BVwG W199 1424205-1

W199 1424205-1Tribunale amministrativo federale7 dic 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Polizist, soziale Gruppe

Testo completo

BVwG W199 1424205-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1424205.1.00

Spruch

W 199 1424205-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2012, Zl. 11 00.956-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2014 und am 19.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.01.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 15.06.2011 an, sein Vater sei für das jetzige Regime tätig gewesen und deshalb von den Taliban bedroht und verfolgt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe als XXXX gearbeitet. Die Taliban hätten ihn entführt; nach fünf Tagen Haft habe er fliehen können.

Bei seiner Einvernahme am 15.06.2011 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, zwei Bankomatkarten und eine Kopie des Dienstausweises seines Vaters vor, weiters Bestätigungen über drei Geldüberweisungen im Jahre 2009 und 23 Fotos, die überwiegende Bewaffnete, zT in Uniform, zeigen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2012 persönlich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 23.01.2012.

4. Am 05.05.2014 und am 19.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung vom 19.06.2015 erörtert wurden:

  • The Constitution of Afghanistan. Year 1382

  • Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

  • UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

  • Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern, 22. Juli 2014 (SFH)

  • Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan:

Security. August 2014

  • Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014 (SFH)

  • Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015, Stand Oktober 2014, Berlin

Weiters zog das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des erkennenden Richters am 05.07.2014 ein schriftliches Gutachten erstattete, das in der Verhandlung vom 19.06.2015 erörtert wurde.

Am 11.05.2014 übermittelte ein Bekannter des Beschwerdeführers in seinem Auftrag per e-mail einige Informationen.

In der Verhandlung vom 19.06.2015 legte der Beschwerdeführer elf Farbfotos vor, weiters Unterlagen zu seiner Situation in Österreich und ein Schreiben, auf dem auch sein Lichtbild zu sehen ist.

Der erkennende Richter räumte nach der Verhandlung vom 19.06.2015 dem - rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ein; der Beschwerdeführer gab am 16.07.2015 eine Stellungnahme ab (su.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert.

Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.

Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.

Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.

Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken.

US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.

Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der XXXX in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am XXXX griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.

UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:

  • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;

  • von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

  • von kriminellen Gruppierungen;

  • von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Gemäß althergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.

Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsmitarbeitern sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert.

Die Taliban zielen nicht auf die physische Kontrolle über Kabul, sondern auf den psychologischen Einfluss. Die Aufständischen versuchen einen Keil zwischen die Bevölkerung einerseits und die Regierung und die internationalen Truppen andererseits zu treiben. Die Zivilbevölkerung gerät dabei zwischen die Fronten. Die Aufständischen nutzen unterschiedliche Mittel zur Einschüchterung und Gewalt: Nachtbriefe, illegale Kontrollpunkte, Eintreibung von Steuern, Entführungen, gezielte Tötungen, Taliban-Gerichte und Todesstrafen, Stilllegung von Mobilfunknetzen, Befehlsstrukturen, Geheimdienste und "Abschusslisten".

In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hezb-e Islami und anderen Gruppen können sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt.

In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, sogenannte High-Profile Attacks. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten und die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher Geldgeber zu erregen.

Für sogenannte Primärziele und Personen mit einem "hohen Profil" wie Dolmetscher, Auftragnehmer und Lieferanten des Militärs bzw. für hochrangige Regierungsbeamte besteht ein hohes Risiko. Die Taliban richten in Kabul und weiteren Städten ihre Anstrengungen eher darauf aus, für sie wichtigere Profilgruppen anzugreifen, wie aktive Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein sogenanntes "hohes Profil" haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.

Anschläge mit Bomben oder durch Selbstmordattentäter sind im ganzen Land häufig. Die Anschläge fordern zahlreiche Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Bei den Entführungsopfern handelt es sich um Afghanen und um Ausländer. Thomas Ruttig meint, die Aussage, dass die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei, sei zu generell und kaum haltbar. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. Keinerlei Bedrohung gebe es jedoch in nur wenigen Gebieten. Die städtischen Gebiete seien in aller Regel sicherer als ländliche, allerdings seien sie ebenso wie die von den internationalen Truppen genutzten Straßen häufiger Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen, bei denen oftmals Zivilpersonen betroffen sind.

Die Nähe und Verbindungen zwischen kriminellen Geschäftsleuten, aufständischen Netzwerken und einer korrupten politischen Elite untergraben die Sicherheit in Kabul.

Die Polizei ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zT nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag verschiedener "Strongmen". Korruption betrifft alle Ebenen der Polizei. Dabei handelt es sich nicht nur um Bestechung, sondern auch um die Kooperation mit aufständischen Gruppen und kriminellen Netzwerken. Noch gefährlicher als die täglichen Bestechungen sind die Bezahlungen, die von kriminellen und aufständischen Gruppen an korrupte Polizeibeamte getätigt werden.

In mehr als 15 Provinzen des Landes gibt es Krieg zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften. In der Provinz XXXX, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, sind von 22 Distrikten nur vier unter der Kontrolle der Regierung, der Rest steht direkt oder indirekt unter dem Einfluss der Taliban. Zudem gibt es in XXXX ein neues Phänomen, nämlich dass die Taliban und Daesh (di. der "Islamische Staat") untereinander kämpfen. Auch dabei kommen Dutzende Zivilisten ums Leben. Diese Situation hat dazu geführt, dass Hunderte Familien auch in der Provinz XXXX zu internen Flüchtlingen geworden sind. Der Distrikt XXXX gehört zu jenen Distrikten, die derzeit unter direkter oder indirekter Kontrolle der Taliban stehen.

1.1.6. Taliban

Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Daher besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch bewirktem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Tazkira und gegebenenfalls auf Grund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass ist daher - im Gegensatz zur Tazkira (Geburts-/Identitätsnachweis, der Angaben zum Vater und Großvater enthält) - nur eingeschränkt ein Nachweis der Staatsangehörigkeit.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Paschtu. Er hält sich seit Anfang 2011 in Österreich auf.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht am XXXX nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 und nach § 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz BGBl. I 112/1997 (in der Folge: SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von denen ihm zwei Jahre bedingt nachgesehen worden sind. Mit Beschluss desselben Gerichts vom XXXX wurde ihm der Rest der Strafe von vier Monaten bedingt nachgesehen und als Zeitpunkt der Entlassung der XXXX festgelegt.

In seinem Urteil stellte das Landesgericht fest, der Beschwerdeführer sei 30 Jahre alt und in Pakistan aufgewachsen. Er habe bis zuletzt Marihuana konsumiert.

Insgesamt waren vier Männer angeklagt. Kopf der "Drogenzelle", so das Urteil weiter, sei ein fünfter gewesen. Er habe das Suchtgift in Mengen von zumeist 500 bis 1000, vereinzelt auch bis zu 2000 Gramm organisiert und gemeinsam mit seinen Mittätern hauptsächlich an andere Afghanen und Pakistani im Stadtgebiet von XXXX gewinnbringend verkauft. Er sei einer der Hauptzulieferer für zahlreiche Straßenhändler gewesen, die für die sogenannte offene Suchtgiftszene bei drei namentlich genannten "Hotspots" verantwortlich gewesen seien. Dieser Fünfte habe mehrere schwarzafrikanische Lieferanten gehabt und Cannabiskraut auch selbst aus Slowenien eingeführt bzw. bezogen. Der Beschwerdeführer habe große Mengen an Cannabiskraut aus XXXX (in der Tschechischen Republik) nach XXXX eingeführt. Zu den Einkaufspreisen hielt das Gericht ua. fest, der Beschwerdeführer habe in XXXX pro Kilogramm Cannabiskraut 2200 Euro bezahlt. Der Gewinn pro Kilogramm sei bei 1000 bis 2000 Euro gelegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe neben diesen Drogenbeschaffungsfahrten auch selbst einen regen Suchtgifthandel durchgeführt. Zu den Tathandlungen im Einzelnen stellte das Gericht ua. fest, ein weiterer Angeklagter habe den Beschwerdeführer dazu bestimmt, Anfang 2014 bei zwei Fahrten etwa vier Kilogramm Cannabiskraut (13,48 Grenzmengen), am XXXX etwa ein Kilogramm Cannabiskraut, am XXXX etwa zwei Kilogramm Cannabiskraut, am XXXX etwa drei Kilogramm Cannabiskraut (insgesamt 20,22 Grenzmengen) und zuletzt am XXXX 4247,8 Gramm Cannabiskraut (14,32 Grenzmengen), sohin eine das 25fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge an Cannabiskraut, nämlich insgesamt 13.247,8 Gramm (44,65 Grenzmengen) über eine tschechische Lieferantenschiene zu organisieren und in das österreichische Bundesgebiet einzuführen. Ein weiteres Kilogramm Cannabiskraut habe der Beschwerdeführer für eine weitere Person in Eigenregie besorgt.

Der Beschwerdeführer habe zwischen Anfang 2013 und seiner Festnahme am XXXX im gemeinsamen und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Angeklagten vorschriftswidrig eine das 25fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift (etwa 16 Kilogramm Cannabiskraut) anderen beschafft und teilweise anderen überlassen. Davon habe er etwa 14 Kilogramm Cannabiskraut vorschriftswidrig in das österreichische Bundesgebiet eingeführt. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung der mengenmäßig jeweils die Grenzmenge übersteigenden Taten eine fortlaufende Einnahme über einen zumindest mehrmonatigen Zeitraum zu verschaffen, sein Vorsatz sei auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet gewesen und habe die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst. Mangels objektiver Beweise könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt habe. Er habe ab Sommer 2013 gemeinsam mit einem Kurierfahrer bei insgesamt drei Drogenbeschaffungsfahrten nach XXXX insgesamt etwa zwei Kilogramm Cannabiskraut (6,74 Grenzmengen) gekauft und für unbekannte Abnehmer nach XXXX transportiert. Er habe mit einer weiteren Person zwischen Jänner 2013 und Juni 2014 im Zuge mehrfacher Suchtgiftverkäufe etwa 1300 Gramm Cannabiskraut (4,55 Grenzmengen) verkauft und pro 25-Gramm-Paket Cannabiskraut 120 bis 150 Euro verlangt. Er habe einer weiteren Person zwischen März 2013 und Juli/August 2013 im Zuge mehrerer Suchtgiftverkäufe etwa 450 bis 500 Gramm Cannabiskraut (1,52 Grenzmengen) verkauft und pro 25-Gramm-Paket 180 Euro verlangt. Bei zwei Drogenbeschaffungsfahrten nach XXXX, vermutlich im Jänner 2014, habe er gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten jeweils etwa zwei Kilogramm Cannabiskraut (13,48 Grenzmengen) nach XXXX gebracht. Am XXXX habe eine neuerliche Drogenbeschaffungsfahrt nach XXXX stattgefunden, dabei habe er gemeinsam mit seinem Fahrer 4247,8 Gramm Cannabiskraut eingekauft und nach XXXX eingeführt. Das sichergestellte Suchtgift habe einen Reinheitsgehalt von 7,26 +- 0,52% und somit eine Reinsubstanz von 308,45 +- 22,02 Gramm Delta-9-THC gehabt. Bei drei weiteren Drogenbeschaffungsfahrten nach XXXX habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten am XXXX etwa ein Kilogramm Cannabiskraut, am XXXX etwa zwei Kilogramm Cannabiskraut und am XXXX etwa drei Kilogramm Cannabiskraut (insgesamt 20,22 Grenzmengen) nach XXXX eingeführt. Er habe überdies zwischen Juni 2013 und dem XXXX im Stadtgebiet von XXXX und XXXX vorschriftswidrig eine nicht näher bestimmbare Menge an Cannabiskraut konsumiert. Bestimmte weitere, im Urteil näher angeführte Vorwürfe hätten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können; dies führte insoweit zu einem Freispruch. Der Beschwerdeführer habe sich mit Ausnahme bestimmter Anklagefakten in der Hauptverhandlung geständig gezeigt. "Strafnormierend" sei § 28a Abs. 4 SMG, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsehe. Als mildernd sei zu werten, dass er großteils geständig gewesen sei, bisher einen ordentlichen Lebenswand geführt habe und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünden sowie dass das Suchtgift teilweise sichergestellt worden sei. Als erschwerend sei das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen zu werten.

1.2.3. Die Familie des Beschwerdeführers stammt ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, sie wohnt derzeit in XXXX bei XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers ist XXXX derzeit auch in der Provinz XXXX. Er verfügt über zwei große Häuser in XXXX und in XXXX. Er kann sich ohne Leibwächter und weitere Schutzmaßnahmen nicht außerhalb seines Hauses aufhalten. Der Vater hatte Probleme mit den Taliban oder mit Fremden aus dem Lager der Zollmafia.

Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, dass er als XXXX in Südafghanistan gearbeitet und daher Probleme mit den Taliban bekommen habe, wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014 sowie für Kabul auf dem Bericht Geisers (SFH).

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Nangarhar (letzter Absatz der Feststellungen zur Sicherheitslage) stützen sich auf das mündliche Gutachten, das der Sachverständige in der Verhandlung vom 19.06.2015 erstattet hat. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst

2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Was das Alter des Beschwerdeführers betrifft, so werden keine Feststellungen getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht widerspruchsfrei sind. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 15.06.2011 legte er seine Geburtsurkunde und seinen Führerschein vor. Die Geburtsurkunde wurde während der Einvernahme übersetzt - sie wurde am XXXX (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender nach der Niederschrift der XXXX, tatsächlich aber der XXXX) ausgestellt -, danach war der Beschwerdeführer damals vom Aussehen her 20 Jahre alt. Es wurde ihm vorgehalten, das Geburtsdatum, das er angegeben hatte XXXX, stimme mit "dem Geburtsdatum auf dem vorgelegten Dokument" nicht überein, er antwortete, er kenne sich nicht aus und kenne sein Geburtsdatum nicht. Etwas später gab er an, er sei sich sicher, dass er über 18 Jahre alt gewesen sei; er habe etwa zwei Jahre, bevor er seinen Asylantrag gestellt habe, als XXXX gearbeitet.

In der Verhandlung am 05.05.2014 gab er im Gespräch mit dem erkennenden Richter an [BAA = Bundesasylamt]: "Sie haben [...] am 30.01.2011 angegeben, Sie seien am XXXX geboren [...]. Am 15.06.2011 haben Sie [...] eine Geburtsurkunde [...] vorgelegt, die während der Einvernahme übersetzt worden ist [...]. Sie wurde am XXXX (di. der XXXX [in der Niederschrift [...] irrtümlich der XXXX]) ausgestellt -, danach waren Sie am XXXX vom Aussehen her 20 Jahre alt, also etwa XXXX geboren. Das BAA hat Ihnen daher vorgehalten, das Geburtsdatum XXXX stimme mit den Angaben auf der Urkunde nicht überein [...]." - "Als ich einvernommen wurde, war mir mein genaues Geburtsdatum nicht bekannt. Ich habe von mir aus diese Angaben dort gemacht. Nachdem ich dann meine Geburtsurkunde vorgelegt habe, ist mein Geburtsjahr auf XXXX korrigiert worden." - "Wie alt sind Sie?" - "Ich glaube, dass ich 27 oder 28 Jahre alt bin. Ich bin selbst Analphabet und weiß es nicht genau. Auf den Dokumenten, die ich Ihnen eben vorgelegt habe, ist das genaue Geburtsjahr angeführt." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme [...] am 15.06.2011 angegeben, Sie seien sich sicher, dass Sie über 18 Jahre alt gewesen seien, als Sie in XXXX bei XXXX gearbeitet hätten [...]." - "Ich habe sehr viel vergessen. Es kann sein, dass ich diese Angaben gemacht habe. Seit ich in Österreich bin, habe ich sehr viel Alkohol getrunken. Ich habe zB meine Schwestern auf den Familienbildern nicht mehr erkannt. Ich habe hier in Österreich auch zu Anfang Schwierigkeiten gehabt. Das Leben in einer Pension ist nicht sehr einfach. Ich lebe seit einiger Zeit privat. Ich werde finanziell von meiner Familie unterstützt. Mittlerweile ist mein Leben besser geworden. Sowohl meine Schwestern als auch meine Brüder konnte ich auf den Bildern nicht erkennen. Ich habe im Jahr 2010 meine Heimat verlassen. Meine Geschwister haben sich sehr stark verändert." - "Sie haben angegeben, dass Sie zwei Jahre als XXXX in XXXX gearbeitet haben [...]. Waren Sie zu Beginn oder bei Ende dieser Tätigkeit über 18 Jahre alt?" - "Wie ich bereits zuvor angegeben habe, leide ich unter Vergesslichkeit. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie alt ich war. Die Polizei nimmt nur Personal auf, das schon das 18. Lebensjahr erreicht hat. Ich nehme an, dass ich bereits 18 Jahre alt war, als ich mit meiner Tätigkeit begonnen habe. [...]"

In der Verhandlung am 19.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem erkennenden Richter an: "Ich war noch ein Kind, als mir die Tazkira ausgestellt wurde." - "Wie alt waren Sie damals?" - "Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. In den letzten fünf Jahren habe ich sehr viel Alkohol getrunken und Marihuana geraucht. Es fällt mir schwer, mir zu merken, was ich am Vortag gegessen habe, ich weiß nicht mehr, wie alt ich war, als mir die Tazkira ausgestellt wurde." - "Sie haben gesagt, dass Sie noch ein Kind waren. Welches Alter hat man maximal, wenn Sie einen solchen Ausdruck verwenden?" - "Ich kann dazu keine ungefähren oder keine genauen Angaben machen, weil ich nicht möchte, dass es hierzu zu weiterführenden Fragen kommt. Ich bin Analphabet und kann mich daran nicht mehr erinnern, deshalb werde ich hier keinen falschen Angaben machen." - "Meine letzte Frage hat sich nicht auf Ihre Erinnerung gerichtet, sondern darauf, was Sie meinen, wenn Sie ein bestimmtes Wort (‚Kind') verwenden." - "Für mich sind alle Menschen unter 18 Jahren Kinder."

Im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wird ua. festgestellt, der Beschwerdeführer sei 30 Jahre alt. Dagegen schreibt der Vater des Beschwerdeführers in einem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben an den Leiter des Distriktes XXXX am XXXX hätten "die Gegner" seinen Sohn namens XXXX (also den Beschwerdeführer) "im Alter von (vermutlich) 15 Jahren" mitgenommen.

Da diese Altersangaben miteinander nicht im Einklang stehen, wird davon Abstand genommen, das Alter des Beschwerdeführers festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits volljährig war, als er nach Österreich einreiste.

2.2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers stützen sich auf einen Strafregisterauszug und auf die Einsicht in den Strafakt. Die Feststellungen zum Inhalt des Urteils beruhen auf dem Strafurteil. Die Feststellung zur bedingten Entlassung beruht auf dem entsprechenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, den das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2015 übermittelte.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen und zum Vater des Beschwerdeführers stützen sich auf folgende Überlegungen:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.01.2011 an, sein Vater sei als "XXXX" für das jetzige Regime tätig gewesen und deshalb von den Taliban bedroht und verfolgt worden. Da er auf ihre Drohungen nicht eingegangen sei, seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten, da der Vater nicht anwesend gewesen sei, den Beschwerdeführer statt seiner mitgenommen. Nach fünf Tagen Haft habe der Beschwerdeführer fliehen können und danach sofort sein Land verlassen. Er fürchte um sein Leben.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 15.06.2011 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, zwei Bankomatkarten und eine Kopie des Dienstausweises seines Vaters vor, der Leiter des XXXX gewesen sei, weiters Bestätigungen über drei Geldüberweisungen im Jahre 2009. Seit anderthalb Monaten arbeite der Vater nicht mehr, da er von den Taliban bedroht worden sei. Die Geburt des Beschwerdeführers sei in XXXX registriert, er sei aber in Pakistan - in XXXX - geboren worden, da sich seine Eltern zu diesem Zeitpunkt dort aufgehalten hätten. Er gab an, die Dokumente seien ihm von seinem Vater mit der Post übermittelt worden, und legte das Kuvert vor. - Eine Schule habe er nicht besucht.

Er sei XXXX in XXXX gewesen und habe Probleme mit der "Talibangruppe" gehabt, die ihn immer bedroht habe. Deshalb habe er seine Arbeitsstelle verlassen und sei nach XXXX gegangen. Dort habe er geheiratet. Eines Tages hätten die Taliban seinen Vater von zu Hause in "XXXX" mitnehmen wollen, da er nicht zu ihnen gehört habe. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Taliban stattdessen den Beschwerdeführer mitgenommen und ihn fünf Tage lang in XXXX festgehalten. (Damals habe er nicht gewusst, wo er festgehalten worden sei, sein Vater habe es aber herausgefunden.) Nach fünf Tagen habe ein Kampf zwischen den Taliban und den Regierungstruppen und den Amerikanern stattgefunden, der Beschwerdeführer habe flüchten können und sei illegal nach Pakistan gereist. Er habe etwa zwei Jahre als XXXX in XXXX gearbeitet. Er sei sich sicher, dass er über 18 Jahre alt gewesen sei; er habe etwa zwei Jahre, bevor er seinen Asylantrag gestellt habe, als XXXX gearbeitet. Genaue Angaben könne er nicht machen.

Was auf den vorgelegten Bankomatkarten stehe, könne er nicht lesen, er habe aber damit Geld erhalten, indem er zum Bankschalter gegangen sei; mit einem Ausweis könne man Geld erhalten. Er könne eine Bestätigung über Geldbehebungen vorlegen; das Geld sei ihm für seine Tätigkeit als XXXX ausgezahlt worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe Bestätigungen "über drei Monate Geldüberweisungen" 2009 vorgewiesen; er gab an, sein Vater habe ihm nur diese drei geschickt, zu Hause gebe es mehr. Er habe sie sich schicken lassen, weil er in Traiskirchen danach gefragt worden sei. Auf den Vorhalt, aus den vorgelegten Bestätigungen sei nicht erkennbar, dass er als XXXX gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer, er könne Fotos vorweisen, aus denen erkennbar sei, dass er als XXXX gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer legte 23 Fotos vor.

In XXXX hätten ihn die Taliban zwei oder drei Mal telefonisch bedroht und ihm erklärt, er müsse aufhören, als XXXX zu arbeiten, und der Taliban-Gruppe helfen. Wie viel Zeit zwischen den Anrufen vergangen sei, könne er nicht angeben. Den ersten Anruf habe er nicht so ernst genommen und daher weitergearbeitet. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er wegen der Bedrohung durch die Taliban-Gruppe aufgehört habe, als XXXX zu arbeiten, antwortete der Beschwerdeführer, er sei wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in XXXX nicht mehr als XXXX tätig gewesen und nach XXXX gezogen. Bei Kämpfen seien XXXX getötet worden. Etwa acht Monate, bevor er seinen Asylantrag gestellt habe, sei er von den Taliban in XXXX mitgenommen worden. Rechnen könne er nicht, aber Geld könne er verwalten, dies sei nicht so schwer. Er sei Analphabet und könne nur seinen Namen schreiben, sonst nichts. Dies habe er in einem Deutschkurs in Österreich gelernt.

Der Beschwerdeführer schilderte seine Entführung; eines Nachts, als er gerade geschlafen habe, seien die Taliban in sein Haus gekommen; wie, das wisse er nicht. Der Zaun sei nicht hoch, und man könne leicht darüber gelangen, obwohl die Tür des Zaunes abgesperrt gewesen sei; die Türen des Hauses seien offen, denn es sei nicht üblich, die Haustüre abzuschließen. Die Taliban hätten nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt und, da er nicht zu Hause gewesen sei, den Beschwerdeführer mitgenommen. Sie hätten seine Hände zusammengebunden und ihn fünf Tage inhaftiert. Während dieser Zeit habe er sich in einem nicht verschlossenen Zimmer in einem alten Haus aufgehalten; seine Fesseln seien entfernt worden. Er habe fünf Mal am Tag im Freien beten können, dann sei er wieder in das Zimmer gegangen. Man habe ihm gesagt, dass man von seinem Vater Lösegeld fordern werde und dass er dann gehen könne. Auf den Vorhalt, er habe sich offenbar frei bewegen und das Zimmer verlassen können, antwortete der Beschwerdeführer, es seien Taliban in der Nähe gewesen und er sei beobachtet worden. Auch sein älterer Bruder sei XXXX gewesen und werde vermisst; er selbst habe Angst gehabt, dass auch ihm etwas geschehen könnte. - Sein Vater sei noch zu Hause und sei nicht geflüchtet. Auf die Frage, wie er habe flüchten können, antwortete der Beschwerdeführer, es sei Abend und dunkel gewesen; es habe eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen der Regierung und den Taliban stattgefunden, und er habe die Gelegenheit benutzt, sei geflüchtet und die ganze Nacht zu Fuß bis XXXX gegangen. Von dort sei er dann mit einem Auto mitgefahren. Auf die Frage, wie er in der Dunkelheit den Weg gefunden habe, obwohl er nicht gewusst habe, wo er angehalten worden sei, gab er an, er sei durch den Wald gegangen und Gott habe ihm geholfen.

In seiner Heimat lebten noch seine Eltern, seine neun Geschwister und seine Frau. Im Falle einer Rückkehr könnte er von seinen Verwandten versorgt werden. Sein Vater habe gearbeitet und gut verdient; seine Familie habe auch Grundstücke und Häuser, eines in XXXX und eines in XXXX. Er selbst habe die letzten beiden Jahre keine Arbeit gehabt. Auf die Frage, ob er in einem anderen Gebiet Afghanistans hätte leben können, antwortete der Beschwerdeführer, die Sicherheitslage sei überall in Afghanistan schlecht. Es gebe die Taliban und keine Sicherheit.

In Verhandlung am 05.05.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er könne Beweismittel vorlegen, ua. ein Video. Die Taliban hätten Häuser zerstört und von seiner Familie 6,000.000 pakistanische Kaldar verlangt. Auf dem Video sei zu sehen, dass eine Bombe vor die Haustür gelegt worden sei. Man sehe darauf, dass die Zündung ausgelöst werde. Die Bombe sei aber nicht hochgegangen. Das Bombenentschärfungskommando habe die Bombe entschärft. Der Beschwerdeführer legte eine "Memory-Card" vor und erläuterte, darauf seien das Video und auch private Familienfotos gespeichert. Weiters legte er folgende Unterlagen vor: seine Geburtsurkunde, eine Bestätigung, dass er in Afghanistan die Fahrschule besucht habe, die Tazkira seines Vaters, eine Bestätigung des XXXX in XXXX, dass er als Fahrer für eine ausländische Firma gearbeitet habe, Bestätigungen über die Anzeigen wegen der Bombenanschläge, seinen afghanischen Führerschein, zwei Bank-Karten (Azizi-Bank und Kabul-Bank), zwei Dienstausweise seines Vaters und eine Bestätigung bzw. Anzeige über die Probleme des Beschwerdeführers. Der erkennende Richter hielt fest, dass die Geburtsurkunde und die Bestätigung über den Fahrschulbesuch bereits im Akt einlagen. Der Beschwerdeführer fuhr fort: "Auf das Konto der Kabul-Bank ist mein Gehalt als XXXX eingezahlt worden. In Afghanistan ist nicht nur mein Leben in Gefahr, sondern das meiner ganzen Familie. Sie wird ständig telefonisch von den Taliban bedroht. Bei der Fahrt hierher habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat mir von einem Angriff der Taliban in unserem Heimatdorf erzählt, bei dem ein Ehepaar getötet wurde." Sein Heimatdorf heiße XXXX.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine bisherigen Aussagen träfen zu. Auf Fragen des erkennenden Richters gab er an [BAA = Bundesasylamt]: "Meine Hauptaufgabe war, dass ich nur als Fahrer eingesetzt wurde. Ich bin in folgende Provinzen als Fahrer gefahren:

XXXX, ich war auch in der Provinz Farah tätig, diese Provinz habe ich aber bei meiner vorherigen Einvernahme nicht erwähnt, weil ich dort nur kurz gearbeitet habe. In XXXX bin ich ua. für den XXXX als Fahrer tätig gewesen." - "Wie hieß er?" - "Er heißt XXXX. Er ist möglicherweise der derzeitige XXXX der Provinz Herat." - "Sie haben bei Ihrer Befragung [...] am 30.01.2011 das Alter Ihrer Eltern mit etwa 40 und etwa 38 Jahren angegeben [...], demnach wären Ihre Eltern etwa 1971 und 1973 geboren. Wären Sie tatsächlich bereits am XXXX geboren, wie das BAA annimmt, dann wären Ihre Eltern bei Ihrer Geburt 14 und 12 Jahre alt gewesen." - "Die Altersangaben meiner Eltern sind nur ungefähre Angaben. Das genaue Alter meiner Eltern ist mir nicht bekannt. Ich bin selbst Analphabet und kann auch diese Rechnungen nicht selbst durchführen. In Afghanistan wird auf das Alter nicht sehr viel Wert gelegt. Über 70 % der afghanischen Bevölkerung sind Analphabeten. Bei meiner vorherigen Einvernahme vor dem BAA bin ich auch gefragt worden, wie es möglich war, dass ich als Analphabet bei der XXXX arbeiten konnte. In Afghanistan muss man nicht unbedingt gebildet sein, um XXXX aufgenommen zu werden. Ich hatte dort einen Führerschein und konnte Auto fahren. Da sie Personal in diesem Bereich gesucht haben, habe ich auch diese Anstellung gefunden." - "Sie haben dem BAA am 15.06.2011 eine Reihe von Urkunden vorgelegt, die in Kopie in den Akt des BAA eingelegt worden sind. Worum handelt es sich bei den Urkunden [...]?" - "Das ist ein Dienstausweis meines Vaters. Es besteht die Möglichkeit, dass auf dieser Karte das Alter meines Vaters angegeben ist. Auch aus der Tazkira kann man dieses herauslesen. Ich selbst kenne das Alter meines Vaters nicht. Ich möchte nochmals anführen, dass ich Analphabet bin." - "Nach der Niederschrift über die Einvernahme [...] am 15.06.2011 haben Sie dem BAA auch Bestätigungen ‚über drei Monate Geldüberweisungen' 2009 vorgewiesen [...]. Sind diese Belege auch kopiert und in den Akt gegeben worden?" - "Bei meiner Einvernahme vor dem BAA in XXXX habe ich zwischen 8 und 9 Seiten Bestätigungen über den Erhalt von Gehaltszahlungen vorgelegt. Zusätzlich habe ich noch etwa 35 bis 40 Lichtbilder vorgelegt, auf denen ich vor allem in XXXX zu sehen bin. Ich habe weder die Bestätigungen noch die Fotos vom BAA erhalten. Ich habe auch in diesem Fall die Caritas gebeten, mir zu helfen. Diese konnten mir ebenfalls die Dokumente nicht besorgen." - "Ich habe im Akt 23 Fotos gefunden." - "Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie viele Fotos das waren. Ich leide sehr stark unter Vergesslichkeit. Ich habe nun drei Jahre hier in Österreich verbracht, ohne eine Aussicht. Viele Menschen würden nicht einmal drei Tage aushalten. Ich führe hier ein schwieriges Leben. Sie können sich das Video ansehen und sich davon überzeugen, was meine Sorgen sind." - "Wer hat die Beschwerde für Sie geschrieben?" - "Die Diakonie in XXXX hat diese Beschwerde verfasst. Dort hatte ich eine iranische Dolmetscherin. Wir hatten starke Verständigungsprobleme. Mir ist aber gesagt worden, dass es keinen Dolmetscher gibt, der Paschtu spricht. [...]" - "Arbeitet Ihr Vater derzeit?" - "Ja, er arbeitet nach wie vor. Derzeit ist er in der Provinz XXXX. Er wird von den Taliban bedroht. Er wird am Telefon bedroht. Man zwingt ihn zu Geldzahlungen." - "Bezahlt er sie auch?" - "Wenn er das Geld gezahlt hätte, hätten die Taliban nicht vor unserem Haus Bomben gelegt. Sie können sich gerne das Video ansehen und sich noch einmal davon überzeugen. Da er für die Regierung arbeitet, sind die Taliban gegen ihn." - "Wer wohnt in diesem Haus?" - "In diesem Haus lebt meine gesamte Familie, meine Mutter, meine Brüder, meine Schwestern und auch meine Eltern. Mein Vater fährt, je nachdem, wie es für ihn möglich ist und die Sicherheitslage es zulässt, im Monat einmal oder alle zwei Monate nach Hause und verbringt ein Wochenende dort. Wenn mein Vater nach XXXX fährt, muss er über die Stadt Kabul fahren. Wenn die Hauptverbindungswege zwischen XXXX und Kabul und zwischen Kabul und XXXX sicher genug sind, fährt er dann auf diesem Weg nach Hause. Er wartet auch manchmal Konvois von ausländischen Truppen ab und fährt dann mit diesem Konvoi mit." - "Sie haben [...] am 15.06.2011 angegeben, Ihr Vater arbeite seit anderthalb Monaten nicht mehr [...]." - "Ja, das ist richtig. Er hat damals selbst die Kündigung eingereicht und dann nicht mehr gearbeitet. Er hat dann nach einiger Zeit wieder in XXXX die Anstellung bekommen. In XXXX war mein Vater an der Grenze tätig. Er ist damals auch von den Taliban mehrmals bedroht worden. Ich nehme an, dass er auch aus diesem Grund damals seine Anstellung gekündigt hat. Ich habe bei meiner damaligen Einvernahme auch angegeben, dass mein älterer Bruder bei der Nationalarmee tätig war und verschwunden ist. Hätte man ihn inzwischen gefunden, dann hätte ich das heute erwähnt. Mein Bruder ist von den Taliban entführt worden. Er war bei der Nationalarmee und ist dann verschwunden." - "Sie haben [...] am 15.06.2011 angegeben, Sie seien XXXX in XXXX gewesen und hätten dort Probleme mit der ‚Talibangruppe' gehabt, die Sie immer bedroht habe. Deshalb hätten Sie Ihre Arbeitsstelle verlassen und seien nach XXXX gegangen [...]. Später haben Sie in derselben Einvernahme angegeben, Sie seien wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage XXXX tätig gewesen und nach XXXX gezogen [...]." - "In ganz Afghanistan gibt es keine Sicherheit. Selbst die amerikanischen Truppen konnten Sicherheit nicht gewährleisten. Sowohl damals als auch heute sind sowohl XXXX als auch XXXX sehr unsichere Gebiete. Damals, als ich meine Arbeit gekündigt habe, wurde ich von den Taliban bedroht. Die Taliban haben bei uns Briefe hineingeworfen und wir wurden dazu aufgefordert, unsere Arbeit zu kündigen. Mit ‚uns' meine ich mich und meinen Vater." - "In welchem Ort war das?" - "Diese Briefe sind damals sowohl in der Moschee als auch auf unserem Heimweg gefunden worden. In Afghanistan sind alle Personen, die für die Regierung arbeiten, den Drohungen der Taliban ausgesetzt. Ich habe selbst einige Zeit darüber nachgedacht, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Mein Vater arbeitet in der Provinz XXXX, meine jüngeren Geschwister sind alle in Ausbildung. Zu Hause gibt es kein männliches Oberhaupt. Als ich von den neuerlichen Drohungen der Taliban gehört habe, habe ich mich dann doch nicht getraut, zurückzukehren." - "Sind diese Briefe in XXXX, in XXXX hineingeworfen worden?" - "Diese Briefe sind in meinem Heimatdorf in der Moschee hineingeworfen worden. Die Taliban hinterlassen Briefe dieser Art auch vor den jeweiligen Wohnhäusern der betroffenen Personen. Erst gestern haben die Taliban zwei Dorfbewohner getötet. Die Angaben, die ich jetzt zu den Briefen mache, sind aus dem Jahr 2010." - "Haben Sie in XXXX gearbeitet?" - "Ich habe in XXXX nicht gearbeitet, sondern in XXXX. Mein Vater hat in XXXX gearbeitet. Ich habe ihn manchmal begleitet, sonst war ich zu Hause." - "Haben Sie eine Ausbildung bei der XXXX gemacht?" - "Ich habe selbst keine richtige XXXX gemacht. Als ich damals bei der XXXX aufgenommen wurde, wurde dringend Personal benötigt. Für die Kriegsgebiete haben sich wenige Personen gemeldet. Der damalige XXXX stammt selbst aus unserem Distrikt. Aus XXXX sind mit ihm etwa 150 Personen nach XXXX mitgegangen, die dann auch für ihn gearbeitet haben." - "Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie für eine ausländische Firma gearbeitet hätten." - "Ich habe für eine ausländische Firma in den Distrikten XXXX gearbeitet. Dort wurde ein Straßenbauprojekt realisiert und ich war dort als Fahrer tätig. Bei einem weiteren Projekt in der Provinz Helmand, im Distrikt XXXX, war ich ebenfalls für eine ausländische Firma tätig. Die Namen der Personen waren XXXX, sie hatten vier Bodyguards und einen afghanischen Dolmetscher. Bei diesem Projekt in Helmand handelte es sich um den Bau eines Dammes, um aus Wasserkraft Strom zu gewinnen." - "Haben Sie das parallel zu Ihrer Tätigkeit bei der XXXX gemacht?" - "Diese Tätigkeit habe ich parallel zu meiner Tätigkeit bei der XXXX ausgeführt. Das Auto des XXXX wurde für gewisse Zeiten an ausländische Firmen vermietet. Dieser XXXX hat monatlich 2000 Dollar für den Verleih des Autos erhalten. Dieses Auto habe ich dann gefahren." - "Sie haben beim BAA erzählt, dass Ihr Bruder XXXX war [...]. Heute haben Sie gesagt, er sei bei der Nationalarmee gewesen." - "Ich habe bei meiner Einvernahme vor dem BAA gesagt, dass mein Bruder für die Nationalarmee gearbeitet hat und ich der XXXX war. Mein Vater hat für das XXXX in XXXX gearbeitet." - "Wie heißt dieser Bruder?" - "Er hieß XXXX." - "War er älter oder jünger als Sie?" - "Er war älter. Sein Nachname lautete XXXX." - "Sie haben [...] am 15.06.2011 angegeben, Sie seien Analphabet und könnten nur Ihren Namen schreiben, sonst nichts. Dies hätten Sie in einem Deutschkurs in Österreich gelernt [...]. Haben Sie wirklich in einem Deutschkurs gelernt, Ihren Namen mit arabischen Buchstaben zu schreiben?" - "Ich habe in Österreich keinen Kurs besucht. Ich erhalte von der Caritas zwischen 150 und 200 Euro Unterstützungsgeld. Ich habe mehrmals um einen Sprachkurs angesucht und bis jetzt keinen erhalten. In XXXX hat mich eine Person namens XXXX zwei Monate unterrichtet. Dort habe ich das Schreiben meines Namens gelernt." - "Ihr Vorname lautet XXXX?" - "Ja." - "Auf einer der Bank-Karten (Kabul-Bank) steht aber XXXX." - "Bei den Karten ist ein Schreibfehler unterlaufen. Mein Vorname lautet XXXX." - "Sie kennen den Unterschied zwischen XXXX obwohl Sie Analphabet sind?" - "Ich bin nicht zur Schule gegangen, habe aber nur mit gebildeten Leuten gearbeitet, mit Leuten, die schreiben und lesen konnten. Mein Vater hat selbst höhere Bildung genossen. Meine Geschwister sind alle zur Schule gegangen und sind jetzt teilweise Studenten. Ich bin der Einzige, der Analphabet ist." - "Sie haben dem BAA am 15.06.2011 23 Fotos vorgelegt [...]. Was wollen Sie damit belegen?" - "Ich bin bei meiner Ersteinvernahme in Traiskirchen gefragt worden, wie meine finanzielle Situation in meinem Heimatland war. Diese Fotos belegen, wie ich in Afghanistan gelebt habe. Ich bin nicht wegen finanzieller Probleme aus meinem Heimatland geflüchtet. Ich hatte andere Schwierigkeiten." - "Sind Sie von den Taliban in XXXX belästigt worden, nachdem Sie die Tätigkeit bei XXXX aufgegeben hatten?" - "Ich bin von den Taliban in XXXX fünf Tage festgehalten worden. Mir ist danach die Flucht gelungen. Ich bin über die Provinz XXXX nach Pakistan geflüchtet. Dorthin hat mir mein Vater Geld geschickt. Ich habe mit anderen Afghanen gesprochen, sie haben gemeint, dass ich über genug Geld verfüge und es für mich besser sei, wenn ich nach Europa flüchte." - "Sie haben beim BAA erzählt, die Taliban hätten Sie deshalb mitgenommen und festgehalten, weil sie Ihren Vater wollten. Wurden Sie auch vorher etwa wegen Ihrer Tätigkeit als XXXX von ihnen belästigt?" - "Bei meiner Entführung haben die Taliban mir gedroht, dass sie mich köpfen werden, und zwar deshalb, weil ich für die XXXX gearbeitet habe. Personen, die, vor allem in den Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden, entweder für die XXXX oder eine ausländische Firma arbeiten, werden nach sehr kurzer Zeit getötet."

Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass der Sachverständige Nachforschungen im Herkunftsstaat anstelle, und antwortete auf Fragen des Sachverständigen wie folgt: "Können Sie erzählen, in welcher Funktion und wo genau Ihr Vater in XXXX gearbeitet hat?" - "Mein Vater heißt XXXX (= mobiler XXXX für XXXX. Es gab XXXX - "Welche Ausbildung hatte Ihr Vater?" - "Er hat zwölf Jahre die Schule besucht, nach dem Abschluss hat er eine pädagogische Ausbildung gemacht, diese hat weitere vier Jahre gedauert." - "Wo und in welcher Funktion ist Ihr Vater jetzt beschäftigt?" - "Er hat dieselbe Tätigkeit, die er in XXXX hatte. Sein derzeitiger Arbeitsort ist in der Provinz XXXX. Er arbeitet seit über einem Jahr dort." - "Wo haben Sie und Ihre Familie in XXXX gewohnt?" - "Meine Familie lebte vor meiner Ausreise in unserem Heimatdorf. Derzeit lebt sie im Distrikt XXXX im Dorf XXXX. Meine Familie lebt derzeit fünf Minuten entfernt von XXXX." - "Ist Ihr Dorf XXXX unterteilt?" - "Ja, mein Dorf befindet sich im Distrikt XXXX und das Unterdorf heißt XXXX der Ortsteil heißt XXXX." - "Wo haben Sie Ihre XXXX gemacht?" - "Ich habe keine richtige XXXX erhalten. Die Fahrer wurden im Falle eines Notfalles oder im Fall des Krieges für Situation[en] solcher Art vorbereitet. Ich habe mit meinem Führerschein diese Anstellung bekommen. Wir sind jeden Morgen uniformiert und bewaffnet vor dem XXXX angetreten. Die Fahrer wurden auf ihre Aufgaben vorbereitet und die Soldaten auf ihre. Vor allem wurde uns beigebracht, wie wir uns im Kriegsfall zu verhalten haben. Es gab Zeiten, da hielt ich mich fünf Tage und Nächte in einem Kriegsgebiet auf. In den Jahren 2006 bis 2008 wurde vor allem in XXXX sehr heftig gekämpft. Abgesehen von Kabul wurde in sehr vielen anderen Provinzen Krieg geführt. Doch in Kabul war die Situation etwas besser." - "Sie haben vorhin gesagt, dass Ihr Bruder bzw. Ihre Brüder an einer Fakultät sind. An welcher Fakultät sind diese Brüder oder dieser Bruder?" - "Ein Bruder wird heuer die Wirtschaftsfakultät beenden. Ein weiterer Bruder besucht die Fakultät für Informatik. Ein weiterer Bruder ist derzeit in der zwölfte Schulklasse." - "An welcher Universität studieren diese Brüder?" - "Die Fakultät befindet sich in XXXX in XXXX." - "Welcher Bruder studiert an der Wirtschaftsfakultät?" - "Er heißt XXXX" - "Wie heißt er noch?" - XXXX - "Wissen Sie, in welchem Jahrgang er jetzt ist?" - "Er ist in der letzten Klasse, er wird heuer die Fakultät beenden. Wann er genau begonnen hat, ist mir nicht bekannt." Nachdem die Niederschrift rückübersetzt worden war, ergänzte der Beschwerdeführer: "Ich möchte ergänzen: Zur Frage, wie mein Heimatdorf heißt, möchte ich hinzufügen, dass XXXX ein Dorf ist, das an mein Heimatdorf angrenzt. Weiters möchte ich zur Frage, für welche ausländischen Firmen ich gearbeitet hätte, anführen, dass ich in der Provinz Helmand im Distrikt XXXX, XXXX, in einem Camp stationiert war. Das Projekt wurde im Distrikt XXXX realisiert."

Am 11.05.2014 teilte ein Bekannter des Beschwerdeführers in dessen Namen per e-mail den Namen und das Geburtsdatum des Vaters des Beschwerdeführers und die Namen von dessen sechs Kindern mit und gab an, der Vater habe von 1985 bis 2003 mit seiner Familie in Pakistan gelebt. Dann habe er "verschiedenste leitende Jobs im Bereich Steuer, Finanzen und Finanz Coaching" gehabt, und zwar in Jalalabad, Nangarhar, Khust und Kunar. An der Rückseite der Tür, heißt es sodann, seien Sprengsätze angebracht gewesen. Das Video, von dem in der Verhandlung die Rede gewesen war, habe zu großen Umfang, um es zu versenden. - Beigelegt waren drei Fotos, die vermutlich Verwandte des Beschwerdeführers zeigen.

Am 05.07.2014 erstattete der Sachverständige sein schriftliches Gutachten. Er hatte in der Heimatregion der Familie des Beschwerdeführers, im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, sowie in XXXX und im Distrikt XXXX, in der Nähe XXXXs, nachforschen lassen sowie telefonisch und in der Literatur recherchiert. Er kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer heiße tatsächlich XXXX, sein Vater XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers sei mit Nachnamen als XXXX bekannt, den Nachnamen des Beschwerdeführers kenne man in seiner Familie nicht. Die Familie des Beschwerdeführers stamme ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, sie wohne derzeit in XXXX bei XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers habe ein großes, modernes und pompös ausgestattetes Haus in der Nähe von XXXX neben dem XXXX-Fluss. Er besitze auch in Kabul ein großes Haus und habe in XXXX ein Haus und Grundstücke. Das bedeute, dass er ein sehr reicher Mann sei. Die Familie habe die Version des Beschwerdeführers, dass er als XXXX im Süden gearbeitet habe, wortwörtlich wiederholt und betont, dass er mit demXXXX gearbeitet habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er als XXXX im Süden gearbeitet habe, träfen aber nicht zu. Er sei, ausgehend von seinem Personalausweis, in der elften Schulklasse gewesen, als sein Personalausweis ausgestellt worden sei. Eine Person wie der Beschwerdeführer, der Sohn eines reichen XXXX sei, werde nicht als einfacher XXXX arbeiten, auch deshalb nicht, weil er ein Maturant sei. Ein Maturant arbeite in einem höheren XXXX und aus Interesse und nicht aus Geldnot. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er Analphabet sei, sollten bestätigen, dass er aus Geldnot als einfacher XXXX gearbeitet habe. Wenn jemand XXXX werden wolle, habe das mit wirtschaftlicher Not bzw. mit dem Verdienst zu tun und nicht mit Interesse. Da der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich der XXXXder XXXX, derzeit auch in XXXX, sei, sei es kaum vorstellbar, dass der Sohn eines solch hohen Beamten als einfacher XXXX in Gefahrenzonen arbeite. Der Vater des Beschwerdeführers hätte ihn, wenn er arbeiten wollte, im zivilen Bereich unterbringen können, er hätte auf keinen Fall zugelassen, dass sich sein Sohn der Todesgefahr aussetze.

Die großen Häuser der Familie in XXXX und in XXXX seien Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich ein schönes Leben geführt habe, wie er in der Verhandlung angegeben habe. Die Angaben der Familie des Beschwerdeführers zur seiner Tätigkeit als XXXX seien nicht authentisch. Sein Vater habe eine wichtige Position im Rahmen des afghanischen Staates inne. In dieser Position sei er in Machenschaften bzw. Korruption in Afghanistan verwickelt. Nach Einschätzung der Mitarbeiter des Sachverständigen und nach seiner eigenen Kenntnis der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan sei eine solche Person eine "Konfliktperson", die sich ohne Leibwächter und weitere Schutzmaßnahmen kaum außerhalb ihres Hauses traue. Die Mitarbeiter des Sachverständigen hätten das Haus des Beschwerdeführers bei XXXX betreten und nicht feststellen können, dass das Haustor durch eine Handgranate oder eine Rakete beschädigt worden wäre. Sie hätten aber festgestellt, dass das Haustor von innen leichte Beschädigungen aufweise. Einige Ladenbesitzer in der Nähe hätten bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers mit Taliban oder mit Feinden aus dem Lager der Zollmafia Probleme gehabt habe. Sogar der XXXX sei einmal aus diesem Anlass im Hause der Familie gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er Analphabet sei, würden nicht nur durch seinen Personalausweis widerlegt, sondern auch dadurch, dass er eine Fahrschule in XXXX besucht habe. Der Besuch einer solchen Fahrschule, in der die verkehrstechnischen und verkehrsgesetzlichen Regelungen unterrichtet würden, setze voraus, dass der Teilnehmer lesen und schreiben könne. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Entführung seien weder von den Nachbarn in XXXX noch in seiner Ursprungsheimatregion bestätigt worden. Seine Familie habe behauptet, dass er von den Taliban entführt worden und nach der Entführung nicht mehr nach Hause zurückgekommen sei und seine Familie erst aus Griechenland angerufen habe.

Dieses Gutachten wurde in der Verhandlung vom 19.06.2015 erörtert. Während ihm das Gutachten übersetzt wurde, erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe keine Feinde. Sodann gab er an:

"Zu meinem Nachnamen möchte ich angeben, dass ich mir, als ich von der XXXX zu meinem Nachnamen gefragt wurde, den Nachnamen selbst ausgesucht habe, ich wurde nicht nach meinem Stamm gefragt. Ich gehöre dem Stamm der XXXX an. Wir sind sechs Brüder, der Name des nicht erwähnten Bruders lautet XXXX. Mein Vater und meine Mutter waren mit meiner Arbeit als XXXX nicht einverstanden. Ich habe diese Arbeit ohne ihre Erlaubnis gemacht. Zu meinem Arbeitgeber XXXX möchte ich angeben, dass ich Ihnen seine Telefonnummer bekannt geben und man ihn direkt zu meiner Arbeit befragen könnte. Ich kann auch diesbezüglich diverse Schreiben und Bestätigungen von ihm vorlegen. Zur Zerstörung des Haustores kann ich Ihnen ein Video auf Facebook zeigen, in dem man die Zerstörung sehr gut erkennen kann. Dazu, dass es im Gutachten heißt, ich sei in die 11. Klasse gegangen, gebe ich an, dass nicht in die Schule gegangen bin und nicht lesen und schreiben kann. Ich kann nur meinen Namen schreiben." Weiters gab er auf Fragen des erkennenden Richters an: "Ist der Ausdruck ‚XXXX ein Name oder enthält er Teile eines Titels?" - "XXXX ist sein Name, ich kenne mich nicht so gut aus, um sagen zu können wofür Paswal am Ende des Namens steht." - "‚XXXX' ist ein Teil des Namens und kein Titel?" - "XXXX ist sein Name; wenn man seinen Namen nennt, dann wird dieser Titel Paswal angehängt. Ich habe für diesen Mann gearbeitet, ich habe mich nicht mit der Bedeutung seines Namens beschäftigt."

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte ein Schreiben in arabischer Schrift sowie sechs Mitteilungen des Gemeindeamtes XXXX für Remunerantentätigkeiten vor. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Anzeigen an staatliche afghanische Stellen vor. Der erkennende Richter hielt fest, dass es sich um neun einseitig beschriebene Blätter handelte, nach Auskunft der Dolmetscherin zum Teil um Vorder- und Rückseite jeweils eines Schreibens. Der Beschwerdeführer gab dazu an, es handle sich um Anzeigen an staatliche afghanische Stellen, in denen seine Tätigkeit bestätigt werde. Das sollte als Beweis genügen. Er habe den Eindruck, dass ihm der Sachverständig seine Tätigkeit als XXXX nicht glaube, weil sein Vater ein reicher Mann sei. Der Sachverständige ergänzte, seine Aussage im Gutachten, dass der Beschwerdeführer die elfte Klasse besucht habe, beruhe auf der von ihm vorgelegten Tazkira.

Der Beschwerdeführer fuhr - im Gespräch mit dem erkennenden Richter - fort: "Die Familie meiner Mutter stammt aus XXXX. Jener Beamte, der diese Tazkira ausgestellt hat, stammte ebenfalls aus XXXX. Die Beamten sind beim Ausfüllen der Personalausweise nicht genau, sie schreiben, was man ihnen sagt. Die Angaben, ich hätte bis zur 11. Klasse die Schule besucht, sind nicht richtig. Sie sind aber angeführt. Beim Ausfüllen der Tazkira hat mich der Beamte gefragt, ob er in der Rubrik ‚Beruf' für mich ‚Bauer' schreiben soll. Ich habe damals angegeben, dass ich die Bezeichnung ‚Bauer' nicht haben möchte, er solle für mich ‚Schüler' hineinschreiben." - "Warum glauben Sie, dass ich den Anzeigen, die Sie vorgelegt haben, eher glauben soll als dem, was in der Tazkira steht? Auch sie stammen von staatlichen afghanischen Stellen." - "Bei der Ausstellung der Tazkira war ich sehr jung. Ich wusste nicht, dass es eines Tages ein Problem wird, wenn ich dem Beamten sage, dass er in der Rubrik ‚Beruf' ‚Schüler' schreiben soll. Alle anderen Angaben in der Tazkira sind richtig. Ich war noch ein Kind, als mir die Tazkira ausgestellt wurde."

Der erkennende Richter fragte den Sachverständigen, der im Gutachten den Vater des Beschwerdeführers als "Konfliktperson" bezeichnet hatte, ob dem Beschwerdeführer Gefahr aus den Umständen drohe, die den Sachverständigen zu dieser Einschätzung - in Bezug auf den Vater - veranlasst hatten. Der Sachverständige führte aus [BF = Beschwerdeführer]: "Mit ‚Konfliktperson', soweit es den Vater des BF anbelangt, meine ich, dass eine solche Person im Laufe des Bürgerkrieges an verschiedenen Konflikten beteiligt war und weiterhin in konfliktbeladene Berufe und Beziehungen involviert ist. Eine solche Person ist nach meiner Sachkenntnis eine ‚Konfliktperson' und eine Person, die jederzeit in einen Konflikt, sogar in einen bewaffneten Konflikt, hineingezogen werden kann. Die Ausstattung des Hauses des Vaters [...] und die Anwesenheit bewaffneter Kräfte an seiner Seite in seinem Haus, aber auch während seiner Fahrt zu seiner Dienststelle, sind ein Beweis dafür, dass er eine ‚Konfliktperson' ist. Der Sohn einer solchen Person ist auch insofern gefährdet, wenn sie von ihren Feinden bzw. von den Taliban angegriffen wird. Der Angriff auf eine solche Person findet nicht an einer bestimmten Stelle statt, sondern kann überall stattfinden, auch in ihrem Haus. Die Angreifer warnen diese Person nicht vorher, dass sie ihre Familie evakuieren soll. Der paschtunische Brauch war, Kinder, Frauen und alte Leute zu schonen und nur den Feind selbst anzugreifen. Dieser Brauch wird nicht mehr eingehalten, weil der lang anhaltende Bürgerkrieg die Sensibilität in der Gesellschaft erhöht hat und damit ihr Aggressionspotential gestiegen ist." Auf die Frage des erkennenden Richters, ob der Sohn einer solchen Person für sich genommen Ziel eines Angriffs sein könne oder ob er nur dann gefährdet sei, wenn er sich in der Nähe der "Konfliktperson" aufhalte oder sich in den Streit einmische, antwortete der Sachverständige: "Wenn eine Privatfeindschaft zwischen einer solchen Person und einer anderen Person oder einer Familie besteht und wenn bei dieser Feindschaft die gegnerische Familie schwer geschädigt wurde, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Sohn einer solchen Person, unabhängig von seiner eigenen Situation, angegriffen wird. Wenn eine solche ‚Konfliktperson' keine Feindschaft derart hat, dass eine andere Person schwer geschädigt worden ist, dann ist ihr Sohn nicht Ziel eines Angriffs, sondern nur die ‚Konfliktperson' selbst."

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fragte den Sachverständigen, ob er ausschließen könne, dass sich der Vater des Beschwerdeführers oder eine Person, die einer ähnlichen Tätigkeit nachgehe wie der Vater - also eine "Konfliktperson" -, sich in der langjährigen Tätigkeit in seinem Beruf keine Feinde gemacht habe, die gegen seine Verwandten auch vorgehen würden, wenn diese Verwandten alleine angetroffen würden. Der Sachverständige erklärte dazu, wenn jemand seine Ausbildung beendet habe und einen höheren Sicherheitsposten innehabe, zB ein XXXX werde er nur mit Leibwächtern unterwegs sein. Wenn er aber niemanden schwer geschädigt habe, dann werde nicht nach seiner Familie gesucht werden, er selbst sei aber Zielscheibe der Taliban. Auf die weitere Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, ob es überhaupt möglich sei, dass jemand eine solche höhere öffentliche Position wie der Vater des Beschwerdeführers erreiche, ohne andere Menschen zu schädigen - in ihrem Vermögen, in ihrer Ehre, in ihrem Ansehen, durch Begehung von Amtsmissbrauch und unter Zuhilfenahme von Korruption -, antwortete der Sachverständige, da der Beschwerdeführer gesagt habe, dass sein Vater keine Feinde habe, könne er diese Frage derzeit nicht beantworten. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob es Personen gebe, die höhere Positionen in der Sicherheitsverwaltung bekleideten, ohne dass ihre Familienangehörigen auf Grund dieser Position selbst gefährdet seien, antwortete der Sachverständige: "Personen in sehr hohen Positionen sind jedenfalls Zielscheibe der Taliban. Falls ihnen ein Angriff misslingt, kann es sein, dass sie ihre Kinder ins Visier nehmen und sie entführen oder allenfalls töten, um dieser Person und vor allem dem Staat zu schaden und ihre Präsenz zu zeigen. Was Personen in mittleren Führungspositionen betrifft, so kann ich derzeit kein Urteil abgeben." Der Beschwerdeführer gab dazu an, sein Vater sei eine "Konfliktperson" und auch seine Familienangehörigen seien in Gefahr. Deshalb sei auch das Haus angegriffen worden. Mit diesem Angriff habe man die Angehörigen seines Vaters treffen wollen. Sein Vater habe keine privaten Feindschaften, seine Feinde seien die Taliban und Diebe (Kriminelle). Im letzten Monat sei es in XXXX zu einem Angriff der Taliban gekommen, bei dem 145 unschuldige Menschen getötet worden seien. Der Beschwerdeführer fragte, wie es möglich sei, dass es trotz dem Sicherheitsaufgebot der Stadt XXXX zu solchen Angriffen komme.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte elf Farbfotos vor. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Bilder zeigten seine Brüder und seine Vettern väterlicherseits. Sie trügen Waffen; damit wolle er belegen, dass sie dort nicht in Freiheit leben könnten und dass sie gefährdet seien. In Afghanistan trügen nur Leute Waffen, die gefährdet seien. Die Männer in Uniform auf einem Foto seien Sicherheitsbeamte. Nach dem Bombenangriff auf das Wohnhaus seien mehrere Tage lang dort Sicherheitsbeamte stationiert gewesen. Die Familie arbeite für die Regierung. Die Taliban hätten von seinem Vater Geld verlangt. Sie hätten ihm mehrmals gedroht, seinen Sohn zu entführen, seine Tochter zu entführen oder einen Sprengsatz am Haus anzubringen. Zum Glück sei bei der Explosion durch die Taliban kein Familienangehöriger getötet worden.

Der erkennende Richter fragte den Sachverständigen [BF = Beschwerdeführer]: "Ist es möglich, dass ein afghanischer Beamter einen mittleren Posten in der Sicherheitsverwaltung auf der Ebene, wie dies beim Vater des BF der Fall ist, hat, ohne dass seine Familienangehörigen für sich genommen gefährdet sind? Es gibt vermutlich Hunderte oder Tausende Beamte dieser Ebene. Darunter sind sicherlich solche, die andere Personen schwer geschädigt haben, aber wohl auch andere, die das nicht getan haben, die aber auf Grund ihrer Position Zielscheibe der Taliban sind." Der Sachverständige antwortete: "Während meiner Forschung in Afghanistan habe ich erlebt, dass Beamte in mittleren und höheren Positionen nicht unbedingt Zielscheibe der Taliban sind, obwohl sie Staatsbeamte sind. Es gibt auch Staatsbeamte, die gefährdet sind, auch wenn sie niemandem schwer geschadet haben. Die Familienmitglieder dieser Beamten sind nicht Zielscheibe der Taliban, können aber gefährdet sein, wenn sie bei einem Angriff der Taliban auf diesen Beamten anwesend sind." Der Beschwerdeführer gab dazu an [SV = Sachverständiger]: "Wegen der Tätigkeit meines Vaters ist seine gesamte Familie gefährdet. Ich sage nämlich: Wenn es nicht so gewesen wäre, hätten die Taliban nicht unser Haus angegriffen und nicht versucht, seinen Angehörigen zu schaden. Dazu gibt es ein Video auf Facebook, das ich Ihnen zeigen könnte. Abgesehen davon, habe ich Schreiben der XXXX vorgelegt, wonach in diesem Fall von der Kriminalpolizei ermittelt worden ist. Mit dem Video möchte ich zeigen, dass sich der Angriff auf unser Haus anders abgespielt hat, als es der SV in seinem Gutachten beschreibt. Ich war zu dieser Zeit bereits in Österreich." Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fragte den Sachverständigen [BF = Beschwerdeführer]: "Ich beziehe mich auf die Erklärung des BF, er habe, als seine Tazkira ausgestellt worden ist, dem Beamten gesagt, er wolle nicht als ‚Bauer', sondern als ‚Schüler' eingetragen werden. Handelt es sich bei einem solchen Vorgang um ein Phänomen, das in Afghanistan verbreitet ist, insbesondere, wenn der Vater des Betroffenen eine hochgestellte Persönlichkeit ist?" Der Sachverständige antwortete: "In der kommunistischen Zeit wurde mit Einverständnis des Staates in den Tazkiras mancher Staatsbeamten in der Rubrik ‚Beruf' eine sozial niedrigere Position eingetragen, zB bei einem Offizier ‚Bauer'. Damit sollte erreicht werden, dass diese Personen nicht durch die Mujaheddin gefährdet waren, wenn diese ihre Tazkira kontrolliert haben. Mir ist bis jetzt nicht untergekommen, dass jemand in seiner Tazkira eine höhere Position eintragen lassen wollte, wenn sie im Registeramt ausgestellt worden ist."

Nachdem ihm die Niederschrift rückübersetzt worden war, ergänzte der Beschwerdeführer, sein Bruder XXXX sei vor etwa 13 oder 14 Jahren verschollen. Er habe damals bei der Nationalarmee gearbeitet und sei in der Region XXXX stationiert gewesen. Einer seiner jüngeren Brüder namens XXXX halte sich derzeit in Dubai auf, weil er in Afghanistan die Ehefrau eines anderen Mannes entführt habe, die freiwillig mitgegangen sei. Sie seien von der Polizei gefasst worden, vor Gericht sei ihre Ehe geschlossen worden. Wegen der Gefahr, die ihm von der Familie dieses Mädchens drohe, könne er sich nicht mehr in Afghanistan aufhalten, deshalb sei er nach Dubai geflüchtet. Die Gefahr bestehe nur für den Bruder des Beschwerdeführers. Mit diesem Beispiel wolle er aber beleuchten, dass alle seine Familienmitglieder gefährdet seien.

Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.07.2015 waren "zwei afghanische Urkunden, u.a. eine Bestätigung des afghanischen XXXX beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ließ diese Unterlagen und eine weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte ins Deutsche übersetzen. Im ersten Schreiben wendet sich der Vater des Beschwerdeführers an den Leiter des Distriktes XXXX und führt aus, er sei der XXXX des XXXX der Provinz XXXX. Am XXXX seien "die Gegner" gekommen, um ihn mitzunehmen oder zu töten. Er sei nicht zu Hause gewesen. An seiner Statt hätten sie seinen Sohn namens XXXX "im Alter von (vermutlich) 15 Jahren" in der Nacht mitgenommen. Über sein Schicksal gebe es keine Erkenntnis. Er informiere den Distriktsleiter darüber, damit er seinen Antrag den Ältesten des Dorfes XXXX vorlege, sodass sie ihn unterstützen könnten, die genaue Adresse seines Sohnes herauszufinden und seine Freilassung zu erwirken. Unter dem Datum des XXXX ersuchte der Distriktsleiter die Bewohner und den Dorfvorsitzenden des Dorfes Badyalai, über den Antrag des Antragstellers und den Verlauf des Vorfalles Informationen einzuholen, damit gesetzmäßige Schritte eingeleitet werden könnten. Es folgt eine Bestätigung (der Dorfältesten von Badyalai) an die Distriktsleitung, wonach XXXX tatsächlich vor langer Zeit entführt worden sei, es von ihm keine Nachricht gebe und er verschwunden sei. Sodann bestätigt der Distriktsleiter diese Angaben gegenüber dem Amt für Menschenrechte in der Provinz XXXX und leitet die Informationen aus Zuständigkeitsgründen zur weiteren Bearbeitung an dieses Amt weiter.

In der zweiten Urkunde bringt der Beschwerdeführer gegenüber dem XXXX(gemeint: gegenüber dem Präsidenten) vor, er habe, als der Angeschriebene als XXXX tätig gewesen sei, für ihn als XXXX gearbeitet. Da er und seine Familie von den Taliban bedroht worden seien, habe er seine Arbeit und Afghanistan verlassen müssen. Er ersuche, seine Arbeitszeit zu bestätigen. In der Folge bestätigt ein XXXX, früherer XXXX und derzeitiger XXXX von Afghanistan, dass der Beschwerdeführer vom XXXX als XXXX des Sicherheitskommandos der Provinz Farah beschäftigt gewesen sei. Danach seien er und seine Familie mehrmals von den Taliban bedroht worden. Aus diesem Grund habe er die Arbeit und auch Afghanistan verlassen.

Bei der dritten Urkunde handelt es sich um ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers an den XXXX der Provinz XXXX, indem er mitteilt, er sei amXXXX von einer bestimmten Telefonnummer aus angerufen und aufgefordert worden, "ihm" Bargeld zu schicken. "Er" sei in XXXX; wenn der Schreiber des Schreibens nicht bezahle, würde "er" ihn töten. Deshalb sei am XXXX um sieben Uhr abends eine Bombe beim großen Tor seines Hauses detoniert und habe das Tor zerstört. Darüber sei die Distriktsleitung des Distrikts XXXX informiert worden. Der Schreiber ersuche, der zuständigen Behörde einen Befehl zu erteilen, damit Informationen zur angeführten Nummer eingeholt werden könnten. Es folgt eine Anmerkung, wonach der Schreiber bereits vor diesem Vorfall von "diesen Leuten" gewarnt worden sei. Seit fünf Jahren sei sein Sohn XXXX verschwunden. Damals habe der Schreiber in der Provinz XXXX als "Beobachtungsleiter" im Präsidium für Zoll gearbeitet. Es folgt ein Schreiben des XXXX in der Provinz XXXX an das Präsidium zur XXXX vom XXXX, in dem er ersucht, in diesem Zusammenhang gesetzliche Schritte einzuleiten. Der XXXX leitete das Schreiben aus Zuständigkeitsgründen an die XXXX weiter. Zuletzt ersucht der XXXX in der Provinz XXXX die Niederlassung eines Mobilfunknetzes in dieser Provinz, Informationen zu der zuvor genannten Telefonnummer zu übermitteln.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Person des Vaters des Beschwerdeführers auf das Gutachten des Sachverständigen, das vom Beschwerdeführer zumindest teilweise bestätigt wird. Da es keine anderen Anhaltspunkte gibt, folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater keine privaten Feinde hat, sondern nur auf Grund seiner beruflichen Position gefährdet ist. Auch aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich nichts anderes. Unter diesen Umständen geht das Gericht, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen, nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst auf Grund der Position seines Vaters gefährdet wäre. Der Sachverständige hat überzeugend dargetan, dass der Sohn einer "Konfliktperson" für sich genommen nur dann von Verfolgung bedroht ist, wenn eine Privatfeindschaft der "Konfliktperson" mit jemand anderem besteht und der Gegner im Zuge von Feindseligkeiten schwer geschädigt worden ist. Ansonsten ist der Sohn einer "Konfliktperson" nicht Ziel eines Angriffs, sondern nur die "Konfliktperson" selbst.

Dieses Gutachten hat auch ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Entführung nicht bestätigt worden sind. Nur seine Familie hat dies behauptet, Nachbarn in XXXX und in seiner Ursprungsheimatregion dagegen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Familie diese Angaben bestätigt hat, um den Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren zu unterstützen. Dies wird weiters dadurch plausibel gemacht, dass der Sachverständige begründet, warum die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe als XXXX gearbeitet, mit den Gegebenheiten Afghanistans nicht im Einklang steht: Als Sohn eines reichen Beamten würde er nicht diesen gefährlichen Beruf ausüben müssen. Darüber hinaus hat er eine Fahrschule besucht, dies setzt, wie der Sachverständige auch ausführte, voraus, dass er lesen und schreiben kann. Die Vermutung des Sachverständigen, der Beschwerdeführer sei nicht Analphabet, wird dadurch erhärtet. Dazu kommt, dass auch die Tazkira, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, ihn als Schüler ausweist; seine Erklärung, der Beamte habe dies aus Gefälligkeit geschrieben, ist zwar nicht völlig denkunmöglich, im Zusammenhang mit den übrigen Umständen, die für die Beweiswürdigung maßgeblich sind, jedoch sehr zweifelhaft. Er hat, als er die Tazkira vorgelegt hat, auch nicht darauf hingewiesen, dass sie unrichtige Angaben enthalten könne. Schließlich hat er in der Verhandlung den Unterschied zwischen zwei ähnlich ausgesprochenen Buchstaben des arabischen Alphabets, in dem seine Muttersprache (ebenso wie die Sprache Dari) geschrieben wird, gekannt XXXXauch das spricht gegen die Annahme, er sei Analphabet.

Aus diesen überzeugenden Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass die Bestätigung des - behauptetermaßen - ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass es sich - wie in Afghanistan verbreitet - um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt, so sie überhaupt echt ist. Die Gründe, die gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen jedenfalls bei Weitem. Daran können auch die vorgelegten Fotos nichts ändern, zumal da Bewaffnete in Afghanistan keineswegs selten sind.

Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, soweit sie sich auf seinen behauteten XXXX und die Entführung durch die Taliban bezieht, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält und ihr weiters das Gutachten des Sachverständigen entgegensteht. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Taliban, weil er als XXXX gearbeitet habe bzw. weil sein Vater Feinde habe, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

In seiner Stellungnahme vom 16.07.2015 führt der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer mit näherer Begründung aus, bei der Verurteilung wegen - wie er meinte - Suchtmittelbesitzes handle es sich um keinen Asylausschlussgrund. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK verfolgt worden wäre oder jetzt gefährdet wäre.

2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

2.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere hat auch der Sachverständige erwähnt, dass die Provinz XXXX aus welcher der Beschwerdeführer stammt, zum Großteil unter dem - direkten oder indirekten - Einfluss der Taliban steht, darunter auch der Distrikt XXXX. Zudem kämpften dort die Taliban und Daesh untereinander. Auch dabei kämen Dutzende Zivilisten ums Leben. Hunderte Familien in der Provinz seien zu internen Flüchtlingen geworden. Sonach ist die Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers prekär. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist der Ansicht, die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass gerade Afghanen, die aus solchen Gebieten stammen, subsidiären Schutzes bedürfen; der Hochkommissär weist auch auf den "wenig vorhersehbaren Charakter[s] des Konflikts in Afghanistan" und auf den "zukunftsorientierte[n] Charakter der Ermittlung des Schutzbedarfs" hin (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 [HRC/EG/AFG/13/01] 8 und 86; zur Indizwirkung derartiger Empfehlungen VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; 16.7.2003, 2003/01/0021;

16.7. 2003, 2003/01/0059; 16.8.2003, 2003/01/0021; 24.8.2004, 2003/01/0463; 24.11.2005, 2003/20/0118; 29.9.2005, 2003/20/0228;

20.4. 2006, 2005/01/0556 bis 0560; 26.5.2009, 2006/01/0462, mit Verweis auf VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). - Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.

2.3. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Ein solcher Aberkennungsgrund liegt nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dann vor, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein Verbrechen ist nach § 17 Abs. 1 StGB eine vorsätzliche Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Der Beschwerdeführer wurde am XXXXnach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 und nach § 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG verurteilt. § 28a Abs. 4 SMG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor; es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher nunmehr den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Es nimmt davon derzeit Abstand, weil der Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen den insoweit präjudiziellen § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hegt und ihn in Prüfung gezogen hat (VfGH 3.7.2015, U 32/2014), das Bundesverwaltungsgericht sich gehalten sieht, sich diesen Bedenken anzuschließen und sie daher im vorliegenden Fall an den Verfassungsgerichtshof herantragen wird. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II (und III) wird daher gesondert ergehen, und zwar erst, nachdem der Verfassungsgerichtshof über den Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden hat (vgl. § 62 Abs. 3 VfGG).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.