BVwG W192 1437980-1

W192 1437980-1Tribunale amministrativo federale10 dic 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG W192 1437980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1437980.1.00

Spruch

W192 1437980-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2013, Zl.: 13 11.007-BAT zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte am 28.07.2013 nach Anreise auf dem Luftweg einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer legte seinen eigenen Reisepass vor, in dem ein verfälschtes französisches Schengenvisum eingetragen war.

Bei der Erstbefragung am 30.07.2013 gab er an, dass er den Herkunftsstaat im Juli 2009 verlassen habe und nach Georgien gereist sei. Er sei dort als Fußballprofi tätig gewesen und habe über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, die zuletzt bis Dezember 2013 gültig gewesen sei. Das verfälschte französische Schengen Visum habe dem Beschwerdeführer ein Freund im Herkunftsstaat besorgt, wohin der Beschwerdeführer seinen Reisepass übersandt hatte.

Er habe den Herkunftsstaat 2009 verlassen, da sich ihm die Möglichkeit geboten habe, in Georgien als Fußballprofi tätig zu sein. Bereits damals habe es Unruhen und Konflikte zwischen Volksgruppen und Religionsgruppen gegeben. Im Dezember 2013 hätte er Georgien verlassen sollen, habe aber keinen Kontakt zu seinen Eltern im Herkunftsstaat herstellen können, da diese aufgrund des Bürgerkrieges vom Wohnort vertrieben worden sei. Diese würden vermutlich in Abidjan versteckt leben. Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr keiner gesicherten Zukunft entgegen sehen. Seine Familie sei katholisch, während die Machthaber derzeit Moslems seien. Die Familie des Beschwerdeführers hoffe, durch diesen unterstützt zu werden. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer als Katholik mit Angriffen durch Anhänger des derzeitigen muslimischen Präsidenten rechnen zu müssen.

Am 31.07.2013 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach Durchführung einer Rechtberatung und im Beisein einer Rechtsberaterin. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben wahrheitsgemäß erfolgt seien. Er habe in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil man im mitgeteilt habe, dass sein Visum für Frankreich ungültig sei. Er wolle nicht nach Georgien zurückkehren, weil er dort nach zwei Jahren Tätigkeit in einem Fußballklub eine schwere Zeit gehabt habe. Dort habe man ihn am Ende der Saison im November mitgeteilt, dass er nicht mehr weiter spielen könne. Er habe das gefälschte französische Visum beschafft und sei dann nach Österreich geflogen. Erst hier habe er erfahren, dass das Visum nicht in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer habe von den Einkünften als Profifußballer seine Familie im Herkunftsstaat unterstützt. Er legte der Behörde georgische Aufenthaltsberechtigungen im Kreditkartenformat mit Gültigkeit zuletzt bis 06.12.2013 vor.

Der Beschwerdeführer wolle nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, weil er der einzige seiner Familie sei, der es geschafft habe, ins Ausland zu gehen und Geld zu verdienen, um seine Familie zu unterstützen. Diese Familie benötige die Unterstützung des Beschwerdeführers dringend. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzung sei die Familie aus ihrer Herkunftsregion in Abobo in das Viertel Jopougnon übersiedelt. Der Beschwerdeführer habe auch Angst, weil er Christ sei und es eine Auseinandersetzung zwischen Muslimen und Christen gegeben habe. Er fürchte auch, dass er im Herkunftsstaat bei keinem Fußballklub tätig werden könne, weil er Christ sei. Im Fall einer Rückkehr werde auch der Vater des Beschwerdeführers "eine Krise haben", weil dieser viel vom Beschwerdeführer erwarte, insbesondere, dass er die Familie finanziell unterstütze.

Zu ihm mitgeteilten vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nach seinen Informationen dort Konflikte gebe, die versteckt ausgetragen werden.

UNHCR wurde mit Schreiben vom 01.08.2013 unter Übermittlung relevanter Verfahrensunterlagen in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde beabsichtige, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 abzuweisen, und um Erteilung der Zustimmung im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG 2005 ersucht. UNHCR ersuchte die Behörde mit Telefax vom 05.08.2013 um Fristerstreckung und kündigte an, die Antwort in den kommenden 48 Stunden zu übermitteln. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.08.2013, der dem Beschwerdeführer am selben Tag durch unmittelbare Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt wurde, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste abgewiesen.

Mit Telefax vom 07.08.2013 teilte UNHCR mit, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erteilt werden könne.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.08.2013 seinen Bescheid vom 05.08.2013 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991 mit der maßgeblichen Begründung behoben, dass dieser Bescheid lediglich aufgrund eines Versehens einer Organwalterin ausgefolgt worden sei. Aus dem abweisenden Bescheid sei dem Beschwerdeführer kein Recht erwachsen.

Am 02.09.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Er gab dabei an, dass er seinen Angaben anlässlich der letzten Einvernahme hinzufügen wolle, dass er in der Zwischenzeit Kontakt mit einem Freund gehabt habe, der ihm gesagt habe, dass im Herkunftsstaat große Unsicherheit herrsche. Es finde eine Abrechnung zwischen den neuen und den alten Machthabern statt und es komme zu Diebstählen und Raubüberfällen. Alle hätten dem Beschwerdeführer geraten, besser hier zu bleiben. Der Beschwerdeführer habe auch telefonischen Kontakt mit seinem Vater gehabt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es eine gute Idee gewesen sei, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkomme, könne sein, dass ihm etwas passiere. Die Familie des Beschwerdeführers lebe seit dem bewaffneten Konflikt an der dem Beschwerdeführer bekannten letzten Adresse in Jopougnon in Abidjan.

Der Beschwerdeführer bestritt auf wiederholten Vorhalt entsprechender Aus- und Einreisestempel in seinem Reisepass, dass er gegen Jahresende 2012 aus dem Herkunftsstaat nach Europa gereist und wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und er trainiere hier mit einem Fußballteam. Zu vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat brachte er vor, dass offenbar alle glauben, dass es in seinem Heimatland gut sei, dem sei aber nicht so.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat 2009 aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen habe, um im Ausland als Profifußballer den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt und es bestehe auch keine Fahndung nach seiner Person. Ihm drohe keine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit.

Die Lage im Herkunftsstaat habe sich nach Beendigung der im Gefolge der Präsidentschaftswahlen im November 2010 erfolgten Kampfhandlungen im April 2011 wieder schrittweise normalisiert und es habe sich die Sicherheitslage in Abidjan sichtlich verbessert. Es bestehe auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage, die eine Rückverbringung als unrechtmäßig erscheinen ließe und lägen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage vor. Dem jungen und gesunden Beschwerdeführer sei zumutbar, durch Ausübung einer Beschäftigung den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, weshalb keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung vorliege. Mangels familiärer oder ausgeprägter persönlicher Bindungen in Österreich sei angesichts der Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers kein Hinderungsgrund gegen die Ausweisung gegeben.

3. In der mit Schreiben vom 17.09.2013 ausgeführten Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich nach dem Regimewechsel im Jahr 2010 die Lage der Volksgruppe der Agni und der Anhänger von Gbagbo generell zum schlechteren verändert habe, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht möglich sei. Die Behörde habe diese Auswirkungen des Bürgerkrieges nicht berücksichtigt. Alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien Gegner des Präsidenten Ouattara und eingetragene Mitglieder der Partei von Gbagbo, der FPI. Während des Bürgerkrieges sei deshalb einer der Cousins des Beschwerdeführers von Anhängern von Ouattara getötet und das Haus seiner Familie im Viertel Abobo komplett zerstört worden. Die Familie habe in das Viertel Jopougnon fliehen müssen, wo sie als Flüchtlinge leben.

Zwei Kollegen des Beschwerdeführers, die 2009 mit ihm nach Georgien gegangen seien, um Fußball zu spielen, seien in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Allerdings hätten weder deren Eltern noch sonst jemanden Nachrichten von ihnen erhalten. Da sie Gegner Ouattaras seien, könne es gut sein, dass ihnen deshalb etwas zugestoßen sei.

Im Falle einer Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer kein Überleben möglich. Da dort alles politisiert sei, könne der Beschwerdeführer weder bei einem Fußballklub noch anderswo einen Job finden, da bevorzugt Muslime und Anhänger vom Ouattara genommen werden, wie die Arbeitslosigkeit der Familie des Beschwerdeführers beweise.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 20.09.2013 durch einen Freund erfahren habe, dass das Haus, in dem seine Familie gewohnt habe, niedergebrannt sei und laut Informationen der Feuerwehr und Polizei der Brand gelegt worden sei. Es liege der Verdacht nahe, dass es sich um einen Angriff von Anhängern von Ouattara handle. Der genannte Freund habe dem Beschwerdeführer als E-Mail-Nachricht auch Fotos vom niedergebrannten Haus gesendet. In einer telefonischen Kontaktaufnahme mit seiner Schwester und einem Nachbarn sei dies bestätigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass dessen Eltern und dessen Bruder an einen unbekannten Ort geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer ersuche um ergänzende Ermittlungen an der Adresse des abgebrannten Hauses in Abidjan und beantragte, mit dem genannten Freund, seiner Schwester und dem Nachbarn telefonischen Kontakt zur Bestätigung seiner Angaben aufzunehmen.

Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom 02.06.2014 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei der Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 19.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie die Geburtsurkunde seines in Österreich in der Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin geborenen Sohnes vor und führte aus, dass er gemeinsam mit der Mutter die Obsorge ausübe, das Kind aber an der Adresse der Mutter wohnhaft sei. Er führe mit seiner Lebensgefährtin ein intensives gemeinsames Familienleben und es sei die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes Anfang November 2015 beabsichtigt. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Lebensgefährtin auch bei der Obsorge und Erziehung ihrer zwei Kinder aus einer früheren Ehe. Es sei eine Eheschließung geplant und bisher nur am Fehlen dafür erforderliche Dokumente gescheitert.

Weiters wurden Integrationsbelege und Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer vorgelegt.

5. Am 10.12.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Er stellte am 17.03.2011 einen Asylantrag in Österreich.

Mit der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2015 erfolgten Zurückziehung seiner Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesasylamts vom 03.09.2013 ist die Feststellung der Behörde, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft waren und er im Herkunftsstaat nicht in refoulementschutzrechtlich relevanter Weise gefährdet sei, in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit über zwei Jahren durchgehend in Österreich. Es handelt sich bei dem Asylantrag vom 31.07.2013 um dessen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt. Die Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.

Der Beschwerdeführer hat sich in den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Er hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und hat eine Deutschkurs für das Niveau B1 regelmäßig besucht. hat Bestätigungen und Unterstützungsschreiben über die laufende Leistung von gemeinnützigen und sozialen Aktivitäten an seinem Wohnort vorgelegt und ist in einem Fußballverein aktiv.

Der Beschwerdeführer führt seit Jahresende 2013 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er am 26.11.2015 die Ehe geschlossen hat. Erin gemeinsames kind ist im Juni 2015 geboren worden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugenaussage seiner nunmehrigen Ehefrau im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Der Beschwerdeführer brachte am 31.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die behördliche Entscheidung erging mit Bescheid vom 03.09.2011 auf Grundlage des AsylG 2005.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Da der Antragsteller seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2015 zurückgezogen hat, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK lautet:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Hinsichtlich allfälliger familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat, wobei der am 26.11.2015 erfolgten Trauung ein etwa seit Jahresende 2013 bestehenden Verlöbnis vorangegangen ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar erst seit über zwei Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses Aufenthaltes im Bundesgebiet aber auch nicht auf eine ihm zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Auf Grund der bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Vaterschaft zu einem gemeinsamen Kind liegt die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des dritten Satzes von § 9 Abs. 3 BFA-VG vor, da das Familienleben mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind seinem Wesen nach nicht nur als vorübergehend anzusehen ist.

Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet ist weiter auszuführen, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt hat und in einem Sportverein aktiv ist.

Der Antragsteller hat die Zeit in Österreich genutzt, um sich Deutschkenntnisse anzueignen, sodass er nunmehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen kann. Darüber hinaus verfügt er über eine gesicherte Unterbringung im gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau und hat sich im Bundesgebiet mittlerweile einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, was aus vorgelegten Unterstützungsschreiben ersichtlich ist.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Strafgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 02.06.2014 nach § 223 Abs. 2, 224 StGB wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt nachgesehen unter der Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt worden ist. Dem Strafverfahren liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung eines durch Anbringung eines falschen französischen Visums verfälschten Reisepasses nach Österreich gereist ist und diese Urkunde durch das Vorweisen gegenüber Beamten der Grenzkontrolle im Rechtsverkehr gebraucht hat. Im Hinblick auf die Art des Deliktes, die Strafhöhe und die erfolgte bedingte Nachsicht der Strafe sowie unter weiterer Bedachtnahme darauf, dass im Strafverfahren keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren und als Milderungsgrund der ordentliche Lebenswandel, ein Geständnis und das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren zu berücksichtigen waren, ist davon auszugehen, dass die aus der Setzung der Straftat erfließende Beeinträchtigung des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht jene Schwere erreicht, die einen Eingriff in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers rechtfertigen und verhältnismäßig erscheinen lassen würde.

Es ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Insgesamt hat der Antragsteller gezeigt, dass er um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit vor allem des Familien- aber auch des Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind und das bestehende Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern in § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG ausdrücklich hervorgehoben wird, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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