W191 1408927-2•BVwG W191 1408927-2
W191 1408927-2Tribunale amministrativo federale3 dic 2015
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung
W191 1408927-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zahl 498028403-150411798, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 08.07.2009 in Österreich ein und stellte am 31.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Der BF gab im Asylverfahren an, er sei Moslem, ledig, und spreche Tamil und Hindi. Er habe im Jahr 2005 Indien von seiner Heimatstadt XXXX aus legal per Flugzeug mit seinem vom Passamt in XXXX (Südindien) im Jahr 2001 ausgestellten Reisepass, der sich nun bei seinem letzten Arbeitgeber, Scheich XXXX , befinde, verlassen und sich in Quatar niedergelassen. Am 07.07.2009 sei er mit seinem Dienstgeber von Doha aus über Dubai per Flugzeug nach Wien-Schwechat geflogen, dort am 08.07.2009 angekommen, und habe mit ihm im Hotel Intercontinental gewohnt, wo der Scheich mit seiner Gefolgschaft gewohnt hätte. Der BF hätte sich als Chauffeur um dessen mitgebrachtes Auto, um die Einkäufe und um die Suite gekümmert.
Da der Scheich zu ihm sehr gemein gewesen sei und ihn schon öfters geschlagen hätte, sei er am 11.08.2009 vom Hotel in Wien weggelaufen. Er hätte in Wien einen Inder getroffen, der ihm geholfen und in seiner Wohnung aufgenommen habe, gemeinsam mit vier weiteren Indern. Die Adresse dieser Wohnung und den Namen des Inders kenne er nicht. Am Vortag hätte ihm dieser Inder erklärt, dass der BF nicht mehr bei ihm wohnen könne und hätte ihn heute in den Zug nach Traiskirchen gesetzt. Er sei nicht geschleppt worden, sein Dienstgeber habe alle Reiseformalitäten für ihn erledigt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Familie wegen der Hochzeit seiner Schwester in Indien einen Kredit hätte aufnehmen müssen. Da sie den Kredit nicht mehr hätten zurückzahlen können, seien sie vom Kreditgeber XXXX verfolgt und schikaniert worden. Deshalb sei er nach Quatar zu einem Scheich gezogen, um Geld zu verdienen. Der Scheich habe ihn in Wien oft geschlagen und ihm nichts zu essen gegeben.
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Erstbefragung, Einvernahme des BF, worin der BF sein Fluchtvorbringen etwas näher ausführte) wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 07.09.2009 den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
1.3. Die dagegen von seinem damaligen Vertreter eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.11.2009, Zahl C13 408.927-1/2009/2E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG rechtskräftig als unbegründet ab. Ein Höchstgericht des öffentlichen Rechts wurde gegen diese Entscheidung nicht angerufen.
1.4. Dem Verwaltungsakt liegen Schriftstücke über die Bemühungen des BAA zur Sicherung der Abschiebung des BF ein.
In seiner Einvernahme vom 22.04.2010 nahm der BF im Beisein eines Dolmetsch sowie seines nunmehrigen gewillkürten anwältlichen Vertreters das rechtskräftige Ergebnis des Asylverfahrens ausdrücklich zur Kenntnis und gab an, er wolle nunmehr freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen. Diesbezüglich werde er sich nächste Woche an die Caritas Rückkehrhilfe wenden. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig, seine Familie lebe in Indien.
Das BAA sah aus diesen Gründen von fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen ab.
Laut Bestätigung der Caritas der Erzdiözese Wien vom 03.05.2010 suchte der BF deren Büro an diesem Tag auf, um sich bezüglich der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nach Indien zu informieren.
1.5. Zur Nachfrage seitens des BAA vom 02.08.2010 teilte die Caritas mit Schreiben vom 05.08.2010 mit, dass der BF seither nicht mehr beraten worden sei, kein Kontakt bestehe und kein Flug gebucht worden sei.
Der BF wurde daher für 10.09.2010 wieder vor die Behörde geladen. Im Beisein seines Vertreters gab der BF an, nach wie vor freiwillig nach Indien heimkehren zu wollen. Er habe bereits bei der Botschaft vorgesprochen, darüber aber keine Bestätigung erhalten. Dem BF wurde mitgeteilt, dass für ihn ein Heimreisezertifikat angefordert werde. Er gab an, er sei bereit, die nötigen Formulare auszufüllen, und werde sich nach wie vor auch selbständig um ein Reisedokument bemühen und auch mit der Caritas Rückkehrhilfe neuerlich in Kontakt treten.
Dem BF wurde auch aufgetragen, für eine ordnungsgemäße Meldung an seiner Wohnadresse in 1160 Wien zu sorgen, was er zusagte.
Das BAA sah aus diesen Gründen erneut von fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen ab.
1.6. Dem Verwaltungsakt sind mehrere Bemühungen der Behörde um ein Heimreisezertifikat für den BF zu entnehmen. Nach drei erfolglosen Urgenzen wurde der Akt am 29.03.2011 abgelegt.
1.7. Ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) wegen unerlaubten Aufenthaltes wurde am 13.04.2011 nach Absehen von der Strafe wegen Geringfügigkeit gemäß § 21 VStG eingestellt.
Am 05.05.2011 wurde der BF neuerlich im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angezeigt. Der BF reichte dem Ansuchen um ein Heimreisezertifikat seinen indischen Führerschein nach.
1.8. Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando Josefstadt vom 02.08.2012 wurde der BF an diesem Tag in 1220 Wien wegen unsicheren Fahrverhaltens mit seinem PKW Suzuki angehalten und überprüft, wobei er seine Asylwerberkarte und einen pakistanischen Führerschein übergab. Er hätte angegeben, dass er bei der Kronen Zeitung als Zusteller arbeite und sich von seinem Gehalt das Auto mit einigen Freunden gekauft hätte. Der BF wurde angezeigt.
Eine weitere Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erfolgte nach Aufgriff des BF am 04.01.2012 in 1010 Wien, U2 Schottentor, wobei sich der BF mit einem österreichischen Führerschein auswies, ebenso wie am 30.10.2014 in 1210 Wien.
1.9. Mit 01.01.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als Nachfolgebehörde des BAA eingerichtet.
1.10. Mit Schreiben vom 10.11.2014 fragte das BFA beim Verkehrsamt Wien nach, aufgrund welchen Dokumentes der österreichische Führerschein des BF ausgestellt worden sei, woraufhin dieses mitteilte, dass sich der BF mit einem (überprüften) indischen Führerschein, einer Geburtsurkunde und einer Asylkarte gemäß § 51 AsylG ausgewiesen habe.
1.11. Mit Schreiben vom 30.10.2014 ersuchte das BFA erneut um Ausstellung eines Heimreisezertifikates und schloss die Kopien des indischen Führerscheins und der Geburtsurkunde diesem Ersuchen an. Eine weitere Urgenz erfolgte am 27.04.2015.
1.12. Mit ausgefülltem Formularvordruck des BFA, datiert mit 23.04.2015, beim BFA eingelangt am selben Tag, unterfertigt vom BF, stellte dieser gegenständlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Angekreuzt war nach "wenn entweder": "Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt".
Der BF gab seine Sozialversicherungsnummer an und schloss als Beilagen seine Geburtsurkunde, seine Meldebestätigung, eine Einstellungszusage der " XXXX " (ohne nähere Angaben über deren Geschäftsinhalt) sowie des " XXXX " als Arbeiter für jeweils 20 Stunden pro Woche, seine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (nur Seite 1, handschriftlich darauf vermerkt: "Neuer Selbständiger", "Antrag abgegeben am 09.15.20..", eine Bestätigung für eine bestandene Deutschkursprüfung (A2 Grundstufe Deutsch 2) vom 14.10.2013, seine E-Card der österreichischen Sozialversicherung, eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 21.05.2012, einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, drei Empfehlungsschreiben für die Person des BF (zwei private und eines vom Tamilischen Kulturverein Wien vom 20.04.2015, dessen Mitglied der BF seit Gründung im Jahr 2012 sei), seinen Mietvertrag sowie das negative Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009, jeweils in Kopie, an.
1.13. Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2015 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen eine persönliche Antragsbegründung vorzulegen und seine Identität nachzuweisen.
Der BF kam dieser Aufforderung mit Schreiben seines Vertreters vom 19.05.2015 nach und legte der Behörde eine Kopie seines indischen Führerscheines und seines Reisepasses sowie eine Antragsbegründung vor.
Darin wird angeführt, dass seit der negativen Asylentscheidung Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Integration des BF im Bundesgebiet eingetreten seien, insbesondere im Erwerb der deutschen Sprache und in der Intensivierung seiner sozialen Integration. Er besitze aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes eine Bindung zu Österreich.
1.14. Der BF wurde zu seiner Einvernahme am 02.09.2015 vor das BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeladen. Im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi und seines Vertreters gab der BF dabei im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):
" [...]
F [Frage]: Benötigen Sie einen Dolmetsch?
A [Antwort]: Ja, ich verstehe noch nicht so gut Deutsch, und damit es zu keinen Missverständnissen kommt, würde ich einen Dolmetsch benötigen.
[...]
F: Haben Sie gesundheitliche Probleme?
A: Nein, ich bin gesund. Mir geht es sehr gut.
[V, Vorhalt]: Sie stellten am 23.04.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus Gründen des Artikel 8 EMRK" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Ihr Asylverfahren wurde am 12.11.2009 rechtskräftig negativ entschieden, und halten Sie sich seit diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet auf.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich will hier in Österreich bleiben, weil ich nicht zurück nach Indien fahren kann.
[...]
F: Wo befindet sich Ihr originaler Reisepass?
A: Dieser wurde mir von Schleppern abgenommen, und ich habe diesen nicht mehr. Es ist eine Kopie, die von meinen Eltern geschickt wurde.
F: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung seit 2009 bisher nicht nachgekommen?
A: Ich kann nicht zurück, weil ich dort getötet werden würde.
V: Ihr Asylverfahren wurde durch das Bundesasylamt und durch den Asylgerichtsgerichtshof negativ entschieden und somit Ihre Gründe als nicht glaubwürdig erachtet.
F: Was sagen Sie dazu, haben Sie damals alle Fluchtgründe bekanntgegeben, und gibt es jetzt neue Gründe?
A: Ich habe damals alles bekanntgegeben, es gibt keine neuen Gründe.
F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag in Bezug auf den Art. 8 EMRK?
A: Ich will eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, um hier bleiben zu können. Ich will weiter Deutsch lernen, hier einer Arbeit nachgehen, um hier bleiben zu können.
F: Wie ist Ihr derzeitiger Familienstand?
A: Ich bin ledig.
F: Wo wohnen sie derzeit?
A: XXXX
F: Wohnen Sie dort alleine?
A: Ich wohne dort mit einem anderen indischen Staatsbürger zusammen. Wir teilen uns für die Wohnung die Miete von € 430,-.
F: Befinden Sie sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie private Kontakte?
A: Ich habe mit mehreren Leuten Kontakt, auch mit Österreichern. Ich habe meine engen Kontakte mittels Schreiben dieser bereits bei meinem Antrag mit abgegeben.
F: Haben Sie Angehörige in Indien?
A: Meine Eltern (Vater: XXXX , Mutter XXXX ), einen Bruder und eine Schwester.
F: Haben Sie zu ihnen Kontakt?
A: Ja, ich habe regelmäßigen Kontakt zu Ihnen. Meistens telefoniere ich mich mit meiner Mutter ein bis zweimal in der Woche.
F: Wo lebten Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich?
A: Bei meinen Eltern. Die Adresse lautet: XXXX , XXXX , Distrikt Tamil Nadu.
F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt in Österreich?
A: [Ich arbeite] in einer Reinigungsfirma als Aushilfe und verdiene so etwa € 500 bis 550,- im Monat netto. Ich bin dort nicht angestellt, sondern legte eine Honorarnote als Selbständiger. Darauf begründet sich auch meine Sozialversicherung. Manchmal helfe ich bei Festen aus und erhalte so ein wenig Geld. Sonst habe ich keine weiteren Einkünfte.
F: Sie legten zwei Schreiben von Firmen bei Ihrem Antrag bei, die Ihnen eine Arbeit zusichern würden, falls Sie eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung erhalten. Würden Sie dort angestellt werden, und was würden Sie dort verdienen?
A: Das weiß ich noch nicht, da es je nach Bedarf sein würde, wie viel Stunden ich dort arbeite. Als Minimum wurden mir 20 Stunden zugesichert.
F: Seit Sie in Österreich leben, haben Sie Kurse oder Fortbildungen besucht?
A: Ja, ich habe einen Deutschkurs gemacht und mit A2 abgeschlossen. Sonst habe ich keine Kurse in Österreich besucht.
[...]
F: Sind Sie in Vereinen oder Organisationen tätig?
A: Im Kulturverein: Vienna Tamil Sangam und ‚Interkombi - Initiative für Interkulturelle Kommunikation und Bildung'.
F: Sind Sie auch in Organisationen wie dem Roten Kreuz, der freiwilligen Feuerwehr oder anderen caritativen Organisationen tätig?
A: Nein.
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten.
Schulbildung: Ich besuchte 10 Jahre die Schule und habe diese abgeschlossen. Ich arbeitete 2 Jahre als Mechaniker für Klimageräte und danach 4 Jahre als Chauffeur bis zu meiner Ausreise aus Indien.
Seitens der Behörde werden Ihre Angaben überprüft, und werden Sie schriftlich über die weitere Vorgangsweise informiert.
[...]
F: Gibt es seitens der rechtlichen Vertretung noch Fragen?
A: Nein.
[...]"
1.15. Mit Schreiben vom 03.09.2015 an den BF im Wege seines Vertreters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei wurden ihm auch aktuelle Länderberichte zu Indien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.08.2014) zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Der BF gab dazu mit Schreiben seines Vertreters vom 15.09.2015 an, dass sich sehr wohl Änderungen seit dem negativen Asylbescheid ergeben hätten. Auch die bereits vorgelegten Unterlagen sollten zeigen, dass eine Integration vorhanden ist und ein Integrationswillen nicht abzusprechen ist. Es werde ersucht, dem Antrag stattzugeben.
1.16. Mit Bescheid vom 08.10.2015 wies das BFA den Antrag des BF vom 23.04.2015 in Spruchpunkt I. gemäß § 55 AsylG ab. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
Rechtlich beurteilend führte das BFA auszugsweise aus:
" [...]
Für Ihre Person bedeutet das:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Ihre Familienangehörigen leben in Indien. Sie führten selbst in der Niederschrift vom 02.09.2015 aus, dass Sie zweimal wöchentlich zu Ihrer Mutter telefonischen Kontakt haben. In Österreich leben keine Angehörigen von Ihnen. Sie sind nicht verheiratet und führen auch keine Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft. Sie wohnen in einer Wohnung gemeinsam mit einem anderen indischen Staatsbürger. Es ergibt sich daher in Ihrem Fall, dass Sie über kein schützenwertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich verfügen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.
Aufgrund Ihres Aufenthaltes seit 2009 ist von Kontakten zu in Österreich lebenden Personen auszugehen. Auch sind Sie Mitglied in zwei kulturellen Vereinen. Sie legten zur Dokumentation dieser Kontakte zwei Empfehlungsschreiben und Mitgliedsbescheinigung vor. Hier ist aber klar festzustellen, dass sich all diese Kontakte zu einem Zeitpunkt ergaben, als Sie bereits wussten, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten.
Außerdem ist bereits hier anzumerken, dass diese Kontakte auch nach Ihrer Ausreise weiter geführt werden könnten in postalischer Form oder mit anderen modernen Kommunikationsmitteln. Auch steht es Ihnen frei, nach Ihrer Ausreise nach Indien, unter Einhaltung der Einwanderungsvorschriften, ins Bundesgebiet wieder einzureisen. Aufgrund der angeführten Feststellungen wird seitens der Behörde nicht von einem schützenswerten Privatleben gem. Artikel 8 EMRK ausgegangen.
[...]
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
Sie reisten am 08.07.2009 illegal nach Österreich ein und stellten am 31.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Antragstellung war Ihr Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt als legal zu betrachten. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.08.2009 durch das Bundesasylamt abgewiesen. Sie reichten eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und wurde diese durch den Asylgerichtshof am 09.11.2009 als unbegründet abgewiesen. Ihre Ausweisung nach Indien wurde damit mit 12.11.2009 rechtskräftig und hielten Sie sich ab diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet auf. Da Sie der Ausreise bisher nicht nachgekommen sind, verstießen Sie bisher gegen die fremdenpolizeilichen Rechtsvorschriften.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
In Österreich leben keine Angehörigen von Ihnen. In Indien leben Ihre Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester von Ihnen. Sie haben zweimal in der Woche telefonischen Kontakt zu Ihrer Mutter. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien über ausreichend Anknüpfungspunkte verfügen. Auch ist anzuführen, dass Sie in Indien sozialisiert wurden und dort auch 27 Jahre Ihres bisherigen Lebens verbrachten. Sie führten weder im Antrag oder einer Ihrer Stellungnahme noch in der Niederschrift vom 02.09.2015 an, dass Sie sich in einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft befinden. Sie wohnen in einer Wohnung mit einer anderen indischen Person und teilen sich die dortigen Mietkosten.
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abschluss Ihres Verfahrens wurde Ihre Ausweisung rechtskräftig. Seit diesem Zeitpunkt halten Sie sich illegal im Bundesgebiet auf. Dass Sie über private Kontakte verfügen, wird aufgrund des Aufenthaltes seit 2009 im Bundesgebiet nicht bestritten, jedoch begründeten Sie Ihr Privatleben und damit verbunden die sozialen Kontakte und Mitgliedschaften zu einem Zeitpunkt, als Sie sich Ihres illegalen Aufenthaltsstatus bewusst waren, da Ihr Antrag auf internationalen Schutz, nach der Berufungsentscheidung seitens des Asylgerichtshofs, bereits am 12.11.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde.
[...]
der Grad der Integration
Nach der rechtskräftigen Ablehnung Ihres Antrages und der damit verbundenen Ausweisung nach Indien hielten Sie sich seit 12.11.2009 illegal im Bundesgebiet auf. Sie brachten im Zuge Ihrer Antragsstellung Integrationsschritte vor. Sie legten ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 vor. Sie führten im Rahmen der Niederschrift an, mit Tätigkeiten als Selbständiger bei einer Reinigungsfirma - als Aushilfe - Ihren Aufenthalt zu finanzieren. Sie legten auch eine Bescheinigung einer Sozialversicherung vor. Sie brachten auch zwei Einstellungszusagen bei. Wie in der Niederschrift weiteres erhoben wurde, legten Sie ansonsten keine weiteren Kurse oder Fortbildungen im Bundesgebiet ab.
Es sind natürlich Integrationsmerkmale zu bestätigen, jedoch in Hinblick darauf, dass diese alle im Bewusstsein getätigt wurden, dass Sie keinen legalen Aufenthaltsstatus besitzen, muss diesen eine untergeordnete Stellung beigemessen werden. Es ist somit den öffentlichen Interessen an Ihrer Abschiebung nach Indien größere Bedeutung zuzugestehen als Ihren privaten Interessen am Verbleiben im Bundesgebiet.
[...] Mit Blick auf den nur etwa fünfjährigen Aufenthalt der mP in Österreich und ihren wenn nicht gänzlich illegalen, so jedenfalls unsicheren Aufenthalt während des fraglichen Zeitraums fällt die Abwägung nach Art. 8 EMRK daher weiterhin zu Ihren Lasten aus.
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden
Sie verbrachten einen Großteil Ihres bisherigen Lebens in Ihrem Herkunftsstaat. Es leben dort auch noch Ihre Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester. Sie führten in der Niederschrift vom 02.09.2015 selbst an, dass Sie bis zweimal in der Woche mit Ihrer Mutter telefonischen Kontakt haben. Sie wuchsen in Indien auf und verbrachten so den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens dort, wurden dort sozialisiert und ist daher auch anzunehmen, dass Sie einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis haben und es Ihnen daher möglich ist, im Falle Ihrer Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es sind somit familiäre Bindungen in Form einer Kernfamilie in Indien vorhanden. Auch eine berufliche Tätigkeit in Bangladesch [Anmerkung: offenbar irrtümlich, richtig: Indien] ist aufgrund des Umstandes, dass Sie im erwerbsfähigen Alter und auch gesund sind, möglich. Dazu ist auch anzumerken, dass Sie vor Ihrer Ausreise für 2 Jahre als Mechaniker für Klimageräte und danach als Chauffeur gearbeitet haben.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit
Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Sie reisten erstmals 2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Aufenthalt war aufgrund der Antragstellung vorübergehend legal. Mit Abweisung und Rechtskraft halten Sie sich seit 12.11.2009 illegal im Bundesgebiet auf.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Sie mussten sich bewusst sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und Ihnen ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Somit wäre mit der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 07.09.2009 erstmals dieser Fall eingetreten, dass Ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender sein könnte. Nach der Entscheidung durch den Asylgerichtshof wurde mit 12.11.2009 die gegen Sie erlassene Ausweisung rechtskräftig. Ebenso indiziert die ursprüngliche rechtswidrige Einreise den Umstand, dass Ihnen die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sein muss, und ist daher davon auszugehen, dass Sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Es ist somit als erwiesen zu betrachten, dass alle privaten und sozialen Kontakte zu einem Zeitpunkt geknüpft wurden, zu welchem Sie sich bewusst waren, dass Ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender sein wird.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
In Ihrem Fall trifft dieser Punkt nicht zu. Ihr Asylverfahren wurde innerhalb weniger Monate abgeschlossen und die Ausweisung gegen Sie rechtskräftig. Sie kamen jedoch bisher nicht Ihrer Ausreiseverpflichtung nach. Es kann somit Ihr Aufenthalt nicht auf behördliche Verzögerungen zurückzuführen sein.
Es wurde bereits festgestellt, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind.
Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist, und Ihr Asylantrag wurde negativ entschieden und eine Ausweisung nach Indien erlassen. Sie sind in Indien aufgewachsen und haben somit den überwiegenden Teil Ihres Lebens dort verbracht, und ist daher auch anzunehmen, dass Sie dort noch soziale Kontakte besitzen und somit eine Rückkehr und eine neuerliche Eingliederung in die dortige Gesellschaft möglich ist. Sie führten in Ihrer Stellungnahme keinerlei Gründe an, die einer Rückkehr nach Indien entgegenzuhalten wären. Sie haben darüber hinaus familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsland in Form Ihrer Eltern und Geschwister, und haben Sie vor allem zu Ihrer Mutter regelmäßigen telefonischen Kontakt. [...]
Auch die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und somit der Legalisierung eines Aufenthaltes wäre dann Ihrerseits anzudenken.
Es liegt in Ihrem Fall auch kein überlanges Verfahren vor, und muss unter Berücksichtigung der zu prüfenden Kriterien gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.
Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als Ihre privaten Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich.
Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG ist, wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55-57 [AsylG] abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Zu Spruchpunkt II.:
Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Ihre Asylgründe wurden einerseits durch das Bundesasylamt und des Weiteren durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet und so Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Auch Ihre Ausweisung nach Indien wurde dabei erlassen und rechtskräftig. Sie brachten während der Niederschrift keine neuen Gründe vor, die zu einer Prüfung bzgl. der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien geführt hätten. Auch nach Übermittlung der Verständigung der Beweisaufnahme, der eine komplette Länderinformation beigefügt wurde, wurden in Ihrer Stellungnahme vom 15.09.2014 [Anmerkung:
offenbar irrtümlich, richtig 15.09.2015] keine neuen Gründe dargelegt, die einer Prüfung bedurft hätten.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.
Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.
Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Indien zulässig ist.
Zu Spruchpunkt III.:
Gem. § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
[...] "
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.17. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines Vertreters vom 29.10.2015, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte,
a) den angefochtenen Bescheid zu beheben,
b) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen,
c) den Aufenthaltstitel zu erteilen,
d) allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,
e) allenfalls das Verfahren an die "erste Instanz" zurückzuverweisen,
f) allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei,
g) festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei.
In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF kurz zusammengefasst wiederholt und im Wesentlichen moniert, dass sich das BFA mit der konkreten Situation des BF nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.
1.18. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.11.2015 beim BVwG ein.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, beinhaltend auch Aktenbestandteile bezüglich der Bemühungen, eine Abschiebung des BF zu bewerkstelligen, nach dem rechtskräftig negativ erledigten Asylverfahren des BF im Jahr 2009, mehrere Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in den Jahren seither, den gegenständlichen Antrag vom 23.04.2015, den Bescheid vom 08.10.2015 sowie die Beschwerde vom 29.10.2015
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes (bezüglich des rechtskräftig negativ erledigten Asylverfahrens des BF) und des BVwG
Einsicht in aktuelle Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 219 bis 246, Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur moslemischen Religionsgemeinschaft und ist nach eigenen Angaben ledig. Seine Eltern und Geschwister leben in Indien.
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren bzw. illegalen aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
3.1.2. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich (von Juli 2009 bis November 2009). Seit November 2009 hält sich der BF illegal im Bundesgebiet auf.
Der BF besucht in Österreich keine Kurse oder Schulen und ist seit 2012 Mitglied des Tamilischen Kulturvereins Wien. Er hat die Absolvierung des Deutschkurses-A2 belegt und geht nach seinen Angaben einer Erwerbstätigkeit als Aushilfskraft in einer Reinigungsfirma nach und lebt nach seinen Angaben gemeinsam mit einem Landsmann in einer Mietwohnung in 1150 Wien.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist seit November 2009 bis dato illegal im Bundesgebiet aufhältig, wozu auch mehrfach Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden. Das Vorliegen darüber hinausgehender schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 25.08.2014):
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)
Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit sechs anderen Parteien sowie fünf Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10%) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreide bekommen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)
Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 1969)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1993; der Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Beitritt 1993)
Übereinkommen für die Rechte Behinderter (Ratifikation 2007).
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seiten 7 und 8)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.
Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:
Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate
Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger
Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten
Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener
Demographie
Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.
Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.
Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und drei Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, Seite 5ff)
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, Seite 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist, bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens, zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren.
(United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, Seite 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 03.03.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten nicht effektiv war (USDOS 28.07.2014).
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2014). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5%), Muslime (13,4%), Christen (2,3%) und Sikhs (1,9%) (CIA Factbook 22.06.2014).
In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus, und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften (USDOS 28.07.2014).
Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt (FH 19.05.2014). Berichten zufolge gab es Verhaftungen, aber keine Berichte über Verurteilungen unter diesen Gesetzen (USDOS 27.02.2014). Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich (FH 23.04.2013).
Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80% der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten (FH 19.05.2014).
Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 28 Bundesstaaten: Gujarat, Odisha, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Himachal Pradesh und Arunachal Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor induziertem Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 28.07.2014).
Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden, um Beschwerden über Diskriminierung u.a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran (USDOS 28.07.2014).
Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert (AA 03.03.2014).
Es gibt verschiedene Bundesstaatengesetze, die nur bei gewissen religiösen Gemeinschaften (bekannt als Personenstandsgesetz) in Bezug auf Ehe, Scheidung, Adoption und Erbe angewandt werden. Die Regierung gewährt einen wesentlichen Teil an Autonomie dem Personenstandsgremium beim Ausarbeiten dieser Gesetze. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamische Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 28.07.2014).
Unter dem Minderheiten Akt der nationalen Kommission gelten fünf Religionsgemeinschaften - Muslime, Sikhs, Christen, Parsis und Buddhisten - als Minderheitengemeinschaft. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt (USDOS 28.07.2014).
Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen (AA 03.03.2014). Soziale Auseinandersetzungen aufgrund von Religion waren auch weiterhin ein Problem (USDOS 27.02.2014).
Trotz der Bemühungen der Regierung, kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu untersuchen (USDOS 28.07.2014).
Regierungsschätzungen zufolge wurden 451 Vorfälle gemeinschaftlicher Unruhen in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 registriert, verglichen mit 410 Vorfällen im gesamten Jahr 2012. Es besteht die Gefahr, dass es zu mehr Ausschreitungen aufgrund der bevorstehenden Wahlen 2014 kommt, indem politische Gruppen die Spannungen der beiden Gemeinschaften nutzen (HRW 21.01.2014). Im September des Jahres 2013 verlautbarte der Bundesstaaten - Innenminister, dass die Vorfälle der kommunalen Gewalt sich vom Vorjahr gesteigert hatten. Nach offiziellen Angaben in Bezug auf kommunale Ausschreitungen im September starben 107 Menschen, 1.647 wurden verletzt im Zuge von 479 Vorfällen kommunaler Gewalt (USDOS 28.07.2014).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten, ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 03.03.2014).
Häftlinge haben das Recht, ihre religiösen Aktivitäten auszuüben, und in den meisten Fällen wurde dieses Recht respektiert (USDOS 27.02.2014).
Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle spielte. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte (USDOS 28.07.2014).
Es gab Berichte zu gesellschaftlichen Misshandlung und Diskriminierungen aufgrund von religiöser Affiliation, Glaube oder Praktizierung (USDOS 27.02.2014).
Muslime:
Ca. 15% der indischen Bevölkerung, also mehr als 150 Mio. Menschen, sind Muslime, mehrheitlich (ca. 70%) Sunniten. Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit (AA 03.03.2014). Es gibt große muslimische Gemeinschaften in den Bundesstaaten Uttar Pradesh (UP), Bihar, Maharashtra, West-Bengalen, Andhra Pradesh, Karnataka und Kerala. In Jammu und Kaschmir stellen sie sogar die Mehrheit. Indien hat, laut Zensus 2001, weltweit die dritthöchste muslimische Bevölkerungszahl. Ungefähr 85% der Muslime sind Sunniten, der Rest gehört zum Großteil dem Schiimus an (USDOS 27.02.2014 vgl. auch: USDOS 28.07.2014).
Muslime sind nach Erkenntnissen des von der Regierung in Auftrag gegebenen sog. Sachar-Berichts von 2006 in wesentlichen Lebensbereichen (Gesundheit, Bildung, Arbeit) besonders häufig benachteiligt. Für eine staatliche Verfolgung von Muslimen gibt es aber keine Anzeichen; vielmehr bemüht sich die Regierung mit erheblichem finanziellen Einsatz um die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen. Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen (AA 03.03.2014).
Während des Untersuchungsjahres berichteten Medien, dass mehrere Bildungsstätten in Mangalore und Karnataka muslimischen Mädchen verboten hatten, Kopftücher zu tragen. Seit 2009 verbieten Schulen und Universitäten, die sowohl einer von hinduistischen als auch einer christlichen Administration betrieben werden, muslimischen Schülerinnen/Studentinnen und Lehrerinnen das Bedecken ihres Kopfes, mit dem Verweis auf die einheitliche Kleidervorschrift (USDOS 20.05.2013).
Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen (AA 03.03.2014).
Das am 29.01.2006 gegründete Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Hebung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden sollen. Aktuelle Untersuchungen stellen allerdings kaum Verbesserungen, in einigen Themenfeldern (z.B. Bildung) sogar Verschlechterungen fest. Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten, ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 03.03.2014).
Indische Muslime sind übermäßig von Armut und Analphabetismus betroffen mit weniger Zugang zu Regierungsanstellungen, medizinischer Versorgung und Krediten (FH 19.05.2014).
Behandlung nach Rückkehr:
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Rückkehrentscheidung:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF sowie zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (Religionszugehörigkeit, Lebensumstände) ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie aus den vom BF vorgelegten Belegen (indischer Führerschein, Auszug aus seinem Reisepass in Kopie) sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Hindi und Tamil und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Der vom BFA festgestellte Sachverhalt beruht auf einem ordnungsgemäßen Verfahren, in dem die Eingaben des BF berücksichtigt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens und zur Nachbringung von Unterlagen gewährt wurde.
Was die persönliche Glaubwürdigkeit des BF betrifft, so ist dabei vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zum Verfahrensgegenstand die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
In dieser Hinsicht war die persönliche Glaubwürdigkeit des BF angesichts des Umstandes, dass er sich seit mehreren Jahren illegal im Bundesgebiet aufhält, ohne am Verfahren etwa bezüglich der Erlangung seines Heimreisezertifikates hinreichend mitgewirkt zu haben (siehe den von ihm nunmehr - nach ca. sechsjährigem illegalen Aufenthalt in Österreich - vorgelegten Reisepassauszug in Kopie), stark beeinträchtigt. So hat der BF auch in seiner Einvernahme am 02.09.2015 vor dem BFA auf die Frage, wo sich sein originaler Reisepass befinde, geantwortet:
"A: Dieser wurde mir von Schleppern abgenommen, und ich habe diesen nicht mehr. Es ist eine Kopie, die von meinen Eltern geschickt wurde."
Dementgegen hatte der BF aber im Asylverfahren im Jahr 2009 gar nicht angegeben, schlepperunterstützt nach Österreich gekommen, sondern mit seinem Arbeitgeber, einem Scheich, mitgekommen zu sein, der ihn aber schlecht behandle.
Auch die Antwort des BF auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung seit 2009 bisher nicht nachgekommen sei, nämlich:
"A: Ich kann nicht zurück, weil ich dort getötet werden würde."
passt mit seinem seinerzeitigen Fluchtvorbringen im Asylverfahren nicht zusammen.
Der BF versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen. Sein Antrag auf internationalen Schutz ist vor ca. sechs Jahren rechtskräftig abgewiesen worden.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 30.09.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 06.10.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde schriftlich und mündlich (durch seine Einvernahme am 02.09.2015 vor dem BFA) ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Was die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen der Rückkehrentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat anbelangt, so gab das BFA dem BF durch Befragung sowie durch Übermittlung aktueller Länderberichte zu Indien die Möglichkeit, eine allenfalls bestehende Gefahrensituation in Indien darzulegen, und legte seiner Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Anbringen darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpfte sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens des BF, ohne hinreichende Argumente gegen die im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründe für eine Abweisung des Antrages und für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzubringen.
Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, die aufgezeigten, einer positiven Erledigung entgegenstehenden Umstände zu klären.
In der Beschwerde brachte der BF keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.
5.2.4. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und zur Rückkehrentscheidung:
5.2.4.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht.
Im vorliegenden Fall hat der BF angegeben, dass er ledig sei und seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) in Indien leben. Familiäre Beziehungen in Österreich hat er nicht angegeben. Eine Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben) des BF dar.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Der BF hat zwar die Absolvierung eines Deutschkurses-A2 belegt. Doch reichen auch Sprachkenntnisse (wie auch die vom BF belegten Erwerbstätigkeiten als Reinigungshilfe, die von ihm behauptete frühere Tätigkeit als Zeitungszusteller für die Kronenzeitung sowie die von ihm vorgelegten Einstellungszusagen für jeweils 20 Wochenstunden als Arbeiter, all dies jedoch während mehrjährigem illegalen Aufenthalt) noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration - zumal während mehrjährigem illegalen Aufenthalt - erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.
5.2.4.2. Zur Rückkehrentscheidung.
§ 10 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Abs. 3 lautet:
§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VfGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Zudem ist der BF seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Jahr 2010 illegal in Österreich aufhältig.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung (betreffend die Person des BF, den Antragsinhalt sowie das Herkunftsland) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.
Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.
5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides jedenfalls unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch eine Prüfung des Antrages des BF, Einräumung der Gelegenheit einer Nachbringung allfälliger Unterlagen sowie einer Einvernahme des BF samt Einräumung einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Vorbringen sowie zu aktuellen Länderfeststellungen samt Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet.
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht. Eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den begründenden Überlegungen des BFA fand in der Beschwerde nicht statt.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht glaubhaft gemacht.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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