BVwG W111 2117282-1

W111 2117282-1Tribunale amministrativo federale4 dic 2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W111 2117282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2117282.1.00

Spruch

W111 2117282-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 1072334607-150626174, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.06.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 1072334607-150626174, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2016 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 18.11.2015 und 27.11.2015 wurde die beschwerdeführende Partei von der letzten bekannten Adresse, XXXX , abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor.

Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem vom 18.11.2015 und 27.11.2015 sowie auf Grund der Korrespondenz mit SLC Europe vom 02.12.2015 konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden.

Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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