BVwG G303 2008007-1

G303 2008007-1Tribunale amministrativo federale11 dic 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G303 2008007-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2008007.1.00

Spruch

G303 2008007-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 21.03.2014,

Passnummer: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 (fünfzig) von Hundert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 27.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.

Dem Antrag waren ein Pensionist/innen-Ausweis, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, betreffend die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension zum 01.01.2014 sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 12.03.2014, welches am 17.03.2014 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 27.02.2014, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades nach Versteifung des Segments L5/S Der obere Wert entspricht der Bewegungseinschränkung und den Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung

02.01. 02

40

2

Funktionseinschränkung beider Schultergelenke mittleren Grades Fixer Wert entspricht der eingeschränkten Armhebung und Auswärtsdrehung in beiden Schultergelenken

02.06. 04

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden GS 1 durch den Grad der Behinderung der GS 2 um eine Stufe angehoben werde, weil eine wechselseitige, negative Leidensbeeinflussung bestehe.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass der Gesamtgrad der Behinderung gleich geblieben sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.03.2014. Dieses Gutachten wurde in Kopie dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.

4. Mit Schreiben vom 07.04.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und brachte vor, dass er bei seiner Antragsstellung dezidiert darauf hingewiesen habe, dass er nicht seitens des Sachverständigen XXXX begutachtet werden möchte. Darauf sei seitens der belangten Behörde nicht Rücksicht genommen worden. Der Sachverständige hätte einen Zettel in der Hand, wo die Ablehnung des BF geschrieben gewesen sei. Da der BF schon vor vier Jahren in Berufung gegangen sei, wäre klar gewesen, dass XXXX nicht erfreut über ihn sei. In letzten vier Jahren seien jedoch zwei OPs durchgeführt worden und der Zustand des BF habe sich derartig verschlechtert. Dies habe der Sachverständige mündlich vor Ort zugegeben, aber im Befund habe der einiges vergessen.

Es sei für den BF unverständlich, dass relevante Befunde, nämlich die MR-Befunde beider Schultern und vor allem der OP-Bericht von der am 16.09.2013 durchgeführten arthroskopischen OP, nicht angeführt seien. Bei einer Nachuntersuchung im UKH habe der BF den Film der OP gesehen und die enormen Schäden, welche nicht mehr zu reparieren seien. Der BF sagte zu XXXX, dass er sich Zugang zu diesem Film verschaffen könnte, worauf dieser geantwortet habe, dass er dies nicht bräuchte.

Es seien keine Infra- und Supraspinatussehen mehr vorhanden; es gebe auch so gut wie keinen Knorperl, außer Fetzen. Dadurch sei eine enorme Bewegungseinschränkung, unsagbare Schmerzen und keine Kraft mehr vorhanden Der degenerierter Meniskus, wo ein Einriss und eine Zyste vorhanden seien, sowie der Gleitwirbel des BF oberhalb der fusionierten Stelle an der LWS seien auch ignoriert worden.

Der Sachverständige XXXX, der schon zu weit weg von der Materie sei, habe anstelle sich wirklich mit den Schädigungen des BF zu befassen und stichhaltige Befunde für die Beurteilung heranzuziehen, mit zittrigen Händen mit einem Maßband bei dem BF gemessen. Man könne doch nicht komplett kaputte Schultern, wo durch fehlende Muskeln eine totale Bewegungseinschränkung stattfinde und es auch zum Bruch kommen könne, einfach ignorieren.

Der BF sei inzwischen auch Menikus operiert worden und gehe momentan mit Krücken. Es sei ein Teil vom Meniskus und eine Zyste herausgenommen worden, wobei dadurch die notwendige Dämpfung für das Knie herabgesetzt werde. Man könne daher nicht sagen, dass es eine Besserung geben werde.

Der BF ersuche dringlichst von einem kompetenten und nicht voreingenommen Facharzt untersucht zu werden.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

6. Mit E-Mail vom 30.10.2014 übermittelte der BF einen Operationsbefund des Unfallkrankenhauses XXXX (OP-Datum: 07.10.2014). Dabei brachte er vor, dass nunmehr die 3. OP der linken Schulter durchgeführt worden sei. Diese OP sei auf Drängen des BF hin gemacht worden, weil der Bewegungsradius, die Kraftlosigkeit (Hauptsehnen alle kaputt) und die Schmerzen fast nicht mehr auszuhalten gewesen seien.

7. Mit weiterem E-Mail vom 02.03.2015 übermittelte der BF einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 19.02.2015 betreffend die Anerkennung des Anspruchs auf Pflegegeld vom 01.01.2015 bis 31.07.2015 in der Höhe der Stufe 1.

8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 02.07.2015 und aufgrund der vorgelegten Befunde im Wesentlichen folgendes festgehalten.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungen und Folgezustand nach Versteifungsoperation L5/S1 (2012) ohne Wurzelreizzeichen, gering- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen Oberer RWS bei Dauerbeschwerden, radiologischen Veränderungen und maßgeblichen Einschränkungen

02.01. 02

40

2

Gelenksbeschwerden, Armhebeschmerzen beidseits nach Gelenksspiegelung rechts (2011) und mehrfachen Schulteroperationen links (2010, 2013, 2014) bei Engpassyndrom, Riss der Sehnenkappe und Abnützungserscheinungen, Kniegelenksabnützung, Gelenksspieglung recht (2014), mäßige Funktionseinschränkungen Unterer RSW bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen

02.02. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung werde aus der Gesundheitsstörung 1 gebildet und werde durch die Gesundheitsstörung 2 um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe.

Im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde würden sich keine Änderungen ergeben.

9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.10.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 von Hundert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang únd die Feststellungen zum Besitz eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF bei der Antragsstellung.

Das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. Johannes RACHL ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde der Inhalt des Gutachtens dem BF und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.

Das Sachverständigengutachten von Dr. Johannes RACHL vom 07.07.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerdezu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem eine solche auch nicht beantragt wurde.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

-Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein umfassendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten von XXXX vom 12.03.2014, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergeben sich aus medizinischer Sicht keine Änderungen. Es konnte somit im Ergebnis das Gutachten von XXXX bestätigt werden.

Zwar wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem BF das Gutachten von XXXX im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. Allerdings zeigt das Beschwerdevorbringen die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. zuletzt VwGH 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0102).

Dies ist gegenständlich durch die Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens als Beilage zum angefochtenen Bescheid erfolgt.

Insoweit der BF im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorbringt, dass die belangte Behörde nicht darauf Rücksicht genommen hätte, dass er nicht von XXXX begutachtet werden möchte, ist zunächst festzuhalten, dass kein grundsätzlich Anspruch darauf besteht von einem bestimmten Amtssachverständigen begutachtet zu werden.

Der Umstand, dass XXXX in einem rechtkräftig abgeschlossen, dem BF betreffenden Verfahren bereits seitens der belangten Behörde als Amtssachverständiger beigezogen wurde, begründet keine Befangenheit dessen für das nunmehr zu überprüfende Verfahren vor der belangten Behörde.

Bedenken betreffend die mangelnde Fachkunde des Amtssachverständigen können nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, das vom Amtssachverständigen erstattete und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gutachten sei unrichtig und unvollständig und es hätte der angefochtene Bescheid bei Vermeidung dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einen in wesentlichen Punkten anderen Inhalt erfahren (VwGH 20.09.2000, Zl. 99/03/0024).

Das Vorbringen des BF, nämlich "der Sachverständige XXXX ist zu weit weg von der Materie" kann keine mangelnde Fachkunde aufzeigen.

Ungeachtet dessen wurde ohnedies im Beschwerdeverfahren ein anderer Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen.

Das ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 50 v.H. beträgt.

Der BF ist auch den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, trotz eingeräumtem Parteiengehör nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; er hat weder ein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. weiterhin vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.