonst organisch gesund. Nachdem er die (1.) negative Entscheidung des Bundesasylamtes erhalten hatte, war er besonders depressiv und vertraute sich einem Aktivisten der Zeugen Jehovas an, der ihn zu Veranstaltungen dieser Religionsgemeinschaft einlud. Er besuchte einige Zeit Gottesdienste der Zeugen Jehovas und las auch die Bibel, dies jedoch hauptsächlich, um seine innere Ruhe wiederzufinden. Nachdem sein Bekannter bei den Zeugen Jehovas nach Großbritannien ausgereist war, hat der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu den Zeugen Jehovas. Er ist jedenfalls weder konvertiert, noch in einer Taufvorbereitung, sondern nach wie vor Moslem. Angeblich haben jedoch seine Verwandten über andere Afghanen von seinen Kontakten zu den Zeugen Jehovas erfahren und wären deswegen sehr böse auf ihn. Er hat lediglich mit seiner Frau nach wie vor Kontakt, welche jedoch auch unter Depressionen leidet. Der Beschwerdeführer hat in Deutsch mehrere Deutschkurse bis zum Niveau A2+ besucht und hat auch ein Diplom im Niveau A2 vorgelegt. Er hat längere Zeit im XXXX in der Landwirtschaft gearbeitet und dann in XXXX bei der Firma XXXX und arbeitet derzeit - offenbar unangemeldet - in einer Bäckerei. Er hat auch schon freiwillige Dienste bei verschiedenen Flüchtlingshilfeorganisationen geleistet und verfügt über zahlreiche österreichische Freunde, die auch bereit waren, ihn durch Empfehlungsschreiben zu unterstützten. Weiters verfügt er über eine konkrete Einstellungszusage.

Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Anlässlich des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015 werden sicherheitsrelevante Informationen zu jeder der 34(+1) Provinzen (+1 meint die Provinz XXXX, die aufgrund ihrer wichtigen Stellung sowohl als Provinz, als auch als Stadt beschrieben wird) diesem Bericht entnommen und zusammengefasst.

XXXX

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt XXXX, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

XXXX

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz XXXX, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von XXXX, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft XXXX als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015).

2. Politische Lage

Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).

Zur Person Ashraf Ghani

Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität XXXX. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität XXXX. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in XXXX, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Bild kann nicht dargestellt werden

(IMMap 12.10.2014)

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in XXXX attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in XXXX aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach XXXX holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in XXXX, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in XXXX am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (XXXX 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (XXXX 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von XXXX über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (XXXX 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (XXXX 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, XXXX, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, XXXX, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

Quellen:

3.1. Sicherheitslage in XXXX

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

XXXX

Bild kann nicht dargestellt werden

(iMMap 16.4.2014b)

Die Provinz XXXX ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist XXXX. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an XXXX, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die XXXX Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an XXXX heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb XXXX gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; XXXX 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des XXXX International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

XXXX bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (XXXX 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über XXXX. XXXX hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. XXXX wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt XXXX. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz XXXX 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 31.3.2014; vgl. OHCHR 10.1.2014). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 27.2.2014). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 10.1.2014). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 31.3.2014).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institute 27.1.2004). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 31.3.2014).

Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden (AIHRC 17.3.2012). Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 27.2.2014). Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen (HRW 21.1.2014). Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlungund Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).

In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).

Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungbeamte (USDOS 27.2.2014).

Die Arbeit von 287 internationalen und 1.911 afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch 4.000 Vereinen im Jahr 2013 wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Es gab im Jahr 2013 dreimal so viele Angriffe gegen MitarbeiterInnen von NGOs wie im Jahr 2012, mit mindestens 36 Toten. 2012 waren es 11 Tote. Auch stieg die Zahl der Entführungen und Verschleppungen stark an. AktivistInnen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 19.5.2014). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Bedingungen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt gegenüber der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013). Unter anderem wurden während des Untersuchungsjahres 2013 fünf afghanische Entwicklungshelfer des "International Rescue Committe" entführt und getötet, gemeinsam mit einem lokalen Beamten in der Provinz Herat. Sechs afghanische MitarbeiterInnen einer französischen Wohlfahrtseinrichtung wurden in der Provinz Faryab getötet, einen Tag nachdem drei lokale Entwicklungshelfer durch eine Bombe in der Provinz Uruzgan getötet worden waren (FH 19.5.2014).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-MitarbeiterInnen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationalen Währungsfonds kooperieren. Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach XXXX. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in XXXX zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazitäten haben (DIS 5.2012). Einheimische warnen für NGOs arbeitende Verwandte, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In XXXX, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Dies betrifft auch MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

9. Ombudsmann

Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan), konzentriert sich diese auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen afghanischen Polizei-Ombudsmanns als externen Aufsichtsmechanismus für Menschrechtsverletzungen der Polizei (EUPOL 8.12.2010).

Quellen:

10. Wehrdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 31.3.2014).

Quellen:

10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen. Dazu ist er berechtigt (Afghanistan Today 3.4.2011). Es gibt eine langjährige Regelung, die das Bestrafen von Deserteuren verbietet. Die Regel, welche einem Dekret von Präsident Hamid Karzai entstammt, diente zur Verstärkung der Rekrutierung und erlaubte eine gewisse Flexibilität während der Erntezeit, wenn die Anzahl der Deserteure besonders hoch ist (WP 1.9.2011).

Zur Desertionsrate gibt es unterschiedliche Angaben: Laut afghanischem Verteidigungsministerium waren im Jahr 2012 die Desertionsraten signifikant niedrig, jedoch noch immer bei 10 - 15%. Desertion unterliegt saisonalen Schwankungen. In manchen Monaten ist sie häufiger, in anderen gibt es sie nicht (Military 18.12.2012). Ein Kommandant der ISAF gab an, dass ungefähr 50.000 Mann bzw. 26% jährlich desertieren (South China Morning Post 19.12.2012).

Desertion ist auch ein Problem innerhalb der Polizei, dies jedoch auf einem niedrigeren Niveau mit rund 8% (Military News 18.12.2012).

Tod und Verwundung sind Gründe, warum die afghanische Polizei und Armee tausende Mann aufgrund von Desertion verlieren. Die Abgangsrate macht es notwendig, dass jährlich 50.000 neue Soldaten rekrutiert werden, um den Verlust wieder gut zu machen (BBC 14.6.2013).

Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. Afghanische Soldaten verlassen ohne Erlaubnis das Militär, um ihren Familien zu helfen (NYT 27.6.2011). Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 31.3.2014).

Die Desertationsraten innerhalb der Armee und Polizei sinken laut offiziellen Vertretern. Auch die Alphabetenrate verbessert sich weiterhin (Military News 11.4.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

In der afghanischen Verfassung ist die Presse- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (USDOS 27.2.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt (AA 31.3.2014). Afghanistan konnte sich auf dem World Press Freedom Index um einen Platz verbessern und landete auf Platz 128 von 180 Ländern (Reporters Without Borders 31.1.2014). Jedoch sind Einflussnahme und Bedrohung durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe (AA 31.3.2014).

Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Rundfunksendungen, welche islamische Werte und die afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulema, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit (AA 31.1.2014). Trotz Hindernissen publizierten Printmedien unabhängig Magazine, Newsletter und Zeitungen, jedoch war die Reichweite gering. Eine Vielzahl an Leitartikeln und Tageszeitungen kritisieren offen die Regierung. Aufgrund des hohen Grades an Analphabetentum, bevorzugen die meisten BürgerInnen Fernsehen oder Radio gegenüber Printmedien. Das Radio bleibt aufgrund der Zugänglichkeit weiterhin weitverbreitet (USDOS 27.2.2014).

Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen (AA 31.3.2014).

Medienvielfalt und -freiheit sind in XXXX deutlich höher als anderswo im Land, aber manche lokale Älteste und Warlords üben gegenüber unabhängigen Medien in ihren Gegenden eine begrenzte Toleranz. Dutzende Private Radiostationen und mehrere private Fernsehstationen sind derzeit in Betrieb, die eine Vielzahl von Ansichten verbreiten und oft auch die Regierung kritisieren (FH 19.5.2014).

Die afghanischen Medien veränderten sich und breiteten sich auch weiterhin aus, aber sie waren großen Herausforderungen ausgesetzt, inklusive körperlicher Attacken und Einschüchterung. Trotz eines Mediengesetzes aus dem Jahr 2007, welches darauf abzielte die Pressefreiheit zu verdeutlichen und Eingriffe der Regierung zu begrenzen, wurde eine wachsende Zahl von JournalistInnen aufgrund kritischer Berichterstattung verhaftet, bedroht oder belästig. Afghanistan bleibt weiterhin ein gefährlicher Ort für Journalisten. Laut dem "Committee to Protect Journalists" gab es im Jahr 2013 keine Tötungen von Journalisten (FH 19.5.2014). Jedoch zählt die afghanische Medienrechtsorganisation NAI für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in Lashkar Gah in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden (AA 31.3.2014).

Laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen (AA 31.3.2014).

Im März 2014 wurden drei JournalistInnen in Afghanistan getötet, unter ihnen die deutsche Photojournalistin Anja Niedringhaus, der Reporter für Sveriges Radio Nils Horner und der hochrangige Korrespondent der Agence France-Press Sardar Ahmad (HRW 4.4.2014).

Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. Journalisten befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven medienpolitischen Kurs vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoIC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte Journalistenvertreter. Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt (AA 31.3.2014).

Quellen:

13. Versammlungsfreiheit

Die afghanische Verfassung garantiert das Recht der Versammlungsfreiheit (Artikel 36) (FH 19.5.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Dennoch gibt es einige Restriktionen, die von Region zu Region unterschiedlich aufrechterhalten werden. Polizei und anderes Sicherheitspersonal wenden gelegentlich exzessive Gewalt gegen Demonstranten an (FH 19.5.2014)

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed aber auch für die Gewährleistung von Frauenrechten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber bisweilen oder werden von Einzelpersonen gezielt dazu genutzt, gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Am 2. Mai 2013 kam es zu Verhaftungen friedlicher Demonstranten in XXXX, welche gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung der durch "Warlords" begangenen Verbrechen, und dem Vorwurf von Misshandlungen protestierten (AA 31.3.2014).

Quellen:

13.1. Vereinigungsfreiheit

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Angaben zufolge, sind keine Fälle bekannt in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien (AA 31.3.2014 vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die afghanische Verfassung des Jahres 2004 garantiert das Vereinigungsrecht, welche auch politische Parteien erlaubt, solange sie nicht militärische oder paramilitärische Strukturen aufweisen und nicht gegen die "Prinzipien des Islams" gerichtet sind. Parteien basierend auf ethnischer und regionaler Zugehörigkeit, Sprache oder Konfession waren ebenfalls erlaubt (AGMRT 7.3.2013 vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Quellen:

13.2. Opposition

Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 31.3.2014).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 27.2.2014).

Aus einem Bericht von UNAMA, dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter in Gefängnissen in Afghanistan nach wie vor vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem darstellt (UNAMA 1.2013, vgl. AIHRC 17.3.2012).

Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingung und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten. AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es keine angemessene Ernährung, oder Wasserversorgung, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet (USDOS 27.2.2014).

Staatspräsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffend (AA 31.1.2014).

Quellen:

15. Todesstrafe

Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013).

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 31.3.2014).

Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 31.3.2014).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in XXXX verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

Quellen:

16.1. Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

16.2. Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 31.3.2014). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat (USCIRF 30.4.2013; vgl. AA 31.3.2014), wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden (USCIRF 30.4.2013). Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2014).

Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 31.3.2014).

Berichten zufolge, gab es im Untersuchungszeitraum keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2014).

Die einzig öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 31.1.2014). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).

Es gibt keine christlichen Schulen (USDOS 28.7.2014), es wurde jedoch von einem christlichen Spital in XXXX berichtet (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).

Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (BBC 15.10.2014).

Quellen:

Beweis wurde erhoben in der Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 22.07.2011 sowie am 27.07.2011 und durch das Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt am 24.08.2011 und am 16.10.2014 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015, durch Vorlage eines Maturazeugnisses und weiterer Schulzeugnisse, von Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers, einer Arbeitsbestätigung bei der Militärakademie, einer Bestätigung über die Anstellung beim Verteidigungsministerium, Geburtsurkunden der Ehegatten, einer Krankenversicherungskarte, eines Dienstausweises der afghanischen Nationalarmee einschließlich einer Eintrittsberechtigungskarte, eines Parteiausweises des Afghan National Unity and Freedom Movement, von Beschäftigungsbewilligungen des XXXX, von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, ärztlichen Attesten mit der Diagnose Depression, durch Vorlage von Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger u.a. der ehemaligen Europaabgeordneten XXXX, eines Deutschzertifikates im Niveau A2, eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages sowie von Länderdokumenten durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Rekrutierung von im Staatsdienst tätigen Personen (durch die Taliban) im Auftrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und schließlich durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung haben zahlreiche weitere Länderdokumente vorgelegt, auf die in Anbetracht der verfahrensgegenständlichen Asylgewährung jedoch nicht weiter im Detail einzugehen ist. Dem Länderinformationsblatt wurde nicht widersprochen, sondern "großteils zugestimmt", während von Seiten der belangten Behörde keine Äußerung eingelangt ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen oben zitierten Dokumenten ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes, ist sehr ausführlich, konkret, detailliert und substantiiert, wenn auch manchmal etwas weitschweifig. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls seine Tätigkeit in der Militärakademie und seine Probleme mit den Taliban, aber auch zuletzt mit der afghanischen Nationalarmee konkret, sehr detailliert, ausführlich und teilweise sogar plastisch schildern. Es sind in diesem Vorbringen auch keine wesentlichen Wiedersprüche aufgetaucht. Der Beschwerdeführer hat auch die von der belangten Behörde gesehene Diskrepanz über die Verständigung bzw. Nichtverständigung seines Bruders aufklären können. Er war auch in der Lage, in dem Verfahren bestehende weitere Unplausibilitäten und Ungereimtheiten aufzuklären. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer darlegen, warum er einem Wachmann aufgefordert hat, ihn genau zu durchsuchen, da er von den Taliban aufgefordert worden sei, ein Selbstmordattentat zu unternehmen, nämlich deswegen, damit die Taliban nicht mehr behaupten konnten, dass er beim Eintritt in die Militärakademie nicht durchsucht werde, was ein wesentliches Argument vor ihr Vorhaben war, wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig behauptete, dass für ihn (im damaligen Zeitpunkt) die Bedrohung für die Taliban weitaus größer gewesen sei, als seine Angst vor der Regierung. Der Beschwerdeführer konnte auch erklären, warum sein Bruder, obwohl er ein leitender Bediensteter der Militärakademie war, nicht sein direkter Vorgesetzter war und warum der Beschwerdeführer schon vor Erlassung eines Haftbefehls von diesem Vorhaben erfahren hat und warum dieses Vorhaben gerade im Zeitpunkt, als er sich Urlaub genommen hatte, einer Urlaubsgewährung (noch nicht) entgegengestanden ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass, wenn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers auf den ersten Blick nicht immer in allen Punkten sehr plausibel und logisch erscheint, er doch gute Argumente für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens erstatten konnte.

In der von der belangten Behörde bei der Staatendokumentation eingeholten Auskunft über die Rekrutierung von ihm Staatsdienst tätigen Personen durch die Taliban wird wohl die eine Meinung eines Experten wiedergegeben, dass er von einem solchen Vorgang noch nie etwas gehört habe, andererseits zahlreiche weitere Quellen angeführt, dass derartige Vorgänge in Afghanistan durchaus möglich bzw. sogar üblich wären, wobei der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinwies, dass das Bundesasylamt die für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers erhobenen Informationen "unter den Tisch fallen hat lassen". Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint daher im Lichte der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland keineswegs unmöglich.

Der Beschwerdeführer hat von sich aus nicht nur Dokumente zu seiner Identität, sondern auch zu seiner Ausbildung und vor allem zu seiner beruflichen Tätigkeit (welche eine zentrale Stellung in seinem Fluchtvorbringen einnimmt) und letztlich auch zu psychischen Problemen und zu seiner Integration vorgelegt, wobei apriori keine Bedenken gegen die Echtheit dieser Dokumente bestehen. Es ist nichts vorgekommen, dass er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, er hat auch das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt, sondern ist auch eine gute Konsistenz in seinem Vorbringen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht festzustellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist geradezu das extreme Gegenteil einer unbegründet einsilbigen Darstellung und kann ihm auch nicht nachgesagt werden, dass er sein Vorbringen verspätet erstattet hat. Er hat auch keineswegs mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt, sondern von sich aus - wie bereits erwähnt - zahlreiche Dokumente vorgelegt, wenn auch keine Dokumente dabei waren, die unmittelbar seine Fluchtgründe, insbesondere seine Gefährdung, bestätigen würden,.

Hinsichtlich des persönlichen Eindruckes muss gesagt werden, dass der Beschwerdeführer von den Schilderungen über die Vorgänge in seinem Herkunftsland sichtbar bewegt und gerührt war und bei dem Beschwerdeführer - vor allem durch die Trennung von seiner Familie - offenbar eine sehr belastende sehr persönliche Situation vorliegt. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls auch als Person einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen Glaubwürdigkeit zubilligt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wenn auch die belangte Behörde nicht allen Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes in dem aufhebenden Erkenntnis gefolgt ist, so war die Sache des Verfahrens doch (insbesondere auch durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidungsreif.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft insgesamt 3 verschiedene individuelle Gründe für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargelegt:

Einerseits eine Gefährdung deswegen, weil der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Taliban zur Ausführung eines Selbstmordattentates (trotz gegenteiligem Versprechen) nicht nachgekommen ist, sondern die Flucht ergriffen hat, wobei es als notorisch angesehen werden kann, dass gegen die Aktivitäten der Taliban in Afghanistan kaum staatlicher Schutz zu erwarten ist bzw. in manchen Gegenden eine Verfolgung durch die Taliban sogar als staatliche Verfolgung zu qualifizieren ist.

Außerdem hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass offenbar bereits Verfolgungsmaßnahmen des Geheimdienstes der afghanischen Nationalarmee bei seiner Ausreise wegen seiner Kontakte zu den Taliban im Gange waren.

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch dargelegt, dass wegen seiner (nicht mehr bestehenden) Kontakte zu den Zeugen Jehovas auch eine Verfolgung durch seine (streng gläubige) islamische Familie zu erwarten ist, wobei in Anbetracht der genannten Gründe, dieser Grund nicht noch näher zu prüfen war.

Die Gefahr schwerwiegender Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers erscheint nach wie vor aktuell und bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Die Verfolgungen stehen auch im Zusammenhang mit in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, nämlich der Religion bzw. politischen Gesinnung bzw. allenfalls auch der sozialen Gruppe der Familie.

Es ist daher angesichts der beschriebenen individuellen Situation des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan schweren Eingriffen in seine zu schätzende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.