W118 2115771-1•BVwG W118 2115771-1
W118 2115771-1Tribunale amministrativo federale10 dic 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Kalb, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie
W118 2115771-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124670506, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124670506, betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem BF für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt.
3. Mit Schreiben vom 28.04.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, die Kalbin mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX sei nach der Geburt irrtümlich als männlich gemeldet worden. Die Änderung des Geschlechts sei bereits angezeigt worden. Darüber hinaus könne die Mitgliedschaft beim "Rinderzuchtverband Tirol" gerne nachgewiesen werden.
4. Mittels E-Mail vom 15.10.2015 wurde die AMA um Erläuterung des Sachverhalts sowie um Stellungnahme zur Beschwerde des BF ersucht.
5. Mit Datum vom 27.10.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, dass nach § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h des Marktordnungsgesetzes 2007 Antragstellern eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen, welche an den Stichtagen im Alter von mindestens acht Monaten bis höchstens 20 Monaten seien, zu gewähren sei, die
entweder die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betrieb über keine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügten oder
Zuchtbetriebe seien und eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführten oder
eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführten oder
auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachwiesen.
Der BF verfüge seit 2008 über keine Mutterkuhquote (vgl. Bescheid vom 25.02.2009 mit der Festsetzung der individuellen Höchstgrenze ab 2008). Aus § 15 der Direktzahlungs-Verordnung ergebe sich als Voraussetzung für die Gewährung der Mutterkuhprämie für sogenannte Zuchtkalbinnen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein Betrieb hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich sei, Leistungserhebungen durch den zuständigen Kontrollverband durchführe. Dies erfordere eine Mitgliedschaft beim zuständigen Kontrollverband. Laut Datenbestand der ZAR sei der Betrieb des Beschwerdeführers für die Antragsstichtage 2014 nicht als Mitglied registriert. Laut den der AMA gemäß § 15 Abs. 6 Direktzahlungs-Verordnung übermittelten Daten des Landeskontrollverbandes sei der Betrieb des BF nur in der Zeit von 15.03.1981 - 30.06.2012 Zuchtverbandsmitglied gewesen. Da der BF zum Antragsstichtag 16.03.2014 nicht als Mitglied registriert gewesen sei, lägen die Voraussetzungen gemäß § 15 der Direktzahlungs-Verordnung für diese Beihilfe nicht vor.
Das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX sei nie am Betrieb des BF gemeldet gewesen. Soweit das Tier mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX gemeint gewesen sei, zu dem der BF am 12.01.2015 eine Korrektur des Geschlechts von männlich auf weiblich veranlasst habe, sei eine Prämiengewährung für das Antragsjahr 2014 allein schon wegen der fehlenden Zuchtverbandsmitgliedschaft ausgeschlossen. Davon abgesehen könnte eine solche Korrektur schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung die Angaben an die Rinderdatenbank als Antrag gälten und daher ein als männlich gemeldetes Rind nicht als beantragt anzusehen sei.
Ergänzend teilte die AMA mit Datum vom 28.10.2015 mit, die AMA habe die Aufforderung des BVwG zur Stellungnahme zum Anlass genommen, bei der Zuchtdata nachzufragen, ob und wann der BF Mitglied einer anerkannten Zuchtorganisation gewesen sei, um etwaige Übermittlungsfehler ausschließen zu können. Aus der angeschlossenen Antwort ergebe sich, dass ein neuerlicher Beitritt des BF erst am 29.12.2014 erfolgt sei. Im Hinblick auf die Prämiengewährung sei jedoch aufgrund der Bezug habenden Bestimmungen eine Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung unabdingbar. Eine solche sei im Antragsjahr 2014 nicht vorgelegen.
4. Mit Schreiben vom 30.10.2015 wurden dem BF die angeführten Angaben der AMA zur Kenntnis gebracht und dieser zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hielt auf seinem Betrieb im Antragsjahr 2014 nach den Daten der Rinderdatenbank an den drei Antragsstichtagen zwei potenziell prämienfähige Fleischrasse-Kalbinnen.
Der BF verfügte für das Antragsjahr 2014 über keine Mutterkuhquote.
Der BF war von 15.03.1981 - 30.06.2012 sowie erneut ab 29.12.2014 Mitglied eines Zuchtverbandes.
Die Kalbin mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX ging mit Datum vom 25.02.2014 auf den Betrieb des BF zu, wurde aber als männliches Rind an die Rinderdatenbank gemeldet. Das Geschlecht wurde vom BF erst am 12.01.2015 korrigiert.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt sowie den ergänzenden Angaben der AMA, die vom BF nicht bestritten wurden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die Antragsjahre 2013 und 2014 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.
65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. [...]."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wendet sich der BF im Wesentlichen mit der Behauptung gegen die Entscheidung der AMA, sein Betrieb sei ein Zuchtbetrieb i.S.d. der Regelung des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h) MOG 2007. Die angeführte Bestimmung sieht zwei Alternativen für die Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen vor. Diese kann nach der ersten Alternative gewährt werden, wenn der Antragsteller über eine Mutterkuhquote, aber über keine Milchquote verfügt. In der zweiten Alternative kann sie gewährt werden, wenn der Antragsteller über keine Mutterquote verfügt, er aber nachweist, dass er den Kriterien eines Zuchtbetriebes entspricht.
Die erste Alternative scheidet im vorliegenden Fall aus, da der BF über keine Mutterkuhquote verfügte.
Das seitens des BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF zwar von 15.03.1981 - 30.06.2012 sowie erneut ab 29.12.2014 Mitglied eines Zuchtverbandes war; zum Zeitpunkt der Antragstellung war dies jedoch nicht der Fall. Auch ein anderer Nachweis der erforderten Qualitätskriterien wurde vom BF nicht erbracht.
Somit kommt die Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen nicht in Frage.
Darüber hinaus wurde das Geschlecht der Kalbin mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX vom BF erst am 12.01.2015 von männlich auf weiblich korrigiert. Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie. Da das Tier zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Kalbin gemeldet war, konnte die AMA zu Recht davon ausgehen, dass es nicht beantragt wurde. Andernfalls würden die in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Kontrollen unterlaufen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtslage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Zu den Unklarheiten auf Basis der älteren Rechtslage, die in der Folge bereinigt wurden, vgl. mwN VwGH 21.12.2012, 2008/17/0137.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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