BVwG W106 2113064-1

W106 2113064-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2015

Regest

Beamtenverhältnis, ersatzlose Behebung, Normadressat,<br/>Vertragsbedienstete, Vorrückungsstichtag

Testo completo

BVwG W106 2113064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2113064.1.00

Spruch

W106 2113064-1/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.06.2015, Zl. P6/47647/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung nach dem GehG, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(11.12.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (folgend kurz: BF) steht als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte mit Formularantrag vom 08.07.2014 gemäß "§ 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956/§ 82 Abs. 10 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948" die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Schulzeiten und Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allfällige Nachzahlung von Bezügen.

I.2. Mit dem im Spruch angeführten "Bescheid" wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG), mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass der Gesetzgeber durch die mit der Bundesbesoldungsreform 2015 getroffenen Übergangs- und Überleitungsbestimmungen die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag nur unzureichend umgesetzt und damit die Altersdiskriminierung perpetuiert habe.

I.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde den Antrag der BF auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages in Anwendung des § 175 Abs. 79 Z 2 (und 3) des GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 9 VwGVG hin. Von diesem Rechtsmittel hat die BF Gebrauch gemacht.

Unbestritten ist, dass die BF in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Sie unterliegt daher dem Regime des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG (§ 1). § 26 VBG idF vor der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, normierte die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Vertragsbediensteten.

Das Gehaltsgesetz 1956 - GehG findet nach seinem § 1 auf alle Bundesbeamten Anwendung.

Eine bescheidmäßige Festsetzung bzw. Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach dem GehG gegenüber einem in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten kommt daher von vornherein nicht in Betracht und widerspricht den klaren Bestimmungen über den Anwendungsbereich des GehG.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung aufgrund der dargelegten unstrittigen Sach- und Rechtslage getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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