W156 2102457-1•BVwG W156 2102457-1
W156 2102457-1Tribunale amministrativo federale4 dic 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W156 2102457-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, darunter für die von ihm selbst bewirtschaftete Alm "XXXX" mit der BNr. XXXX, was für den dem Beschwerdeführereine fiktiv zugewiesene Almfutterfläche von 21,15 ha bedeutete.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.569,97 unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Auszahlung in Höhe von EUR 2.468,49 gewährt. Dabei wurden 43,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,05 ha (davon Almfläche 21,15 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,05 ha (davon Alm 21,15 ha) zugrunde gelegt.
Mit Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Änderung in der Anzahl der Zahlungsansprüche der eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.553,38 unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Auszahlung in Höhe von EUR 3.569,97 gewährt. Dabei wurden 43,38 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,05 ha (davon Almfläche 21,15 ha) und eine nach einer am 15.7.2010 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,85 ha (davon Alm 21,15 ha) zugrunde gelegt. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies eine Differenzfläche von 0,2 ha. Von einer Rückforderung wurde abgesehen, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.
Mit Bescheid der AMA vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 unter neuerlicher Berücksichtigung der Änderung in der Anzahl der Zahlungsansprüche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.553,38 unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Auszahlung in Höhe von EUR 3.569,97 gewährt. Dabei wurden 43,33 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,05 ha (davon Almfläche 21,15 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,85 ha (davon Alm 21,15 ha) zugrunde gelegt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.
Am 17.4.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den Jahren 2009 bis 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche für die Alm "XXXX" im Ausmaß von 69,75 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 56,73 ha zugrunde zu legen sei, was für den Beschwerdeführer eine fiktive Almfutterfläche im Ausmaß von 17,20 ha bedeutete.
Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.281,60 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 288,37 ausgesprochen. Dabei wurden der Auszahlung 43,33 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 39,10 ha (davon Alm 17,20 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,90 ha (davon Alm 17,20 ha) mit einer Differenzfläche von 0,2 ha zugrunde gelegt. Eine nähere Begründung für diese Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Beschwerdeführer, da die dem Änderungsbescheid zugrunde gelegte förderfähige Almfutterfläche darin um genau das Ausmaß der nachträglichen Almfutterflächenkorrektur vermindert wurde. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführers fristgerecht Berufung. Darin wird ausgeführt, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, an einer falschen Beantragung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden und die Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Prüfberichte "sämtlicher betreffender Almen" mit einem Luftbild versehen, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden, und im Rahmen des Parteiengehörs übermitteln. Ferner wendet sich die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Berufung beigelegt findet sich eine Darstellung der Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 sowie 2 Orthofotos.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, darunter für die von ihm selbst bewirtschaftete Alm "XXXX" mit der BNr. XXXX, was für den dem Beschwerdeführereine fiktiv zugewiesene Almfutterfläche von 21,15 ha bedeutete.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.569,97 unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Auszahlung in Höhe von EUR 2.468,49 gewährt. Dabei wurden 43,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,05 ha (davon Almfläche 21,15 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,05 ha (davon Alm 21,15 ha) zugrunde gelegt.
Mit Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Änderung in der Anzahl der Zahlungsansprüche der eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.553,38 unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Auszahlung in Höhe von EUR 3.569,97 gewährt. Dabei wurden 43,38 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,05 ha (davon Almfläche 21,15 ha) und eine nach einer am 15.7.2010 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,85 ha (davon Alm 21,15 ha) zugrunde gelegt. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies eine Differenzfläche von 0,2 ha. Von einer Rückforderung wurde abgesehen, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.
Mit Bescheid der AMA vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 unter neuerlicher Berücksichtigung der Änderung in der Anzahl der Zahlungsansprüche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.553,38 unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Auszahlung in Höhe von EUR 3.569,97 gewährt. Dabei wurden 43,33 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,05 ha (davon Almfläche 21,15 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,85 ha (davon Alm 21,15 ha) zugrunde gelegt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.
Am 17.4.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den Jahren 2009 bis 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche für die Alm "XXXX" im Ausmaß von 69,75 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 56,73 ha zugrunde zu legen sei, was für den Beschwerdeführer eine fiktive Almfutterfläche im Ausmaß von 17,20 ha bedeutete.
Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.281,60 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 288,37 ausgesprochen. Dabei wurden der Auszahlung 43,33 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 39,10 ha (davon Alm 17,20 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,90 ha (davon Alm 17,20 ha) mit einer Differenzfläche von 0,2 ha zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, insbesondere dem Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Almfutterflächenreduktion, und wurde von keiner Partei bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache selbst:
Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 22 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise
zurückgenommen werden.
[...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in
die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags
oder Antragsteils befand."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
[...]"
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Da der Antrag vom Beschwerdeführer selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
Auf weitere Vorbringen der offensichtlich auf einem ungenügend der individuellen Situation des Beschwerdeführers angepassten Formblatt beruhenden Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil diese auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).
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