W201 1435811-1•BVwG W201 1435811-1
W201 1435811-1Tribunale amministrativo federale10 dic 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W201 1435811-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste mit seinen Großeltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 21.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 21.07.2012 wurden die Großeltern des Beschwerdeführers einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
3. Am 30.04.2013 wurden die Großeltern des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Großvater des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass sein Sohn
XXXX (ein Geschäftsmann) der Vater seines Enkels sei. Sein Enkel, der Beschwerdeführer, habe noch einen Bruder. Der Vater des Beschwerdeführers habe auch noch eine 2. Frau ( XXXX ), mit der er ebenfalls zwei Kinder habe. Die Familie von XXXX habe zuletzt in Kunduz im Dorf XXXX gelebt, wo sie derzeit aufhältig seien, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe immer schon bei den Großeltern gewohnt, um ihnen zu helfen. Der Beschwerdeführer sei auch mit Einverständnis seines Vaters von den Großeltern nach Österreich mitgenommen worden.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Großvater des Beschwerdeführers an, Kriminelle hätten seinen Sohn entführt und Geld für seine Freilassung verlangt. Diese Kriminellen hätten überall Spitzel und kämen zu den Geschäftsleuten und würden sich einen Vorwand suchen. Ihm hätten sie etwa ein Jahr vor seiner Ausreise vorgeworfen, er sei ein Ungläubiger. Er habe seine Grundstücke verkaufen müssen, um zu bezahlen, aber sie hätten immer mehr Geld von ihm verlangt. Sie hätten seinen ältesten Sohn getötet und vor die Türe gelegt. Er habe auch nicht in eine andere Stadt wie Kabul gehen können, weil jeder gewusst habe, dass er Geschäftsmann sei und sie ihn und seinen Enkel nicht in Ruhe gelassen hätten. Der Enkel sei nie Übergriffen seitens der Kriminellen ausgesetzt gewesen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. 12 09.224-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, die gesetzlichen Vertreter hätten für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Darüber hinaus wurde auf die Angaben der Großeltern verwiesen und festgestellt, dass deren Fluchtvorbringen als unglaubwürdig festgestellt worden und der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keiner Bedrohung ausgesetzt sei. Er hätte den Rückhalt seines familiären Netzwerkes und könne jedenfalls in Kabul seine Schulausbildung abschließen. Das Bundesasylamt ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre, komme das auch für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 11.06.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Aktivitäten und Organisation der Taliban hätten einen derartigen Grad erreicht, dass sie bereits als quasi-staatlich gelten könnten. Diese würden auch Jugendliche rekrutieren und davor solle der Beschwerdeführer geschützt werden. Dieser sei auch bereits sehr gut integriert und habe auch gute schulische Erfolge aufzuweisen. Beigelegt wurden eine Reihe von Unterstützungsschreiben von Schulfreunden des Beschwerdeführers bzw. deren Eltern und sein Schulzeugnis. Untermauert wurde dieser schulische Erfolg durch einen Schulbericht der Neuen Mittelschule, in dem bescheinigt wird, dass dem Beschwerdeführer im 2. Semester des Schuljahres 2013/2014 aufgrund seiner schulischen Erfolge der Status eines "ordentlichen Schülers" gewährt wurde und er bis auf zwei Fächer (Deutsch und Geografie) im letzten Schuljahr positiv bewertet worden sei.
6. Mit Schreiben vom 04.10.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, insbesondere zur Sicherheitslage in Kunduz und zur Situation von Frauen, ein. Vorgelegt wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers. Beantragt wurde die Aufhebung, in eventu Abänderung, in eventu Zurückverweisung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Mit Schreiben vom 03.01.2014 wurden Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer sowie ein Schulbericht vorgelegt.
8. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2014 brachte der als Zeuge anwesende Vater des Beschwerdeführers vor, dass er seinen Sohn seinen Eltern anvertraut habe, da sie keine Tochter hätten und sie jemanden haben sollten, der sie unterstütze. Der Großvater des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen vor, dass die Taliban von ihm Geld verlangt hätten und er immer wieder bezahlt habe. Eines Tages seien die Taliban zu ihm gekommen und hätten behauptet, seine Kinder würden als Agenten für das Ausland arbeiten, was aber erfunden gewesen sei. Als er eines Tages kein Geld mehr gehabt habe, hätten sie ihm eine gewisse Zeit gegeben, dieses aufzubringen, andernfalls würden sie seine Kinder eines nach dem anderen töten. Schließlich hätten sie seinen älteren Sohn getötet. Daraufhin habe er zu seinen Kindern gesagt, dass sie Afghanistan verlassen müssten. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mit seinen Großeltern in Afghanistan gelebt und sei mit ihnen auch ausgereist. Seine Großeltern hätten Afghanistan wegen Problemen mit den Taliban verlassen. Näheres wisse er darüber aber nicht.
9. Mit Erkenntnis vom 08.07.2014, W208 1435811-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es handle sich um kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005: Der Beschwerdeführer sei der minderjährige Enkel seiner Großeltern, denen der Status von Asylberechtigten zukomme. Er sei somit kein minderjähriges lediges Kind von Fremden, denen der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Ausreise seiner Großeltern aus Afghanistan seien nicht geeignet, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevanten Grund darzutun
10. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kindesvater als gesetzlicher Vertreter, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 Absatz 1 B-VG.
11. Mit Erkenntnis vom 18.09.2015, E1174/2014-18, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei durch den Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Bundesverwaltungsgericht sei zwar mit seiner Auffassung im Recht, dass mit Großeltern kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 geführt werden müsse, was aber nichts daran ändere, dass sich die asylrelevante Verfolgung des Großvaters auch auf den minderjährigen Beschwerdeführer ausgewirkt habe als dieser - der gemeinsam mit seinen Großeltern gelebt habe - mit ihnen auch mitziehen habe müssen. Dies insbesondere wegen des Umstandes, dass auch der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet sei und hier um Asyl angesucht habe. Jedenfalls unter diesen Umständen - wenngleich anders als nach § 34 AsylG 2005 nicht automatisch, sondern nach Maßgabe der Prüfung im Einzelfall - habe sich die asylrelevante Bedrohung von Großvater und Vater auf den minderjährigen Beschwerdeführer insofern ausgewirkt, als auch dieser - es sei denn als allein lebendes Kind - nicht in seiner Heimat zurückbleiben habe können.
Vor allem aber habe das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters als Familienverfahren durchzuführen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Usbeken sowie der Glaubensrichtung der Sunniten an und stammt aus Kunduz. Er reiste mit seinen Großeltern illegal in Österreich ein und stellte am 21.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ende Jänner 2014 ist der Vaters des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Frau - die nicht die Mutter des Beschwerdeführers ist - und den gemeinsamen drei Kindern (den Halbgeschwistern des Beschwerdeführers) nach Österreich gereist. Auch der Vater und dessen Familie haben einen Asylantrag gestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, XXXX , wurde dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
III.2. Zum Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 34 Asylgesetz lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger und unverheirateter Sohn eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Der Beschwerdeführer ist bislang nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG 2005 geworden. Gegen seinen Vater, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.3. Zum Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
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