BVwG W154 2117897-1

W154 2117897-1Tribunale amministrativo federale4 dic 2015

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG W154 2117897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W154.2117897.1.00

Spruch

W 154 2117897-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zl. 1096603100-151865746, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.11.2015 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 25.11.2015 um 19:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde darin Folgendes aus.

"

Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

LA: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie - auch im Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte - zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können. In Folge wird zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den iranischen Behörden Kontakt aufgenommen.

Ihnen steht eine Rechtsberatung zur Verfügung.

Anmerkung: Fr. Mag. XXXX von der Arge Rechtsberatung wohnt ab 17.32 Uhr der Einvernahme bei.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher / der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?

VP: Ich verstehe den Dolmetscher / die Dolmetscherin gut und habe nichts gegen diesen / diese einzuwenden. Befragt - ich spreche nicht Deutsch. Meine Muttersprache ist farsi, ich spreche sonst keine weiteren Sprachen.

LA: Sie wurden am heutigen Tag, um 08.30 Uhr mit einem gefälschten griechischen Reisepass und einer griechischen Identitätskarte am Flughafen Wien-Schwechat betreten. Sie gaben zu Protokoll, das Sie nach Stockholm fliegen möchten. Was sagen Sie dazu?

VP: Ja, das ist richtig.

LA: Weiters gaben Sie gegenüber der Polizei auch an, dass Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehre wollen.

VP: Ja.

LA: Warum wollen Sie freiwillig zurückkehren?

VP: Muss ich das sagen oder kann ich auch sagen, dass ich aus persönlichen Gründen in den Iran zurückkehren will.

LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort?

VP:XXXX, geb.XXXX, in Shiraz

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Iran

LA: Können Sie ein Identitätsdokumente vorlegen?

VP: Mein Reisepass ist beim Schlepper geblieben und ich war in Italien anfangs und wollte über Ungarn nach England mittels eines Schleppers mittels eines ungarischen Reisepasse. Die Italiener haben mir eine Ausweisung erteilt und bin dann mit dem gleichen Schlepper in die Türkei zurückgereist. Dann habe ich von der Türkei aus meine Familie im Iran kontaktiert und die sagten mir dann, ich solle nicht in den Iran reisen und dann habe ich mich an einen weiteren Schlepper gewandt und der hat mich dann von der Türkei mittels Schlauchboot nach Griechenland und über Slowenien nach Österreich gebracht. Den griechischen gefälschten Reisepass habe ich in Griechenland erhalten und gestern wurde mir das Flugticket ins Hotel gemailt. Ich reiste dann zum Flughafen um dann von dort auszureisen.

LA: Wann und wo sind Sie in Österreich eingereist? Welchen Grenzübergang? Welches Verkehrsmittel?

VP: Wir sind von Slowenien zu Fuß nach Österreich gelangt und dann wurden wir mit einem Minivan nach Wien gebracht. Zwei Nächte war ich im Hotel und heute war der dritte Tag.

LA: Unter welchem Namen stiegen Sie im Hotel ab?

VP: Nach meinem griechischen Namen.

LA: Warum kamen Sie nach Österreich?

VP: Der Schlepper hat das so entschieden.

LA: Sind Sie legal in Italien eingereist?

VP: Ich bin illegal vom Iran in die Türkei gereist und dann von der Türkei nach Italien mit meinem persischen Reisepass, indem für mich ein Sichtvermerk organisiert wurde.

LA:: Werden Sie in Italien wegen einer Straftat gesucht?

VP: In Italien wurde ich ausgewiesen, ich habe keine Straftat begangen.

LA: Laut dem vorliegendem Sachverhalt ist es offensichtlich, dass Sie vorhaben, illegal quer durch Europa zu reisen. Was sagen Sie dazu? Was wollen Sie?

VP: Ich wollte mein Zielland, das ist England erreichen, da ich dort viele Verwandte habe. Es ist beabsichtigt, dass meine Verlobte zwecks Studiums nach England reist und dass wir uns dort treffen und zusammen leben.

LA: Warum haben Sie nicht für ein Visum für England angesucht, so wie Ihre Verlobte?

VP: Das britische Konsulat ist erst seit eineinhalb Monaten geöffnet. Außerdem bekommt meine Verlobte ein Visum für Studierende.

LA: Sie gaben zu Protokoll, dass Sie wegen religiösen Gründen aus dem Heimatland geflüchtet sind, jedoch weder in Italien noch hier in Österreich einen Asylantrag stellen möchten. Da Ihnen nun wie vorgebracht eine Schubhaft und in Folge eine Abschiebung in den Iran droht bzw. eine persönliche Vorsprache bei der iranischen Behörde bzgl. eines Heimreisezertifikates droht, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie im Heimatland keine religiösen Probleme haben bzw. auch keine Gefährdung oder Verfolgung Ihrer Person droht, da Sie sonst von einer Asylantragstellung hier in Österreich nicht Abstand nehmen würden. Nehmen Sie dazu Stellung.

VP: Das ist richtig, ich habe das Problem genannt, warum ich aus dem Iran ausgereist bin, aber ich will nicht ,dass es im Protokoll genannt wird, ich möchte wieder in den Iran zurückreisen und zwar aus persönlichen Gründen.

LA: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder anderen EWR-Staaten oder der Schweiz?

VP: Nein. Ich war nur in der Türkei und in Italien.

LA: Hatten Sie, abgesehen von dem einen italienischen Sichtvermerk, je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU?

VP: Nein.

LA: Wo genau haben Sie sich die letzten fünf Jahre aufgehalten?

VP: Im Iran, in Shiraz.

LA: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?

VP: Im Iran. Der Reisepass ist beim Schlepper.

LA: Wo leben Sie in Österreich? Nennen Sie die genaue Adresse?

VP: Die Adresse weiß ich nicht.

Anmerkung: Aus dem Akt Hotel Fürstenhof.

LA: Wie konnten Sie die Schlepper bezahlen, immerhin sind Sie schon einige Monate unterwegs?

VP: Das war mein eigenes Geld, meine Ersparnisse.

LA: Hatten Sie immer Bargeld mit oder verfügen Sie über eine Kreditkarte oder Bankomatkarte?

VP: Es wird so gehandelt, dass man das Geld im Iran in einer Exchange hinterlegt und die überweisen das Geld in die Türkei und der Schlepper kann über das Geld dann verfügen.

LA: Über welche Barmittel verfügen Sie jetzt?

VP: Über ca. 500 Euro, das Geld ist bei den Polizisten.

LA: Wie haben Sie das Hotel hier in Österreich bezahlt?

VP: Ich habe das Hotel in bar bezahlt. Befragt, ich bezahlte pro Nacht 42 Euro.

LA: Ist es Ihnen möglich, an weitere Barmittel zu kommen?

VP: Derzeit nicht mehr. Ich kann kein Geld bekommen, weil ich keinen Reisepass mehr habe und mein Bruder, der in Australien lebt, hätte mir sonst Geld über Western Union schicken können, und das ist nur mit einem Identitätsdokument möglich.

LA: Sie sind also nicht in der Lage Ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten?

VP: Ja, das ist richtig.

LA: Leben unmittelbare Familienangehörige oder sonstige Verwandte von Ihnen in Österreich?

VP: Nein.

LA: Mit welchen Personen haben Sie in Österreich verkehrt?

VP: Mit niemanden.

LA:: Was haben Sie in den zwei Tagen gemacht, in denen Sie hier waren?

VP: Ich habe mir die Straßen angeschaut, befragt, ich hatte mit niemand Kontakt.

LA: Welche Verwandten leben nun im Heimatland?

VP: Im Iran sind nur mehr meine Eltern. Mein Bruder ist in Australien und meine Schwester in Kanada.

LA: Wo haben Sie zuletzt im Heimatland gelebt? Nennen Sie die genaue Anschrift/Adresse?

VP: Shiraz, in einer Wohnung, gemeinsam mit meinen Eltern. Adresse:

Shiraz, Stadtteil Maliabad, Khiaban Pezeshkan, Mehrsam Building 3. Stock.

LA: Womit bzw. wovon haben Sie im Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? Beruf/Einkommen/berufliche Kenntnisse/Schulbildung

VP: Ich war selbständiger Friseur in einem Gemeinschaftsfriseursaloon. Befragt, davon konnte ich meinen Lebensunterhalt bestreiten.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Nein und keine Kinder.

LA: Wie heißen Ihre Eltern?

VP:DEHGHAN Gholam Ali, geb. 1948 und HONARWAR Mahdokht, geb. 1953

LA: Wovon leben Ihre Eltern (Haus/Wohnung/Einkommen/Beruf)?

VP: Mein Vater ist pensionierter Beamter und meine Mutter ist pensionierte Lehrerin.

LA: Haben Sie noch weitere Angehörige im Heimatland?

VP: Ich habe noch drei Onkel s und vier Tanten väterlicherseits und zwei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits und meine Großmutter mütterlicherseits lebt auch noch.

LA: Nennen Sie die Telefonnummer von Ihnen und Ihren Eltern im Iran!

VP: Meine Telefonnummer XXXX und von meinen Eltern die habe ich leider vergesse und auf meinen Handy ist die Nummer gelöscht.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

LA: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein oder bekommen Sie Therapien?

VP: Nein.

Sie halten sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die ho. Behörde beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zu erlassen. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahme beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft l zu verhängen. In Folge wird ein Heimreisezertifikat bei der iranischen Behörde beantragt. .

LA: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Wie schaut diese Anhaltung aus.

Der VP werden die Umstände im PAZ erklärt.

Vorhalt: Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Sie sind unstet aufhältig und aufgrund Ihrer bisherigen Angaben war erkennbar, dass Sie ständig Ihren Aufenthalt geändert haben. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. Aufgrund Ihres Verhaltens war eindeutig erkennbar, dass Sie gewillt sind, die Rechtsnormen um Ihren persönlichen Vorteils willen zu brechen und hielten sich zu diesem Zweck illegal in Österreich auf bzw. wollten mit gefälschten Dokumenten weiterreisen.

LA: Nehmen Sie dazu Stellung!

VP: Ich nehme das zur Kenntnis.

Anmerkung: Dem VP wird das Formblatt zur Beschaffung des Heimreisezertifikates überreicht und füllte der VP dieses Formblatt mit dem Dolmetscher handschriftlich aus.

LA: Der Schubhaftbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift ausgehändigt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?

VP: Nein.

LA: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Liegen bei Ihnen solche Voraussetzungen vor?

VP: Nein.

LA: Wie ist Ihre persönliche Einstellung gegenüber geltenden Rechtsvorschriften?

VP: Österreich ist ein Rechtsstaat. Befragt alles hatte der Schlepper gemacht und ich wusste nicht, das dies nicht erlaubt ist.

LA: .Mit einem gefälschten Pass zu reisen, das wussten Sie sehr wohl?

VP: Ja, das wusste ich. Es tut mir leid.

LA: Ich beende die Befragung. Möchten Sie noch etwas hinzufügen.

VP: Nein."

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:

"Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Aufgrund vorliegender Visa-Anfrage war davon auszugehen, dass Sie sich legal in Italien aufgehalten haben, mit der Absicht, Ihre Weiterreise innerhalb des Schengen Raumes vorzubereiten.

Sie sind in der Absicht nach Stockholm weiterzureisen, illegal in Österreich eingereist und haben sich am Flughafen Wien-Schwechat mit gefälschten griechischen Dokumenten ausgewiesen. Sie haben bewusst die österreichische Rechtsordnung missachtet, um Ihre illegale Reise nach Stockholm fortsetzen zu können. Ihre Haltung unterstrich umso mehr Ihre Absicht, sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten zu wollen, indem Sie sich in einem Hotel mit falschem Namen eingecheckt haben. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass Sie sich auch zukünftig nicht an die österreichische Rechtsordnung halten werden und bestand die Gefahr, dass Sie nicht bereit sind, am Verfahren mitzuwirken und bestand die begründete Annahme, dass Sie sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werden.

Diese Annahme wurde auch weiters dadurch unterstrichen, dass Sie sich einer Ausweisung aus Italien dadurch entzogen haben, indem Sie sich schlepperunterstützt in die Türkei begeben haben. Von dort sind Sie wiederholt illegal nach Griechenland und Slowenien in den Schengen Raum eingereist, einzig allein dem Zweck dienend, Ihre privaten Ziele zu verfolgen, indem Sie sich illegal und rechtswidrig in verschiedensten Ländern aufgehalten haben und auch das Begehen eines Vergehens in Kauf genommen haben, indem Sie sich bewusst und mit Vorsatz mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen haben.

Ihre Haltung, Sie wollten schlussendlich doch noch England erreichen - Ihre Verlobte wird sich aufgrund eines Visums dort aufhalten - bestand nach wie vor und war daher die Annahme, es bestünde der grundlegende Verdacht, Sie werden sich den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen, berechtigt, weshalb in Ihrem Fall die Ziffern 1, 3 und 9 erfüllt sind.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen - wie oben beschriebenen - Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, zumal Sie in Ihrer Einvernahme ausführten, gesund zu sein.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

2. Am 01.12.2015 langte die mit 30.11.2015 datierte Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

3. Am selben Tag wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt, eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde war nicht enthalten, ebenso erfolgte kein Antrag auf Kostenzuspruch.

4. Mit Schriftsatz vom 26.11.2015 wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Am 09.12.2015 wird diesbezüglich eine Einvernahme des BF bei der Konsularabteilung der iranischen Botschaft stattfinden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Iran, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 25.11.2015 am Flughafen Wien Schwechat von der Grenzpolizei mit einem gefälschten griechischen Reisepass und einer griechischen Identitätskarte betreten.

Der BF hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen (europäischen) Ländern teils legal teils illegal aufgehalten. Für den Zeitraum von 29.09.2015 bis 05.10.2015 wurde dem BF in Teheran ein Visum für Italien ausgestellt. Der BF verfügte auch über einen (gefälschten) ungarischen Pass, um so über Ungarn nach Großbritannien zu gelangen, wo sich zahlreiche Verwandte des BF sowie die Freundin des BF befinden. Die Freundin des BF hält sich mittels eines Studentenvisums in Großbritannien auf.

Der BF stellte in Österreich keinen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 26.11.2015, Zahl: 1096603100-151865762, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 (AsylG) idgF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die genannte Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA.VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF befindet sich seit 25.11.2015, 19.30 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Die Abschiebung in den Iran bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Sie ist rechtlich und faktisch möglich.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.

Die Feststellungen bezüglich der Aufenthalte des BF in verschiedenen näher bezeichneten Staaten gründen zum einen auf den Aussagen des BF im Verfahren sowie auf einer Visa-Anfrage die Person des BF betreffend.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. So hat der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme angeführt, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu haben , wo er der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen könnte, und von seiner Einreise nach Österreich bis zu seiner versuchten Ausreise lediglich in einem näher bezeichneten Hotel gewohnt zu haben. Die vom Beschwerdeführer angeführten Barmittel in der Höhe von ca. € 500.- sind jedenfalls zu gering, um etwas im Hinblick auf das Vorliegen einer sozialen Verankerung für seine Person zu gewinnen. Der BF hat dabei explizit angegeben, aufgrund fehlender Identitätsdokumente kein Geld seiner im Ausland lebenden Verwandten beziehen zu können.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich zum einen aus den Aussagen des BF im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte in Österreich, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, seiner regen illegalen Reisetätigkeit in diversen Ländern und seiner Versuche, unter Verwendung gefälschter Identitätsdokumente mit Alias-Identitäten in den verschiedenen Ländern Aufenthalt zu nehmen, von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung in den Iran der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Am 09.12.2015 wird diesbezüglich eine Einvernahme des BF bei der Konsularabteilung der iranischen Botschaft stattfinden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erscheint schon aufgrund der Angaben des BF im Visa-Verfahren mit Italien unter Zugrundelegung des iranischen Passes des BF als wahrscheinlich, weshalb eine Abschiebung des BF in den Iran somit zeitnah möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten", also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran in der mit durchsetzbarem Bescheid vom 26.11.2015, Zahl:

1096603100-151865762, gegen den Beschwerdeführer verfügten Rückkehrentscheidung aussprach, gilt es diese zu sichern, sodass sie den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF indiziert, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach versucht hat, durch Verwendung gefälschter Identitätsdokumente und Verwendung von alias-Daten seine wahre Identität zu verschleiern und Rechtsvorschriften zu umgehen.

Auch spricht § 76 Abs. 3 Z 9 für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, da "der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen waren.

Vor dem Hintergrund der übrigen oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus - der vom Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme genannte Betrag erweist sich diesbezüglich als nicht ausreichend.

Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde insbesondere darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der nach Erhalt eines Heimreisezertifikates terminlich absehbaren Abschiebung ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. (Abweisung des Antrages auf Ersatz der Aufwendungen):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

Zu Spruchpunkt IV. (Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Eingabegebühr):

In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabegebührenverordnung zu befreien.

In § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen geregelt. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.

Unbeachtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht ohnehin auch keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Befreiung von der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabengebühr anzuordnen.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid nicht aufzuheben und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht für rechtswidrig zu erklären ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. - nicht zuzulassen.

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