BVwG G312 2006782-1

G312 2006782-1Tribunale amministrativo federale9 dic 2015

Regest

Einkünfte, Mietvertrag, Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG G312 2006782-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2006782.1.00

Spruch

G312 2006782-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über die Beschwerde (vormals Berufung) von XXXX,

VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz

West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 20.08.2013, VSNR:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1, § 12, § 36 § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos b e h o b e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.08.2013 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) zur Rückzahlung des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.06.2013 in der Höhe von Euro 4.964,74 gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG 1977,

BGBl. Nr. 609/1977 idgF verpflichtet ist.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.06.2013 zu Unrecht bezogen hätte, da er die Mieteinkünfte nicht gemeldet hätte. Dieser Betrag würde in Teilbeträgen von seiner laufenden Leistung einbehalten.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die, bei der belangten Behörde am 03.09.2013 fristgerecht eingelangte, mit 02.09.2013 datierte, und mittlerweile als Beschwerde zu titulierende Berufung des BF.

Begründet wurde sie im Wesentlichen damit, dass der BF vom 01.12.2012 bis 30.06.2013 Notstandshilfe bezogen habe. Nach Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld und der Anwendung der Notstandshilfe-VO erläuterte der BF, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und die Anwartschaft für die Notstandshilfe erfülle.

Aus dem bekämpften Bescheid sei nicht schlüssig, wodurch die Anspruchsberechtigung nicht gegeben sein sollte, zudem habe er weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen.

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei folgendes festzuhalten:

Es stimme, dass er über mehrere fremdfinanzierte Wohnungen verfüge und welche - bestenfalls - kostendeckend - vermiete. Diese Vermietungen würden bestenfalls Zufallsgewinne erwarten und vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob es sich überhaupt um steuerlich deklarierbare Vermietungen handle. Es sei in seinem Fall nicht ausgeschlossen, dass es sich bei seinen Vermietungen um steuerliche Liebhaberei handle. Zudem übe er keine selbständige Tätigkeit gemäß § 12 Abs 1 bis Abs. 3 AlVG aus. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien bei der Ermittlung von Arbeitslosengeld etc. außer Ansatz zu bleiben. Eine Berücksichtigung der persönlichen Vermögensverhältnisse habe im Rahmen des AlVG nicht zu erfolgen, dies sei ausschließlich bei der Gewährung im Rahmen der Mindestsicherung bzw. der Notstandshilfeverordnung anzuwenden. Beziehe ein Arbeitsloser Notstandshilfe, komme die Notstandshilfeverordnung zur Anwendung und diese bestimme, dass steuerlich zu deklarierende Passiveinkünfte für die Beurteilung der Notlage und für die zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse beachtlich bzw. dem maßgeblichen Einkommen hinzuzurechnen seien. Allerdings gelte auch hierbei die Grenze gemäß § 4 Abs. 2 lit. ca ASVG, was für 2013 eine jährliche Einkommensgrenze von € 4.641,60 bedeute. Diese Einkommensgrenze stelle eine Freigrenze gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO dar. Seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden die Höhe von Euro 4.641,60 nicht erreichen und seien folglich für die Gewährung der Notstandshilfe unbeachtlich. Er betrage daher die Aufhebung des Bescheides und Gewährung der Notstandshilfe.

3. Die belangte Behörde setzte das oben angeführte Berufungsverfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgsesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/idgF, bis zur Vorlage der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 aus.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - so diese die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen - bei der Berechnung der Notstandshilfe zu berücksichtigen seien.

Ermittlungen beim Finanzamt hätten ergeben, dass ein Verfahren hinsichtlich der Mieteinkünfte des BF ab 2009 anhängig sei und daher das gegenständliche Berufungsverfahren ausgesetzt werde.

4. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 09.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

5. Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 übermittelte die steuerrechtliche Vertretung

XXXX den Einkommensteuerbescheid 2013 des BF an die zuständige Gerichtsabteilung.

6. Das gegenständliche, ausgesetzte Verfahren wird nach Einlangen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides mit 09.11.2015 weiter fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

1.1. Der BF stand von April 2006 bis 06.02.2014 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 8,83.

1.2. Der BF vermietet Wohnungen und erzielt daraus Einkommen aus Vermietung und Verpachtung.

Dieses Einkommen aus Vermietung und Verpachtung hat der BF der belangten Behörde gegenüber nicht gemeldet.

1.3. Bei Erhebungen der Finanzpolizei vom 30.07.2013 gab der BF an, dass er seit November 2012 drei Wohnungen vermiete, als Miete nehme er 1.230 Euro inkl. BK, Heizung und Strom pro Monat ein.

1.3.1. Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom 25.02.2014 wurde seitens des Finanzamtes Graz Umgebung festgestellt, dass der BF im Jahr 2010 folgende Einkommen erzielte:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € -1.311,97

1.3.2. Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 25.02.2014 wurde seitens des Finanzamtes Graz Umgebung festgestellt, dass der BF im Jahr 2011 folgende Einkommen erzielte:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € - 2.731,23

1.3.3. Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom 25.02.2014 wurde seitens des Finanzamtes Graz Umgebung festgestellt, dass der BF im Jahr 2012 folgende Einkommen erzielte:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € - 951,56

1.3.4. Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 22.04.2015 wurde seitens des Finanzamtes Graz Umgebung festgestellt, dass der BF im Jahr 2013 folgende Einkommen erzielte:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € - 4.613,37

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Aufhebung des Bescheides:

3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF die an ihn ausbezahlte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro 4.964,74 für die Zeit vom 01.12.2012 bis 30.06.2013 zu Unrecht bezogen hat und daher zur Rückzahlung verpflichtet ist.

3.2.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) und wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b).

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage iSd § 33 Abs. 3 AlVG befindet.

Nach § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Im Einzelnen ist gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert.

Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Satz 3 leg.cit. ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Gemäß § 25 Abs. 6 AlVG ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

Die Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid vermietet der Beschwerdeführer einige Wohnungen und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Nach dem hier anzuwendenden Arbeitslosenversicherungsgesetz ist bei der Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe zu überprüfen, wie hoch das eigene Einkommen der arbeitslosen Person ist, da dieses - sofern es die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt - auf die Notstandshilfe anzurechnen ist.

Die Anrechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellen anspruchsmindernde Umstände dar, hinsichtlich derer zwar die Behörde keine formelle Beweislast trifft, deren Unerweislichkeit - bei ausreichender Mitwirkung des Arbeitslosen an der Sachverhaltsermittlung - jedoch nicht zu Lasten des Anspruchsberechtigten, sondern zu Lasten der Behörde ginge: Auf die Notstandshilfe anzurechnen sind nicht Ansprüche des Arbeitslosen auf Mietzahlungen, sondern ausschließlich ihm tatsächlich zugeflossene Einkünfte (VwGH vom 26.04.2000, Zl. 96/08/0354).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers bzw. dessen Partners durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung (VwGH vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0124 mwN; VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0270). Dies gilt grundsätzlich sowohl bei der Anrechnung des eigenen Einkommens als auch bei der Anrechnung des Partnereinkommens (VwGH vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0025, VwSlg. 13.627 A/1992).

Im Beschwerdefall hat sich die belangten Behörde bei der Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung allerdings nicht auf den Einkommensteuerbescheid, sondern - wie sie ausdrücklich festgehalten hat - auf Erhebungsergebnisse der Finanzpolizei sowie der Angaben des BF gestützt.

Gegenständlich erhielt der BF zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, jedoch wurden im Jahr 2012 wie auch 2013 Negativeinkünfte im Ausmaß von (2012) € - 951,56 und (2013) € - 4.613,37 erzielt.

Unbestritten ergibt sich somit aus den Einkommensteuerbescheiden des BF für die Jahre 2012 und 2013 Negativ-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, es gebührte daher die Notstandshilfe im maßgeblichen Zeitraum ungekürzt.

3.4. Die Zuerkennung von Notstandshilfe war sohin zutreffend, der Bescheid der belangten Behörde war zu beheben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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