BVwG W226 1438490-2

W226 1438490-2Tribunale amministrativo federale7 dic 2015

Regest

Familienverfahren, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG W226 1438490-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.1438490.2.00

Spruch

W226 1438487-2/18E

W226 1438488-2/17E

W226 1438489-2/17E

W226 1438490-2/17E

W226 1438491-2/17E

W226 2016264-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX 2.) XXXX 3.)

XXXX 4.) XXXX 5.) XXXXund 6.) XXXX alle StA. Russische Föderation gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.02.2015, Zlen 1.) 830518909-1644321, 2.) 830519002-1644313, 3.) 830519209-1644291, 4.) 830519307-1644275, 5.) 830519405-1644267, 6.) 1030241310-14923770, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die BF1 bis BF5 reisten am 21.04.2013 unrechtmäßig in Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige von Armenien und armenischer Volksgruppenzugehörige zu sein.

Zum Nachweis der Identität legte der BF1 seinen russischen Führerschein und die BF2 ihre jeweils in die russische Sprache übersetzte Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde vor.

BF1 und BF2 wurden jeweils am 23.04.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gaben sie an, in Armenien geboren zu sein und bis XXXX der Hauptstadt von Armenien, gelebt zu haben. Ab XXXX hätten sie in XXXX Russische Föderation, gelebt, von wo sie auch ausgereist seien. Sie seien mit ihren russischen Inlandspässen, ausgestellt vom Passamt in XXXX ausgereist. Die Reisepässe hätten sie dem Schlepper gegeben und nicht mehr zurückerhalten.

Aufgrund von Problemen von BF1 in Armenien seien die Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewandert. Er habe sein Auto an die Schwester eines armenischen Ministers verkauft und habe deren Sohn noch vor der Ummeldung der Zulassung einen Unfall versursacht, wobei auch Drogen im Spiel gewesen seien. In der Folge sei BF1 dazu gedrängt worden, die Schuld für den Unfall auf sich zu nehmen, was er nicht gemacht habe. In der Folge sei gegen ihn prozessiert worden, da er ein defektes Auto verkauft haben soll. Sowohl die korrupten staatlichen Behörden als auch Personen im Umfeld der Schwester des armenischen Ministers hätten ihn verfolgt.

Nachdem er auch in der Russischen Föderation gefunden und verfolgt worden sei, seien sie ausgereist.

In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2013, vertiefte die BF2 das Vorbringen zum Fluchtgrund von BF1.

Dabei erläuterte sie, dass sie einen armenischen Reisepass besessen habe. Diesen habe sie glaublich im Jahr 2011 in XXXX bei der Passbehörde abgeben müssen, als sie einen russischen Reisepass erhalten habe. Aus diesem Grund seien ihre Dokumente ins Russische übersetzt worden. Sie sei nunmehr russische Staatsangehörige. Auch ihre Kinder seien zwar in Armenien geboren, hätten aber ebenso wie sie die russische Staatsbürgerschaft erlangt. BF1 und BF2 sei sowohl ein russischer Inlandspass als auch ein Auslandsreisepass ausgestellt worden. Ihre Kinder hätten nur die Auslandsreisepässe erhalten, weil sie in den Inlandspass von BF2 eingetragen worden seien. Alle Reisepässe seien ihnen vom Schlepper abgenommen worden. BF2 gab weiters an, dass ihre Eltern in XXXX leben würden.

BF1 wurde am 30.04.2013 vor dem niederschriftlich einvernommen, wo er sein Fluchtvorbringen weiter vertiefte und auch Ausführungen zur Russischen Staatsangehörigkeit sämtlicher Beschwerdeführer tätigte.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, sofort umgebracht zu werden.

In Russland würden seine Schwiegereltern leben, zu welchen er jedoch keinen Kontakt habe.

Am 19.09.2013 fand eine weitere niederschriftliche Befragung mit BF1 statt, im Zuge derer er zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Dabei erwähnte er eine anstehende OP wegen Nierensteinen, ansonsten sei er gesund.

Er bekräftigte sein Vorbringen, wonach er bis 2010 in Armenien und aufgrund der einsetzenden Verfolgung in die Russische Föderation ausgewandert sei, von wo er, nachdem seine Verfolger seinen Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht hätten, gemeinsam mit seinen Familienangerhörigen nach Österreich geflüchtet sei.

Im Bundesgebiet würden die Beschwerdeführer von staatlicher Unterstützung in einem Asylquartier leben. Er habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat, die für ihn sorgen könnten. Er besuche einen Deutschkurs.

BF1 legte seinen russischen Führerschein, seine armenische Geburtsurkunde und die russische Übersetzung der Geburtsurkunde vor. Auf der Rückseite der übersetzten Geburtsurkunde befindet sich ein Stempel, wonach BF1 am 11.07.2011 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde. An medizinischen Unterlagen wurden ein Befundbericht der Urologischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom XXXXund ein Befundblatt der Urologischen Ambulanz desselben Krankenhauses vom XXXX vorgelegt.

BF2 gab in ihrer Einvernahme am 19.09.2013 im Wesentlichen an, bis zu ihrer Ausreise im Jahr XXXX ständig in XXXX gelebt zu haben. Dort habe sie mit den übrigen Beschwerdeführern in einem Haus gelebt, das nunmehr von ihrer Schwägerin, deren Mann und deren Kindern bewohnt werde. Sie hätten ab September 2010 in XXXX gewohnt. Sie erläuterte neuerlich den Erhalt der Russischen Staatsbürgerschaft.

Sie und BF1 seien vor der Ausreise zu deren Finanzierung als Küchengehilfen tätig gewesen, wobei ihre Eltern, die in XXXX leben würden, sie unterstützt hätten. Sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern seien sie allesamt wegen der Verfolgung von BF1 ausgereist, wobei sie zu dieser Verfolgung nähere Ausführungen tätigte. Abgesehen von den erwähnten Eltern, die in XXXX leben würden, würde eine Schwester in Armenien leben.

Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Kriminellen, die ihren Mann verfolgen würden.

Sie habe keine Verwandten in Österreich oder in einem EU-Staat.

Im Bundesgebiet lebe sie mit ihrer Familie von staatlicher Unterstützung in einem Asylquartier.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte BF2 an medizinischen Unterlagen einen Mammographie-Befund vom 08.08.2013, einen Kurzarztbrief des Marienkrankenhauses XXXX, einen Mobile-Lungenvorsorge-Nebenbefund des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX sowie eine Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX vor. Weiters legte sie ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 10.09.2013, ihre armenische Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX, sowie ihre in die russische Sprache übersetzte Geburtsurkunde, auf deren Rückseite sich ein Stempel befindet, wonach der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde, vor.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 15.10.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und ihre Identität fest und traf umfassende Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Hinsichtlich der Fluchtgründe der Beschwerdeführer wurde nach einer umfangreichen Beweiswürdigung, in welcher im Wesentlichen auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer eingegangen wurde, festgehalten, dass diese, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes der Aussagen, nicht geeignet seien, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Aus der als notorisch vorauszusetzenden Kenntnis zur allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation, zusammengefasst in den Länderfeststellungen, ergebe sich eindeutig, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführern beschriebenen Situation, nämlich eine Bedrohung durch Drittpersonen, weder von mangelnder Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwilligkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen auszugehen sei.

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren erhoben, mit welcher die Bescheide vollinhaltlich angefochten und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde.

Im Übrigen wurden in russischer Sprache verfasste Dokumente übermittelt, wonach sich Probleme mit den Behörden in XXXX im Zusammenhang mit einem Tuberkuloseverdacht bei BF4 ergeben hätten.

Am 23.08.2014 wurde BF6 im Bundesgebiet geboren und stellte am 29.08.2014, vertreten durch die Eltern, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2014 eine öffentliche Beschwerdeverhandlung mit BF1 und BF2 durch, in der sie ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden medizinische Befunde betreffend BF1 und BF3, ein Tuberkulose-Vorsorgepass betreffend BF1, Schulbesuchsbestätigungen betreffend BF3 bis BF5, Bestätigung eines Fußballvereines betreffend BF5, ein Schreiben des Unterkunftgebers der Beschwerdeführer vom 11.11.2014 sowie ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 10.11.2014, vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1030241310/14923770, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von BF6 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz als vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

Die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt damit begründet, dass die Eltern und Geschwister von BF6 bereits am 21.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, welcher nach dem AsylG 2005 zu entscheiden gewesen sei. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG sei bei dieser Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Da somit derzeit keine Rückkehrentscheidung bezüglich der Eltern und Geschwister vorliege, würde eine solche nur gegenüber BF6 ausgesprochene Rückkehrentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, weshalb im Sinne der Wahrung der Familieneinheit die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen sei. Bei rechtskräftig negativem Abschluss der Asylverfahren der Bezugspersonen werde die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bezüglich BF6 unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Art. 8 EMRK neu geprüft. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolge daher unter der Prämisse, dass diese bloß vorübergehend sei.

Gegen diesen Bescheid vom 01.12.2014 wurde mit Schreiben vom 10.12.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Mit Begleitschreiben vom 10.12.2014 wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Beweis für die gesundheitlichen Probleme von BF3 und die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorgelegt und vorgebracht, dass aus den Unterlagen klar hervor gehe, dass die Beschwerdeführer bereits zahlreiche Integrationsschritte in Österreich gesetzt hätten und in ihrer Wohnsitzgemeinde sehr gut aufgenommen worden seien. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer und die in Österreich geborene BF6 erscheine es insbesondere im Sinne des Kindeswohls geboten, den Beschwerdeführern einen weiteren Verbleib in Österreich zu ermöglichen.

Am 20.01.2015 langte betreffend BF1 ein "Beschäftigungsvoranmeldung Vorvertrag" vom 07.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem bestätigt die XXXX dass sie BF1 als Hilfsarbeiter in einem Ausmaß von 40 Stunden bei Vorliegen einer gültigen Arbeitsbewilligung einstellen würde.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2015, Zlen. W135 1438487-1/10E, W135 1438488-1/14E, W135 1438489-1/10E, W135 1438490-1/12E, W135 1438491-1/10E sowie W135 2016264-1/4E wurden die Beschwerden sowohl hinsichtlich der Frage der Asylgewährung als auch des subsidiären Schutzes abgewiesen.

Betreffend BF1 bis BF5 wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren hinsichtlich der getroffenen Ausweisungsentscheidung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Betreffend BF6 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe, wobei dem Vorbringen von BF1 und BF2 zur Russischen Föderation die Glaubwürdigkeit versagt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer bis Mitte 2010 in XXXX gelebt hätten und im September 2010 im Rahmen eines russischen Ansiedelungsprogrammes nach XXXX Russische Föderation, gezogen seien, wo sie bis zu ihrer Ausreise im April 2013 gelebt hätten. BF1 und BF2 seien in der Russischen Föderation berufstätig gewesen, BF1 sei zunächst bei einem Autohersteller beschäftigt und danach als Koch in einem Kaffeehaus tätig gewesen. BF2 sei ebenfalls einer Beschäftigung als Küchenhilfe in einem Kaffeehaus nachgegangen. Den Beschwerdeführern sei es vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation daher möglich gewesen, aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen.

Im Übrigen wurde auf Unterstützungsmöglichkeiten durch die Eltern von BF2 verwiesen, die in XXXX Russische Föderation, leben würden.

Weiters wurde festgehalten, dass nicht erkannt habe werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Konkret zu BF3 wurde dabei festgehalten, dass den Angaben von BF1 und BF2 im Rahmen der medizinischen Untersuchungen von BF3 zur Anamnese zu Folge der 13-jährige BF3 im Alter von vier Jahren von einem Tisch gestürzt sei und bei ihm seither eine Gesichtsschädelasymmetrie vorliege. Laut dem vorliegenden Befund vom 18.06.2014 einer Klinischen Abteilung für Kieferorthopädie nach zeige BF3 eine XXXX und sei eine kieferorthopädische Behandlung notwendig, wahrscheinlich mit einer Extraktion von vier Zähnen. Sollte die XXXX schlechter werden, stehe wahrscheinlich ein kieferchirurgischer Eingriff im Erwachsenenalter bevor. Auf Grund der asymmetrischen Muskelsituation und der funktionellen Schmerzen sei zusätzlich eine Physiotherapie notwendig.

Die Zurückverweisung der Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführer abgesehen von ihrer Kernfamilie keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet hätten. Sie seien erst kurz im Bundesgebiet aufhältig und hätten in dieser kurzen Zeit keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration vorzuweisen. Die Beschwerdeführer würden Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes beziehen und in einem Asylquartier leben.

Die Beschwerdeführer legten am 31.01.2015 dem BFA ein Konvolut an Unterlagen vor (teilweise bereits vorgelegt):

  • Einstellungszusage der Firma XXXX vom 31.01.2015 für BF1;

  • Beschäftigungsvoranmeldung/Vorvertrag der Firma XXXX vom 07.01.2015 für BF1;

  • Terminkarte der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kinderheilkunde XXXX für BF3;

  • Bestätigung der Klinischen Abteilung für Kieferorthopädie XXXX vom 22.01.2015, wonach BF1 über die Kosten einer kieferorthopädischen Planung betreffend BF3 informiert wurde.

  • Empfehlungsschreiben des Quartiergebers vom 11.11.2014;

  • Bestätigung der Neuen Mittelschule XXXXvom 06.11.2014, wonach BF3 und BF4 dort außerordentliche Schüler sind.

  • Undatierte Bestätigung über die Teilnahme am Fußballtraining und Anmeldung für den steirischen Fußballverband im nächsten Frühjahr betreffend BF5;

  • Schreiben des Gemeindeamtes XXXX vom 10.11.2014;

  • Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 07.11.2014 betreffend BF5 sowie

  • Deutschkursteilnahmebestätigungen aus August 2014, vom 07.03.2014 und vom 23.09.2013 zu BF1, vom 07.03.2014 und vom 23.09.2013 zu BF2 sowie vom 23.09.2013 zu BF5.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 09.02.2015, wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer seit 21.04.2013 durchgehend in Österreich befinden würden, wobei BF6 zu einem späteren Zeitpunkt im Bundesgebiet geboren worden sei, sie würden gemeinsam leben.

Sie würden von Leistungen aus der Grundversorgung leben.

BF1 und BF2 würden die deutsche Sprache nicht beherrschen. BF1 habe eine Einstellungszusage vorgelegt und sei wie BF2 in Österreich unbescholten.

Die Eltern von BF2 würden sich in der Russischen Föderation aufhalten. Im Bundesgebiet hätten die Beschwerdeführer abgesehen von ihrer Kernfamilie keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.

Festgestellt wurde, dass den Beschwerdeführern durch das Bundesverwaltungsgericht weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in deren Familienleben eingreife.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien ausschließlich aufgrund ihrer unbegründeten Asylanträge im Bundesgebiet zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt gewesen. BF6 sei im Bundesgebiet geboren worden.

Das Privatleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sei nicht schutzwürdig und sei der Grad der Integration der Beschwerdeführer als gering einzustufen, wobei der kurzen Aufenthaltsdauer Bedeutung zukomme.

BF1 und BF2 hätten vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2014 keine Deutschkenntnisse darlegen können. Sie würden über keine legale Beschäftigung verfügen und seien nicht selbsterhaltungsfähig. Sie seien auch weder Mitglied in einem Verein und seien auch in keiner sonstigen Organisation ehrenamtlich tätig. Auch die vorgelegte bedingte Einstellungszusage von BF1 entfalte in diesem Zusammenhang keine Relevanz.

Festgehalten wurde, dass BF1 bis BF5 den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien gelebt hätten. Seit dem Jahr 2010 hätten sie in der Russischen Föderation gelebt, seien dort sozialisiert worden und würden die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau sprechen. BF1 und BF2 seien dort einer regemäßigen Beschäftigung nachgegangen. Im Herkunftsstaat sei neben den Eltern von BF2 auch von einem sozialen Umfeld auszugehen.

BF3 bis BF5 würden erfolgreich die Schule besuchen, diese seien jedoch wie die im Bundesgebiet geborene BF6 in einem anpassungsfähigen Alter. Aufgrund des Aufenthaltes in Armenien und der Russischen Föderation ging das BFA von Russischkenntnissen von BF3 bis BF5 aus.

BF1 bis BF2 seien unbescholten, BF1 bis BF5 illegal eingereist und hätten alle Beschwerdeführer unbegründete Asylanträge gestellt.

Im Verfahren sei es auch zu keinen überlangen Verzögerungen gekommen.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer gerechtfertigt.

Den Beschwerdeführern sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.

Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

Weiters wurde festgehalten, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihnen in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich würden rechtskräftige negative Entscheidungen vorliegen.

Die Beschwerdeführer hätten auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.

Die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2015 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt, die in der Folge mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt wurde.

Gemeinsam für alle Beschwerdeführer wurde am 24.02.2015 Beschwerde gegen die Bescheide vom 09.02.2015 erhoben.

Nach Wiedergabe des Wesentlichen Verfahrensganges wurde insbesondere moniert, dass das BFA nach der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht weder eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführer durchgeführt habe, noch ihnen Parteiengehör gewährt habe, was der zitierten höchstgerichtliche Judikatur widerspreche.

Hätte das BFA den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich zu äußern, hätten sie vorbringen können, dass die Integration insbesondere der minderjährigen BF3 bis BF5 weiter vorangeschritten sei. BF3 bis BF5 würden durch den Schulbesuch in Österreich bereits über gute Deutschkenntnisse verfügen und zahlreiche soziale Kontakte in Österreich haben.

Das BFA habe sich auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 23.01.2015 beschränkt, ohne eigene Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer anzustellen.

Auch habe es das BFA unterlassen, seinen Entscheidungen aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zugrunde zu legen. Dies wäre angesichts der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren auch über die Zulässigkeit einer Abschiebung in die Russische Föderation entschieden worden sei, jedenfalls erforderlich gewesen.

Die aktuellen Länderfeststellungen wie auch die für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer relevanten Aspekte hätten gemeinsam mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer Einvernahme erörtert werden müssen. Da das BFA dies unterlassen habe, sei das Ermittlungsverfahren mit schweren Mängeln behaftet, weshalb die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet seien. Das BFA sei seinen amtswegigen Ermittlungspflichten gemäß § 18 AsylG 2005 nicht nachgekommen. Ein bloßer Verweis auf die Länderfeststellungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2015 greife jedenfalls zu kurz.

Im Übrigen würden die angefochtenen Bescheide auch unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung enthalten.

So treffe es nicht zu, dass BF1 die deutsche Sprache nicht beherrsche. Vielmehr spreche er zwar noch nicht fließend Deutsch, könne sich im Alltag aber gut auf Deutsch verständigen. BF1 habe bereits Deutschkurse besucht und tue dies unverändert.

Es hätte auch Berücksichtigung finden müssen, dass BF1 einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt habe und demnach mit seiner zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit zu rechnen sei. Neben der möglichen Vollbeschäftigung bei der Firma XXXX stehe ihm auch eine Beschäftigung als land- und forstwirtschaftliche Hilfskraft offen.

Auch BF2 sei um ihre Integration in Österreich bemüht. Sie verfüge bereits über zahlreiche Kontakte. Als Mutter eines Kleinkindes sei es ihr derzeit jedoch nicht möglich, Kurse zu besuchen bzw. Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Insbesondere die minderjährigen BF3 bis BF5 würden starke Bindungen zu Österreich aufweisen und hätten hier bereits einen wesentlichen Teil ihres Lebens verbracht.

BF3 bis BF5 würden hier erfolgreich die Schule besuchen. BF5 habe auch an einem internationalen Mathematikwettbewerb teilgenommen und den 8. Platz belegt. Die minderjährigen BF3 bis BF5 würden an verschiedenen Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen in der Gemeinde teilnehmen, woran deren Integration ebenfalls deutlich werde. BF5 habe beispielsweise am Leichtathletik-Sportfest teilgenommen und den 1. Platz belegt.

Im Rahmen der Beurteilung des Privatlebens seien auch die gesundheitlichen Probleme von BF3 und seine Interessen an einer weiteren medizinischen Behandlung in Österreich zu berücksichtigen. Er benötige eine kieferorthopädische Behandlung, die am 24.02.2015 beginne.

Die Beschwerdeführer hätten mehrere Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht, wobei der Beschwerde ein weiteres Schreiben beigefügt werde.

Die zahlreichen Kontakte der Familie zu Menschen in ihrer Wohnsitzgemeinde würden von der bereits sehr fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich zeugen.

Die belangte Behörde habe es insbesondere unterlassen sich mit den einschlägigen Bestimmungen betreffend die Rechte der Kinder zu befassen, wobei dahingehend höchstgerichtliche Judikatur zitiert wurde.

Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführer hätte im Rahmen der Interessenabwägung auch das Kindeswohl in die Entscheidung des BFA einfließen müssen. Aus den Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC ergebe sich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.

Verwiesen wurde auch auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, wo ausgeführt wurde, dass bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden könne, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusse.

Es entspreche eindeutig dem Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich bleiben zu können und nicht aus einem ihnen mittlerweile vertrauten Umfeld, in dem sie über viele Freundschaften verfüge würden, herausgerissen zu werden.

Es wurde insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit der Beschwerde wurden nachfolgende aktuelle Unterlagen (abgesehen von den bereits in Vorlage gebrachten) vorgelegt:

Empfehlungsschreiben von XXXX vom 16.02.2015, Deutschkursbesuchsbestätigung vom 04.02.2015 für BF1; Schulnachrichten der Neuen Mittelschule XXXX vom 14.02.2014 und vom 13.02.2015 über den Besuch der dritten und vierten Klasse Volksschule betreffend BF3; Schulnachricht der Neuen Mittelschule XXXX vom 13.02.2015 über den Besuch der zweiten Klasse der Neuen Mittelschule, Jahreszeugnis der Musikschule des Marktes XXXX vom 04.07.2014 über den Besuch des 1. Lernjahres der Instrumental-musikalischen Bildungsphase jeweils und Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule XXXX für Schüler nicht deutscher Muttersprache vom 04.07.2014 jeweils betreffend BF4 und schließlich Urkunde Leichtathletik, 1. Platz vom 27.06.2014; Urkunde Mathematikwettbewerb, 8. Platz vom 03.07.2014; Schreiben der Lehrerin vom 14.02.2014 und vom 04.07.2014 sowie Jahreszeugnis der Volksschule XXXX vom 04.07.2014; Schulnachricht der Volksschule XXXX vom 13.02.2015 über den Besuch der zweiten Klasse jeweils zu BF5.

Nach Ladung der Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte das BFA mit E-Mail vom 19.03.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, aufgrund der Aktenlage werde beantragt, gegenständliche Beschwerden abzuweisen.

Die bevollmächtigte Vertretung beantragte in ihrer E-Mail vom 10.04.2015, auch BF3 bis BF5 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu befragen. Diese würden bereits über gute Deutschkenntnisse verfügen und hätten zahlreiche Kontakte in Österreich. Sie würden an verschiedenen Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen in der Gemeinde teilnehmen. Diesbezüglich seien im Verfahren bereits mehrere Bestätigungen vorgelegt worden. Durch die Einvernahme könnte sich das Bundesverwaltungsgericht ein Bild von ihren Deutschkenntnissen machen sowie erfragen, wie sie ihren Alltag in Österreich verbringen.

Damit könnte auch die Frage beurteilt werden, ob aus Sicht des Kindeswohls ein Weiterverbleib im Bundesgebiet geboten sei. Weiters wurde eine Einstellungszusage vom 12.03.2015 betreffend BF2 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.04.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die armenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher die Frage der allfälligen Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation erörtert wurde.

BF1 bis BF5 wurden dahingehend befragt, wobei der Gesundheitszustand von BF1 und BF3 releviert wurde.

Den Beschwerdeführern wurden aktuelle Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden vorgelegt (bereits vorgelegte Unterlagen werden nicht noch einmal angeführt): Befund vom AKH XXXX, Urologische Abteilung, vom 16.04.2015 zu BF1; mehrere Schreiben in armenischer Sprache (in Kopie), die jeweils aus dem Jahr 2013 stammen und laut Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung dokumentieren würden, dass BF1 während seines Österreichaufenthalts einer ihm unbekannten Person in Armenien Grund verkauft hätte; Zusicherung des Arbeitsplatzes des XXXX vom 15.04.2015 betreffend BF2; Schreiben des LKH XXXX, Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 20.03.2015 zu BF3.

Am 28.05.2015 wurde zu den Länderinformationen wie im Übrigen zum Verfahren Stellung bezogen sowie weitere Unterlagen vorgelegt.

Hervorgehoben wurde die gute Integration der Beschwerdeführer, die gut in die örtliche Gemeinschaft integriert seien.

Wie bereits am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde die Integration der Kinder dargelegt.

Der Umstand, dass einige Gegenstände in der Schule nicht benotet werden würden, zeuge nicht von mangelnder Leistung, sondern sei dies im Fall der Aufnahme von Kindern mit nicht-deutscher Muttersprache im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen. Am Ende des diesjährigen Schuljahres würde im Übrigen eine Benotung der Kinder erfolgen.

Auch BF1 und BF2 würden an ihrer Integration arbeiten, wobei hier auf die Deutschkenntnisse und die Einstellungszusagen verwiesen wurde, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei.

Zur Aufenthaltsdauer wurde festgehalten, dass keine fixe zeitliche Grenze bestehe, ab der von einem Überwiegen privater Interessen der Fremden in Österreich auszugehen sei. Bei überdurchschnittlich guter Integration trete laut Judikatur des VfGH der zeitliche Aspekt in den Hintergrund.

Bei den Beschwerdeführern und zwar bei den Minderjährigen sei noch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Hier wurde insbesondere dargelegt, dass BF3 bis BF5 einen wesentlichen Teil ihrer kindlichen Entwicklung in Österreich durchlebt hätten. BF3 und BF4 würden zwar Russisch sprechen, BF5 habe jedoch nie Russisch gelernt. Er habe auch keine Erinnerung an die Zeit in der Russischen Föderation und auch nicht an seine Großeltern.

BF3 benötige im Übrigen eine zahnärztliche Behandlung, die bis zum Ende des Wachstums notwendig sei. Diese erforderliche Behandlung habe er offensichtlich nicht in der Russischen Föderation erhalten und sei fraglich, ob er diese für den Fall einer Rückkehr erhalten würde, wobei in diesem Zusammenhang ein Länderbericht der Jamestown Foundation aus Oktober 2014 über die Verschlechterung des russischen Gesundheitssystems aufgrund von Sparmaßnahmen zitiert wurde.

Vor dem Hintergrund dieses Berichtes erscheine auch die Behandlung der Nierenerkrankung von BF1 keinesfalls gesichert.

Ein medizinischer Befund des AKH XXXX, Urologische Abteilung vom 21.05.2015 betreffend BF1 wurde angefügt.

Am 03.06.2015 langten die in der Verhandlung am 21.03.2015 in Kopie vorgelegten Dokumente aus Armenien ein. Bei diesen handelt es sich um armenische Schriftstücke von Gerichten und der Justiz aus dem Jahr 2013.

In der Folge wurden mit E-Mails vom 06.07.2015 und 28.07.2015 weitere Unterlagen übermittelt: Teilnahmebestätigung Deutsch B1 vom 22.06.2015 bis 04.07.2015 betreffend BF1; Jahreszeugnis der Neuen Mittelschule XXXX, 4. Klasse Hauptschule vom 10.07.2015 betreffend BF3; Jahreszeugnisse der Neuen Mittelschule XXXX, 2. Klasse, vom 10.07.2015 sowie der Musikschule XXXX über ergänzende Unterrichtseinheiten in Gesang vom 10.07.2015 jeweils betreffend BF4 sowie Bestätigung über die Teilnahme an einem Sportfest vom 04.07.2015; undatierte Bestätigung über die Teilnahme an einem Schachturnier sowie Jahreszeugnis der Volksschule XXXX, 2. Klasse, vom 10.07.2015 samt Schreiben der Klassenlehrerin jeweils zu BF5.

Mit E-Mail vom 03.08.2015 wurde mitgeteilt, dass bei BF3 demnächst eine Kiefer- und Zahnoperation geplant sei. Die Durchführung der OP sei sehr wichtig, weshalb um Zuwarten mit einer Entscheidung ersucht werde.

Am 02.09.2015 stellten die Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung (Antrag gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005) der zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und hg. am 22.09.2015 einlangte.

Darin wurde insbesondere angeführt, dass BF3 am Parry-Romberg-Syndrom leide. Diesbezüglich stehe ein OP-Termin an.

Die Beschwerdeführer legten eine Vollmacht vom 26.08.2015 vor, wonach sie RA Dr. Tassilo Wallentin mit ihrer Vertretung beauftragt haben.

Die Diakonie übermittelte am 08.10.2015 den Befund der behandelnden Ärztin des LKH XXXX vom 20.03.2015. Aus diesem sei ersichtlich, dass BF3 am Parry-Romberg-Syndrom leide. Zur Behandlung des Parry-Romberg-Syndroms seien mehrere Operationen erforderlich, die voraussichtlich erst abgeschlossen seien, wenn BF3 das 19. Lebensjahr erreicht habe. Die Krankheit sei mit Schmerzen verbunden und führe ohne Behandlung zu einer massiven Entstellung. Die Krankheit sei sehr selten und erfordere für eine erfolgreiche Behandlung ein Team von Spezialisten.

Es sei demnach sehr fraglich, ob BF3 in der Russischen Föderation die erforderliche Behandlung erhalten könne bzw. - sollte das Parry-Romberg-Syndrom in der Russischen Föderation behandelbar sein - mit welchen Kosten dies verbunden wäre und ob diese Kosten auf irgendeine Weise bestritten werden könnten.

Am 11.11.2015 nehme BF3 einen Arzttermin zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise wahr.

Mit E-Mail vom 14.11.2015 wurden Unterlagen im Zusammenhang mit dem OP Termin von BF3 übermittelt.

Laut diesen Unterlagen des LKH XXXX, Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ist am 10.12.2015 die Narkosevoruntersuchung und am 17.12.2015 die stationäre Aufnahme für einen erste OP - Freilegung von Zähnen - geplant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Verfahren, außerdem Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den abgeschlossenen Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz, durch die gemeinsame Beschwerde vom 24.02.2015, durch die Einvernahme von BF1 bis BF5 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2015, durch die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Dokumente sowie schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus GVS und Strafregister und Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.04.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihre Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

BF1 und BF2 sind verheiratet und die Eltern von BF3 bis BF6, die 14, 12, acht und ein Jahr alt sind. BF6 wurde in Österreich geboren. Die übrigen Beschwerdeführer reisten am 01.04.2013 unrechtmäßig in Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 15.10.2013 wurden die Anträge von BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und BF1 bis BF5 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Für die in Österreich geborene BF6 wurde am 29.08.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 01.12.2014 ebenfalls negativ entschieden wurde(Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz als vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2015, Zlen. W135 1438487-1/10E, W135 1438488-1/14E, W135 1438489-1/10E, W135 1438490-1/12E, W135 1438491-1/10E sowie W135 2016264-1/4E wurden die Beschwerden sowohl hinsichtlich der Frage der Asylgewährung als auch des subsidiären Schutzes abgewiesen.

Betreffend BF1 bis BF5 wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren hinsichtlich der getroffenen Ausweisungsentscheidung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Betreffend BF6 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen.

Bis Mitte 2010 lebten die Beschwerdeführer in XXXX, Armenien und zogen im September 2010 im Rahmen eines russischen Ansiedelungsprogrammes nach XXXX Russische Föderation, wo sie bis zu ihrer Ausreise im April 2013 lebten. BF1 und BF2 waren in der Russischen Föderation berufstätig, BF1 war zunächst bei einem Autohersteller beschäftigt und danach als Koch in einem Kaffeehaus tätig. BF2 ging ebenfalls einer Beschäftigung als Küchenhilfe in einem Kaffeehaus nach.

BF3 und BF4 haben in der Russischen Föderation die Schule besucht, wobei zu BF4 einschränkend auszuführen war, dass sie im Zusammenhang mit einer langwierigen Erkrankung nicht durchgehend die Schule besuchen konnte. BF3 und BF4 haben auch Russisch gelernt. BF5 hat kein Russisch gelernt.

Die Beschwerdeführer sprechen zuhause untereinander Armenisch und fallweise - vor allem die Kinder untereinander - Deutsch.

Die Beschwerdeführer zeigen sich bemüht, sich im Bundesgebiet in ihrer Aufenthaltsgemeinde zu integrieren, wo sie über einen regen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen.

BF1 hat laufend Deutschkurse besucht. Auch BF2 hat Deutschkurse besucht. Entsprechende Deutschkenntnisse wurden belegt (Teilnahmebestätigung für BF1 für Sprachkurs B1 intensiv durch XXXX vom 04.07.2015.

BF1 und BF2 haben jeweils bedingte Einstellungszusagen vorgelegt und in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vorgetragen, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung nachgehen zu können, um die Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden.

Zum aktuellen Zeitpunkt leben sie in einer Asylunterkunft von Leistungen aus der Grundversorgung.

BF5 besucht die Volksschule, BF3 und BF4 besuchen die Neue Mittelschule. BF3 spielt in seiner Freizeit Fußball, Schach und nimmt an schulischen und außerschulischen Aktivitäten teil. BF4 interessiert sich insbesondere für Gesang und besucht deshalb eine Musikschule.

Abgesehen von den Angehörigen ihrer Kernfamilie haben die Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten. Es konnten demnach keine intensiven familiären Beziehungen zu im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten Personen festgestellt werden.

In der Russischen Föderation halten sich in XXXX die Eltern von BF2 auf, zu denen - mit Ausnahme von BF2 - kein Kontakt besteht und zu denen während des Aufenthaltes in der Russischen Föderation und auch zuvor kein physischer Kontakt bestanden hat.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit Antragsstellung auf internationalen Schutz am 01.04.2013 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer sind - soweit strafmündig - in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

BF3 leidet am Parry-Romberg-Syndrom. Dabei handelt es sich um eine seltene Erkrankung unklarer Ursache, bei der es typischerweise zu einer fortschreitenden halbseitigen Atrophie des Gesichts kommt.

Zur konkreten Behandlung des Parry-Romberg-Syndroms sind mehrere Operationen erforderlich, die voraussichtlich erst abgeschlossen sind, wenn BF3 das 19. Lebensjahr erreicht hat. Die Krankheit ist mit Schmerzen verbunden und führt ohne Behandlung zu einer massiven Entstellung. Sie ist sehr selten und erfordert für eine erfolgreiche Behandlung ein Team von Spezialisten, wobei keine definitive kurative Therapie existiert.

Das Vorliegen der Erkrankung des BF3 wurde bereits im abgeschlossenen Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Prüfung subsidiären Schutzes berücksichtigt und hat ihren Niederschlag im Erkenntnis vom 23.01.2015 gefunden, wobei dort unter Zugrundelegung entsprechender Länderinformationen zur Russischen Föderation dargelegt wurde, dass ein Abschiebehindernis auf Grund der Erkrankung von BF3 nicht erkannt werden konnte. Dass die medizinische Behandlung im Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen medizinischen Versorgung, wonach die medizinische Versorgung in Russland auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend ist. Zumindest in den Großstädten wie XXXX sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die kostenlose Versorgung deckt Notfallhilfe, ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken sowie die Behandlung im Krankenhaus ab. Auch die in der wenige Monate später stattfindenden Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen gehen von einer unveränderten Situation, was die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten betrifft, aus.

Für die übrigen Beschwerdeführer wurden keine schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankungen vorgetragen, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären.

In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Der bloße Umstand, dass mittlerweile im Bundesgebiet mit der medizinischen Behandlung von BF3 begonnen wurde, ändert daran nichts. Eine entscheidungswesentliche Änderung ergibt sich ebenso wenig aus den vorgelegten armenischen Dokumenten aus dem Jahr 2013.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (auszugsweise):

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

4. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

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6. Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).

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7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).

Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Quellen:

8. Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).

Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 7.2014).

Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechts-Ombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. Dem "Komitee der Soldatenmütter" zu Folge sollen Misshandlungsfälle im Jahr 2013 wieder angestiegen sein (ÖB Moskau 10.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9.1. Wehrdienstverweigerung

Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014).

In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 7.2014).

Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Nowosti 13.3.2013).

Quellen:

10. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

11. Frauen / Kinder

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

11.1. Mutterschaftskapital und Kindergeld

Laut einem am 1.1.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1.1.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 1.1.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Quellen:

12. Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

12.1. Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

13. Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).

Quellen:

14. Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

15. Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).

Quellen:

16.1. Behandlungsmöglichkeiten PTBS

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).

In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt aber eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt (Landinfo 26.6.2012).

Quellen:

16.2. Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose

HIV/AIDS und Hepatitis C sind in der Russischen Föderation behandelbar, beispielsweise im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment, 179, Naberezhnaya Obvodnogo kanala/12, Bumazhnaya str. in St. Petersburg (International SOS 27.5.2014). In Moskau ist HIV/AIDS z.B. im Infectious Hospital # 2, 15, 8th Street of Sokolinoy Gori behandelbar (International SOS 11.2.2014). Multiresistente Tuberkulose ist beispielsweise im Central Research Institute of Tuberculosis, 2 Yauzskaya Alleya in Moskau behandelbar (International SOS 11.2.2014).

Quellen:

16.3. Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Staatsangehörigkeit sowie die Identität der Beschwerdeführer wurde bereits vom Bundesasylamt, dem BFA sowie vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 23.01.2015 festgestellt und beruht auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer bzw. den vorgelegten Dokumenten.

Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden und in einem Asylquartier leben, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern gesetzten Integrationsbemühungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass in Bezug auf die Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2015 keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und die in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Quellen zur Lage in der Russischen Föderation in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild widerspiegeln, welche die Entscheidung vom 23.01.2015 zeigt, in der rechtskräftig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde.

Hiezu muss auch festgehalten werden, dass die Verfolgungsbehauptung nicht glaubwürdig ist und im Übrigen die nunmehr vorgelegten Dokumente wiederum Armenien betreffen und noch dazu aus dem Jahr 2013 stammen. Dahingehend hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 23.01.2015 darauf verwiesen, dass sich die Prüfung des Antrages auf die Russische Föderation und nicht auf Armenien bezieht. BF1 hat auch insbesondere keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Erteilung subsidiären Schutzes fand im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2015 bereits eine Auseinandersetzung mit der Erkrankung von BF3 statt und war das Ergebnis, dass im Lichte der Länderinformationen zur medizinischen Versorgung von keiner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auszugehen sei. Auch die nunmehr der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen mit den mittlerweile übermittelten Unterlagen zur konkreten Behandlung von BF3 legen eine andere Beurteilung nicht nahe und leiden auch die übrigen Beschwerdeführer nicht an nicht in der Russischen Föderation behandelbaren Erkrankungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind."

"§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

"§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."

"§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23.01.2015, die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung zu prüfen. Betreffend BF6 wurde im Erkenntnis vom 23.01.2015 zur Rückkehrentscheidung festgehalten, dass nach rechtskräftig negativem Abschluss der Asylverfahren von BF1 bis BF5 die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bezüglich BF6 unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Art. 8 EMRK neu geprüft werden muss.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden.

Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführer wären als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, eine Rückkehrentscheidung würde demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellen.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

BF1 bis BF5 halten sich seit April 2013, somit seit gut zweieinhalb Jahren, BF6 seit ihrer Geburt im August 2014, im Bundesgebiet aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig auf. Die Beschwerdeführer stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren übersteigt jedoch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.

Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Dass die Beschwerdeführer - soweit strafmündig - strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Betrachtet man die von den Beschwerdeführern gesetzten integrativen Schritte, war festzuhalten, dass sich BF1 bis BF5 durchwegs bemüht zeigen, sich in ihrer Aufenthaltsgemeinde zu integrieren.

BF1 und BF2 haben zahlreiche Deutschkurse besucht. Eine Verständigung mit BF1 auf einfachem Niveau war in der Beschwerdeverhandlung möglich.

BF3 bis BF5 haben durch ihren Schulbesuch in Österreich bereits ansprechende Deutschkenntnisse erlangt, wovon sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte. Vor allem BF3 und BF4 konnten in ansprechendem Deutsch ohne wesentliche Grammatikfehler über ihr Leben in Österreich und zuvor in der Russischen Föderation berichten. Auch BF5 hat in verständlichem Deutsch gesprochen, wenn auch mit etwas mehr Grammatikfehlern. (S. 15 und 16 Verhandlungsprotokoll)

BF1 hat sich in der Beschwerdeverhandlung auch ernsthaft bemüht gezeigt, eine Beschäftigung zu finden und auch mehrere Einstellungszusagen vorgelegt. Zu diesen näher befragt, konnte er auch nachvollziehbar schildern, wie diese zustande gekommen sind. Er könnte einerseits als einfacher Bauarbeiter bei einer Baufirma oder auf einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig werden (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll).

Auch die BF2 legte eine Einstellungszusage vor, wonach sie als Reinigungskraft beschäftigt werden könnte. BF1 und BF2 schilderten in diesem Zusammenhang vom ausstellenden Institut, das in der Aufenthaltsgemeinde Sprachkurse anbietet und dort Gebäude hat (S. 6, 11 und 12 Verhandlungsprotokoll).

Es mutet demnach durchaus realistisch an, dass die Beschwerdeführer für den Fall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung nachgehen könnten und damit die seit der Einreise bestehende Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden. Im Moment leben die Beschwerdeführer jedoch in einer Asylunterkunft von der Grundversorgung.

BF1 konnte schließlich zu allen von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben Angaben zu den diese verfassenden Personen machen und erscheint es auch insbesondere nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer in ihrer Aufenthaltsgemeinde integriert sind, nimmt doch vor allem BF5 an zahlreichen Veranstaltungen teil, bei welchen auch die übrigen Familienmitglieder anwesend sind. Im Übrigen stehen BF1 und BF2 über ihre Kinder mit der Bevölkerung in der Aufenthaltsgemeinde in Kontakt.

Eine ehrenamtliche Tätigkeit bzw. die Mitgliedschaft in einem Verein wurde betreffend BF1 und BF2 nicht vorgetragen, ebenso wenig eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung.

Selbst wenn BF1 und BF2 durchaus integrative Schritte im Bundesgebiet gesetzt haben, kann nach dem Gesagten zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden.

Das Interesse von BF1 und BF2 an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zwar nach der Rechtsprechung dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013), doch sind ihre in Österreich in zweieinhalb Jahren gesetzten integrativen Schritte hervorhebenswert.

Betreffend BF3 bis BF5 sind deren Schulbesuch sowie die in der kurzen Zeit doch recht ansehnlichen Deutschkenntnisse ins Treffen zu führen. BF5 engagiert sich in und außerhalb der Schule, spielt Schach, nimmt an Sport- und Schachwettbewerben teil und spielt in einem Verein Fußball. BF4 interessiert sich für Musik und macht in diesem Zusammenhang eine Zusatzausbildung über den normalen Regelschulbetrieb hinaus.

Auch für BF3 bis BF5 gilt isoliert betrachtet, dass diese - soweit ihnen möglich - integrative Schritte gesetzt haben, jedoch auch in deren Fall von keiner weit fortgeschrittenen Integration gesprochen werden kann.

Zu den Bindungen zum Herkunftsstaat war folgendes Auszuführen:

BF1 bis BF5 sind Mitte 2010 von Armenien in die Russische Föderation ausgewandert. Dort haben sie die Russische Staatsbürgerschaft erlangt, BF1 und BF2 konnten dort ihr finanzielles Auslangen finden, BF3 und BF4 sind dort zur Schule gegangen, wobei BF4 krankheitsbedingt nur etwa ein Jahr lang in der Russischen Föderation zur Schule gegangen ist.

BF1 bis BF5 haben in XXXX gelebt, die Eltern von BF2, die die einzigen Angehörigen in der Russischen Föderation sind, haben in XXXX - also in sehr großer Entfernung - gelebt. Die Beschwerdeführer konnten in diesem Zusammenhang glaubhaft darlegen, dass kein hervorgehobener Kontakt zu den Eltern von BF2 bestanden hat. Sowohl BF1 als auch BF3 bis BF5 haben einen Kontakt überhaupt verneint (S. 5, 15 und 16 Verhandlungsprotokoll). BF1 hat überhaupt erklärt, mit seinen Schwiegereltern nichts zu tun zu haben und mit ihnen auch nicht in Kontakt zu stehen (S. 5 Verhandlungsprotokoll), was angesichts der räumlichen Trennung - zuerst Armenien dann XXXX - nachvollziehbar ist. Selbst BF2 erklärte, nur selten mit ihren Eltern in Kontakt zu stehen.

Erscheint eine Rückkehr von BF1 und BF2 nach dem Gesagten durchaus ohne Probleme möglich, war dies für die minderjährigen BF3 bis BF5 etwas differenzierter zu beurteilen.

Tatsache ist, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr keine unterstützenden familiären Anknüpfungspunkte vorfinden. Die Eltern von BF2 sind für BF3 bis BF5 Fremde und hat zwischen diesen nie Kontakt bestanden. Auch BF1 und BF2 haben - aus welchen Gründen auch immer - bereits in Armenien und auch in der Russischen Föderation keinen physischen Kontakt zu den Eltern von BF2 gehabt. Die Beschwerdeführer haben sich in der Russischen Föderation auch tausende Kilometer entfernt von den Eltern von BF2 aufgehalten.

Besonders schwer wiegt verfahrensgegenständlich der Umstand, dass BF3 bis BF5 in Armenien aufgewachsen sind, dort den wesentlichen Teil ihres Lebens verbracht haben, wo ihre Sozialisation stattgefunden hat, in der Folge in die Russische Föderation gereist sind, wo lediglich BF3 regelmäßig, BF4 unregelmäßig und BF5 überhaupt nicht die Schule besucht hat und bereits nach drei Jahren die Weiterreise nach Österreich erfolgt ist, wo BF3 bis BF5 wiederum in einer völlig neuen Umgebung eine neue Sprache erlernen mußten, was ihnen in den zweieinhalb Jahren ihres Aufenthaltes gut gelungen ist. BF5 spricht demnach kein Russisch, BF4 und BF5 haben durchaus Russischkenntnisse, doch wird nunmehr zuhause mit den Eltern seit gut zweieinhalb Jahren wiederum nur Armenisch gesprochen.

Im Fall von BF3 bis BF5 ist demnach eine differenzierte Betrachtungsweise dahingehend anzustellen, inwieweit ihnen eine Sozialisation in der Russischen Föderation für den Fall einer Rückkehr dorthin möglich sein wird, zumal sie ursprünglich in Armenien sozialisiert worden sind und ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bald die gleiche Länge wie in der Russischen Föderation beträgt. Für die Russische Föderation kommt hinzu, dass BF5 anscheinend keine Russisch-Sprachkenntnisse aufweist, und auch BF4 im Zusammenhang mit einer Erkrankung in der Russischen Föderation kaum die Schule besucht hat. Die beiden würde eine Rückkehr in die Russische Föderation demnach besonders hart treffen. Es fehlt - wie eingangs ausgeführt - auch an einem sozialen bzw. familiären Umfeld in der Russischen Föderation, um eine Integration voranzutreiben. Es war hier insbesondere nicht von einer Reintegration zu sprechen, da die prägenden Erfahrungen sowie die Sozialisation von BF3 bis BF5 in Armenien erfolgt sind.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).

Verknüpft man diese Judikatur mit dem zuletzt Gesagten, war auszuführen, dass der 14-jährige BF3 und die 12jährige BF4 über die besten Russischkenntnisse verfügen und im Vergleich zu ihrem Lebensalter den geringsten Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben.

Der achtjährige BF5 spricht kein Russisch, doch befindet er sich mit seinen acht Jahren im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), was eine Wiedereingliederung und ein Erlernen der russischen Sprache grundsätzlich ermöglichen würde, wobei zur zitierten Judikatur einschränkend auszuführen ist, dass die Altersangaben in Verbindung mit einem überwiegenden Aufenthalt im Aufnahmestaat zu sehen sind.

Selbst wenn man - allein auf Grundlage der Anpassungsfähigkeit von BF5 bzw. der Russischsprachkenntnisse von BF3 und BF4 von der unter diesem Aspekt möglichen Rückkehr in die Russische Föderation ausgeht, sprechen die zuvor genannten weiteren Faktoren - kurzer Aufenthalt in der Russischen Föderation, eigentliche Sozialisation und Prägung in Armenien, keine sozialen Kontakte bzw. keine zu erwartende Unterstützung durch Familienangehörige - für eine Rückkehr in die Russische Föderation lediglich unter extrem erschwerten Bedingungen.

Selbst wenn man nach all dem Gesagten noch immer davon ausgeht, dass aufgrund der vergleichsweisen kurzen Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren unverändert von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist, da mit enormen - aber zumutbaren - Anstrengungen eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation möglich erscheint, kommt im Fall der Beschwerdeführer hinzu, dass BF3 an einer sehr seltenen Krankheit leidet, für die es keine Standardbehandlung gibt und die jetzt akut behandelt werden muss und eine durchgehende Behandlung über die nächsten Jahre erfordert. Konkret leidet der BF3 am Parry-Romberg-Syndrom. Wie im Internet und aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich, kommt es bei dieser seltenen Erkrankung ohne Behandlung zu einer massiven Entstellung des Gesichtes und großen Schmerzen. Im Durchschnitt ist die Krankheit sieben bis neun Jahre aktiv und muss zeitnah behandelt werden und ist für die Behandlung ein Team von Spezialisten erforderlich. Auch wenn die Erkrankung keinen tödlichen Verlauf nimmt, ist aufgrund der drohenden massiven Entstellung im Gesicht sowie der großen damit verbundenen Schmerzen davon auszugehend, dass Art. 3 EMRK tangiert ist. Auch wenn demnach von der grundsätzlichen Behandelbarkeit in der Russischen Föderation auszugehen ist und - wie bereits im Erkenntnis vom 23.01.2015 ausgeführt - eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht begründbar ist, ist die Erkrankung und die Notwendigkeit deren umgehenden Behandlung, mit der in Österreich bereits begonnen wurde, - wohingehend der Umfang und der Erfolg einer Heilbehandlung in der russischen Föderation strittig ist, - der letztlich ausschlaggebende Punkt, dass von einem Überwiegen der Interessen an einem weiteren Aufenthalt des minderjährigen BF3 auszugehen ist. Die Zumutbarkeitsgrenze für eine Rückkehr ist bei den dargelegten Umständen in ihrer Gesamtheit betrachtet, die eine Rückkehr und eine Sozialisation des BF3 in der Russischen Föderation massiv erschweren, überschritten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher insbesondere aufgrund der genannten privaten Interessen von BF3, teilweise auch von BF4 und BF5 unverhältnismäßig. Da sich die minderjährigen BF3 bis BF5 im Familienverband mit BF1 und BF2 befinden, wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens. Dasselbe gilt für BF6, die sich noch im Kleinkindalter befindet und vollkommen von ihrem Familienverband abhängig ist.

Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer trotz vergleichsweiser kurzer Aufenthaltsdauer angesichts der erwähnten Verkettung der genannten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Die Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Beschwerdeführer haben keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss. Sie haben auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH" (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Sie erfüllen daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG.

Es ist ihnen somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zum im laufenden Beschwerdeverfahren beim BFA gestellten Antrag nach § 56 Abs. 2 AsylG 2005 - Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass bereits die erste Voraussetzung hiefür - nämlich der fünfjährige durchgängige Aufenthalt im Bundesgebiet - nicht erfüllt ist.

§ 56 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Da die Beschwerdeführer erst seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig sind, erübrigt sich jegliche weitere Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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