W208 2116280-1•BVwG W208 2116280-1
W208 2116280-1Tribunale amministrativo federale3 dic 2015
Anreise, Anzeigepflicht, Bestätigung anderer Anreiseart, Ladungen,<br/>Reisekosten, Zeugengebühr, Zustelladresse
W208 2116280-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Leiters des Bezirksgerichtes LANDECK vom 22.07.2015, Zl. 7 U 59/15g, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung des Bezirksgerichts XXXX (BG) vom 29.04.2015, Zl.XXXX, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung in einer Strafsache am 16.07.2015 geladen. In dieser Ladung erging unter anderem der Hinweis, dass grundsätzlich Reisekosten nur für die Anreise von dem Ort ersetzt werden würden, der in der Ladung als Anschrift des Geladenen angeführt sei. Sollten dem Geladenen Mehrkosten durch die Anreise aus einem anderen, weiter entfernten Ort entstehen, so könnten diese nur ersetzt werden, wenn der Geladene das vorher unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Gericht mitgeteilt habe oder - falls er das Gericht nicht im Vorhinein entsprechend informiert habe - das Gericht bestätige, dass die unmittelbare Vernehmung des Geladenen zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei. Auf dem Formular zur Gebührenbestimmung ist mit Bleistift und einem Fragezeichen eine andere als die in der Ladung angegebene Adresse des Wohnortes des Beschwerdeführers verzeichnet.
2. Mit dem nun angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid des Leiters des BG (belangte Behörde), zugestellt am 17.08.2015, wurden dem Beschwerdeführer u.a. Reisekosten von seinem Wohnort, der in der Ladung als Anschrift angeführt war, - sowie weiters Aufenthaltskosten - in angemessener Höhe zugesprochen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und den Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig geltend gemacht. Hinsichtlich der Reisekosten wurde lediglich die Höhe begründet und ausgeführt, gemäß § 6 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) beziehe sich der Ersatz der notwendigen Reisekosten - vorbehaltlich § 4 GebAG - auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeige die Reise antreten oder beenden müsse.
3. Mit am 31.08.2015 zur Post gegebenem, undatiertem Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, trotz seiner Angabe seines Anreiseortes seien ihm nur die Gebühren für die Reise von seinem Wohnort ausgezahlt worden. Er sei von Mitte Januar bis Ende Juni Im Zuge eines Auslandssemesters während seines Studiums in Spanien gewesen und habe die Ladung nicht persönlich entgegennehmen können. Zudem sei es ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen zu sagen, von welchem Ort er die Reise zur Verhandlung antreten werden würde. Ihm sei bewusst, dass man die Änderung des Anreiseortes binnen vier Wochen ankündigen müsse, er bitte jedoch um Verständnis, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, diese Regelung einzuhalten.
4. Mit Schreiben vom 21.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 27.10.2015 einlangten, und merkte an, der Beschwerdeführer habe es unterlassen vor dem Verhandlungstermin bekanntzugeben, dass er von einem anderen Ort anreise als auf der Ladung ausgewiesen gewesen sei. Lediglich nach der Verhandlung sei dem Gericht eine neue Adresse bekannt gegeben worden. Es sei aber nicht offensichtlich gewesen, dass die Zeugengebühren von diesem Ort beantragt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Mit Ladung des BG vom 29.05.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung in einer Strafsache am 16.07.2015 als Zeuge geladen. Der Beschwerdeführer ist von einem anderen Ort als dem in der Ladung angegebenen Zustellort angereist. Dies hat er dem Gericht vor der Verhandlung nicht mitgeteilt. Eine Bestätigung hinsichtlich der Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Geladenen zur Aufklärung der Sache liegt nicht vor.
Der festgestellte Verfahrensgang und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach ihm bewusst war, er hätte die Anreise von einem anderen Ort als dem in der Ladung angegebenen Zustellort - wenn auch unter der fälschlichen Annahme einer Vierwochenfrist - dem Gericht vor der Verhandlung mitteilen müssen. Dem im Akt einliegenden Formular zur "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" ist keine Bestätigung der Erforderlichkeit unmittelbaren Vernehmung (gem. § 4 Abs. 2 GebAG) zu entnehmen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg gemäß § 20 Abs. 1 GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Fallbezogen war sohin der Leiter des BG zuständig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung der Zeugengebühren zuständig.
Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Zeuge gemäß § 22 Abs. 1 GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde am 17.08.2015 zugestellt und die Beschwerde am 31.08.2015 zur Post gegeben. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 2 GebAG eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht - wie § 4 Abs. 2 GebAG eindeutig verlangt - unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Gericht bekannt gegeben, dass er von einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Zustellort anreisen würde oder auch nur könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer von einer falschen Voraussetzung - nämlich der, dass er diese Tatsache vier Wochen vor der Verhandlung bekannt geben hätte müssen - ausgegangen ist, ändert dies nichts daran, dass er zumindest unverzüglich, nämlich sobald er die Ladung nach der Rückkehr aus Spanien erhalten hat, dem Gericht mitteilen hätte müssen und auch können. Dass er verhindert war, dies zu tun, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er hat erst nach der Verhandlung - nämlich bei Beantragung der Zeugengebühr - eine andere als die in der Ladung angegebene Adresse bekanntgegeben.
Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung - wie im Verfahrensgang dargestellt - darauf aufmerksam gemacht, dass der Umstand, dass er zu seiner Vernehmung von einem weiter entfernten Ort als dem auf der Ladung angeführten Zustellort anreisen muss, gemäß § 4 Abs. 2 GebAG der Anzeigepflicht unterliegt.; Da der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist kann ihm keine höhere Zeugengebühr zugesprochen werden. Die Berücksichtigung einer "entschuldbaren Fehlleistung" - wie sie der Beschwerdeführer hier vorbringt - ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH vom 15.04.1994, 93/17/0321).
Nach Auffassung des VwGH kann im vorliegenden Fall die auf die Zeugenladung gesetzte Bestätigung des vernehmenden Richters nicht als eine solche iSd § 4 Abs. 2 GebAG gewertet werden, weil damit lediglich die Notwendigkeit der Anreise des Zeugen, nicht aber auch die Erforderlichkeit seiner unmittelbaren Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht bestätigt wird (VwGH vom 15.04.1994, 93/17/0321).
In einem weiteren Erkenntnis des VwGH hat dieser die Bestätigung iSd § 4 Abs. 2 GebAG betreffend ausgeführt: Wenn sich der Zeuge, der das Gericht nicht von dem Umstand verständigt hat, dass er aus Ungarn und nicht von seinem Wohnort aus zum Termin seiner Einvernahme anreisen würde, in diesem Zusammenhang darauf beruft, das Gericht habe auf seiner Ladung festgehalten, dass seine Anwesenheit erforderlich sei, wird damit eine Bestätigung des Gerichts, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen trotz Unterbleibens der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei, nicht dargelegt (die die Zeugengebühren bestimmende Behörde hat auch nur die Bestätigung der Anwesenheit des Zeugen festgestellt). Einer solchen ausdrücklichen Bestätigung aber bedürfte der Kostenbeamte für die Zuerkennung der entsprechenden Zeugengebühren, hat doch nicht er zu beurteilen, ob die unmittelbare Vernehmen des Zeugen vor dem Gericht erforderlich ist oder nicht (VwGH vom 04.11.2009, 2009/17/0152).
Auch eine solche Bestätigung des Gerichts liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, obwohl der Beschwerdeführer über die Erforderlichkeit in der Ladung entsprechend belehrt wurde.
Daher waren dem Beschwerdeführer wie im angefochtenen Bescheid die Reisekosten lediglich für den Weg vom in der Ladung angegebenen Zustellort bis zum Verhandlungsort zu ersetzen.
Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anhaftet und folglich gemäß § 28 Ab. 1 und 2 VwGVG die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.
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