W123 2117883-1•BVwG W123 2117883-1
W123 2117883-1Tribunale amministrativo federale3 dic 2015
einheitliche Betriebsprämie, mangelnde Beschwer, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag
W123 2117883-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/06-125810682, betreffend Wiederaufnahmeantrag zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Dem Verfahrensakt liegt eine Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG vom 16.06.2014 bei. Der Beschwerdeführer ersuchte darin um Berücksichtigung der Erklärung für das Antragsjahr 2006. Ferner wies er daraufhin, dass für den Fall, dass dieses Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, diese Erklärung gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG gelte.
2. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/06-125810682, wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 8i MOG die Alm(en)/Weide(n) BNr. XXXX betreffe und sich auf den EBP-Bescheid der AMA vom 29.12.2006 betreffend das Jahr 2006 beziehen würde. Da in diesem Bescheid keine Flächensanktion festgesetzt worden sei, führe der Wiederaufnahmeantrag zu keiner Änderung der im erwähnten Bescheid zuerkannten einheitlichen Betriebsprämie. Dieser Bescheid bleibe unverändert aufrecht. Gemäß herrschender Judikatur sei ein Wiederaufnahmeantrag nur zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (z.B. VwGH 2002/01/0206).
3. Mit Schreiben vom 18.05.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den im Spruch zitierten Bescheid und brachte vor, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i MAO eingebracht habe. Die bekämpfte Entscheidung dürfte vielmehr auf einer unrichtigen Datenerfassung der Behörde beruhen, da auch die Bezeichnung der Alm/Weide - nämlich die BNR XXXX - in keinem Zusammenhang mit denen vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Almflächen stünden. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, seiner Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben.
Daraus folgt rechtlich:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i MAO eingebracht habe, ist auf seine eigene (handschriftlich unterschriebene) Erklärung gemäß § 8i MOG vom 16.06.2014 hinzuweisen, aus der eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ("gleichzeitig") einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß "§ 8i Abs. 2 MAO" gestellt hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen steht somit im krassen Gegensatz zur Aktenlage.
Selbst unter der Annahme der Richtigkeit der Beschwerdebehauptung (Antrag auf Wiederaufnahme wurde nicht gestellt) erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum ein Bescheid zur Gänze zu beheben sei, aus dem dem Beschwerdeführer kein rechtlicher Nachteil erwachsen kann. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht konkret dargetan, aus welchen Gründen ihn der angefochtene Bescheid nachteilig belasten sollte.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).
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