BVwG W164 2003341-1

W164 2003341-1Tribunale amministrativo federale10 dic 2015

Regest

Firmenbuch - Löschung, Parteistellung, Rechtskraft, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W164 2003341-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2003341.1.00

Spruch

W164 2003341-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch Jank Weiler Rechtsanwälte OG, Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.07.2013, Zl. VA-VR 19230084/13-Mag.Bl, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 04.07.2013, Zl. VA-VR 19230084/13-Mag.Bl, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) festgestellt, dass die XXXX (im Folgenden Beitragsschuldnerin) zum Stichtag 01.02.2010 als Dienstgeberin verpflichtet gewesen sei, für die in der Anlage zu diesem Bescheid namentlich genannten Dienstnehmer und die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von 90.283,90 Euro an die WGKK zu entrichten. Die Anlage stelle einen integrierenden Bestandteil Bescheidspruches dar.

Zur Begründung stützte sich die WGKK auf eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Kalenderjahre 2006 bis 2010 bei der festgestellt wurde, dass die Beitragsschuldnerin ab Juni 2008 beitragspflichtige Entgeltbestandteile als Schmutzzulagen bezeichnet und beitragsfrei belassen habe, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG nicht vorgelegen hätten. Die Beitragsschuldnerin habe weiters für die Zeit von Oktober 2009 bis Jänner 2010 anfallende Beiträge nicht entrichtet. Schließlich seien im Kalenderjahr 2010 Summendifferenzen zwischen den übermittelten Beitragsnachweisungen und den übermittelten Lohnzetteln festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die ehemalige Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien und brachte im Wesentlichen vor, dem bekämpften Bescheid liege ein mangelhaftes Verfahren zugrunde. Der Bescheid sei auch materiell unrichtig und erfülle nicht die formalen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines wirksamen Bescheides: Die Bescheid-Adressatin XXXX, existiere nicht mehr. Die WGKK hätte ihre Forderungen im Konkurs, der am 22.10.2009 eröffnet und am 30.05.2011 aufgehoben worden sei, anmelden müssen. Weder aus den Anlagen noch aus der Bescheid-Begründung könne ferner entnommen werden, wie die WGKK zu dem im Spruch angeführten Ergebnis gelangt sei. Die WGKK führe in der Begründung des angefochtenen Bescheides kein Beweismittel an. Sie habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, entsprechende Nachweise für die Rechtmäßigkeit der Lohn- und Beitragsverrechnung vorzulegen oder allfällige Zeugen namhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 02.11.2011 ausdrücklich angeboten, weitere Informationen zu erteilen. Die WGKK beziehe sich im angefochtenen Bescheid auf dieses Schreiben, habe der BF jedoch keine Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt mit Beweismitteln zu untermauern, sondern habe ca. eineinhalb Jahre später ohne weiteres den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen. Die Mitarbeiter der Beitragsschuldnerin hätten Tätigkeiten ausgeführt, für die zu Recht eine einkommensteuerbefreite Schmutzzulage bestehe. Die Beitragsschuldnerin sei auch sämtlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nachgekommen. Die von der WGKK geltend gemachten Ansprüche seien auch (zumindest zum Teil) bereits verjährt: Die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Beiträge würden aus der behaupteten Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Zeitraum Dezember 2006 bis Jänner 2010 herrühren. Der bekämpfte Bescheid datiere mit 04.07.2013.

Da der gegenständliche Bescheid augenscheinlich als Vorfrage für die Behandlung der Frage einer allfälligen Geschäftsführerhaftung zu qualifizieren sei, sei evident, dass dieser Bescheid in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingreife.

In ihrem Vorlagebericht an den Landeshauptmann von Wien führte die WGKK aus, dass gegen die mittlerweile gelöschte Beitragsschuldnerin kein Beitragsbescheid ergehen könne. Aus Rechtsschutzgründen habe die WGKK aber einen abstrakten Feststellungsbescheid erlassen, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, die Vorfrage für eine allfällige Haftung nach dem ASVG abklären zu können. Der angefochtene Bescheid sei an die ehemalige Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin zugestellt worden. Diese könnte als natürliche Person unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 10 ASVG zu einer Haftung für Beitragsschulden der Beitragsschuldnerin herangezogen werden. Aus diesen Erwägungen vertrete die WGKK die Rechtsauffassung, dass der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG zukomme.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei und insofern im Interesse der Partei liege. Es bedürfe für die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens eines rechtlichen Interesses. Dem Feststellungsbescheid müsse die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klar zu stellen oder eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Feststellungsinteresse in ihrer möglichen zukünftigen Rechtsgefährdung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 67 Abs. 10 ASVG. Die Beitragsschuldnerin habe ab Juni 2008 Entgeltbestandteile als beitragsfreie Schmutzzulagen ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG nicht vorgelegen seien. Zum Beweis, dass die diesbezüglichen Zahlungen nicht als beitragsfreie Entgeltbestandteile gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG zu qualifizieren seien und die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen einer Schmutzzulage nicht vorliegen werde die Einvernahme des zuständigen Beitragsprüfers sowie eine repräsentative Anzahl der betroffenen Dienstnehmer beantragt. Die Beitragsschuldnerin habe für ihre gemeldeten Dienstnehmer im Rahmen des Lohnsummenverfahrens keine korrekten Beitragsnachweisungen übermittelt. Auch zum Beweis dafür werde die Einvernahme des zuständigen Beitragsprüfers beantragt. Die Beitragsschuldnerin habe monatlich bis zu ihrer Löschung Beitragskontrollrechnungen erhalten. Es sei keine Verjährung eingetreten.

Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war ab 14.1.1995 handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX (Beitragsschuldnerin) mit Sitz in Wien. Über die Beitragsschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, XXXX vom 22.10.2009 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien XXXX vom 30.5.2011 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Firma wurde mit 11.8.2011 gem. § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Die WGKK erließ am 4.7.2013 den angefochtenen Bescheid, mit dem sie feststellte, dass die Beitragsschuldnerin zum 1.2.2010 verpflichtet gewesen sei, für die in der Anlage des Bescheides genannten Dienstnehmer und die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 90.283,90 an die WGKK zu entrichten. Diesen Bescheid stellte die WGKK der Beschwerdeführerin zu.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und in das Firmenbuch FN XXXX. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gegenstand des am 4.7.2013 erlassenen und von der BF angefochtenen Bescheides ist die (strittige) Verpflichtung der Beitragsschuldnerin zur Zahlung von Beiträgen Sonderbeiträgen und Umlagen in Gesamthöhe von € 90.283,90 an die WGKK.

Die Beitragsschuldnerin war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr rechtsfähig: Sie wurde mit 11.8.2011 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht (vgl. VwGH 98/08/0013 vom 12.5.1998). Der angefochtene Bescheid konnte gegenüber der Beitragsschuldnerin nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 98/08/0013 vom 12.5.1998).

Zu prüfen bleibt, ob die BF, die ehemalige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin ist und der der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, Partei dieses Verfahrens ist:

Die BF ist nicht Rechtsnachfolgerin der Beitragsschuldnerin (vgl. VwGH 88/08/0026 vom 7.4.1992). Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens gründet sich darauf, dass eine in Zukunft allenfalls gegen sie geltend gemachte Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG in Falle der Verneinung der gegenständlichen Beitragsschuld nicht in Betracht käme.

Gemäß § 8 AVG, der zufolge § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten subsidiär sinngemäß anzuwenden ist, sind Parteien eines Verfahrens Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Partei ist nur, wer an der Sache (am Gegenstand des Verfahrens) kraft eines eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. Die Parteistellung besteht nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren. Partei ist der künftige Adressat des zu erlassenden Bescheides. Die mögliche Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts genügt nicht. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 9 zu § 8 AVG).

Bei der Beurteilung, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist ein subjektives Recht immer dann zu vermuten, wenn das Interesse einer im Besonderen betroffenen Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgeblich war (Schutznormtheorie); (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 6 zu § 8 AVG).

Die Feststellung, welchen Personen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf regelmäßig der Auslegung der Vorschriften des materiellen Rechts. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 8 zu § 8 AVG).

Bezogen auf ein Verwaltungsstrafverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass keine Parteistellung gegeben ist, wenn das Verwaltungsstrafverfahren die Privatrechtssphäre dieser Person nur mittelbar betrifft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 4 zu § 8 AVG mit Verweis auf VwSlg 9751A/1979).

In seinem Erkenntnis 2010/08/0169 vom 10.10.2011 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass im Verfahren über das Vorliegen der Pflichtversicherung dem Dienstgeber/der Dienstgeberin (und den DienstnehmerInnen), nicht aber auch einem allfällig für nicht entrichtete und deshalb uneinbringliche Beiträge Haftungspflichtigen Parteistellung zukommt.

Der hier zu entscheidende Fall ist mit jenem dem letztgenannten VwGH-Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit vergleichbar, als die dort gegenständliche Frage der Pflichtversicherung ebenso wie die hier gegenständliche Frage der Verpflichtung der Beitragsschuldnerin zur Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen eine -von mehreren möglichen- Vorfragen für eine (mögliche) Haftung der BF nach § 67 Abs 10 ASVG bilden kann.

Die BF ist von der im angefochtenen Bescheid festgestellten Zahlungsverpflichtung nicht unmittelbar betroffen. Die Feststellung der verfahrensgegenständlichen Zahlungsverpflichtung würde gegenüber der BF bloß eine mögliche (bei Bestehen sämtlicher weiterer Haftungsvoraussetzungen gegebene) Verletzung ihres subjektiven Rechts bewirken.

Der Umstand allein, dass das Bestehen der hier strittigen Zahlungsverpflichtung eine (von mehreren) Vorfragen für eine Haftung der BF nach § 67 Abs 10 ASVG bilden kann, bewirkt nicht ihre Parteistellung im Verfahren über die Beitragspflicht der (hier nicht mehr rechtlich existenten) Beitragsschuldnerin.

Soweit die WGKK die Auffassung geltend macht, es liege im Fall der Beschwerdeführerin ein Feststellungsinteresse bezüglich ihrer möglichen zukünftigen Rechtsgefährdung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vor, ist dieser Rechtsauffassung die folgende Judikatur des VwGH entgegenzuhalten:

Die Partei kann die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (vgl. VwGH 0065/78 vom 18.10.1978).

Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 82/12/0011 vom 13.09.1982).

Die für die BF rechtlich relevante Frage ihrer Haftung wäre im Rahmen eines Verfahrens nach § 67 Abs 10 ASVG zu prüfen. In einem solchen Verfahren kann die BF neben allfälligen anderen haftungsausschließenden Umständen auch das Fehlen der Zahlungsverpflichtung der Beitragsschuldnerin einwenden. Ihr diesbezüglicher Einwand wäre dann als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen.

Auch § 68 Abs 1 ASVG steht der hier getroffenen Beurteilung nicht entgegen: Diese Bestimmung normiert die Verjährung des Rechtes der Beitragsschuldner/innen und der Beitragsmithaftenden auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Diese Regelung betrifft bezogen auf die beitragsmithaftende Person deren Recht auf Feststellung ihrer Haftungsverpflichtung begründet aber nicht etwa auch deren Recht auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung des Beitragsschuldners (vgl. Mosler/Müller/Pfeil SV-Komm, Manz, 2015, RZ 24 zu § 68 ASVG).

Der angefochtene Bescheid kann nicht in Rechtskraft erwachsen. Die dem hier gestellten Feststellungsbegehren immanente Streitfrage könnte in der Form einer Vorfrage im Rahmen eines gegen die BF gerichteten Verfahrens nach § 67 Abs 10 ASVG beurteilt werden. Mangels Parteistellung der BF im hier anhängigen Verfahren war ihre Beschwerde zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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