W220 1426695-1•BVwG W220 1426695-1
W220 1426695-1Tribunale amministrativo federale4 dic 2015
Bescheinigungsmittel, Ermittlungsdaten, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W220 1426695-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. 11 09.173-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er am XXXX in XXXX, Sri Lanka, geboren worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tamilen an und sei hinduistischen Bekenntnisses. Zum Fluchtweg gab er an, dass er im Februar oder März 2006 von Sri Lanka nach Malaysia geflogen sei. Am XXXX habe er sich von Kuala Lumpur nach Singapur und weiter nach Dubai begeben. Am XXXX sei er von dort aus nach XXXX und weiter nach XXXX geflogen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er in Sri Lanka Fußballspieler gewesen sei. Von einem Gegenspieler, einem Anhänger der PLOTT-Partei, sei ihm unterstellt worden, dass er Anhänger der Partei LTTE sei. Der Beschwerdeführer sei eines Tages von sieben Mitgliedern der PLOTT-Partei entführt worden. Nachdem sich sein Vater bei Polizei und Militär beschwert habe, sei er freigelassen worden. Der Kontrahent des Beschwerdeführers habe beim Militär gearbeitet und dem Beschwerdeführer immer wieder Probleme gemacht. Im Jahr 1995 sei es zu einem Bombenattentat gekommen, bei welchem der Tatverdächtige getötet worden sei. Es seien jedoch auch andere Leute, darunter der Beschwerdeführer, festgenommen worden. Sie seien 18 Tage lang festgehalten, befragt und misshandelt worden, bevor sie freigelassen worden wären. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihn nach Indien geschickt, wo er sich von 1997 bis 2004 aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2004 habe es wieder Probleme gegeben. Ein Militärangehöriger habe einen Freund des Beschwerdeführers darüber informiert, dass dieser wegen des damaligen Verfahrens noch immer gesucht würde. Seine Eltern hätten ihn daraufhin zur Großmutter nach KUMPERUPITTY geschickt, anschließend sei er nach Malaysia geflohen.
In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2011 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe von Geburt an in dem Dorf XXXX gelebt. Nach seiner Rückkehr aus Indien 2002 habe er bis 2006 in XXXX gelebt. Er sei 2006 mit seinem eigenen sri lankischen Reisepass per Flugzeug nach Kuala Lumpur gereist. Seine Eltern und seine Schwester würden noch in XXXX im Elternhaus leben. Diejenigen, die ihn suchen würden, würden Geld von seiner Familie fordern. Er selbst sei am XXXX vom Militär verhaftet worden. Sein Vater sei von einem Geheimdienstmitarbeiter informiert worden, dass es für den Beschwerdeführer nicht gut aussehe und dieser besser ausreisen solle. Die eben genannte Inhaftierung stünde im Zusammenhang mit einem Fußballspiel, bei dem es zu einer Prügelei gekommen sei. Ein Spieler aus der Gegenmannschaft und Militärangehöriger habe sich mit dem Beschwerdeführer geprügelt und wolle noch immer Revanche von ihm. Dieser sei Mitglied der PLOTT, deswegen sei der Beschwerdeführer auch entführt worden. Sein Kontrahent habe behauptet, dass der Beschwerdeführer Selbstmordattentäter der LTTE sei. Deshalb sei er vom Militär verhaftet worden und 18 Tage in Gewahrsam gewesen. Ein Bericht darüber sei 1997 an die Medien Sri Lankas weitergegeben worden. Das Motiv hiefür sei Geld. Ein Bekannter seines Vaters, der beim Geheimdienst arbeite, habe sie vor der Gruppe um den Kontrahenten gewarnt, woraufhin sein Vater den Beschwerdeführer nach Indien geschickt habe. Der Beschwerdeführer gab eine Internetadresse an, unter der ein Zeitungsartikel zu seiner Verhaftung abrufbar sei. Mittels E-Mails der Caritas wurden folgende, den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen und übermittelt: Bestätigung des roten Kreuzes Sri Lanka über die Inhaftierung (XXXX), Meldebestätigung der indischen Polizei über den Aufenthalt in Indien (Stempel 2002), Schreiben von UNHCR, Bestätigungsschreiben der St. Nicolas Church in TRICONMALEE, Entlassungsschreiben Gericht TRICONMALEE (15.01.1997), Zeitungsartikel, UNHCR Karte Malaysia (XXXX), Schreiben seitens eines hinduistischen Tempels, Bestätigung des Family Rehabilitation Center über die eintägige Anhaltung am XXXX sowie Inhaftierung zwischen XXXX. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Originale dieser Dokumente binnen 14 Tagen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er im Jahr 2006 wegen des beginnenden Krieges und dem damit zusammenhängenden größeren Einfluss seines Kontrahenten erstmals aus Sri Lanka ausgereist sei. Durch dessen Einfluss glaube die sri lankische Regierung sicher noch, dass er bei der LTTE sei. Er sei zwar vom Gericht entlastet, daraufhin aber in einem Zeitungsartikel wieder beschuldigt worden. Nach seiner Rückkehr sei sein Heimatgebiet unter Kontrolle der LTTE gewesen, nun habe jedoch wieder die Regierung die Kontrolle, weshalb er in Gefahr sei. Da der Beschwerdeführer 2006 vor Kriegsbeginn das Land verlassen habe, sei dies noch problemlos mit dem eigenen Reisepass gegangen.
Der Beschwerdeführer legte am 21.09.2011 diverse Dokumente (insb. Personalausweis; Antrag auf Freilassung des Verdächtigen, Aussteller: Landesgericht XXXX) und einen Zeitungsartikel ("Wanted LTTE suspect") vor.
Mit Schreiben von UNHCR vom 11.10.2011 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am XXXX von UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.10.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen, legte dabei eine Geburtsurkunde vor und gab zusammengefasst an, er sei nicht in Malaysia, wo er eine UNHCR-Karte (ausgestellt am XXXX) bekommen habe, geblieben, weil dort Sri Lankis verhaftet und zurückgeschoben würden. Außerdem sei der sri lankische Geheimdienst dort tätig und er glaube, dass einige Geheimdienstleute zu seinem Kontrahenten gehören würden. Der Geheimdienst habe von seiner Familie wiederholt Geld verlangt. Dies immer mit Bezug auf den Bombenanschlag, weswegen der Beschwerdeführer verdächtigt und am XXXX inhaftiert worden sei. Er sei nach 18 Tagen vom Gericht entlassen worden und danach nach Indien gegangen. Sein Kontrahent und dessen Leute hätten fortwährend von seinen Eltern Geld verlangt. Als diese einen großen Betrag nicht gezahlt hätten, habe dieser den Zeitungsartikel veranlasst, in dem er - trotz der gerichtlichen Freilassung - in Zusammenhang mit dem Bombenanschlag gebracht worden sei. Nach der Waffenruhe zwischen LTTE und der Regierung im Jahr 2002 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Kontrahent habe offenbar davon erfahren und das Haus seiner Eltern durchsucht. Der Beschwerdeführer habe daraufhin woanders gewohnt und sei im Jahr 2006 vor Kriegsausbruch wieder ausgereist. Es sei bekannt, dass dann Tamilen in Sri Lanka umgebracht worden seien. Sein Kontrahent habe die Überhand in XXXX gehabt und seine Eltern seien weiterhin erpresst worden, weshalb er schließlich nach Europa gegangen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er sei weder politisch aktiv noch in einer Partei gewesen.
Das Bundesasylamt richtete in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation. In der Anfragebeantwortung vom 09.02.2012 wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu dem vom Beschwerdeführer genannten Namen seines Kontrahenten sei mittels einer generellen Internetrecherche mit den zur Verfügung stehenden Quellen keine Information gefunden worden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitungsartikel sei im Internet nur beschränkt abrufbar. Die Quelle des Artikels, die chinesische Xinhua News Agency, habe seit 1958 auch ein Büro in XXXX und arbeite mit dem "Ministerium für Massenmedien und Information" in Sri Lanka zusammen. Aus dem Jahresbericht 1997 von Amnesty International gehe unter anderem hervor, dass in allen Landesteilen tausende Tamilen im Zuge von Razzien festgenommen worden seien. Rund 1600 Menschen hätten sich unter Berufung auf das Gesetz zur Vorbeugung gegen den Terrorismus ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Gewahrsam befunden, 600 von ihnen für Zeiträume von mehr als einem Jahr. Aus dem Jahresbericht 1998 von Amnesty International gehe hervor, dass offiziellen Angaben zufolge die Behörden von Juli 1996 bis Juli 1997 allein in XXXX 8652 Personen festgenommen hätten. Nach einem der LTTE zugeschriebenen Anschlag auf das World Trade Center in XXXX im Oktober hätten die Sicherheitskräfte 965 Tamilen verhaftet, etwa 50 der Festgenommenen seien bis auf weiteres in Untersuchungshaft geblieben. Es hätte kein Vergleichsmaterial zu vorliegendem Antrag auf Freilassung mit den zur Verfügung stehenden Internetquellen gefunden werden können.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2012 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen seine bisher getätigten Einlassungen. Dem Beschwerdeführer wurde des Ergebnisses der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen. Die belangte Behörde hielt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers fest stehe, er der Volksgruppe der Tamilen angehöre und im Besitz einer gültigen UNHCR-Karte für Mandatsflüchtlinge sei. Der von ihm dargestellte Fluchtgrund sowie die daraus resultierende Gefährdungslage habe nicht festgestellt werden können. Es hätten keinerlei Gründe festgestellt werden können, die zur Annahme führen würden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen würde. Das Bundesasylamt traf zur Lage in Sri Lanka, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Tamilen unter anderem folgende Feststellungen:
"...Mitte der 1990er Jahre eskalierten die Auseinandersetzungen zwischen Singhalesen und Tamilen erneut, als Regierungstruppen im Dezember 1995 die Jaffna - Halbinsel zurückeroberten. Im November 1999 lancierten die Liberation Tigers eine Großoffensive im Norden des Landes, ehe im Februar 2002 ein Waffenstillstand zwischen der srilankischen Regierung und den tamilischen Rebellen geschlossen wurde. Dem folgten Friedensverhandlungen zwischen Singhalesen und Tamilen in Genf, die aber im Februar 2006 scheiterten. Durch ihr brutales Vorgehen, z. B. den Einsatz von Selbstmordkommandos (Black Tigers), haben sich die LTTE viele ausländische Sympathien verspielt und werden von der EU und den USA mittlerweile als terroristische Vereinigung gelistet. Im August 2006 verschärften sich die Gefechte massiv und im März 2007 brach der Krieg erneut aus, nachdem die Armee im Januar eine Großoffensive gegen die LTTE startete. Etwa 150.000 Menschen flüchteten.
Am 02.01.2008 wurde der Waffenstillstand von der Regierung annulliert. Seitdem konnten mehrere Gebiete durch Regierungstruppen wieder zurückerobert werden, die Offensive kam vor der Stadt Kilinochchi ins Stocken. Die Armee Sri Lankas hat die LTTE-Hochburg Kilinochchi im Norden von Sri Lanka nach einer Offensive am 01.01.2009 eingenommen. Am 25.01.2009 wurde Mullaitivu von der srilankischen Armee eingenommen. Die LTTE verlor damit ihre bislang letzte noch kontrollierte Stadt.
Nach Informationen von UN-Organisationen wurden im letzten Monat der Kampfhandlungen allein über 2.300 Zivilisten bei Artillerieangriffen der Armee getötet und Tausende verletzt. Die Rebellen hielten die Zivilisten gewaltsam als menschliche Schutzschilde fest und griffen bewusst aus dicht besiedelten Gebieten heraus an. Zudem rekrutierten sie weiter gewaltsam Zivilisten, unter ihnen immer mehr Frauen und Kinder. Wer versuchte, aus dem Gebiet zufliehen, drohte erschossen zu werden. Angesichts der Geländegewinne im Mai 2009 erklärte der srilankische Präsident Mahinda Rajapaksa am 16. Mai 2009 die LTTE für besiegt und den Bürgerkrieg für beendet.
(ÖB New Delhi: Sri Lanka, Asylländerbericht, via E-Mail am 21.06.2010)
Bald nach Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 ging vor allem in XXXX, aber auch in allen anderen Landesteilen, einschließlich der von den Kämpfen in Mitleidenschaft gezogenen, ein verhaltenes Aufatmen durch die Bevölkerung. Je mehr sich die Niederlage der LTTE nicht nur in der Beendigung der offenen militärischen Auseinandersetzung, sondern auch im Ausbleiben terroristischer Anschläge (letztes Attentat im März 2009) verdeutlichte, desto mehr nahm der Alltag im Land wieder zivilere Züge an. Die große Mehrheit der Bevölkerung geht davon aus, dass die Gefahr des LTTE-Terrors gebannt ist. Entsprechend hat sich das Sicherheitsempfinden im Lande verbessert. Allerdings bleibt der Ausnahmezustand bestehen.
Hunderttausende Menschen mussten während des Bürgerkriegs ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen Als Binnenvertriebene (Internally Displaced Persons-IDPs) suchten sie Zuflucht in weniger gefährdeten Gebieten des Landes. Viele entschieden sich auch dafür, ins Ausland zu gehen. In der Ostprovinz konnten die IDPs inzwischen bis auf einige Ausnahmen in ihre Heimatgemeinden zurückkehren. Rund 300.000 Zivilpersonen waren in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im von der LTTE gehaltenen, kontinuierlich schrumpfenden Gebiet eingeschlossen. Notgedrungen zogen sie mit den LTTE-Verbänden mit und waren in der zuletzt nur wenige Quadratkilometer ausmachenden Kampfzone im Nordwesten des Landes allen Schrecken dieser Kämpfe ausgesetzt. Nach deren Beendigung brachte sie die Armee in geschlossenen Lagern hauptsächlich nahe Vavuniya im nördlichen Vanni unter, zu denen nationale und internationale Hilfsorganisationen lange nur eingeschränkt Zugang hatten. Die Regierung begründete diese Lagerunterbringung mit der Notwendigkeit, sich unter den IDPs verbergende ehemalige LTFE-Kämpfer herauszufiltern, und der Unmöglichkeit, die Betroffenen in noch verminte Heimatorte zurückkehren zu lassen. Im August 2009 begann sehr zögerlich ein Rücksiedlungsprozess, der im Oktober größeren Umfang annahm und sich ab Dezember wieder verlangsamte, da die Herkunftsorte der Verbliebenen im Hauptkampfgebiet der letzten Bürgerkriegsphase noch erheblich zerstört und vermint sind. Inzwischen sind rund 180.000 Personen in ihre früheren Häuser zurückgekehrt; mehr als 20.000 Personen leben weiterhin in Lagern und 70.000 Personen leben bei Gastfamilien. Der Zugang internationaler Hilfsorganisationen zu den IDP-Lagern ist mittlerweile weitgehend gegeben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 16.06.2010 / UK Home Office: Sri Lanka
OGN v 11.0 Issued March 2011)
Während die LTTE in den ersten Monaten des Jahres 2009 noch Attacken gegen srilankische Institutionen, Selbstmordattentate und einen Luftangriff auf XXXX ausgeführt hatte, bedeutete das Ende der Kampfhandlungen auch ein Ende solcher Angriffe. Die Regierung wird jedoch nicht müde, die Gefahr weiterer Aktivitäten der LTTE als Anlass für die fortgesetzte starke militärische Präsenz im Norden und Osten als auch an strategischen Punkten im Westen der Insel zu nennen. Auch nach dem Krieg gibt es eine fortdauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte im Norden und Osten der Insel und sind insbesondere Tamilen nach wie vor ein Ziel von Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land, auch wenn die Zahl der Checkpoints reduziert worden ist.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sri Lanka, Aktuelle Situation, Update, 1. Dezember
2010).
Minderheiten
Tamilen
Auch wenn der Konflikt zwischen der LTTE und der Armee Sri Lankas (SLA) hauptsächlich auf den Norden des Landes konzentriert war, gab es auch Angriffe sowie Verletzungen von Menschenrechten in anderen Regionen insbesondere in Gebieten in und um XXXX. Dort gab es Bombenangriffe, einschließlich Selbstmordanschlägen und den Einsatz von Anti- Personen-Minen, die hauptsächlich der LTTE zugerechnet wurden. Viele dieser Angriffe waren offenbar willkürlich gegen zivile Ziele gerichtet; auch Militärangehörige und Regierungspersonal waren Ziele solcher Angriffe.
Als Ergebnis dieser Angriffe der LTTE auf Regierungspersonal und zivile Ziele im ganzen Land, sind Tamilen, insbesondere Tamilen aus dem Norden und Osten, unter Verdacht geraten. Es wird berichtet, dass Festnahmen und Inhaftierungen von Tamilen im gesamten Land weit verbreitet sind. Insbesondere im Zusammenhang mit Anschlägen, die der LTTE zugeschrieben werden, werden Suchaktionen und Kontrollen durchgeführt. Tamilen ohne gültige Identitätsdokumente sind bei solchen Kontrollen einem höheren Festnahme- und Inhaftierungsrisiko ausgesetzt.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung (Stand: Juli 2009))
Für eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte; sie müssen aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Nachdem mit dem Waffenstillstandsabkommen von 2002 die LTTE legalisiert worden war, stellte die Mitgliedschaft oder Nähe zur LTTE für in Sri Lanka lebende Tamilen keinen Straftatbestand mehr dar. Mit dem Prevention of Terrorism Act wurde die Strafbarkeit ab Dezember 2006 aber erneut eingeführt, auch wenn die LTTE in diesem Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute nach Ende des Bürgerkrieges damit rechnen, verhaftet zu werden. Zu Beginn des Jahrs 2009 hat die Regierung die LTTE formell erneut verboten und damit eine zusätzliche rechtliche Verfolgungshandhabe gegen Verdächtige geschaffen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 16.06.2010)
Vor allem junge Tamilen aus dem Norden der Insel werden bei einer Registrierung scharf überwacht, und es kann ihnen auch der Aufenthalt in XXXX verweigert werden. Registrierungsvorschriften werden in XXXX in einer diskriminierenden Weise eingesetzt, indem sie vor allem für Personen tamilischer Ethnie gelten. Verhaftungen an den noch immer zahlreichen Checkpoints scheinen abgenommen zu haben.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sri Lanka, Aktuelle Situation, Update, 1. Dezember
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie auch mit bedingter staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt jedoch Hinweise, dass die LTTE "Rache" an Abtrünnigen übt. Abgeschobene ethnische Tamilen werden von den Sicherheitsbehörden befragt, aber keiner weiteren Repressalie unterzogen; sie sehen sich der landesüblichen Diskriminierung ausgesetzt. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Sri Lanka selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht, sofern es sich nicht um Mitglieder der LTTE handelt. Es existieren keine Hinweise, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat.
(ÖB New Delhi: Sri Lanka, Asylländerbericht, via E-Mail am 21.06.2010)
Ein Asylantrag im Ausland, der von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in XXXX oder dem Süden niederlassen wollen, müssen indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Mindestens ebenso stark steht unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden war. Das Ende der Kampfhandlungen hat diesbezüglich bisher nicht zu einer Entspannung geführt. Zurückkehrende Asylbewerber sind in der Anfangsphase aufgrund der Spannungslage und bürokratischen Schwierigkeiten weitgehend auf die Hilfe von Familienangehörigen oder Freunden angewiesen. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und wieder sozial in Sri Lanka Fuß zu fassen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 16.06.2010)
Soweit es um die Heimkehr an den Wohnort im Norden oder Osten der Insel geht, ist die Situation von Rückkehrenden aus dem Ausland vergleichbar mit der der intern Vertriebenen. Die Hauptschwierigkeit ist die fehlende Normalität beim Wiederaufbau der Häuser und bei der Schaffung von Basis-Lebensgrundlagen. Nach übereinstimmenden Quellen werden alle zwangsweise Zurückgeführten der Criminal Investigation Division (CID) für Nationalitäts- und Vorstrafenüberprüfungen gemeldet, und allen Zurückgeführten werden Fingerabdrücke genommen. Je nach Fall kann die Person auch dem State Intelligence Service (SIS) und/oder der Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt werden. Zurückgeführte werden vom SIS zur Ausreise, zu den Gründen der Rückführung und zu ihrem persönlichen Hintergrund befragt. Das SIS hat Zugang zu verschiedenen elektronischen Registern. Gesuchte Personen werden inhaftiert. Personen mit Vorstrafen oder Verbindungen zu den LTTE durchlaufen ein weiteres Verhör und können in Haft bleiben. Tamilen aus dem Norden und dem Osten des Landes werden genauer überprüft als andere Personen. Schwierigkeiten sind zu erwarten bei offenem Haftbefehl, Vorstrafen, Verbindungen mit den LTTE, illegaler Ausreise aus Sri Lanka, Verbindungen mit Medien oder NGOs, Fehlen eines Identitätsausweises oder anderer Dokumente.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sri Lanka, Aktuelle Situation, Update, 1. Dezember
2010)."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Identität und Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie die Anerkennung als Mandatsflüchtling durch UNHCR Malaysien würden aufgrund der vorliegenden Dokumente feststehen. Seine Volksgruppenangehörigkeit stehe aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Vernehmung fest. Das Bundesasylamt befand das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb auch eine daraus resultierende Rückkehrgefährdung nicht angenommen werden könne. Rechtlich kam die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründen für die Asylantragstellung nicht glaubhaft seien. Die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen reiche nicht für eine Asylgewährung, da die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, eine solche zu rechtfertigen (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung hätten, würden sich nicht konkret gegen ihn richten und würden daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Es würde nichts auf eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner persönlichen Merkmale hindeuten. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, mangels Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe sei nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder der ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts für ihn als Zivilperson auszugehen. Ein konkretes, in seiner Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Gefahr einer Bestrafung oder Erniedrigung in schwerer Form zwangsläufig zu erwarten wäre, sei nicht hervorgekommen. Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka lasse sich eine entsprechende Gefahr ebenfalls nicht ableiten. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen habe. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig sei. Merkmale einer Integration in Österreich hätten nicht festgestellt werden können, hingegen verfüge der Beschwerdeführer über eine Vielzahl an Verwandtschaft in Sri Lanka und sei dort auch sozialisiert.
Gegen diese am 28.04.2012 zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer 10.05.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm nach dem einjährigen Verfahren von UNHCR in Malaysia, bei dem er ebenso seine Unterlagen vorgelegt habe, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Dieses Verfahren könne nicht derart fehlerhaft gewesen sein, dass dem keine Bedeutung zugemessen werden könne. Trotz dem Ende des Bürgerkriegs würden seine Probleme weiter bestehen. Die Behörde hätte weitere Recherchen zu seinem Kontrahenten anstellen müssen, die bloße Website-Abfrage nach einem Geheimdienstmitarbeiter könne zu keinem Treffer führen. Es gebe in XXXX nur einen Gerichtshof, der Fehler sei auf eine falsche Übersetzung zurückzuführen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass Untersuchungs- und Strafgefangene ein Dokument zum Nachweis ihrer Haft erhalten würden, ein solches habe auch er erhalten und vorgelegt. Verwiesen wurde auf im Bescheid enthaltene Feststellungen, wonach jeder, der der Nähre zur LTTE verdächtig sei, auch heute noch mit einer Verhaftung rechnen müsse und nach dem Verbot der LTTE Anfang 2009 eine zusätzliche rechtliche Verfolgungshandhabe gegen Verdächtige geschaffen worden sei. Der Zeitungsartikel gebe Anlass, ihn auch weiterhin zu verdächtigen, da er trotz der Haftentlassung mit der LTTE in Verbindung gebracht worden sei. Zu Unrecht würde ihm ein gesteigertes Vorbringen vorgeworfen, vielmehr sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe Namen in Erfahrung gebracht und Beweismittel vorgelegt.
Mit Schreiben vom 02.08.2012 wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.
Aus einem - mit Zustimmung des Beschwerdeführers - übermittelten Schreiben von UNHCR vom 29.08.2013 wurden die vom Beschwerdeführer im Rahmen des UNHCR-Verfahrens zur Feststellung der Mandatsflüchtlingseigenschaft in Malaysia gemachten Angaben dargetan.
In einer am 14.03.2014 eingelangten "ergänzenden Stellungnahme" wurde auf Länderberichte (etwa: Stellungnahme der UN-Generalversammlung vom 29.08.2013; Aussetzung von Rückführungen durch das Schweizer Bundesamt für Migration; Bericht von Human Rights Watch) zur aktuellen Situation der tamilischen Volksgruppe in Sri Lanka sowie diesbezügliche deutsche Judikatur und das Urteil des EGMR vom 19.09.2013, Zl. 10466/11, hingewiesen. All dies bestätige das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Tamilen einer individuellen Verfolgung asylrelevanter Intensität ausgesetzt zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall gab der der Volksgruppe der Tamilen angehörige Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zusammengefasst an, er sei in Zusammenhang mit einem Bombenattentat verhaftet worden und auch nach seiner Freilassung von einem Kontrahenten mit diesem Vorfall und der LTTE in Zusammenhang gebracht worden, wobei auch über einen längeren Zeitraum Geld von seiner Familie erpresst worden wäre.
Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hat die belangte Behörde die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit und seine Herkunft aus einem Distrikt im Nordosten Sri Lankas festgestellt. Dem angefochtenen Bescheid sind jedoch - unbeschadet der vom Bundesasylamt angenommenen Unglaubhaftigkeit des konkreten Fluchtvorbringens - keine hinreichenden Feststellungen zur Situation der Tamilen in Sri Lanka und insbesondere deren Behandlung durch die Behörden bei einer allfälligen Rückkehr zu entnehmen, um den gegenständlichen Fall abschließend beurteilen zu können.
Nach den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen müssten Tamilen, die durch ihre Sprache und entsprechende Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar seien, jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Abgeschobene ethnische Tamilen würden von den Sicherheitsbehörden befragt, aber keiner weiteren Repressalie unterzogen; sie würden der landesüblichen Diskriminierung ausgesetzt. Ein Asylantrag im Ausland begründe in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in XXXX oder dem Süden niederlassen wollen würden, müssten indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Soweit es um die Heimkehr an den Wohnort im Norden oder Osten der Insel gehe, sei die Situation von Rückkehrenden aus dem Ausland vergleichbar mit der der intern Vertriebenen. Nach übereinstimmenden Quellen würden alle zwangsweise Zurückgeführten der Criminal Investigation Division (CID) für Nationalitäts- und Vorstrafenüberprüfungen gemeldet. Je nach Fall könne die Person auch dem State Intelligence Service (SIS) und/oder der Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt werden. Zurückgeführte würden vom SIS zur Ausreise, zu den Gründen der Rückführung und zu ihrem persönlichen Hintergrund befragt. Gesuchte Personen würden inhaftiert. Personen mit Vorstrafen oder Verbindungen zu den LTTE würden ein weiteres Verhör durchlaufen und könnten in Haft bleiben. Tamilen aus dem Norden und dem Osten des Landes würden genauer überprüft als andere Personen. Schwierigkeiten seien zu erwarten bei offenem Haftbefehl, Vorstrafen, Verbindungen mit den LTTE, illegaler Ausreise aus Sri Lanka, Verbindungen mit Medien oder NGOs, Fehlen eines Identitätsausweises oder anderer Dokumente.
Diese vom Bundesasylamt auf Basis verschiedener Länderberichte getroffenen Feststellungen lassen offen, welche Qualität jene "staatlichen Repressionen", mit denen Angehörige der Volksgruppe der Tamilen jederzeit zu rechnen hätten, aufweisen. Mangels konkreter Feststellungen hiezu kann eine Beurteilung dieser Maßnahmen in Hinblick auf eine allfällige Asylrelevanz nicht vorgenommen werden (vgl. dazu etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0351 zu Hausdurchsuchungen, bei denen es sich in der dort festgestellten Art und Weise nicht um Ausforschungsmaßnahmen, sondern um Maßnahmen, die in Wahrheit auf die existenzbedrohende Verfolgung der Asylwerber aus asylrechtlich relevanten - ethnischen - Gründen abzielen würde, handelt).
Es fehlen weiters konkrete Feststellungen zur Intensität (bzw. Art und Weise) der "landesüblichen Diskriminierung", der (abgeschobene) Tamilen nach den Länderfeststellungen ausgesetzt wären. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080 mwN). Folglich mangelt es diesbezüglich an Feststellungen, die aber für die auf Basis der Eingriffsintensität vorzunehmende Abgrenzung zwischen allgemeiner Diskriminierung und Verfolgungshandlung notwendig wären (vgl. dazu VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0565; 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 16.12.1992, Zl. 92/01/0600).
Hinzu kommt, dass die von der belangten Behörde zur Rückkehrsituation von Tamilen, insbesondere jenen, die wie der Beschwerdeführer aus dem Nordosten Sri Lankas stammen, getroffenen Feststellungen kein eindeutiges Bild zeichnen. Während in den herangezogenen Länderberichten einerseits die Asylantragstellung im Ausland noch keinen Generalverdacht eines Naheverhältnisses zur LTTE auslöse, müssten andererseits Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in XXXX oder dem Süden niederlassen wollten, indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Letzteres ließe den Schluss zu, dass aus dem Norden bzw. Osten stammende Tamilen unter dem Generalverdacht einer politisch-oppositionellen Gesinnung stünden.
In Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080 (in casu: Grundrechtsverletzungen zulasten des der Volksgruppe der Tamilen angehörigen Asylwerbers bei Rückkehr sind als "Verfolgung" aus Konventionsgründen anzusehen), wonach bei der Verstärkung der einem Asylwerber drohenden Polizeigewalt aufgrund dessen Volksgruppenzugehörigkeit ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund (Nationalität, vgl. VwGH 13.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0140 ) nicht zu verneinen sei, wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch die konkrete Situation von rückkehrenden Tamilen unter den Gesichtspunkten der Untersuchungsintensität, willkürlicher oder überschießender Polizeigewalt, allfälligen Inhaftierungen und deren Dauer sowie Haftbedingungen zu ermitteln und der neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein. Diese Situation wird auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Gefährdung rückkehrender Tamilen aufgrund einer allgemein unterstellten politisch-oppositionellen Gesinnung (vgl. abermals 28.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080) zu beleuchten sein.
Hinsichtlich der Festhaltung der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach das vom Beschwerdeführer vorgelegte "Entlassungsschreiben" nicht authentisch wäre, weil das ausstellende Gericht "nachweislich nicht existiert" hätte, mangelt es an tragfähigen Länderfeststellungen, die diese Annahme belegen würden. Soweit sich die belangte Behörde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezog, greift eben jene viel zu kurz, um allein darauf gründend die Nichtexistenz dieses Gerichts anzunehmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der in der Anfragebeantwortung zitierte Zeitungsbericht die vom Bundesasylamt gestellte Frage, ob es im Jahr 1996 in XXXX ein "Landesgericht" gegeben habe, in ihrem Kern nicht beantwortet. Aus dem zitierten Zeitungsartikel ergibt sich lediglich, dass ein namentlich genannter Richter im Jahr 1994 zum Bezirksgericht in XXXX gewechselt und diese Tätigkeit bis 2004 ausgeführt hätte, dann habe er als erster Richter zum neu etablierten Obersten Gerichtshof in XXXX gewechselt. In der Anfragebeantwortung wurde jedoch die Existenz jenes Gerichtes, dessen Bestätigung der Beschwerdeführer vorlegte, weder bejaht noch verneint. Die belangte Behörde stütze sich sohin auf diese unzureichende, weil die Frage der Existenz eines "Landesgerichts" [im Original: "XXXX"] gänzlich aussparende Beantwortung der Staatendokumentation. Dadurch hat sie den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt, hinsichtlich des Kernpunkts jedoch jegliche weitere Ermittlung unterlassen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben als entscheidende Stelle das "XXXX" ausweist. Unter diesem Aspekt wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Gerichtsorganisation in Sri Lanka und Existenz eines "XXXX" zu ermitteln haben. Dabei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der in der Übersetzung des vorgelegten Dokuments verwendete Begriff "Landesgericht" allenfalls nicht mit der (länder-)spezifischen Bezeichnung "MAGISTRATE-S COURT" gleichzusetzen ist.
Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Kontrahenten bezeichneten Person stützte sich das Bundesasylamt in seinen beweiswürdigenden Erwägungen auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Aus dieser geht hervor, dass die Staatendokumentation basierend auf einer "generellen Internetrecherche" den Name des Kontrahenten nicht aufgefunden hätte und auch auf einer Liste der XXXX, die "einige Name von Führungspersonen" nenne, dessen Name nicht aufscheine. Allein aus dem Umstand, dass aus den der Staatendokumentation zur Verfügung stehenden Quellen, bei einer reinen Internetrecherche keine Hinweise auf die Existenz dieser Person gefunden werden konnten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine solche tatsächlich gar nicht existiert.
Aufgrund voranstehender Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die belangte Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen hat (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die belangte Behörde keine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Gefährdung von Angehörigen der tamilischen Volksgruppe hinsichtlich einer (unterstellten) politisch-oppositionellen Gesinnung und willkürlicher Polizeigewalt aufgrund der Nationalität getätigt hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt (vgl. zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers als Angehörigen der Volksgruppe der Tamilen auseinanderzusetzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde und das Schreiben von UNHCR zu den vom Beschwerdeführer in Malaysia vorgebrachten Fluchtgründen) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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