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W224 2117239-1•BVwG W224 2117239-1
W224 2117239-1Tribunale amministrativo federale9 dic 2015
Beschwerdelegimitation, Prüfungsbeurteilung, Studium
W224 2117239-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 19.08.2015, Zl. 79/101-14/15, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer richtete am 04.05.2015 eine E-Mail an den Studienpräses der Universität Wien und an den Studienprogrammleiter für Physik, in der er sich über die Durchführung der Wiederholungsprüfung von "VO Quantum Information I" am 04.05.2015 beschwerte und um einen neuerlichen Termin für diese Prüfung bei einem anderen Prüfer ersuchte. Der Studienpräses teilte dem Beschwerdeführer mit, dass für sein Anliegen der Studienprogrammleiter zuständig sei. In der Antwortmail des Studienprogrammleiters vom 07.05.2015 teilte dieser dem Beschwerdeführer mit, dass die Wiederholungsprüfung positiv absolviert worden sei und diese Note damit die Note des ersten Antritts ersetze. Gegen eine positive Benotung sei laut Gesetz keine Einwendung möglich und es gebe daher keinen weiteren Handlungsbedarf.
2. Mit E-Mail vom 10.05.2015 richtete sich der Beschwerdeführer an die Vizerektorin für Lehre der Universität Wien, in der er sich wiederum über die Durchführung der bereits genannten Prüfung beschwerte und um einen Besprechungstermin ersuchte. In ihrer Antwortmail vom 11.05.2015 teilte die Vizerektorin dem Beschwerdeführer mit, dass der Studienprogrammleiter und das Büro des Studienpräses sein Anliegen geprüft und keinen Anhaltspunkt für etwaige Unregelmäßigkeiten gefunden hätten. Es sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, der Zweifel an dieser Einschätzung aufkommen ließe. Für den Fall, dass dies nicht im ausreichenden Maß geschehen sei, ersuche sie um Information. In seiner Erwiderung auf diese E-Mail beschwerte sich der Beschwerdeführer erneut über die Durchführung der besagten Prüfung. Daraufhin schlug die Vizerektorin dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.05.2015 vor, dass bei künftigen Prüfungen eine dritte Person als Zeuge anwesend sein solle. In einer weiteren E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.05.2015 an den Studienpräses und die Vizerektorin beschwerte sich der Beschwerdeführer neuerlich und ausführlich über die Durchführung der Prüfung "VO Quantum Information I" am 04.05.2015.
3. Mit E-Mail vom 10.08.2015 ersuchte der Beschwerdeführung um Ausstellung eines Bescheides betreffend die Aufhebung der Prüfung "VO Quantum Information I". Am 12.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine E-Mail vom 04.05.2015 als Antrag auf Aufhebung der Prüfung "VO Quantum Information I" gewertet werde und in der Folge ein diesbezüglicher Bescheid erlassen werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich laut E-Mail vom selben Tag mit dieser Vorgangsweise einverstanden.
4. Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 19.08.2015, Zl. 79/101-14/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der mündlichen Prüfung "VO Quantum Information I" gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.05.2015 die bereits positiv absolvierte mündliche Prüfung "VO Quantum Information I (LV-Nr. 260118, WiSe 2014)" wiederholt habe. Die Prüfung sei mit der Note "befriedigend" beurteilt worden. Noch am selben Tag habe er sich in einer E-Mail an den Studienprogrammleiter und den Studienpräses über die Durchführung der Wiederholungsprüfung beschwert. Dazu sei ihm geantwortet worden, dass die Wiederholungsprüfung positiv bewertet worden sei und diese Note die Note des ersten Antritts ersetze. Gegen eine positive Note sei laut Gesetz keine Einwendung möglich, weshalb kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. In mehreren folgenden E-Mails an die Vizerektorin der Universität Wien und den Studienpräses habe er seine Vorwürfe wiederholt. Am 10.08.2015 und 12.08.2015 habe er um die Ausstellung eines Bescheides ersucht, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass seine erste E-Mail vom 04.05.2015 als Antrag auf Aufhebung der Prüfung gewertet und ein entsprechender Bescheid ausgestellt würde. Damit habe sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass gemäß § 79 Abs. 1 UG die Anfechtung einer Prüfung nur möglich sei, wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweise. Eine Anfechtungsmöglichkeit für eine positiv beurteilte Prüfung sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe am 04.05.2015 die mündliche Prüfung "VO Quantum Information I (LV-Nr. 260118, WiSe 2014)" absolviert, die mit der Note "befriedigend" bewertet worden sei. Die Prüfung sei damit positiv beurteilt worden, weshalb der Antrag auf Aufhebung der Prüfung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und schilderte darin im Wesentlichen den Prüfungsablauf der Prüfung "VO Quantum Information I (LV-Nr.260118, WiSe 2014)" am 04.05.2015.
6. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 15.10.2015 gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 370 - 2015/16.
7. Seitens der Studienpräses der Universität Wien erging am 23.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung führte der Studienpräses der Universität Wien - wortgleich wie auch das Gutachten des Senats der Universität Wien - aus, dass es sich bei dem Prüfungsantritt vom 04.05.2015 um die Wiederholung der am 06.02.2015 beurteilten Prüfung "Quantum Information I" handle. Diese Prüfung sei mit der Note "befriedigend", also positiv im Sinne der Notenskala des § 73 UG, beurteilt worden. Mit dem Antritt zur Prüfung am 04.05.2015 sei der erste Prüfungsantritt nichtig geworden. Eine weitere Wiederholung einer positiv beurteilten Prüfung sehe das UG nicht vor und sei demnach unzulässig. Daher habe der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 UG den Versuch unternommen, die am 04.05.2015 abgehaltene Wiederholungsprüfung aufheben zu lassen. Dabei habe er aber übersehen, dass die Aufhebung einer Prüfung nur bei negativ beurteilten Prüfungen zulässig sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und auf die weiteren Ausführungen zur Mangelhaftigkeit bei der Durchführung der Prüfung sei nicht weiter einzugehen. Da lediglich ein nicht widersprüchlicher Sachverhalt rechtlich zu werten und eine Rechtsfrage zu klären gewesen sei und zudem weder neue Tatsachen vorgebracht noch weitere Beweismittel vorgelegt worden seien, habe aufgrund des vorliegenden Akteninhalts ohne Einräumung eines Parteiengehörs entschieden werden können (vgl. VwGH 28.06.1995, 93/12/0177). Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG).
9. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Universität Wien vom 12.11.2015, eingelangt am 17.11.2015, der Vorlageantrag des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 06.02.2015 die Prüfung "VO Quantum Information I (LV-Nr.260118, WiSe 2014)" positiv absolviert. Diese wurde mit der Note "befriedigend" beurteilt. Der Beschwerdeführer wiederholte diese Prüfung am 04.05.2015, die erneut mit "befriedigend" benotet wurde.
Am 04.05.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung dieser Prüfung mit der Begründung, dass die Durchführung der Prüfung Mängel aufgewiesen habe.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. § 79 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:
"Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.1. Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Der diesbezügliche Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Es handelt sich lediglich um eine "Exzesskontrolle"; wird die Prüfung nicht angefochten oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen, so hat sie Bestand und kann nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191).
Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Beurteilungen, die im Rahmen des dem Prüfer vom Gesetzgeber eingeräumten "Ermessensspielraums" getroffen wurden, haben Bestand, auch wenn sie fehlerhaft sind und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg] Kommentar UG² § 79 II.2.).
Für positiv beurteilte Prüfungen ist keine Anfechtungsmöglichkeit bei Mängeln anlässlich der Durchführung der Prüfung vorgesehen. Daraus ist zu schließen, dass solche Verfahrensmängel bei positiv beurteilte Prüfungen rechtlich irrelevant sind (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg] Kommentar UG² § 79 II.3. unter Verweis auf Sebök, Universitätsgesetz 2002 [2002] 215).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 04.05.2015 die Prüfung "VO Quantum Information I (LV-Nr. 260118, WiSe 2014)" positiv absolviert. Die Prüfungsleistung wurde mit der Note "befriedigend" beurteilt. Gemäß § 79 UG besteht eine Beschwerdemöglichkeit nur hinsichtlich negativ beurteilter Prüfungen. Da für eine positiv beurteilte Prüfung keine Beschwerdemöglichkeit besteht, ist die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist auf das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Mängel nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 79 Abs. 1 UG (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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