BVwG L502 1423986-4

L502 1423986-4Tribunale amministrativo federale10 dic 2015

Regest

Asylantragstellung, Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, mangelnde<br/>Beschwer, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG L502 1423986-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1423986.4.00

Spruch

L502 1423986-4/51E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 1105.044-BAT, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 23.05.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2011 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 02.01.2012 hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der BF durch einen zugleich bevollmächtigten Vertreter fristgerecht mit 17.01.2012 Beschwerde.

Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 20.01.2012 zugeteilt.

Mit Erkenntnis vom 01.02.2012 zu Zl. XXXX , zugestellt an den Vertreter des BF am 03.02.2012, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 13.09.2012 hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz (neuerlich) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht mit 03.10.2012 vollumfänglich Beschwerde.

Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 12.10.2012 neuerlich zugeteilt.

Mit Erkenntnis des AsylGH vom 24.01.2013 zu Zl. XXXX , zugestellt an den Vertreter des BF am 31.01.2013, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.2. Der Antrag des BF vom 01.03.2013 an den AsylGH auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde von diesem mit Erkenntnis vom 02.04.2013 zu Zl. XXXX , zugestellt am 05.04.2013, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. Der gegen das Erkenntnis des AsylGH vom 24.01.2013 zu Zl. XXXX vom bestellten Verfahrenshelfer des BF am 19.04.2103 beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 29.05.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2014, XXXX , wurde das Erkenntnis des AsylGH vom 24.01.2013 aufgehoben.

1.4. Mit 23.07.2014 wurde das Beschwerdeverfahren bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig und der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen wurde am 26.02.2015 beim BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durchgeführt.

Am 22.04.2015 langte beim BVwG eine Mitteilung der Vertretung des BF ein, der zufolge zwischenzeitig einem "Folgeantrag" des BF vom Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stattgegeben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

Aus einem vom BVwG am 24.04.2015 erstellten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zufolge wurde ersichtlich, dass einem (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz des BF zur Verfahrenszahl XXXX mit Bescheid des BFA gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben worden sei.

Mit Nachricht vom 19.06.2015 an das BVwG teilte das BFA mit, dass die zuständige Oberbehörde, das B.M. f. Inneres, Abt. III/5, am 29.04.2015 mit der amtswegigen Behebung des Bescheides des BFA gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG betraut wurde. Dies im Hinblick auf die Unzuständigkeit des BFA zur Entscheidung über den Folgeantrag des BF vom 19.04.2013 wegen § 17 Abs. 8 AsylG 2005.

Mit Schreiben an das BVwG vom 29.10.2015 teilte die genannte Oberbehörde mit, dass von einer amtswegigen Behebung des Bescheides des BFA vom 21.04.2105 abgesehen werde.

Am 04.11.2015 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes zur Verfahrenszahl XXXX zur Einsichtnahme.

Nach mehrmaligen Urgenzen legte das BFA mit 03.12.2015 dem BVwG die angeforderten Aktenteile vor.

1.5. Dem vorliegenden erstinstanzlichen Akt zufolge stellte der BF am 19.04.2013 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Folgeantrag nach dem AsylG.

Am gleichen Tag erfolgte die asylgesetzliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 25.04.2013 wurde der BF ebendort erstmals von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Am 06.05.2013 wurde der BF neuerlich einvernommen. Im Zuge mehrerer Stellungnahmen und Urkundenvorlagen informierte die Vertretung des BF das Bundesasylamt auch über die Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens in der Sache des BF beim VfGH bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch diesen.

Mit 28.06.2013 wurde das Verfahren über den Folgeantrag des BF zugelassen und an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes fortgeführt. Am 30.08.2013 fand ebendort eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. In der Folge richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen um Durchführung von Erhebungen im Herkunftsstaat des BF an die Staatendokumentation der Behörde. Das Ergebnis der Erhebungen langte am 12.11.2013 bzw. am 10.12.2013 beim Bundesasylamt ein.

Am 13.03.2015 erfolgte eine Urkundenvorlage der Vertretung des BF an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2015 zu FZ. XXXX , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.04.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dieser Bescheid wurde der Vertretung des BF durch Hinterlegung am Postamt mit 21.04.2015 zugestellt.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des unstrittigen Akteninhalts fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie

des IV. Teiles, ... , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Wie oben festgestellt wurde, wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.04.2013 mit Bescheid des BFA vom 17.04.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Im seit 23.07.2014 vor dem BVwG anhängigen Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, mit dem sein vorhergehender Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2011 abgewiesen worden war, ist dieser nunmehr wegen Wegfalls seines Rechtsschutzinteresses klaglos gestellt, zumal ihm bereits auf der Grundlage des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 17.04.2015 die mit dem ursprünglichen Antrag begehrte Rechtsstellung zukommt. Das gg. Verfahren vor dem BVwG war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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