W178 1432493-1•BVwG W178 1432493-1
W178 1432493-1Tribunale amministrativo federale7 dic 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W178 1432493-1/19E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.10.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des HerrnXXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnen Verein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.10.2016 erteilt.
IV.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (Bf) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bringt zur Begründung vor, dass er aus der Provinz Logar in Afghanistan stamme, seine Muttersprache Paschtu sei und er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Zu seinen Fluchtgründen befragt gibt er an, dass aufgrund eines Grundstücksstreites sein Vater und er Afghanistan hätten verlassen müssen, da sie sonst umgebracht worden wären. Sein Onkel sei umgebracht worden. Die anderen seien entfernte Verwandte von ihm gewesen. Sein Vater habe Afghanistan zuerst verlassen und ihm geraten, es auch zu tun. Es sei daher nach Pakistan gegangen und vier Jahre dort gewesen sei. Dort sei er auch nicht sicher vor den Leuten gewesen. Er glaube, dass sie ihn sogar nach Griechenland verfolgt hätten. Deshalb habe ihn sein Vater angerufen, er solle Griechenland verlassen, weil die Leute ihn auch dort finden würden. Er wolle hier leben und eine Schule besuchen und im Leben etwas erreichen.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 gab er Folgendes an:
Er habe mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem eigenen Haus in der Provinz Logar gelebt. Sein Vater lebe in Saudi-Arabien, er arbeite dort und unterstütze die Familie finanziell. Er selbst sei keiner Tätigkeit nachgegangen, sein Bruder auch nicht. Sie besäßen ein Grundstück in der Größe von fünf Jerib. Sie bewirtschafteten das Grundstück. Seine Mutter und sein Bruder lebten immer noch in dem Haus. Sein Vater lebe seit ca. acht Jahren (gerechnet vom November 2012) in Saudi-Arabien.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, dass sie ein Grundstück im Dorf besessen hätten; die Cousins seines Vaters wollten, dass der Vater ihnen das Grundstück verkaufe, weil sie auch gleich angrenzend an dieses Grundstück ein Grundstück in der gleichen Größe hätten. Diese Cousins lebten in Kabul, seine Familie hätte im Dorf gelebt. Der Vater habe sich geweigert zu verkaufen. Dann seien die Cousins eines Tages mit ein paar Dorfbewohnern zu ihnen gekommen und hätten seinen Vater zum Verkauf überreden wollen. Es habe an dem Tag eine Auseinandersetzung stattgefunden. Im Zuge dieser Auseinandersetzung sei sein Onkel väterlicherseits (der Bruder des Vaters) ums Leben gekommen. 20 Tage nach dem Tod des Onkels sei sein Vater verschwunden. Er hätte sie dann informiert, dass er wohlbehalten in Saudi-Arabien angekommen sei. Sie seien daraufhin nach Pakistan gegangen. Sie seien drei Jahre dort geblieben und kehrten anschließend mit der Familie des Onkels mütterlicherseits zurück nach Afghanistan. Ein Jahr später hätte der Vater dafür gesorgt, dass er sich auf dem Weg nach Europa machen könnte. Er sei nach Griechenland gegangen. Er sei deshalb gegangen, weil die Cousins des Vaters nach wie vor den Wunsch hätten, das Grundstück zu kaufen. Der Grund für seine Ausreise sei die Angst vor den Cousins gewesen. Die Cousins des Vaters hätten auch die Befürchtung, dass er nun langsam erwachsen werde und er dann auch zu einem Problem bzw. Hindernis werden könne. Deshalb hätten sie stets Schwierigkeiten gemacht. Seine Mutter hätte Angst um ihn gehabt. Deshalb hätte der Onkel mütterlicherseits mit dem Vater in Saudi-Arabien Kontakt aufgenommen und ihm gesagt, dass er dafür sorgen solle, dass er wegkomme. Er sei dann zum Sohn des Onkels mütterlicherseits Pakistan gegangen, dort wird ein Jahr geblieben.
Als sein Onkel getötet worden sei, sei er zuhause gewesen. Er habe die Schüsse gehört. Die Cousins seines Vaters seien in die Autos gestiegen und weggefahren. Er habe den toten Onkel am Boden liegen gesehen. Die Grundstücke werden derzeit nicht bebaut. Der Onkel bebaue sie deshalb nicht, weil es sonst nur Probleme gebe. Seine Mutter und sein Bruder hätten keine Probleme wegen des Grundstückes, es könnte sein, wenn sein Bruder größer werde. Die Cousins hätten sich des Grundstücks deshalb nicht bemächtigt, weil auch das Grundstück der Cousin, brach liege. Sie wollten eine Feindschaft zustande bringen. Als sie von Pakistan zurück nach Afghanistan gekommen seien, bewegten sich die Cousins seines Vaters in der Gegend herum. Deshalb habe seine Mutter Angst bekommen, dass ihm dasselbe passieren könnte wie seinem Onkel väterlicherseits.
Nach vier Jahren in Griechenland habe er beschlossen, wieder nach Afghanistan zu gehen, weil das Leben in Griechenland kein Leben wäre. Das habe sein Vater nicht gewollt, stattdessen hätte er dafür gesorgt, dass er weiterreisen und nach Österreich kommen könne.
3. Mit Bescheid vom 11.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass er noch nie persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden sei glaubhaft seien. Er habe Afghanistan aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er zu befürchten hätte, in Afghanistan einer relevanten Bedrohungssituation durch seine Cousins ausgesetzt zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage festgestellt werden, die praktisch jeden treffen würde. Ebenso wenig sei er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Gefahr, in eine aussichtslose Situation zu geraten. Er verfüge dort über Angehörige und ein soziales Netz. Auch eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr hätte nicht festgestellt werden können. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die in Kabul lebenden Cousins es gezielt auf ihn abgesehen hätten, um die Grundstücke der Familie zu erlangen, zumal sich die Grundstücke, nach seinen eigenen Angaben, noch im Familienbesitz befänden und seine Mutter, der Bruder unter Onkel mütterlicherseits ohne Probleme im Heimatort leben würden.
4. Mit Beschwerde vom 24.01.2013 wendet der Genannte ein, dass ihm die belangte Behörde zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Sein Vater hatte Angst, dass seine Cousins auch ihn umbringen würden wie seinen Onkel väterlicherseits, zumal er für sie aufgrund seines damaligen Alters eine Gefahr darstellen würde. Deshalb habe ihm sein Vater geholfen, Afghanistan zu verlassen. Zu dem Vorbringen, dass es nicht glaubhaft wäre, dass die Cousins des Vaters es gezielt auf ihn abgesehen hätten, sei anzumerken, dass der Vater nach Saudi-Arabien geflohen sei und er als "ältester Mann" in der Familie für die Cousins eine Bedrohung darstelle, zumal er nach seinem Vater für die Familie verantwortlich sei und das Hab und Gut verteidigen müsse. Seine Cousins seien zu allem fähig, sie schreckten nicht einmal davor zurück, seinen Onkel umzubringen. Wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehre, drohe ihm dort der sichere Tod. Er möchte an dieser Stelle anmerken, dass sich Racheakte über Jahre hindurch ziehen und sich auch von Generation zu Generation erstreckten. Eine inländische Fluchtalternative stehe in mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung, da ihm in anderen Regionen aufgrund der äußerst prekär wirtschaftlichen und humanitären Situation der Entzug seiner Lebensgrundlage drohen würde. Der afghanische Staat sei nicht gewillt bzw in der Lage, ihm ausreichenden Schutz vor seinen Cousins zu gewähren.
Bezüglich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter möchte er angeben, dass die derzeitige Situation in Afghanistan sich so auswirke, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zuletzt entgegen diverser Annahme nicht verbessert. Auch in Kabul käme es immer wieder zu Anschlägen.
Am 27.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Das oben dargelegte Erkenntnis wurde mündlich verkündet.
Der Bf gab dort zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:
R: Wann ist Ihr Vater aus XXXX weggegangen?
BF: Ich war damals 10 Jahre alt und mein Bruder 8.
R: Sind Sie im Dorf geblieben oder auch weggegangen?
BF: Ich war noch 3 oder 4 Jahre dort, dann bin ich nach Pakistan gegangen, ich war dort ca. 1 1/2 Jahre lang. In Beshor hatte ich einen Onkel mütterlicherseits, danach ging ich zurück nach Afghanistan aber die Sicherheitslage hat sich drastisch verschlechtert und nach ca. 6 Monaten musste ich weggehen, dann war ich ca. 3 Jahre in Griechenland.
BF: Sind Sie alleine nach Pakistan oder mit Ihrer ganzen Familie?
BF: Allein, meine Familie ist in Logar geblieben.
R: Sie hatten früher einmal ausgesagt, dass Ihre Mutter mitgegangen ist?
BF: Solange ich mich erinnern kann, bin ich alleine gegangen,
R: Wo waren Sie in Pakistan
BF: In Peshawar, ich war dort 1 1/2 Jahre, danach bin ich wieder zurück nach Afghanistan, ich war dort ca. 4 - 5 Monate, danach bin ich nach Griechenland gegangen.
R: Sie sind nicht von Afghanistan zum Sohn Ihres Onkels mütterlicherseits nach Pakistan gegangen?
BF: Das stimmt, ich war dort ca. 1 1/2 Jahre, ich bin wieder zurück nach Afghanistan und dann nach Griechenland. Ich bin über Pakistan nach Griechenland gelangt. Meine Mutter war immer in Logar.
R: Sie sind nachdem Ihr Vater wegging, als Sie 10 Jahre alt waren, nach Pakistan gegangen und dann wieder zurück nach Afghanistan und dann über Pakistan nach Griechenland?
BF: Ja.
R: In Griechenland bekamen Sie kein Asyl?
BF: Nein.
R: Warum hat Ihr Vater das Dorf verlassen?
BF: Sein Leben war in Gefahr, er musst das Land verlassen, mein Onkel väterlicherseits wurde umgebracht, da das Leben für meine Vater auch in Gefahr war, musste er das Land verlassen. Mein Onkel wurde wegen Grundstücksstreitereien umgebracht, er wurde von Cousins umgebracht. Sie haben in Kabul gelebt und leben dort auch noch immer.
R: Es gab einen Streit, war es ein Unfall oder richtiger Mord?
BF: Es war absichtlich.
R: Habe Sie den Mord bei der Polizei angezeigt?
BF: Nein, weil die afghanischen Polizisten korrupt sind.,
R: Haben SIE sich an die Dorfältesten gewandt?
BF: Es gab niemanden, nein.
R: Gab es keine Konsequenzen für die Cousins?
BF: Nein.
R: Sie sind Pashtune, wenn jemand ein Verbrechen ausübt gibt es eine Versammlung und man bespricht was wieder gutgemacht werden muss, gab es eine solche Besprechung?
BF: Wir wollten das nicht, die Gegner wollten das nicht und es gab keine Menschen die man einladen hätte können.
R: Aber Sie kennen die Cousins?
BF: Ja.
R: Wieso war Ihr Vater in Gefahr?
BF: Sie waren zu viele und sie wollten auch meinen Vater umbringen. Der Streit war wegen 5 Jirib (1 Jirib = 2000m2) Sie wollten diese Felder kaufen aber wir wollten das nicht.
R: Ihr Vater arbeitet zurzeit in Saudi Arabien?
BF: Er ist immer dort, er kann nicht nach Hause
R: Hat er dort eine Aufenthaltsgenehmigung, ist er legal dort?
BF: Er hat ein Arbeitsvisum, er darf dort arbeiten. Wenn er einen Fehler macht, kann das Visum jederzeit beendet werden, es ist kein Visum für immer. Es muss immer wieder verlängert werden.
R: Wovon leben Ihre Mutter und Ihr Bruder?
BF: Mein Vater schickt über meinen Onkel mütterlicherseits Geld.
R: Könnten Sie in XXXX bei Ihrem Onkel leben?
BF: Ich wollte auch von Griechenland wieder nach Hause, aber mein Vater sagte, dass mein Leben in Gefahr ist.
R: Wieso verkaufen Sie die Grundstücke nicht an die Cousins?
BF: Das ist unser Eigentum, wenn wir es verkaufen können wir davon nicht mehr leben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF heißt XXXX, StA. Afghanistan, er stammt aus der Provinz Logar, Distrikt Mohammad Agha, Dorf XXXX; seine Muttersprache ist Paschtu, er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, mit sunnitischem Religionsbekenntnis.
Er ist dort zur Schule gegangen, ca. 4 Jahre lang.
Die Familie hat zuletzt von den finanziellen Zuwendungen gelebt, die der Vater aus Saudi-Arabien geschickt hat, sie haben in der Nachbarschaft des Onkels mütterlicherseits gelebt.
Der Bf arbeitet regelmäßig- so Bedarf besteht - bei der Gemeinde Reith am Seefeld im Bauhof.
Der Vater hat Afghanistan verlassen, als der Bf 10 Jahre alt war und lebt jetzt in Saudi-Arabien.
Vor der Ausreise des Vaters gab es eine Auseinandersetzung um den Verkauf eines Grundstückes, das dem Vater des Bf gehört; Cousins des Bf wollten es kaufen, der Vater verweigerte es ihnen. Im Zuge einer Auseinandersetzung kam der Onkel des Bf ums Leben. Es war offensichtlich nicht der Vater der Cousins, sondern ein anderer Onkel. Der Onkel des Bf wurde nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung von den Cousins getötet, nicht von seinem Vater.
Der Bf lebte für mehrere Jahre in Pakistan, bis er -ca ein Jahr vor der endgültigen Ausreise- wieder für ein Jahr mit dem Onkel mütterlicherseits nach Afghanistan, in sein Dorf zurückkehrte. Er lebte ca. 4 Jahre in Griechenland. Er wollte wegen der schlechten Bedingungen in Griechenland eigentlich wieder nach Afghanistan zurückkehren, aber sein Vater riet ihm ab und gab ihm die Mittel für die Weiterreise unter Umgehung der Grenzkontrollen.
1.4. 1 Allgemeines zu Afghanistan:
Die Islamische Republik Afghanistan liegt in Zentralasien, grenzend an Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan (im Norden), China und Pakistan (im Osten und Süden), Iran (im Westen). Die Fläche beträgt 652.000 km2, die Einwohnerzahl 30,6 Millionen (geschätzt 2013). 23% der Bewohner leben in Städten (geschätzt 2011). Ethnische Aufteilung der Bevölkerung (geschätzt 2011): Paschtunen ca. 42%, Tadschiken ca. 27%, Hazara und Usbeken je ca. 9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak ca. 4%, Turkmenen ca. 3%, Baluchi 2%, sowie Nuristani und andere). Bevölkerungswachstum: 2,2% (geschätzt 2013).
Durchschnittsalter der Bevölkerung: 18,2 Jahre (geschätzt 2011). 42,3% der Bevölkerung sind jünger als 15; nur 2,5% sind über 64. Geburtenrate 37,8 pro 1000 Einwohner (geschätzt 2014). Die Hauptstadt ist Kabul und hat ca 4,5 Millionen Einwohner (geschätzt 2011).
Es gibt zwei offizielle Landessprachen: Dari (50%) und Paschtu (35%); daneben Turksprachen (insb. Usbekisch und Turkmenisch) 11% und zahlreiche weitere Sprachen. Viele Bürger sind zweisprachig. 99% der Bevölkerung sind Muslime (80% Sunniten und 19% Schiiten), 1% der Bevölkerung sind sonstigen Religionsbekenntnisses (geschätzt 2012).
Staatsoberhaupt und Regierungschef ist Mohammad Ashraf Ghani, Regierungsvorsitzender (CEO): Abdullah Abdullah (beide seit 29. September 2014 im Amt). Der Präsident und zwei Vizepräsidenten werden auf fünf Jahre vom Volk direkt gewählt (Wiederwahl nur für eine weitere Amtszeit möglich). Wenn kein Kandidat im ersten Wahlgang mind. 50% der Stimmen erreicht, müssen die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen in einer Stichwahl gegeneinander antreten.
Das Parlament ("Nationalversammlung") besteht aus zwei Kammern: das Unterhaus oder die Volksvertretung ("Wolesi Jirga") mit 249 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat ("Meshrano Jirga") mit 102 Abgeordneten. Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt.
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Provinzgouverneure und Distriktchefs werden von der Zentralregierung ernannt. Jede Provinz verfügt über einen Provinzrat. Die letzten Provinzratswahlen fanden zeitgleich mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 statt, das Ergebnis wurde am 25.10.2014 verkündet. Unter den 458 gewählten Provinzräten sind auch 97 Frauen. Damit wurde die gesetzlich verankerte Zwanzig-Prozent-Quote leicht übertroffen.
(Auswärtiges Amt (www.auswaertiges-amt.de) Länderinformation, Afghanistan, Stand August 2015)
Zu Beginn dieses Jahres hatten die afghanischen Sicherheitskräfte die volle Verantwortung für die Sicherheit ihres Landes übernommen - die internationale ISAF-Mission (Internationalen Schutz- und Unterstützungstruppe) war nach mehr als einem Jahrzehnt zu Ende gegangen. Nach dem Ende von ISAF bleibt die Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes instabil, und regierungsfeindliche Kräfte bleiben teilweise handlungsfähig. Doch die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer besser und kompetenter. Sie haben die Sicherheitsverantwortung vollständig übernommen. Im Januar 2015 hat die NATO 'Resolute Support Mission' (RSM) begonnen, deren Schwerpunkt auf der Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen Entscheidungsträger liegt.
1.4. 2 Überblick zu aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage (Stand November 2015):
Sicherheitslage
Die Lage ist unverändert. Erneut kam es zu gezielten Übergriffen auf Vertreter der Regierung, Bombenanschlägen sowie Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften.
Wie der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht vom Februar 2015 anführt, hat die UNO im Zeitraum vom 16. November 2014 bis 15. Februar 2015 insgesamt 5.075 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dies stellt einen Anstieg um 10,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen Anstieg um 33,2 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum zwei Jahre vorher dar. Der weiterhin hohe Level bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle wird teilweise auf eine Zunahme der Aktivitäten regierungsfeindlicher Elemente, vor allem im November und Dezember 2014, zurückgeführt. Laut dem Bericht verzeichnete der Zeitraum Dezember 2014/Jänner 2015 im Vergleich zum gleichen Zeitraum in jedem Jahr seit 2001 die größte Zahl an Sicherheitsvorfällen. Dies wird zum Teil auf den relativ milden Winter zurückgeführt, der allen Konfliktparteien ermöglicht hat, weiterhin Operationen durchzuführen. (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4)
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) geht in einem Artikel vom April 2015 auf einen UNAMA-Bericht ein, dem zufolge in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 eine Rekordzahl an afghanischen ZivilistInnen bei Bodenkämpfen getötet wurde. Die Zahl der bei Bodenkämpfen Getöteten oder Verletzten stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um acht Prozent an. Die Gesamtzahl der zivilen Opfer ging allerdings um zwei Prozent zurück. Insgesamt wurden im ersten Jahresviertel 655 ZivilistInnen getötet und 1.155 verletzt. (RFE/RL, 12. April 2015)
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Mai 2015, dass sich die Intensität der Kämpfe in Afghanistan in einem Anstieg der Opferzahlen widerspiegelt. Laut US-amerikanischen und afghanischen BeamtInnen sei die Zahl der verletzten oder getöteten Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte in den ersten 15 Wochen des Jahres 2015 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 70 Prozent angestiegen. (Ruttig, 3. Mai 2015)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Juni 2015, dass die UNO im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 30. April 2015 insgesamt 5.033 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen sechsprozentigen Anstieg gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr und einen 45-prozentigen Anstieg im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 dar. Die Mehrheit der Vorfälle (71 Prozent) ereignete sich weiterhin in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Die nördlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen zwölfprozentigen Anstieg bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 10. Juni 2015, S. 4)Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom August 2015 an, dass sie im Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 2015 insgesamt 4.921 zivile Opfer dokumentiert hat (1.592 Getötete und 3.329 Verletzte), was im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen sechsprozentigen Rückgang bei den getöteten und einen vierprozentigen Anstieg bei den verletzten ZivilistInnen darstellt. Die Zahl der zivilen Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 liegt höher als im gleichen Zeitraum in vorangegangenen Jahren. Im Zeitraum von 1. Jänner 2009 bis 30. Juni 2015 hat die UNAMA insgesamt 52.653 zivile Opfer (19.368 Getötete und 33.285 Verletzte) dokumentiert. Laut der UNAMA ist der Anstieg der Zahl ziviler Opfer im ersten Halbjahr 2015 vor allem auf eine Zunahme komplexer Angriffe und Selbstmordabschläge sowie eine Zunahme von gezielten Tötungen zurückzuführen. Für 70 Prozent der zivilen Opfer waren der UNAMA zufolge regierungsfeindliche Elemente, für 16 Prozent regierungstreue Kräfte und für zehn Prozent Bodenkämpfe zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich. Die restlichen vier Prozent wurden auf explosive Kampfmittelrückstände zurückgeführt. (UNAMA, August 2015, S. 1-2)
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 31. August 2015
Freiwillige Rückkehr. Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rück-kehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73'000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.
Situation der Rückkehrenden. Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehren-den wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen auf-grund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
Situation der intern Vertriebenen (IDPs). Gemäss UNAMA wurden im ersten Halb-jahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103'000 Personen intern vertrieben (+ 43 Prozent). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945'600 bereits überschritten haben. Die grössten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an.
Aufnahmekapazität. Gemäss US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Afghanistan - Update - Die aktuelle Sicherheitslage - 13. September 2015)
1.4. 4 Zur Sicherheitslage in der Provinz Logar
Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t).
Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).
Die UNAMA hat unter anderem auch in der Provinz Logar weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften zu fördern. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Logar im Vergleich zum Jahr 2011 um 4% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 217 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Beispielhaft sei angeführt, dass erst kürzlich von 2 Zwischenfällen in der Provinz LOGAR, berichtet wurde:
(Quelle:http://shahamat-english.com/five-killed-2-hurt-in-logar-attacks/)
Dec. 2, (2015) - A puppet soldier was shot and killed in a targeted attack by Mujahideen within the limits of the Pol-e-Alam city, the provincial capital of Logar province on Tuesday. On Wednesday (Dec.3rd), four puppets were killed and two others wounded when they were locked in firefight with Mujahideen in Charkh district of this province.
1.4. 6 Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014). Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren (mündliche Verhandlung).
Die Angaben des Bf sind im Kern glaubhaft, was die Fakten betrifft, die Einschätzung der Gefahr die von den Cousins ausgeht, wird vom Gericht nicht geteilt. Dafür spricht auch, dass der Bf selbst eine Rückkehr nach Afghanistan erwogen hat, ihn sein Vater aber davon abgebracht hat.
Es ist ihm nicht zu folgen, wenn er meint, die Cousins würden bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Grundstückstreites einen Racheakt üben.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person (Namen, Geburtsdatum), Herkunft (Geburtsort), Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer vor der ersten Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten übereinstimmenden Angaben.
Die Angaben zur Familie und deren Wohnort sind glaubhaft.
Die Länderberichte beruhen auf Berichten verschiedener anerkannter Institutionen.
3.1. Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Es besteht daher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts-
Zu I.
3. 2 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Im gegenständlichen Fall ist die aktuelle ernsthafte Bedrohungssituation des Bf durch die Cousins nicht anzunehmen:
Der angegebene Grund für den Streit, nämlich der von den Cousins begehrte Ankauf des Grundstückes, kann nicht überzeugend als ernsthafter Grund für eine Bedrohungssituation und damit als Grund für die wohlbegründete Furcht gelten, weil die Cousins seit nunmehr 8 Jahren die Situation, dass Ihnen das Grundstück nicht verkauft wurde, akzeptiert haben. Ein Verkauf wäre auch durch die nach der Ausreise des Vaters verfügungsberechtige Person der Familie (in Vertretung des Bf) möglich gewesen, zumal es laut den Aussagen des Bf seit einigen Jahren von der Familie des Bf nicht bewirtschaftet wird.
Auch hat der Bf unmittelbar vor seiner 2. Ausreise nach Pakistan bzw. dann nach Griechenland ein Jahr in Afghanistan gelebt, ohne behelligt zu werden.
Eine Begehrlichkeit der Cousins in Bezug auf das Grundstück möge bestehen, es entsteht aber kein asylrelevanter Fluchtgrund daraus
Der Bf bringt auch vor, dass für ihn eine Gefahr bestünde, weil die Cousins fürchten, dass sie durch ihn Probleme bekommen könnten und diese zu allem fähig wären, wenn sie es auf etwas abgesehen hätten; er weist damit auf das Phänomen der Blutrache hin.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bf erklärt hat, dass sein Onkel von den Cousins getötet wurde, nicht von seinem Vater; für das Weiterdrehen der Gewaltspirale müsste die nächste Gewalttat verübt werden und diese würde- der Logik der Blutrache entsprechend - in erster Linie von der engeren Familie des getöteten Onkels ausgehen, der Bf wäre darin in erster Linie nicht gefordert. Eine solche Tat wurde nach den Ermittlungen nicht gesetzt.
Ein Asylgrund, der sich aus Vorkommnissen herleitet, die mit Blutrache in Verbindung stehen, kann in dieser Konstellation nicht bejaht werden.
Das Gericht sieht keinen hinreichend überzeugenden Anlass für eine aktuelle Bedrohung aufgrund eines Grundstückstreites oder aufgrund von Blutrache.
Die Grundstücksstreitigkeit hat keine ethnische Dimension, weil sie innerhalb einer paschtunischen Familie ausgetragen wird.
Die vom Bf geltend gemachten Gründe aus denen er behauptet nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, sind somit nicht asylrelevant.
Für das Gericht ist es nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass der Bf tatsächlich einer unmittelbaren und konkreten Gefahr einer Blutrache ausgesetzt war bzw wäre.
Es war daher der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl abzulehnen.
Zu Spruchpunkt II.
4. 1 Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
4. 2 § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers.
Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist zunächst auf das Vorbringen der BFV und die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge Logar zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren und es zu Auseinandersetzungen mit den afghanischen Sicherheitskräften kommt.
Im Falle seiner Abschiebung würde für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des bewaffneten Konflikts bestehen.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Eine innerstaatliche Alternative besteht nicht: Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfügt.
Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Logar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge Logar zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zum Spruchteil IV: Unzulässigkeit der Revision:
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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