BVwG G302 2117762-1

G302 2117762-1Tribunale amministrativo federale9 dic 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung

Testo completo

BVwG G302 2117762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2117762.1.00

Spruch

G302 2117762-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, VSNR: XXXX auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices, Zl. XXXX, vom 27.10.2015 beschlossen:

A)

Der Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.09.2015 der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS), Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 17.08.2015 bis 27.09.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Frau XXXX (im Folgenden: BF) eine vom AMS XXXX zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Touristikkauffrau bei der Gemeinde XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 17.08.2015 nicht angenommen habe. Im Spruchpunkt B des Bescheides des AMS wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass sich der im bekämpften Bescheid geschilderte Sachverhalt anders gestaltet hätte als von der Behörde behauptet. Die BF vertrete die Ansicht, dass die Sperre der Notstandshilfe im angeführten Zeitraum nicht gerechtfertigt sei und stelle den Antrag den Bescheid aufzuheben und ihr die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe weiter zu gewähren.

3. Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF die ihr zugewiesene Stelle als Touristikkauffrau beim Dienstgeber Marktgemeinde XXXX mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am 17.08.2015 abgelehnt bzw. durch den Hinweis, dass sie am Wochenende in XXXX geringfügig arbeite und bei der Kassiertätigkeit nicht so lange sitzen oder stehen könne, eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe.

Im Spruchpunkt B des Bescheides des AMS wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen. Überdies sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Anspruchsverlust aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit trotz zahlreicher Vermittlungsversuche auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden (BVwG 08.06.2015, W209 2107996-1/2E).

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit 12.11.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist. Die BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und widerspricht der vorgeworfenen Vereitelung einer zumutbaren Stelle.

Zur Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass sie durch Entzug der Notstandshilfe, welche im Moment ihre Lebensgrundlage darstelle, massiv beschwert sei. Die Begründung des AMS, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lege im öffentlichen Interesse, da dieser der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung diene, sei mangelhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Verhinderung eines etwaigen Missbrauchs dienen solle, da im Falle eines rechtskräftig festgestellten Missbrauchs, die gemäß § 10 AIVG verhängte Sperre rückwirkend in Kraft trete und die zu Unrecht empfangene Leistung zurückzuerstatten sei. Des Weiteren habe die Behörde verabsäumt, die Interessen der BF gegen das öffentliche Interesse abzuwägen bzw. Ausführungen hierzu zu tätigen, wie es aus der herrschenden Judikatur hervorgehe (G74/2014 ua i.V.m. L510 2106892-1) Die Behörde habe ebenfalls verabsäumt darzulegen, inwiefern in casu der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgrund von Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Erschwerend komme hinzu, dass das AMS XXXX am 19.10.2015 vom Verein XXXX über die Rechtslage aufgeklärt worden sei. Statt mit seiner rechtswidrigen Praxis, mit vorfabrizierten Textbausteinen, die wortident auch in anderen Bundesländern verwendet werden würden, aufzuhören, setze es mit der Behauptung von im Gesetz nicht vorgesehen "spezialpräventiven Gründen" ohne jede konkrete Begründung seinen Rechtsbruch fort und erkläre Langzeitarbeitslosigkeit in geradezu diskriminierender Weise als Begründung für diese Sonderbehandlung. Eine "Generalprävention" gebe es als Begründung für das Strafrecht. Aber auch dort würden Strafen erst nach einem fairen Verfahren, das zu einem rechtsgültigen Urteil führe, und nicht schon im Voraus verhängt werden. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es sei vielmehr im öffentlichen Interesse, dass der Zugang zum Recht eben nicht von finanziellen Reserven abhänge und entsprechend den Grundwerten der Demokratie alle Menschen gleichen Zugang zum Recht hätten und dass sie als Versicherte, die Jahrzehnte lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe, im nicht selbst verschuldeten Versicherungsfall auch Zugang zu ihren Rechten hätte und nicht wie ein Feind der von ihr mitfinanzierten Versicherung behandelt werde. Sie stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz stattgegeben und Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides ersatzlos beheben.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 27.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt B wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

Im gegenständlichen Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Die BF ist in ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebende Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Sie führte dazu lediglich an, dass es dem vorliegenden Bescheid die im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zwingend vorgeschriebene Interessensabwägung zwischen ihrem Interesse daran, das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten zu können, ohne für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen zu müssen mit einem zu benennenden besonderen öffentlichen Interesse, das allenfalls entgegenstehen könnte, fehle.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft die BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die BF in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachgekommen.

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte

(vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, AW 96/17/0028, VwGH 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die BF nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.

Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die BF erkennen kann, war der auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezogene Antrag abzuweisen.

Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen (verfahrensleitenden) Beschluss über den Spruchpunkt B des Bescheides des AMS eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache (§ 38 iVm § 10 AlVG) kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH 11.04.2011, AW 2011/17/0005).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9).

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