W185 2109594-1•BVwG W185 2109594-1
W185 2109594-1Tribunale amministrativo federale10 dic 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage
W185 2109594-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. 516588804/140294824 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, stellte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.12.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2014 erkennungsdienstlich behandelt (HU2....21.11.2014).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.02.2015 ein auf Art 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 13.03.2015, beim Bundesamt eingelangt am selben Tag, stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2014 in Ungarn um Asyl angesucht hat und kurze Zeit später untergetaucht ist; das Verfahren sei in der Folge am 22.12.2014 ausgesetzt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt.
Der Bescheid legte in seiner Begründung und den Länderfeststellungen insbesondere dar, dass in dem zuständigen Mitgliedsstaat die Praxis der asylrechtlichen subsidiären Schutzgewährung, die Grund und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheit unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügten. Die Gattin, die eheliche minderjährige Tochter sowie die Schwiegermutter des Beschwerdeführers würden in Graz leben. Die Gattin und das Kind seien kosovarische Staatsbürger und seien im Besitz der Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Seit dem 16.12.2014 lebe der Beschwerdeführer mit den genannten Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Gattin und zur Schwiegermutter geltend gemacht und weiters angegeben, die Schwiegermutter, welche invalide sei, zu pflegen. Durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens und des Privatlebens erfolgen. Eine Interessensabwägung habe ergeben, dass der Eingriff in Art 8 EMRK gerechtfertigt sei. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide nicht an einer schweren psychischen Störung und/oder an einer schweren oder ansteckenden Krankheit, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstünden.
Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben (Stand August 2014) in den Bescheid aufgenommen. Es wurden unter anderem Feststellungen zu fremdenpolizeilicher und seit 01.07.2013 möglicher asylrechtlicher Haft (auch für Familien mit Kindern) getroffen. Die Unterbringungssituation erwiese sich im Ergebnis als nicht bedenklich; die allgemeine Lage in den Aufnahmeeinrichtungen könne als ausreichend, teilweise als gut, bezeichnet werden, in jedem Unterbringungszentrum seien medizinische Dienste verfügbar.
Speziell in Bezug auf Dublin-Rückkehrer wurde ausgeführt, dass diesen seit 01.01.2014 eine volle inhaltliche Prüfung ihres Antrages garantiert sei, diese würden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet; laufe ihr ursprüngliches Verfahren noch, sei es auf behördlicher oder auf gerichtlicher Ebene, würde dieses fortgesetzt. Sei die Entscheidung aus dem vorangegangenen Verfahren endgültig geworden, würden Rückkehrer als Folgeantragsteller behandelt. Um zulässig zu sein, müssten deren Folgeanträge neue Elemente enthalten, es sei denn, der Erstantrag wäre vor Entscheidungsfällung schriftlich zurückgezogen worden. Die Bestimmungen zur Asylhaft seien auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar. Ungarn beachte in der Praxis den Refoulement-Schutz. Eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw Drittländer gelten würden, könne weder angeordnet noch durchgeführt werden. Dies würde regelmäßig vom HHC überwacht. Eine Ausweisungsverfügung bzw Abschiebemaßnahmen könnten nur unter Beachtung des Non-Refoulemnt-Gebotes erlassen werden.
Nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht um Asyl angesucht habe. Es liege auch eine Zustimmung Ungarns nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO vor; Ungarn verpflichte sich demnach, den Beschwerdeführer zwecks Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Der Beschwerdeführer habe nach Rückkehr vollen Zugang zum Asylverfahren, sowie zu entsprechender Unterbringung und Versorgung. Es sei keine Schutzverweigerung seitens Ungarns zu erwarten.
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, wäre im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zutreffe und sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben hätte.
Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, verfasst durch den gewillkürten Vertreter RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, welche auch den Antrag enthält, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet würde der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar und lapidar dahingehend, dass keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestünde. Diese Feststellungen seien nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer deutlich erklärt habe, bei seiner Gattin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind in Österreich verbleiben zu wollen. Es bestehe auch ein gemeinsamer Haushalt der Genannten und würden diese ein homogenes Familien- bzw Eheleben führen. Auch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers lebe in dem gemeinsamen Haushalt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei finanziell abgesichert, der Beschwerdeführer gerichtlich unbescholten. Zudem sei festzuhalten, dass die Gattin des Beschwerdeführers im zweiten Monat schwanger sei. Nach dem Gesagten wäre Österreich gehalten gewesen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Interessenabwägung der Behörde sei nicht nachvollziehbar; diese hätte zugunsten des Beschwerdeführers (und dessen Familie) ausgehen müssen. In Wahrheit habe die Behörde überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen. Der Behörde sei eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, in Ungarn menschenunwürdig behandelt worden zu sein. Der aktuellen Medienberichterstattung sei zu entnehmen, dass die ungarische Regierung die Dublin III-VO außer Kraft gesetzt habe, sodass Flüchtlinge von Ungarn nicht mehr zurückgenommen würden; eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn sei somit als absurd zu qualifizieren.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzusprechen; gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.09.2015 elektronisch zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr Herrn Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und diesem Vollmacht (inkl Zustellvollmacht) erteilt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, hielt sich bereits im Jahr 2010 als Asylwerber in Österreich auf; nach Erhalt einer negativen Entscheidung begab sich dieser unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück, wo er bis zu seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im Jahre 2014 verblieb.
Der Beschwerdeführer reiste nunmehr (vermutlich über Serbien) über Ungarn illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde dort am 21.11.2014 erkennungsdienstlich behandelt. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 17.12.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.02.2015 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-VO an Ungarn. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 13.03.2015, beim Bundesamt eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO zu.Es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2014 in Ungarn um internationalen Schutz angesucht hat.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen Krankheiten oder an schweren psychsichen Störungen.
Gegenständlich befinden sich die Ehegattin, die gemeinsame minderjährige Tochter und die Schwiegermutter des Beschwerdeführers in Österreich. Seit dem 16.12.2014 besteht mit den Genanten ein gemeinsamer Haushalt in Österreich. Die Gattin und die Tochter des Beschwerdeführers sind kosovarische Staatsbürger; die Tochter wurde im Februar 2014 in Österreich geboren. Die Gattin und die Tochter des Beschwerdeführers sind im Besitz der Rot-Weiss-Rot-Karte Plus. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Gattin mitversichert. Die Gattin des Beschwerdeführers ist zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt im achten Monat schwanger.
Das Asylwesen in Ungarn wurde mit einer Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 grundlegend umgestaltet, wodurch insbesondere Serbien als sicherer Drittstaat definiert wurde. Diese Rechtslage wird gegenwärtig von den ungarischen Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsrichtern erster Instanz ohne unionsrechtliche Bedenken vollzogen. Eine Entscheidung des ungarischen Höchstgerichtes Kuria zu dieser Novelle, insbesondere betreffend den Refoulementschutz nach Art. 19 GRC, erging noch nicht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
Die aktuelle Rechtslage sowie Verwaltungs- und Gerichtspraxis für Asylwerber in Ungarn ergibt sich aus mehreren im Internet verfügbaren Berichten ("Der Spiegel", 03.10.2015, "Sonderjustiz:
Ungarn urteilt Flüchtlinge im Schnellverfahren ab"; Hungarian Helsinki Committee, 18.09.2015, "No Country for Refugees - New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary"; UNHCR, 01.-16.09.2015, "Europe's Refugee Emergency Response - Update #2"; Hungarian Helsinki Committee, 07.08.2015, "Building a Legal Fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary"; ECRE, 1.10.2015, "Crosssing Boundaries, The new asylum procedure at the boarder and restrictions to accessing protection in Hungary" sowie AIDA "Country Report: Hungary" von November 2015).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Dessen maßgebliche Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
Anordnung zur Außerlandesbringung
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) trat am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge wie den vorliegenden, der nach dem 01.01.2014 gestellt wurde.
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
Fallbezogen ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht von einer Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausgehen konnte. Dies ergibt sich aus Art 13 Abs 1 Dublin III-VO, da der Beschwerdeführer von einem Drittstaat (vermutlich Serbien) kommend die Landgrenze von Ungarn illegal überschritten hat und in Ungarn dann in weiterer Folge auch um internationalen Schutz angesucht hat. Ungarn hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Ungarn war grundsätzlich verpflichtet, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Behandlung zu nehmen, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn nicht ersichtlich waren.
Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation für Asylwerber (und insbesondere Dublin-Rückkehrer) in Ungarn vermögen aber angesichts der angesprochenen notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).
Die von Ungarn am 06.07.2015 beschlossenen und am 01.08.2015 in Kraft getretenen Änderungen im Asylrecht sehen neben einer erheblichen Verkürzung der Verfahren auf wenige Tage unter Wegfall bzw massiven Einschränkung der Rechtschutzmöglichkeiten auch die Verlängerung der Inhaftierung aller illegal Eingereisten vor. Es besteht Anlass zu der Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer drohe unter den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen in Ungarn bei einer Rückführung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (siehe auch VG Potsdam, Beschluss vom 4.9.2015 - 4L 810/15.A u.a.)
Gegenständlich wird die Behörde auf den Umstand Bedacht zu nehmen haben, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits seit einem Jahr mit seiner Gattin und seiner minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt und die Gattin des Beschwerdeführers nunmehr im achten Monat schwanger ist. Hiezu werden Feststellungen zu treffen sein und diese im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen sein.
Im vorliegenden Fall kann vor allem auch die Lage für Dublin-Rückkehrer nach Ungarn noch nicht abschließend beurteilt werden. Es ist daher notwendig, dass sich das Bundesamt auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen Lage in Ungarn, insbesondere auch dem Rechtsschutz einschließlich der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, auseinandersetzt und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn zu einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) führen könnte (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).
Es erscheint gegenwärtig nämlich nach dem Gesagten nicht gesichert, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren haben, ob diese etwa für längere Zeit in Schubhaft genommen werden oder ob diesen unter Missachtung des Refoulement-Schutzes eine Kettenabschiebung nach Serbien, welches wie dargestellt von Ungarn seit der Novelle im Sommer 2015 als sicherer Drittstaat angesehen wird, droht. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer, welcher vermutlich über Serbien nach Ungarn eingereist ist, bei einer Rückführung nach Ungarn vom Risiko der Abschiebung nach Serbien bedroht ist, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung der Schutzbedürftigkeit erfolgen würde.
Die Art. 38 und 39 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU lauten:
"Art. 38
Das Konzept des sicheren Drittstaats
(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:
a)-keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung;
b)-keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden;
c)-Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d)-Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und
e)-Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.
(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören
a)-Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;
b)-Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;
c)-mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. Darüber hinaus ist dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, das Bestehen einer Verbindung gemäß Buchstabe a zwischen ihm und dem betreffenden Drittstaat anzufechten.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung durchführen, die ausschließlich auf diesem Artikel beruht,
a)-unterrichten sie den Antragsteller entsprechend und
b)-händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.
(4) Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird.
Art. 39
Das Konzept des sicheren europäischen Drittstaats
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und der Sicherheit des Antragstellers in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat nach Abs. 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht oder eingereist ist.
(2) Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Abs. 1 betrachtet werden, wenn er
a)-die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält,
b)-über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt und
c)-die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält.
(3) Dem Antragsteller wird die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren europäischen Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht die Einzelheiten zu der Anwendung des Abs. 1 und die Folgen von Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung fest; sie sehen unter anderem Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels aus humanitären oder politischen Gründen oder aufgrund des Völkerrechts vor.
(5) Bei der Durchführung einer ausschließlich auf diesen Artikel gestützten Entscheidung
a)-unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten den Antragsteller entsprechend und
b)-händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.
(6) Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den betreffenden Antragsteller wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept nach diesem Artikel angewandt wird."
Die aktuelle ungarische Rechtslage betreffend die Drittstaatssicherheit Serbiens ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Denn Serbien ist gegenwärtig noch nicht als sicherer Drittstaat für Asylwerber im Sinn der Art. 38 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU zu betrachten (Von dieser Frage ist die Qualifikation Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinn des Art. 36 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und des § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 428/2010 zu unterscheiden.). Die aktuellen Berichte zur Frage der Drittstaatssicherheit, etwa des Außenministeriums der USA, sehen nämlich noch keine entscheidenden Fortschritte beim Asylwesen in Serbien:
USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015:
"Protection of Refugees
According to the government, Serbia was a transit country through which a mixed flow of migrants traveled to Western Europe.
Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations.
Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.
Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis.
The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy ..."
Das Bundesamt wird, vor dem Hintergrund der am 01.08.2015 in Kraft getretenen Novellierungen der ungarischen Rechtslage gehalten sein, sich mit den Auswirkungen derselben auf das ungarische Asylsystem und im Speziellen auf die Situation von Dublin-Rückkehrern auseinanderzusetzen. Dies ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, da der Beschwerdeführer über Serbien nach Ungarn eingereist ist und daher von der eingeführten Drittstaatsregelung betroffen sein könnte.
Es erschiene insbesondere auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Fremden untereinander unsachlich, einerseits Asylwerbern aus Ungarn die Ein- oder Durchreise nach bzw. durch Österreich zu gewähren, und andererseits andere Asylwerber, zur Prüfung deren Antrages Ungarn grundsätzlich zuständig ist, rückzuüberstellen, sodass die völlig unklare, gegenwärtige faktische Situation einer Klärung bedarf.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013 u.a., bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.).
Im Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra2015/18/0113-0120 verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete im zugrundeliegenden Fall einer achtköpfigen Familie die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn auf Grund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt.
Das enorme Ansteigen von Antragstellern, Entscheidungen, Unterbringungskapazitäten in Verbindung mit den letzten rechtlichen Änderungen den erwähnten politischen Äußerungen, bedarf einer von der Verwaltung zu leistenden näheren Prüfung der faktischen Lage für aus Österreich überstellte Personen.
Eine Übermittlung der in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigten Medienberichte an die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs konnte fallgegenständlich unterbleiben, da es sich um notorische öffentliche Tatsachen handelt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation amtswegige Kenntnis jener Quellen zukommt. Ansonsten entsprechen diese Quellen dem in den Beschwerdeausführungen ersichtlichen Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers.
Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen zu diesen angeführten Themenkreisen, die auch auf entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen basieren müssten, stehen daher einer Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.
Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, vermögen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers nicht (mehr) zu tragen. Es war somit in einer Gesamtschau der oben dargestellten Mängel spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Unbeschadet dessen waren fallgegenständlich keine tatsächlichen Fragen strittig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W185, am 10.12.2015
Mag. PRÜNSTER
(RICHTER)
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