W208 2101022-1•BVwG W208 2101022-1
W208 2101022-1Tribunale amministrativo federale7 dic 2015
Außerkrafttreten, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Kostenersatz, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit
W208 2101022-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, alle vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid der Präsidenten des Landesgerichtes für XXXX vom 23.12.2014, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung einer Zeugenebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG
u. § 74 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die drei beschwerdeführenden Parteien XXXX, (folgend als BF bezeichnet) beantragten als Beklagte in einem Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX (folgend: BG), XXXX, betreffend einer Räumungsklage, im Zuge einer Verhandlung am 07.07.2009 die Einvernahme eines namentlich genannten Rechtsanwaltes als Zeugen.
2. Mit Beschluss des BG vom 20.08.2009, wurden dieser zu einer am 07.09.2009 stattgefundenen Verhandlung als Zeuge geladen, ist dort auch erschienen, wurde aber nicht einvernommen. Der Zeuge machte in der Folge einen Anspruch auf Zeugengebühr gem. §§ 2 ff GebAG für eine Stunde (13:30 - 14:30) geltend und verlangte neben der Erstattung der Fahrtkosten (€ 4,40) die Abgeltung von Vertretungskosten (€ 120,-). Die Zeugengebühr von insgesamt € 124,40 wurde von der Kostenbeamtin des BG in dieser Höhe auch bestimmt und an den Zeugen zur Auszahlung gebracht.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamten vom 20.10.2014, (Zustellungsdatum 22.10.2014), wurden die BF zu ungeteilter Hand aufgefordert in oa. Rechtssache die Zeugengebühr gem. § 2 Abs. 1 GEG in Höhe von € 124,40,-, zuzüglich € 8,-
Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, insgesamt € 132,40, binnen 14 Tagen auf das Konto des BG zu überweisen. Wobei der Zahlungsauftrag an die BF 1) die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich vertreten war, an deren Rechtsanwältin zugestellt wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Der Zahlungsauftrag an den BF 2) und die BF 3) wurde an den BF 2) zugestellt, der der Vertreter der BF 3) ist. Dieser Zahlungsauftrag enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung (Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung binnen 14 Tagen).
4. Mit Vorstellungen vom 05.11.2014 (elektronisch beim BG am selben Tag eingebracht), fochten die nunmehr alle durch die Rechtsanwältin der BF 1) vertretenen BF den oa. Zahlungsauftrag an und beantragten die ersatzlose Aufhebung.
5. Mit Schreiben vom 10.11.2014 legte die Kostenbeamtin die Vorstellungen der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde, folgend: LG) vor. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder sonstige Ermittlungshandlungen nach Eingehen der Vorstellung sind aus dem Akt nicht ersichtlich.
6. In den nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.12.2014 an die drei zahlungspflichtigen BF (Abfertigungsdatum nicht ersichtlich, zugestellt an die Rechtsvertreterin am 05.01.2015), führte die belangte Justizverwaltungsbehörde im Spruch wie folgt aus [Anonymisierung und Kürzung durch BVwG]:
"1) Der Vorstellung wird nicht Folge gegeben.
Der Zahlungsauftrag VNR 4 des [BG] vom 20.10.2014 über € 132,40 wird hinsichtlich der zahlungspflichtigen Parteien dahingehend berichtigt, dass diese wie folgt lauten:
[BF 1]
[BF 2]
[BF 3]
Darüber hinaus wird der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bestätigt:
[...]"
Rechtlich wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts und der Ausführungen der BF in der Vorstellung - die sich im Kern darauf stützt, dass eine Stellvertretung für den als Zeugen geladenen Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen wäre und sowohl die Höhe der Kosten als auch die Notwendigkeit nicht ausreichend bescheinigt worden sei, sowie fehlendes Parteiengehör moniert - ausgeführt:
Der Zahlungsauftrag sei im Namen der Präsidentin des LG und damit von der gem. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GEG zuständigen Behörde erlassen worden. In einem Mandatsverfahren sei kein Ermittlungsverfahren erforderlich. § 2 Abs. 1 GEG sehe vor, dass - wenn noch keine Entscheidung im Grundverfahren ergangen sei - die Zeugengebühren durch denjenigen Beteiligten zu ersetzen seien, die die Amtshandlung veranlasst oder in deren Interesse diese vorgenommen worden sei. Gem. §§ 21 Abs. 2 und 22 GebAG sei den Parteien in Zivilsachen nur bei einer € 200,- übersteigenden Gebühr eine schriftliche Entscheidung über die Gebührenbestimmung zuzustellen. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen könne von der Justizverwaltungsbehörde nicht aufgegriffen werden. Ebensowenig könne die Behörde im Verwaltungsverfahren zur Einbringung dieser aus Amtsgeldern ausbezahlten Gebühr nicht mehr abgesprochen werden. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten sei abzuweisen, weil gem. § 74 Abs. 1 AVG die Kosten im Verwaltungsverfahren selbst zu bestreiten wären. Die Berichtigung der Zahlungsaufträge habe zu erfolgen gehabt, weil auch die BF 2 und BF 3 nunmehr anwaltlich vertreten seien.
7. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF vom 26.01.2015. Die BF sehen sich - mit näherer Begründung - in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Bestimmung der Zeugengebühren verletzt. Der Zeuge habe keinerlei Umstände behauptet oder bescheinigt, aus denen sich ergeben würde, dass die Bestellung eines Stellvertreters notwendig und die Höhe dessen Entlohnung angemessen wäre (§§ 18 und 19 Abs. 2 GebAG). Beides werde ausdrücklich bestritten. Die BF seien überdies weder vor Erlassung des Zahlungsauftrages vom 20.10.2014 noch von der Entscheidung der Präsidentin des LG gehört worden, daher sei das Verfahren mangelhaft. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des §§ 21 Abs. 2 und § 22 GebAG werde angeregt.
Die BF beantragten die ersatzlose Aufhebung des Zahlungsauftrages, von der Einbringung der Zeugengebühr Abstand zu nehmen und Kostenersatzanspruch gem. § 19a RAO.
8. Mit Schriftsatz vom 12.02.2015 (eingelangt am 16.02.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Kostenbeamtin hat am 20.10.2014 für die Präsidentin des LG einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegen die BF erlassen, gegen den diese fristgerecht am 05.11.2014 Vorstellungen erhoben.
Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellungen kein Ermittlungsverfahren ein, sondern entschied mit Bescheid vom 23.12.2014 über die Vorstellung.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Der Zahlungsauftrag ist eindeutig als Mandatsbescheid bezeichnet und wurde von dem Kostenbeamten des LG erlassen.
Die Feststellung, dass kein Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen eingeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass im vorgelegten Verwaltungsakt, sich nach der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag, welche am 05.11.2014 beim BG einlangte, lediglich das Schreiben des Kostenbeamtin vom 10.11.2014 über die Vorlage der Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid an die Präsidentin des LG findet und danach als nächstes die identen beschwerdegegenständliche Bescheide vom 23.12.2014. Aktenvermerke oder sonstige Schriftstücke mit denen Ermittlungsschritte zu dokumentieren wären, finden sich hingegen nach Einlagen der Vorstellung keine.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Da die Bescheide vom 23.12.2015 von der Rechtsvertreterin der BF am 05.01.2015 übernommen wurde und die Beschwerde am 28.01.2015 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese rechtzeitig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben war.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015, lauten (auszugsweise):
"§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
[...]
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
[...]
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
[...]
Kostentragung
§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand. [...]
Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
[...]
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,
Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."
Die relevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF lauten (Auszug):
"Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluss der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
[...]"
Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Jusitz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG‚ hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen.' Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft. Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. ln Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes. Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).
Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006).
Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, Zahl: 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, Zahl: 98/11/0071).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Zur Unzuständigkeit der Präsidentin des LG
Es gilt vorerst zu klären, ob die Präsidentin des LG gem. § 6 Abs. 1 GGG überhaupt berechtigt war, als zuständige Behörde über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bzw. die Vorstellung zu entscheiden.
Dem vorgelegten Justizverwaltungsakt waren keinerlei Hinweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung zu entnehmen. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Kostenbeamten ist folglich nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Die Vorlage der Vorstellung an die Präsidentin ist kein Ermittlungsschritt. Aus dem Akt ist zwischen Vorstellung und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Ermittlungshandlung zu ersehen. Auch wenn keine besondere Form für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgesehen ist, so muss doch eindeutig erkennbar sein, dass Ermittlungen eingeleitet wurden.
Die Rechtsansicht, dass im Mandatsverfahren keine Ermittlungshandlungen notwendig sind ist zwar richtig. Wurde allerdings eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (hier den Zahlungsauftrag erhoben), ist gem. § 6b GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und erst auf der Grundlage dessen Ergebnisse der Bescheid zu erlassen.
Da die belangte Justizverwaltungsbehörde - die Präsidentin des LG - nicht innerhalb von 2 Wochen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat und dennoch im Spruch ihres Bescheides über die Vorstellungen abgesprochen hat, hat sie über einen Mandatsbescheid abgesprochen, der kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG rechtlich gar nicht mehr existent war.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Präsidentin des LG zum Entscheidungszeitpunkt für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem über die Vorstellung abgesprochen wurde, unzuständig war.
Die belangte Behörde hätte aufgrund des Außerkrafttretens des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) vom 20.10.2014 diesen daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "nicht Folge geben dürfen" dürfen, sondern hätte die einzubringenden Beträge im ordentlichen Verfahren (nach der Durchführung von Ermittlungen gem. § 37ff AVG) mit Bescheid bestimmen müssen. Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung "als Vorstellungsbehörde" vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Das BVwG hält fest, dass den angefochtenen Bescheiden eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und diese folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG zu beheben waren. Auf die weiteren Beschwerdegründe war daher nicht mehr einzugehen.
Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge dass in dieser Angelegenheit res iudicata (entschiedene Sache) vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).
3.3.2. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen (vgl. auch VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).
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