BVwG W126 2010454-1

W126 2010454-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2015

Regest

Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst, Unentgeltlichkeit

Testo completo

BVwG W126 2010454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.2010454.1.00

Spruch

W126 2010454-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Anzböck Brait Rechtsanwälte GmbH, 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.06.2014, Zl. VA/ED-K-0157/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 17.07.2014, Zl. VA/ED-K-0157/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2014, Zl. VA/ED-K-0157/2014, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen der am 07.02.2014 erfolgten Betretung durch die Polizeiinspektion Tulln in XXXX, festgestellt worden sei, dass für den VersichertenXXXX, zumindest am 07.02.2014 die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, gerichtet an die BH Tulln, ein, woraufhin die belangte Behörde einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erließ, dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.06.2014 nachkam. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund mehrerer Bandscheibenvorfälle gesundheitlich schwer beeinträchtigt und es ihm nicht mehr möglich sei, schwere Arbeiten zu verrichten, sodass er die ihm von XXXX angebotene unentgeltliche Hilfe bezüglich Estricharbeiten in seinem Haus angenommen habe. Es handle sich bei

XXXX um einen Verwandten zweiten Grades des Beschwerdeführers, welcher zum Tatzeitpunkt seinen Bruder besucht habe, wobei dieser einen Nebenwohnsitz bei der Wohnadresse seines Bruders gemeldet habe, da er diesen ein bis zwei Tage pro Monat besuche. Es sei richtig, dass die Polizeiinspektion im Rahmen der erfolgten Betretung XXXX in Arbeitskleidung angetroffen habe, jedoch sei dieser bei den gegenständlichen Erhebungen durch die Polizei lediglich ersucht worden, sich auszuweisen, weitere Fragen seien weder an ihn noch an den Beschwerdeführer gestellt worden. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, zumal es sich hier lediglich um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, da der Beschwerdeführer und XXXX bereits seit seiner Kindheit befreundet seien und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Invalidität nicht möglich gewesen sei, die Arbeiten alleine zu verrichten. Es habe sich um eine einmalige Aushilfe in einer Notsituation gehandelt und demzufolge sei kein Entgelt vereinbart worden. Die belangte Behörde habe keine einzige Ermittlungstätigkeit durchgeführt und dem Sachverhalt lediglich die Feststellung der Polizeiinspektion zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die kroatische Sprache.

Der Beschwerde beiliegend brachte der Beschwerdeführer eine übersetzte Erklärung von XXXX (wonach dieser während seines Besuches bei seinem Bruder bei seinem Verwandten, dem Beschwerdeführer, gewesen sei und ihm ohne Bezahlung bei der Ausführung von Arbeiten geholfen habe), die Ermahnung der BH Tulln, einen Pensionistenausweis vom Jänner 2014, eine Leistungsaufstellung der PVA vom 10.07.2012 sowie einen ZMR- Auszug vom 10.02.2014, in Vorlage.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als belangte Behörde am 17.07.2014 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach es sich bei der betretenen Person um einen Verwandten zweiten Grades handeln würde, der lediglich einen Gefälligkeitsdienst erbracht habe, zu entgegnen sei, dass Familiendienste nur dann unbestritten nicht den Dienstvertragsregeln des ABGB unterliegen, wenn die Dienste von Familienmitgliedern erbracht werden, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden. Eine derartige familiäre Beistandspflicht bestehe bei "Verwandten" zweiten Grades nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziere dazu in ständiger Rechtsprechung, dass die Vermutung bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen wechselseitigen nicht unterhaltspflichtigen bzw. unterhaltsberechtigten Verwandten oder Verschwägerten nicht für die Ausübung der Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen spreche, sondern im Zweifel ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen sei.

Der Betretene sei beim Mischen von Estrich mit einem Bohrmixer angetroffen worden, wobei es sich um eine einfache manuelle Hilfsarbeit, bei der nach der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden könne, handle. Der Betretene sei bei der Erbringung seiner Tätigkeit an einen Arbeitsort gebunden gewesen und habe, wenn auch möglicherweise nur indirekt, arbeitsbezogene Weisungen erhalten. Die Tätigkeit sei letztlich im Kern an den Vorgaben des Beschwerdeführers orientiert gewesen, sodass er der "stillen Autorität" seines Dienstgebers unterlegen sei. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers an dessen Wohnanschrift, welche gleichzeitig auch den Arbeitsort darstelle, sei ebenfalls gewichtiges Indiz dafür, dass der Betretene, wenn auch nur mittelbar, kontrolliert worden und disziplinär verantwortlich gewesen sei, da der Beschwerdeführer bei nicht ordnungsgemäßer Arbeitsleistung oder nicht ordnungsgemäßem Verhalten disziplinär durchgreifen hätte können, wie insbesondere durch sofortige Beendigung der Arbeitsleistung oder durch Nichtgewährung der Gegenleistung. Das Kriterium der Entgeltlichkeit sei ebenfalls erfüllt, da im Sozialversicherungsrecht das Anspruchslohnprinzip gelte. Es liege auch schon deshalb keine Unentgeltlichkeit vor, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhalte. Das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen als Bekannte im Kindesalter lasse nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Schlüsse auf das Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste zu, insbesondere seien seitens des Beschwerdeführers keine konkreten Beweise angeboten worden, wonach zum Zeitpunkt der Betretung ein innigeres Naheverhältnis vorgelegen hätte, welches die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen hätte können.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei dem Grunde und der Höhe nach jedenfalls zu Recht erfolgt. Da bis dato keine Anmeldung zur Pflichtversicherung des Betretenen erstattet worden sei, könne nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden. Auch das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles sei nicht behauptet worden und liege auch nicht vor, zumal es keine Hinweise dafür gäbe, dass eine Meldung aufgrund besonderer Umstände unterblieben sei.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

6. Am 13.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die anberaumte öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde wie folgt Beweis erhoben:

Der Beschwerdeführer gab zur Beschäftigung von XXXX zusammenfassend an, dass es bei der Arbeit am 07.02.2014 darum gegangen sei, den Boden des Kellers seines Hauses mit Estrich zu belegen. Der Betretene sei Bodenleger und kenne sich mit Estricharbeiten aus. Er habe ihm dabei geholfen, Säcke mit Estrich laufend in die Mischmaschine zu leeren, weil er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei. Es seien ihm die Säcke zu schwer gewesen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits seit drei Jahren Invaliditätspension beziehe. Die Mischmaschine sei draußen vor einem Kellerfenster gestanden, sodass man den gemischten Estrich direkt in den Raum im Keller leeren konnte. Im Keller hätten sie dann gemeinsam das Material verteilt.

Der Betretene sei ein Cousin von ihm - seine Mutter und seine Großmutter seien die Kinder von zwei Brüdern - und er kenne ihn von Kindheit an. Er sei 1992 nach dem Krieg nach Österreich gekommen. Der Betretene lebe in Bosnien und komme jedes Mal, wenn er seinen in Tulln lebenden Bruder besuche, auch den Beschwerdeführer besuchen. Er komme für gewöhnlich für zwei bis drei Tage, alleine oder manchmal mit seinem Sohn, und fahre dann wieder zurück. Nach seinem Wissen komme er im Winter ungefähr einmal im Monat, im Sommer komme er seltener, weil er arbeiten müsse. Der Beschwerdeführer sehe ihn auch, wenn er nach Bosnien auf Urlaub fahre, außer der Betretene befinde sich aus beruflichen Gründen in Kroatien. Der Beschwerdeführer habe auch selbst ein Haus in Bosnien neben dem Haus des Betretenen. Der Betretene habe ihm nicht öfter geholfen, aber er habe den Betretenen und seine Familie in der Vergangenheit während des Krieges mit Geld unterstützt und ihnen etwas mitgebracht, wenn er nach Bosnien gefahren sei.

Er habe einen Tag vor der Durchführung der Tätigkeit mit dem Betretenen darüber gesprochen. Er habe ihm an diesem Tag für zwei bis drei Stunden geholfen. Es habe an diesem Tag ein Angebot bei einem namentlich genannten Bauhaus gegeben, und der Betretene habe ihm gesagt, dass er eine Palette kaufen solle, er Zeit habe und ihm helfen würde. Das Material sei vom Beschwerdeführer bezahlt worden. Es sei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen kein Entgelt vereinbart worden - man helfe einander umsonst und er habe nichts für seine Hilfe erhalten. Das verwendete Werkzeug gehöre dem Beschwerdeführer und sei von ihm zur Verfügung gestellt worden. Er habe die Arbeit gemeinsam mit dem Betretenen durchgeführt und er habe ihm keine Anweisungen erteilt, weil es sich um eine Arbeit gehandelt habe, die von jedermann verrichtet werden könne. Er habe die Arbeit vom Betretenen auch nicht kontrolliert. Sie hätten auch Pausen gemacht, weil es kalt draußen gewesen sei und sie hätten sich über verschiedene Themen, wieder etwa über den Krieg, unterhalten. Wäre ihm der Betretene nicht behilflich gewesen, hätte er gewartet bis sein Bruder, der ein Haus neben seinem Haus errichtet habe, von der Arbeit gekommen wäre und ihm geholfen hätte.

Als die Polizei anwesend gewesen sei, seien weder er noch der Betretene zu einem Arbeitsverhältnis befragt worden, sondern hätten sie nach dem Sohn seines Bruders gefragt, sodass er nicht davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Beamten um die Finanzpolizei gehandelt habe.

XXXX führte zusammenfassend aus, dass er am Tag der Betretung mit dem Beschwerdeführer den Estrich unter den Stiegen des Hauses des Beschwerdeführers gemacht habe.

Der Beschwerdeführer und er seien Cousins und sie würden sich seit klein auf kennen. Er sehe ihn, wenn er nach Österreich komme oder der Beschwerdeführer nach Bosnien auf Urlaub komme. Er könne nicht genau sagen, wie oft er seinen Bruder in Tulln besuche, vielleicht zwei Mal im Jahr. Über nochmalige Nachfrage gab der Betretene an, dass er manchmal vielleicht auch öfters komme, vor allem wenn er im Winter keine Arbeit habe. Der Grund für seinen jetzigen Besuch sei gewesen, dass sein Bruder ihm alte Sachen gegeben bzw. geschenkt habe.

Als er nach Österreich gekommen sei, um seinen Bruder zu besuchen, habe er am Abend vor seiner Mithilfe auch den Beschwerdeführer besucht, der ihm von den Arbeiten erzählt habe und er habe seine Hilfe angeboten, weil der Beschwerdeführer Rückenschmerzen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe auch ihm während des Krieges geholfen und ihm Geld geschickt, aber nie eine Gegenleistung verlangt. Er habe das als Gelegenheit gesehen, um sich bei ihm zu revanchieren. Er sei dann am nächsten Tag gekommen und habe ihm zirka dreieinhalb Stunden geholfen, wobei er kein Geld von ihm verlangt habe. Es sei das erste Mal gewesen, dass er ihm beim Arbeiten geholfen habe und der Beschwerdeführer habe ihm keine Anweisungen gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Arbeiten auch nicht kontrolliert, er habe ihm geholfen und sie hätten gemeinsam gearbeitet.

Als die Polizei gekommen sei, seien die Arbeiten schon fertig gewesen und er sei danach wieder zu seinem Bruder gegangen. Er sei von der Polizei nicht zu seiner Tätigkeit beim Beschwerdeführer befragt worden. Er wisse nicht, wie die Polizei zu der Angabe "Mischen des Estrichs" gekommen sei, weil die Polizei gekommen sei, als er gerade aus der Garage gekommen sei und sie ihn nach XXXX gefragt hätten, er ihnen aber nur geantwortet habe, dass er sie nicht verstehe. In diesem Moment sei dann der Beschwerdeführer aus dem Haus gekommen und dieser habe das Gespräch mit der Polizei weitergeführt. Sie hätten ihn nur nach seinem Reisepass gefragt.

Der Beschwerdeführer brachte die im Rahmen des anhängigen Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Tulln ergangenen Mahnungen vom 06.06.2014 sowie eine Rechnung vom 06.02.2014 hinsichtlich des gekauften Estrichs, in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer am 07.02.2014 durchgeführten Kontrolle durch Prüforgane der Polizeiinspektion Tulln in XXXX, wurde XXXX, XXXX, für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen.

Der Beteiligte XXXX hat dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer seit Jahren bestehenden spezifischen Beziehung am Tag der Betretung kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen. Der Betretene wurde weder vom Beschwerdeführer kontrolliert noch unterlag er den Weisungen des Beschwerdeführers.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beteiligten XXXX besteht ein verwandtschaftliches beziehungsweise freundschaftliches Verhältnis seit Kindheitstagen und ein daraus resultierendes besonderes Naheverhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beteiligten ein verwandtschaftliches bzw. freundschaftliches Verhältnis besteht, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So gaben beide in der Verhandlung übereinstimmend an, dass sie sich seit ihrer Kindheit kennen und in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen, weil die Mutter des Beschwerdeführers und die Großmutter des Beteiligten Kinder von zwei Brüdern sind. Zwar wohnt, nach den sich deckenden Erzählungen der beiden, der Beteiligte in Bosnien, doch besucht dieser den Beschwerdeführer mehrmals im Jahr, wenn er auch seinen in Österreich wohnhaften Bruder besucht. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass er ein Haus in Bosnien besitzt, das neben dem Haus des Beteiligten errichtet wurde und besucht er den Beteiligten, wenn er nach Bosnien auf Urlaub fährt.

Soweit die Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass es unbestritten ist, dass der Beteiligte Hilfsarbeiten für den Beschwerdeführer verrichtet hat, so ist der belangte Behörde zwar insoweit zuzustimmen, doch vermochten der Beschwerdeführer und der Beteiligte glaubhaft das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes darzulegen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hält die Unentgeltlichkeit einer sachlichen Rechtfertigung stand.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beteiligte vermittelten im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und waren beide in der Lage nachvollziehbar darzutun, dass die Mithilfe des Beteiligten gerade aufgrund der spezifischen Beziehung zwischen den beiden erfolgte. Demgemäß gab der Beschwerdeführer überzeugend an, dass er bereits seit drei Jahren Invaliditätspension bezieht und aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage war, die gegenständliche Arbeit alleine durchzuführen. Diese Aussagen wurde auch bereits durch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Leistungsaufstellung hinsichtlich der Höhe der Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt bestätigt. Der Beteiligte hat nach Angaben des Beschwerdeführers bei einem Besuch am Vortag kurzfristig seine Mithilfe angeboten. Diese Darstellung wurde wiederum auch vom Beteiligten bestätigt, welcher näher ausführte, dass er seine Mithilfe aus Freundschaft angeboten hat und weil er es als Gelegenheit gesehen hat sich beim Beschwerdeführer zu revanchieren, da dieser ihn während des Krieges finanziell unterstützt hat, ohne jemals eine Gegenleistung zu verlangen. Seitens der erkennenden Richterin besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Schilderungen und an dem Bestehen eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beteiligten zu zweifeln.

Dass der Beteiligte vom Beschwerdeführer weder kontrolliert noch Arbeitsanweisungen von diesem erhalten hat, ergibt sich auch aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl Beweise in seiner Beschwerde angeboten, indem er die Einvernahme des Beteiligten verlangte, um nähere Angaben zum Verhältnis zwischen ihm und dem Beteiligten zu tätigen und der belangten Behörde einen persönlichen Eindruck von den beiden Personen zu vermitteln. Dem ist die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beteiligte in der Verhandlung glaubhaft darlegten, nicht näher zu ihrer Tätigkeit durch die Polizei befragt worden zu sein. Auch die belangte Behörde hat es im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens unterlassen, die beiden niederschriftlich einzuvernehmen und sich lediglich auf die Angaben im Bericht der Beamten der Polizeiinspektion Tulln gestützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird und zudem im Hinblick auf die Vorfrage der Dienstnehmereigenschaft kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten wie folgt:

"Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

3.6. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass hinsichtlich der Tätigkeit von XXXX ein unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst vorliegt. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:

3.6.1. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).

3.6.2. Als solche atypischen Umstände macht der Beschwerdeführer das Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste geltend.

Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/08/0194).

Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beteiligten eine spezifische Beziehung und war der Beschwerdeführer in der Lage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein besonderes Naheverhältnis glaubhaft zu machen, das zweifelsfrei über die Feststellung bloß mehrmaliger Kontakte hinausgeht, die alleine für sich für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht ausreichen würden (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/078). Die Tätigkeit erfolgte freiwillig, kurzfristig und unentgeltlich. Wie in der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt, stellte der Beschwerdeführer auch entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, konkrete Behauptungen zum Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes auf und bot dementsprechende Beweise, nämlich die Einvernahme des Betretenen, an.

Der Beschwerdeführer und der Beteiligte kennen sich von Kindesalter an, stehen in einer verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehung zueinander und besuchen sich regelmäßig. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Beteiligten bereits in der Vergangenheit durch finanzielle Hilfe unterstützt hat, ohne jemals eine Gegenleistung vom Beteiligten zu verlangen, was gleichermaßen auf die spezifische Beziehung zwischen den beiden hindeutet, sah der Beteiligte darin eine Möglichkeit sich für die Unterstützung des Beschwerdeführers erkenntlich zu zeigen, sodass auch das Motiv, weshalb der Beteiligte dem Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt geholfen hat, sachlich nachvollziehbar ist.

Soweit die belangte Behörde auf die familiäre Beistandspflicht verweist und diese bei "Verwandten" zweiten Grades nicht vorliege, ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall nicht die Frage des Vorliegens von familiärer Beistandspflicht beurteilt wird, sondern ob ein unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst vorliegt, dessen Rechtfertigung etwa in einer persönlichen Beziehung liegen kann.

In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der vorliegenden Tätigkeit gerade nicht um eine solche handelt, die für den Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers erbracht wird, sondern hat es sich um eine solche Tätigkeit für ein rein privates Umfeld, nämlich das Privathaus des Beschwerdeführers, gehandelt, sodass auch dies die Annahme des Vorliegens eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes bekräftigt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht zu erwarten, dass im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer geleistet werden (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165, jüngst VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177). Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da es sich um ein rein privates Umfeld gehandelt hat, in dem die Tätigkeit erbracht wurde.

Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 111 ASVG und das Verfahren bei der Gebietskrankenkasse gemäß § 113 ASVG miteinander in keinem Zusammenhang stehen, und den Verfahren auch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe (§ 111 ASVG erfordert ein Verschulden, also eine subjektive Tatseite, während § 113 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert ist; entscheidend beim § 113 ASVG ist, dass objektiv eine Meldeverstoß verwirklicht wurde) zu Grunde liegen. Eine Bindungswirkung einer Behörde an die Entscheidung der anderen ist daher nicht gegeben.

Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ermahnung und die dortige rechtliche Beurteilung keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren gemäß § 113 Abs. 2 ASVG entfalten kann. Ob hinsichtlich des Betretenen eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag oder von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen war, war daher von der belangten Behörde eigenständig als Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0124; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0059).

Insgesamt wird somit festgestellt, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass der Beteiligte XXXX bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund des kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigwerdens für den Beschwerdeführer, zu dem eine spezifische Bindung besteht, im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war, sodass kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorlag.

Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beteiligten traf diesen auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde beziehungsweise im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010) und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.6. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG sowie zum Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste (vgl. dazu auch VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009, wonach es sich bei Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung handelt). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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