W114 2111274-1•BVwG W114 2111274-1
W114 2111274-1Tribunale amministrativo federale10 dic 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Kontrollbericht, Kontrolle, mangelnde Beschwer,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Zahlungsansprüche
W114 2111274-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vom 22.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909323, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 25.04.2012 stellten XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Am 23.04.2012 stellte die Agrargemeinschaft XXXX durch deren Obmann einen entsprechenden Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 für die XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 176,36 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Die Beschwerdeführer sind auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: Ferwallape). Am 16.03.2012 stellte die Agrargemeinschaft XXXX durch deren Obmann einen entsprechenden Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 für die XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 935,04 ha Almfutterfläche angegeben.
3. Die Beschwerdeführer sind weiters Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Am 28.03.2012 stellte die Agrargemeinschaft XXXX durch deren Obmann einen entsprechenden Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 für die XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 744,97 ha Almfutterfläche angegeben.
4. Am 20.09.2012 und 25.09.2012 fand auf der XXXXeine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterflächen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 176,36 ha lediglich eine Almfutterfläche von 142,17 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 02.10.2012, GB I/TPD/117851758, der Agrargemeinschaft XXXX zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.
5. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118760861, wurde - ohne Berücksichtigung der anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX - den BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde noch keine anteilige Almfutterfläche berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und die dabei festgestellte Almfutterflächendifferenz berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521797, der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118760861, insofern abgeändert, als den BF für das Jahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesenen Betrages von EUR XXXX wurde eine weitere Zahlung in Höhe von EUR
XXXX an den BF vorgenommen. In diesem Bescheid wurde auf die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächendifferenz der Futterfläche auf der XXXX hingewiesen. Das bedeutete für die BF im Ergebnis, dass - die anteilige Almfutterfläche auf der XXXX berücksichtigend eine Differenzfläche von 0,16 ha festgestellt wurde und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und wurde daher rechtskräftig.
7. Am 01.06.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der XXXX durch deren Obmann bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2012 in der Form, dass die Almfutterfläche von 744,97 ha auf 701,43 ha reduziert wurde.
8. Mit dem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119893027, mit dem der Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521797, insofern abgeändert, als den BF eine EBP für das Jahr 2012 in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde und unter Berücksichtigung des bereits an die BF überwiesenen Betrages von EUR
XXXX eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX an die BF erfolgte. Dabei wurde gleichbleibend zum Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521797, 176,36 ha beantragte, 142,17 ha ermittelte Futterfläche und 0,83 ha beantragte und 0,67 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche der XXXX zugrunde gelegt. Hinsichtlich der XXXX wurde 935,04 ha beantragte und ermittelte und 0,65 ha beantragte und ermittelte anteilige Almfutterfläche berücksichtigt. Bezüglich der XXXX wurde schließlich 701,43 ha beantragte und ermittelte und 17,10 beantragte und ermittelte anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und wurde daher rechtskräftig.
9. In Folge einer Änderung der Berechnung der Zahlungsansprüche, wobei sich die Summe der vorhandenen und ausbezahlten Zahlungsansprüche gegenüber dem Bescheid der AMA vom 26.09.2013, II/7-EBP/12-119893027, nicht änderten, wurde der Bescheid der AMA vom 26.02.2014, II/7-EBP/12-120909323, erlassen.
10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.03.2014 Beschwerde und wandten sich inhaltlich gegen die Erlassung des bereits rechtskräftigen Bescheides der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119893027.
11. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Ausführungen des oben wiedergegebenen Verfahrensganges werden zu Feststellungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erklärt, sodass sie an dieser Stelle nicht wiederzugeben sind.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Unbestreitbar ist zudem auch, dass der Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521797, und der darauf folgende Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119893027, und die darin getroffenen behördlichen Verfügungen mangels Anfechtung dieser Entscheidungen rechtskräftig geworden sind.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der angefochtenen Entscheidung wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 keine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt und daher keine Rückforderung oder eine Sanktion ausgesprochen. Auch die Anzahl der als nicht genutzt ausgesprochenen Zahlungsansprüche wurde gegenüber dem Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119893027, nicht reduziert. Sämtliches Vorbringen in der Beschwerde geht somit ins Leere.
Daraus ergibt sich aber, dass es den Beschwerdeführern an der Beschwer fehlt und die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte.
Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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