W168 2100709-1•BVwG W168 2100709-1
W168 2100709-1Tribunale amministrativo federale9 dic 2015
Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, Vorlageantrag, Wahrscheinlichkeit
W168 2100709-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 7. 1. 2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/1936/2014 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geb. XXXX, StA. Afghanistan über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11. 11. 2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig/nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige stellte am 5. 11. 2013 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Dabei gab sie an, dass sie mit ihrem in Österreich befindlichen Ehemann, XXXX, zusammenleben wolle. Sie legte unter anderem eine afghanische Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX 2013 vor. Aus dieser geht hervor, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes am 20. 6. 2007 geschlossen worden sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 05.11.2013 durch die Österreichische Botschaft Islamabad mittels eines standardisierten Fragebogens für afghanische Asylwerber befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit ungefähr sechs Jahren in Kabul bei ihrer Schwiegermutter, dem Onkel ihres Ehemannes und dessen Familie lebe. Sie habe ihren Ehemann, XXXX, vor sechseinhalb Jahren geheiratet, wobei die Hochzeit in Kabul, im Haus ihrer Schwiegermutter stattgefunden habe. Mit ihrem Ehemann habe sie ungefähr dreieinhalb Monate im Haus ihrer Schwiegermutter und des Onkels ihres Ehemannes zusammen gelebt. Ihr Ehemann habe wegen seiner Feinde vor sechs Jahren Afghanistan verlassen. Sie habe ihn zuletzt vor fünf Monaten in Pakistan gesehen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Islamabad mit einem Schreiben vom 18.03.2014 mit, dass "nach Prüfung der Sachlage" die "Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich" sei. Bei Bedarf könne die Österreichische Botschaft über die Gründe der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose weiter informiert werden, "beziehungsweise sind diese dem beiliegenden Aktenvermerk (Beiblatt) zu entnehmen." Dem Beiblatt zu der gegenständlich negativ getroffenen Wahrscheinlichkeitsprognose ist als Begründung zu entnehmen:
"Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt wird ist, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestanden hat! Das behauptete Familienverhältnis muss nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen ist, dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor."
Mit Information der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.03.2014 wurde der gegenständliche Einreiseantrag abgewiesen. Begründend wurde auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose der Schutzgewährung durch das Bundesamt verwiesen und ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprächen. Aus diesem Grund stehe das behauptete verwandtschaftliche Verhältnis nicht fest, womit die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 nicht erfülle. Seitens der österreichischen Vertretungsbehörde sei der Vorgang damit abgeschlossen.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ersuchte, mit Email vom 7. 4. 2014 an die Österreichische Botschaft Islamabad über den Einreiseantrag mit Bescheid abzusprechen. Dies wurde von der Österreichischen Botschaft Islamabad mit Email vom 28. 4. 2014 dahingehend beantwortet, dass die von der Botschaft am 19. 3. 2014 gesandte Information Bescheidcharakter habe.
Am 16. 10. 2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und 132 Abs. 3 B-VG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem übermittelten Schreiben nicht um einen Bescheid handeln würde, da gem. §11 Abs. 3 FPG die Ausfertigung der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden bedarf. An die Stelle der Unterschrift könne das Siegel der Republik Österreichs gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar sei. Betreffendes Verfahren sei somit dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
In der Folge wies die Österreichische Botschaft Islamabad mit Bescheid vom 11. 11. 2014, Zl. Islamabad-OB/KONS/1936/2014 den Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm 35 AsylG 2005 und § 16 VwGVG ab. Begründend wurde auf die durch das Bundesamt abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose der Gewährung desselben Schutzes wie bei der Bezugsperson verwiesen und ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprächen. Aus diesem Grund stünden in Zusammenhang mit den "geäußerten Bedenken der Botschaft" eine Verehelichung und "die damit in Zusammenhang behaupteten verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht fest", womit die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. 12. 2014 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ihren Ehemann bereits am 20. 6. 2007, vor dessen Flucht in das Bundesgebiet, geheiratet habe. Ihr Ehemann habe in seinem Asylverfahren angegeben, dass er verheiratet sei. Diese Angaben seien von der Beschwerdeführerin anlässlich der verfahrensgegenständlichen Antragstellung bestätigt worden. Ihre Angaben stimmten mit jenen ihres Ehemannes überein. Anlässlich der Antragsstellung habe sie ihren Reisepass, ihre Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde, den Meldezettel sowie die E-Card und den Konventionspass ihres Ehemannes, vorgelegt. Ebenso habe sie den Bescheid ihres Ehemannes, mit dem ihm der Status als Asylberechtigter zuerkannt wurde, vorgelegt. Diese Unterlagen wurden, inklusive deutscher Übersetzung, mit der Beschwerde nochmals vorgelegt. Im angefochtenen Bescheid sei zur Abweisung des Antrages lediglich ausgeführt worden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht jenen ihres Ehemannes im Asylverfahren widersprächen. Das Familienverhältnis sei daher nicht bewiesen. Diese Widersprüche seien jedoch nicht näher ausgeführt worden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten angegeben, dass sie bereits vor der Flucht des Ehemannes verheiratet gewesen seien und ein gemeinsames Familienleben in Afghanistan geführt hätten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin durch Vorlage einer Heiratsurkunde das Bestehen der Ehe vor der Flucht ihres Ehemannes nachgewiesen. Richtigerweise hätte das Bundesamt somit feststellen müssen, dass die Gewährung desselben Schutzes (an die Beschwerdeführerin) wahrscheinlich sei, weshalb sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß § 35 AsylG vorlägen. Gemäß § 37 AVG habe die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Die belangte Behörde führe im bekämpften Bescheid lediglich aus, dass es Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gegeben habe, weshalb nicht vom Vorliegen einer Ehe auszugehen sei. Zu diesen angeblichen Widersprüchen seien jedoch keine Feststellungen getroffen worden. Diese Feststellungen wären jedoch entscheidungswesentlich gewesen, weil andernfalls der Bescheid nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden könne. Der Beschwerdeführerin sei zu diesen angeblichen Widersprüchen kein Parteiengehör und damit keine Möglichkeit, diese angeblichen Widersprüche auszuräumen, gewährt worden. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, weil er das Verwaltungsgericht an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides hindere. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu einem anders lautenden Bescheid gelangt wäre. Weiters leide der bekämpfte Bescheid unter einem Begründungsmangel, weil in diesem nicht ausgeführt sei, aus welchen Erwägungen aufgrund der angeblichen Widersprüche das Nichtbestehen einer Ehe angenommen werde. Auch dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil er das Verwaltungsgericht an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides hindere. Daher wurden die Beschwerdeanträge gestellt, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin das beantragte Visum zu erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Österreichische Botschaft Islamabad erließ mit 07.01.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden sei. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose durch die Botschaft komme nicht in Betracht. Damit auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose sei allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages gewesen. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Auch sei hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes "der nicht erwiesenen Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose" durch das Bundesamt das Parteiengehör gewahrt worden. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführerin über die - ihrer Ansicht nach gegebene - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt werde, sei das keine Frage des Parteiengehörs, sondern eine Frage der Beweiswürdigung und diese falle, der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes folgend, negativ aus. Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde diese negative Beweiswürdigung inhaltlich gar nicht bekämpft werde. Es werde inhaltlich nichts geltend gemacht, warum die belangte Behörde nicht zu dieser negativen Beweiswürdigung "wegen der Widersprüche der Beschwerdeführerin zu den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren gelangen hätte dürfen". Die Wesentlichkeit des behaupteten Begründungsmangels sei damit nicht dargetan worden.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 21.01.2015 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 05.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. In dieser wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Akteneinsicht am 20.04.2015 in Erfahrung gebracht worden sei, dass der Fragebogen, den die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung beantwortet habe, sich im Akt befinde. Angaben ihres Ehemannes zum gemeinsamen Familienleben vor der Flucht nach Österreich hätten sich jedoch nicht im Akt befunden. Widersprüche, die von der belangten Behörde angeführt worden seien, seien somit nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin sei somit auch nicht in der Lage, etwaige Widersprüche auszuräumen bzw. diesen substantiiert entgegenzutreten. Ihr seien diese Widersprüche in keiner Weise mitgeteilt worden. Sie habe vielmehr anlässlich ihrer Einvernahme am 5. 11. 2013 Details zum gemeinsamen Familienleben in Afghanistan genannt, weshalb dieses bewiesen sei. Richtigerweise hätte daher das Bundesamt eine positive Mitteilung an die belangte Behörde erstatten müssen und diese dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stattgeben müssen. Da der Vorlageantrag seit mehr als sechs Monaten eingebracht worden sei, werde ersucht, ehestmöglich über die Beschwerde zu entscheiden.
Am 17.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Fristsetzungsantrages der Beschwerdeführerin gemäß § 38 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes ein. Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Mit Beschluss des BVwG vom 09.12.2015 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 5. 11. 2013 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde Herr XXXX geb. XXXX, StA: Afghanistan genannt, mit welchem sie seit 20. 6. 2007 verheiratet sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 12. 1. 2012, Zl. 07 12.375-BAI wurde Herrn XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Islamabad mit einem Schreiben vom 18.03.2014 mit, dass "nach Prüfung der Sachlage" die "Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich" sei.
Mit Bescheid vom 11.11.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gem. §35 AsylG, idgF abgewiesen. Begründend wurde sich auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 18.03.2014 ausdrücklich bezogen.
Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft vom 11.11.2014, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen wurde fristgerecht ein Antrag auf Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Mit Beschluss des BVwG vom 09.12.2015 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG eingestellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 11 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenenden und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
§ 26 FPG lautet:
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Vertretungsbehörden haben nicht das AVG anzuwenden; für sie sind die in § 11 FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften (...) maßgeblich; (...) (VwGH 13.12.2012,2012/21/0070).
Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren gemäß § 35 AsylG die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 (§ 11) zur Anwendung zu kommen haben (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0423). (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0033).
Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2013, 2013/21/0152, mwN) (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034).
Als tragender Grund für die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG wurde seitens der ÖB Islamabad ausgeführt, dass nach Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten eines Antrags der ASt auf Gewährung desselben Schutzes, wie er ihrem Ehemann gewährt worden war, als nicht wahrscheinlich seitens des BFA eingestuft worden sind.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt nicht in Betracht.
Es würde grundsätzlich dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung eines Schutzes die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet. (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013).
Das Bundesamt selbst hat auf Anfrage seitens der ÖB mit einer begründeten und auf den Einzelfall bezogenen Darlegung der Gründe, die für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose iSd § 35 AsylG sprechen, geantwortet. Die gegenständliche Antwort des BFA ist jedenfalls aus dem Akt nachvollziehbar. Deren Inhalt wurde der beschwerdeführenden Partei vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht.
Weiters eingehend auf das Beschwerdevorbringen, welches zusammenfassend auch ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der ÖB Islamabad, sondern auch die Prognoseentscheidung des BFA selbst hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes zu überprüfen hätte, ist festzuhalten, dass im Sinne der obigen Ausführungen das Gericht den Inhalt dieser Prognose des BFA selbst nicht mehr in einem Verfahren nach §35 AsylG zu überprüfen hat. Die Bestimmungen des § 35 AsylG sind auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, welcher durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist auf die Ausführungen in den Beschwerdeausführungen hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die behauptete Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellerin zur in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht weiter einzugehen.
Sofern in der Beschwerde weiters geltend gemacht wird, das Recht der Antragstellerin auf Parteiengehör sei verletzt worden, da ihr keine Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme vor Bescheiderlassung eingeräumt worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass jedenfalls nach Judikatur des VwGH eine Sanierung der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör eintritt, wenn in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid Stellung genommen werden konnte und davon auch Gebrauch gemacht wurde. Da im vorliegenden Fall eine ausführliche Beschwerde seitens des Vertreters der Antragstellerin erstattet wurde, ist auch ein Mangel der Nichtgewährung der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme als geheilt anzusehen. In casu wurden jedenfalls mit Information der ÖB Islamabad vom 19. 03. 2014 nachweislich die Gründe des BFA, die für die negative Prognose iSd. § 35 AsylG (iVm §2 Abs. 1 Z. 22) sprachen, dem Vertreter zur Kenntnis gebracht.
Ferner kann nicht erkannt werden, inwiefern die ÖB Islamabad ihre in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt hat, stellt doch der VwGH allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal auf die Mitteilung des Bundesamtes Bezug genommen wird (17.10.2013, 2013/21/0152; 12.09.2013, 2013/21/0113; 13.12.2012, 2012/21/0211), oder der Sachverhalt aus dem Akt nicht nachvollziehbar ist. Im angefochtenen Bescheid wird jedoch explizit auf eine das konkrete Verfahren betreffende und begründete negative Mitteilung gem. §35 AsylG des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bezug genommen. Diese sich auch im Akt befindliche und auf den Einzelfall hin begründete negative Entscheidungsprognose des BFA wurde der Beschwerdeführerin dem Inhalt nach zur Kenntnis gebracht, bzw. war ihr bei der erfolgten Akteneinsicht jedenfalls verfügbar und daher nachvollziehbar. Hiermit waren auch die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände als in casu nicht verfahrensrelevant zu qualifizieren.
Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 AsylG seitens der ÖB Islamabad vor und es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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