BVwG L507 2117339-1

L507 2117339-1Tribunale amministrativo federale4 dic 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG L507 2117339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2117339.1.00

Spruch

L507 2117339-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. 1032973409 - 140072058, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in Bagdad gelebt und dem Irak Anfang September 2014 verlassen, weil er vom irakischen Regime wegen seiner Religion verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei sogar einmal für eine Woche eingesperrt gewesen. Außerdem seien die Eltern des Beschwerdeführers gestorben, weshalb er niemanden mehr im Irak habe. Außerdem werde der Beschwerdeführer von bewaffneten Milizen des irakischen Regimes verfolgt. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.06.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Musiker sei und mit einer Musikgruppe auf verschiedenen Feiern gespielt habe. Der Proberaum der Musikgruppe sei im Jahr 2010 von Unbekannten zerstört worden. Im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer in einem Musikstudio in Bagdad für sechs Monate gearbeitet. Während dieser Zeit seien Leute einer Miliz in das Studio gekommen und hätten vom Beschwerdeführer verlangt, dass er für sie eine "Safkat - CD" (eine CD mit religiösen Liedern) aufnehmen solle. Der Beschwerdeführer hätte dafür jedoch keine Bezahlung erhalten, weshalb er diesen Leuten gesagt habe, dass er ohne Bezahlung keine CD aufnehmen werde. Danach sei der Beschwerdeführer von diesen Leuten bedroht worden, indem sie ihm gesagt hätten, dass ihm etwas passieren würde, wenn er mit ihnen nicht diese CD ohne Bezahlung machen würde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Studio verlassen und sein Auto verkauft, um Geld für seine Flucht aus dem Irak zu organisieren. Im Februar 2014 sei der Beschwerdeführer bei der Straßensperre in Bagdad von Zivilisten angehalten und kontrolliert worden. Daraufhin sei er in ein Gefängnis mitgenommen und dort für sieben Tage ohne Grund eingesperrt, geschlagen, beschimpft und danach wieder freigelassen worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer entschlossen endgültig den Irak zu verlassen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2015, Zl. 1032973409 - 140072058, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.11.2016 erteilt.

Das BFA traf in dem 49 Seiten umfassenden Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 32 Seiten (Seite 8 bis Seite 40 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen ausschließlich auf eine wahllose Aneinanderreihung von Berichten verschiedenster Organisationen aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen.

Zudem traf die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

Ihre Identität steht aufgrund der von ihnen in Vorlage gebrachten Dokumente fest.

Sie sind Staatsangehöriger von Irak.

Sie sind soweit gesund. Eine Annahme für eine lebensbedrohende Erkrankung liegt nicht vor. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.10.2014 erfolgte illegal.

Die von ihnen diesbezüglich vorgebrachten Sachverhalte konnten nicht festgestellt werden, da ihren diesbezüglichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Festgestellt wird, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation im Irak ihre Zurück- bzw. Abschiebung zurzeit nicht zulässig ist. Es kann zurzeit bzw. gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr eine Gefahr im Sinne des

§ 8 AsylG drohen würde/könnte."

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben und der Gesamtbeurteilung seines Vorbringens - vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Vorbringen bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA - die Glaubwürdigkeit versagt werde und gehe das BFA schließlich davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Geschichte konstruiert habe, die den Eindruck erwecken solle, dass er Probleme in seinem Herkunftsland haben würde. Angemerkt wurde auch, dass eine Verfolgung oder Bedrohung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland auszuschließen sei. Auch der Beschwerdeführer selbst habe auf mehrmaliges Nachfragen hin bestätigt, dass er in seinem Heimatland keine Bedrohungen oder verfolgenden zu befürchten habe.

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt:

"[...]

Zu Spruchpunkt I.:

[...]

Wie bereits ausführlich erläutert, konnte ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden.

Dass sie einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung glaubhaft ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig wären, konnte aus ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist nämlich die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und konnte eine solche aus ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

[...]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertritt die Auffassung, dass sich für sie gegenwärtig ein Abschiebungshindernis ergibt, weil aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation im Irak (aus den Feststellungen der

BAA-Staatendokumentation [sic!] ergibt sich, dass die politische, militärische und allgemein menschenrechtliche Lage als völlig instabil zu bezeichnen und die weitere Lageentwicklung nicht aktuell abschätzbar ist) nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine etwaige Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit mit sich bringen würde bzw. könnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 06.11.2015 persönlich zugestellten Bescheides wurde am 16.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung - offensichtlich vom Verein Menschenrechte für den Beschwerdeführer - auszugsweise folgendes wörtlich ausgeführt wurde:

"[...]

Ich bin Musiker und habe aufgrund dessen große Probleme gehabt. Man wollte, dass sich eine Gratis CD aufnehme. Dadurch hätte ich doch Radikale unterstützt, und das wollte ich nicht. Man hat mich eingesperrt. Im Gefängnis wurde ich geschlagen und gefoltert. Ich war insgesamt zweimal im Gefängnis, einmal wegen meiner Religionszugehörigkeit und das andere Mal wegen der CD. Ich hatte große Angst um mein Leben. Auch habe ich keinerlei Familienanschluss im Irak. An wen hätte ich mich wenden sollen. Meinen PKW habe ich deshalb verkauft, weil ich alles allein finanzieren musste und auch habe ich Geld zum Leben gebraucht. Meine Angst ist immer größer geworden, deshalb bin ich dann ausgereist. Es ist kein Widerspruch für mich zu erkennen zwischen Ausreisedatum und dem Verkauf meines PKWs.

Hinsichtlich aller anderen Angaben verweise ich auf meine Einvernahmen. Auch habe ich Angst vor dem Militär und dem Dienst für dieses.

Ferner droht mir auch aufgrund meiner Religionszugehörigkeit zu der Gruppe der Sunniten, welche im Irak schwer benachteiligt wird, individuelle Verfolgung. Unter der Zeit Saddam Husseins hatten Sunniten keine Bedrohung von staatlicher Seite zu befürchten (da dieser ja bekanntlich selbst sunnitischer Araber war). Danach änderte sich aber die Situation, da ungefähr 60 % der irakischen Bevölkerung dem schiitischen Islam angehören, aber lediglich 35 % dem sunnitischen. Also stehen Sunniten im direkten vorherrschenden Konflikt einer eindeutige Mehrheit gegenüber. Ein weiteres großes Problem ist die Kluft zwischen sunnitischer und schiitischer Bevölkerung. Viele Sunniten fühle sich seit dem Sturz Husseins - ebenfalls Sunnit - vom Staat benachteiligt. Sie protestieren laut dem Bericht gegen willkürliche Inhaftierung und Übergriffe gegen Häftlinge, die Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes und für ein Ende dessen, was sie als staatliche Diskriminierung gegen die sunnitische Bevölkerung sehen. Ich möchte zwar anmerken, dass - wie richtig ausgeführt - Gewaltbereitschaft bei beiden Seiten (Sunniten und Schiiten) herrscht, ich mich aber nicht daran beteiligt habe, da ich jegliche Form von Gewalt strikt ablehne.

Ich beantrage die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um meine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Den Antrag auf eine mündliche Verhandlung stützte ich ausdrücklich auf Art. 47 § 2 iVm Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 der Grundrechtecharta der Europäischen Union, wonach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen ist, demzufolge eine mündliche Verhandlung Teil eines fairen Verfahrens ist. Ich ersuche das Bundesveraltungsgericht die Entscheidung in meiner Sache an sich zu ziehen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit vom irakischen Staat und der Weigerung, eine Musik CD ohne Bezahlung aufzunehmen, von einer Miliz verfolgt werde.

Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen im Ausmaß von 32 Seiten des 49 Seiten umfassenden Bescheides aber auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS eingenommen und besetzt worden sind, stützen.

Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt Bagdad zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in der Stadt Bagdad auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben. Das nicht selektierte Einfügen bzw. "Hineinkopieren" eines allgemein gehaltenen und längst veralteten Berichtes der Staatdokumentation, der zudem seitenlange Ausführungen zu Themen enthält, die mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt nicht einmal im entferntesten in Einklang zu bringen sind, reicht dazu sicherlich nicht aus.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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