I408 1431927-1•BVwG I408 1431927-1
I408 1431927-1Tribunale amministrativo federale3 dic 2015
gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Haft, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
I408 1431927-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2012, Zl. 11 15.375 BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015,
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte unter Vorlage seines Reisepasses am 20.12.2011 vor Organen der Grenzpolizeiinspektion Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dort wurde der Beschwerdeführer am 22.12.2011 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Oktober 2009 mit Hilfe eines Schleppers nach Ghana gefahren und dort neun Monate geblieben sei. Von Ghana sei er dann mit einem gefälschten Reisepass nach Armenien geflogen, wo er sich weitere neun Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Montenegro geflogen und habe sich dort fünf Monate in Podgorica aufgehalten. Am 20.12.2011 sei er von dort mit einem Direktflug der Austrian Airlines nach Österreich gelangt, um den Asylantrag zu stellen
Zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich bin Schriftsteller und Dissident. Ich habe ein Buch gegen die Regierung geschrieben. Deswegen war ich mehrmals im Gefängnis. Im August 2009 war ich das letzte Mal im Gefängnis. Das war für vier Tage. Nach meiner Entlassung habe ich dann das Land verlassen, weil ich Angst hatte, dass sie mich wieder einsperren werden."
Die Ausreise habe der Beschwerdeführer selbst mit Hilfe der politischen Gruppierung "MASSOB" organisiert. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, lebenslang eingesperrt zu werden (AS 59-67).
3. Am 31.07.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und legte dabei Kopien von zwei Schulzeugnissen, eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie der Geburtsurkunde seines Zwillingsbruders, eine Kopie des Reisepasses seines Zwillingsbruders, zwei Rechnungen für die Ausstellung von Visa, die Adresse des Hochkommissars für Flüchtlinge in Montenegro, zwei Bücher, zwei Rechnungen für Visa, Kopien der Bürgschaft seines Cousins samt Einkommensbestätigung, eine eidesstattliche Erklärung, eine gerichtliche Erlaubnis zur Freilassung, einen Antrag auf Bürgschaft und Schreiben des Gerichts über Beschlagnahmung der Besitztümer des Bürgens im Falle der Flucht des Antragstellers, eine Deutschkurs-besuchsbestätigung sowie drei Versicherungsbestätigungen für die Visa-Ausstellung zur Vorlage, welche zum Akt genommen wurden.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte aus, dass er in der Stadt Enugu geboren und dort bei seinen Eltern in einer Mietwohnung aufgewachsen sei. Sein Vater sei selbstständiger Farbenhändler gewesen und er sei bereits im Jahr 2002 verstorben. Seine Mutter sei in einer Fabrik beschäftigt und lebe nach wie vor in der angeführten Mietwohnung. Finanzielle Probleme habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben, zumal sein Vater Land und mehrere Geschäftslokale besessen habe.
Er habe eine ältere Schwester und einen Zwillingsbruder. Er wisse aber nicht genau, wo seine Schwester bzw. sein Zwillingsbruder derzeit leben.
Er habe die Grundschule und danach bis 2004 eine weiterführende Schule besucht. Von 2004 bis 2006 habe er eine Weiterbildung in Naturheilkunde (IJMB) absolviert und einen Vorbereitungskurs für das Medizinstudium besucht. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinem Zwillingsbruder als Buchautor gearbeitet.
Zu seiner Mutter habe er zweimal im Monat telefonischen Kontakt
Im April 2009 habe er sich zur Ausreise entschlossen und im Oktober 2009 sei er tatsächlich aus Nigeria ausgereist. Im Hinblick auf die Erstbefragung sei zu berichtigen, dass er sich tatsächlich elf Monate in Armenien aufgehalten habe, ansonsten würden diese Angaben stimmen. In seiner Heimat sei er nicht vorbestraft, er werde jedoch von der Polizei gesucht. Er habe in seiner Heimat Probleme mit der Polizei und mit Professoren an der Universität gehabt.
Zusammen mit seinem Bruder habe er das Buch "Shame to Nigeria Education" geschrieben. Darin sei die Korruption in den nigerianischen Bildungseinrichtungen angeprangert worden. Man könne jede Prüfung bestehen, wenn man dafür zahle und das habe man kritisiert. Deshalb habe er auch Probleme mit den Universitätsbehörden gehabt. Aus diesem Grund habe weder er noch sein Bruder an einer Universität studieren können. Das sei alles gewesen.
Er sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen, und sei auch nie wegen seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Sein Zwillingsbruder und er seien wegen der Bücher von der Polizei verfolgt worden. Wegen seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe es ebenfalls keine Verfolgung gegeben.
Auf Aufforderung der Organwalterin hin, möglichst konkret den Grund zu beschreiben, warum er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer (wörtlich lt. Niederschrift) vor: "Mein Problem begann im Jänner 2009, ich glaube es war Montag der 26. Die Polizei kam am Morgen zu uns nach Hause und nahm unsere Bücher mit. Mein Bruder und ich waren gerade dabei, unser gerade fertiggestellte Buch ‚The Break up' herauszubringen. Wir verteilten es an katholische Kirchen und Buchhandlungen. Sie haben mich und meinen Bruder mitgenommen. Sie beschlagnahmten alle unsere Bücher und unsere Laptops. Es waren keine normale Polizisten sondern der ‚SSS', das ist eine Spezialeinheit. Wir wurden an einem uns unbekannten Ort befragt. Sie haben uns befragt, wer uns beauftragt hat, ein solches Buch zu verfassen. Dann haben sie uns gefragt, weil sie bei der Durchsuchung ein Einladungsschreiben an XXXX gefunden hatten, der 2008 bei uns in Nigeria war. Sie wollten alles über das Buch und die Hintergründe wissen. Dann haben sie mich und meinen Bruder in einen dunklen Raum gesteckt, dann hat man uns getrennt. Sie haben mich über mein Bankkonto und über alle möglichen anderen Dinge befragt. Ich war bis zum 17.02.2009 dort, ich glaube das war ein Dienstag. Dann wurden mein Bruder und ich zu unserem Haus gebracht. Wir haben ihn nämlich den Namen der Herausgeber unseres Buches genannt. Sie haben dann unseren Verleger festgenommen.
Am 04.04.2009 kamen die Leute der SSS zu uns und brachten mich und meinen Bruder zu einem anderen Gefängnis. Das war ein schrecklicher Ort. Sie warfen uns vor, dass wir ihnen nur Lügen erzählt haben. Sie warfen uns vor, dass wir einer okkulten Gemeinschaft angehören und gegen die Regierung sein würden. Wir baten um einen Anwalt, bekamen aber keinen. Wir waren bis Montag 20.04.2009 dort. An diesem Tag brachten sie uns zum Haus unseres Verlegers. Dann haben sie uns zu unserer Wohnung gebracht. Dort forderten sie unsere Reisepässe, nahmen die Daten auf und gaben uns die Reisepässe zurück.
Da ich durch meinen Gefängnisaufenthalt eine Augenentzündung hatte, wollte ich zur Behandlung nach Ägypten reisen. Mein Anwalt hat dann jemanden organisiert, der zur ägyptischen Botschaft gegangen ist und wir bekamen ein medizinisches Visum.
Anfang August wollte ich dann aber nach Singapur fliegen, um mich dort behandeln zu lassen. Ich hatte ein Schreiben eines Krankenhauses in Singapur. Ich hatte auch schon den Stempel in meinem Pass. Dann hat aber eine Person der Auswanderungsbehörde gemeint, dass ich nicht ausreisen dürfe. Ich bin dann wieder nach Hause gegangen.
Ca. zwei Tage später kam eine mobile Einheit der Polizei zu mir nach Hause. Mein Bruder und ich wurden wieder festgenommen. Wir wurden in die XXXX- Polizeistation gebracht. Wir waren dort ca. 50 Minuten und wurden dann ins Gefängnis XXXX in Anambra State gebracht.
Dort war ich mit meinem Bruder bis zum 19.08.2009. Von dort aus wurde auch mein Anwalt angerufen. Er war am 15.08.2009 bei uns und sagte, dass man uns am 19.08.2009 freilassen würde. Dann wurden wir auch freigelassen. Danach sind mein Bruder und ich in eine andere Wohnung in der Agulu Street Nr. 16 oder 17 gezogen. Wir konnten dort nur bis Anfang September 2009 bleiben und gingen dann wieder zurück zu meiner Mutter.
Unser Anwalt sagte, er würde uns informieren sobald er unseren Gerichtstermin wüsste. Am 10. Oktober waren mein Bruder und ich nicht zu Hause. Meine Mutter rief mich an und sagte mir, dass Leute von der CID in Zivil bei uns zu Hause waren. Ich habe gleich meinen Anwalt angerufen. Er meinte wir sollten nicht mehr nach Hause zurückkehren. Noch am selben Tag ging ich nach Lagos. Ich habe versucht meinen Bruder anzurufen, hatte aber keinen Erfolg. In Lagos blieb ich ca. fünf Tage.
Dann hat mich ein Mann namens Kola in einem PKW von Lagos nach Akra (gemeint Accra) in Ghana gebracht. Ich hatte ja keinen Pass. Dann habe ich eine Wohnung in (gemeint Accra) gemietet und bin dort ca. neun Monate geblieben."
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass man ihn wegen der Bücher "XXXX" und "XXXX" wegen des Landesverrates und der Verschwörung verurteilen wolle. Am 19.08.2009 seien er und sein Bruder aufgrund einer Bürgschaft seines Cousins freigelassen worden. Das Buch "XXXX" handle von der Situation der Igbo in Nigeria, deren Ausgrenzung und Problemen mit der Regierung.
Er habe von seiner Mutter erfahren, dass er immer noch polizeilich gesucht werde. Vor den besagten Übergriffen habe es keinerlei Übergriffe gegen ihn gegeben.
Im Falle der Rückkehr fürchte er, ins Gefängnis gesteckt und dort vermutlich gefoltert zu werden. Es sei schon dreimal in einem nigerianischen Gefängnis gewesen und wisse was dort ablaufe. In Lagos sei er wegen der Polizei nicht geblieben, er werde im ganzen Land gesucht. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass das vorgelegte Buch mit dem Titel "XXXX" das Copyright im Jahr 2005 bekommen habe und es im Jahr 2008 herausgegeben worden sei. Wann genau könne er nicht mehr sagen, jedoch habe das Buch sogar eine ISBN Nummer.
Das Buch "XXXX" sei am 28.01.2009 veröffentlicht und zugleich zum Kauf angeboten worden.
Der Beschwerdeführer verzichtete sodann ausdrücklich auf die Übersetzung der zur Einsichtnahme vorgelegten Länderfeststellungen zu Nigeria und brachte vor, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle.
Zu seinem Privat- und Familienleben brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dreimal in der Woche einen Deutschkurs besuche und nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei. Er lebe in einem Flüchtlingsheim, bekomme staatliche Unterstützung und arbeite derzeit an einem neuen Buch ist dem Titel "XXXX", welches von der Bekämpfung von Ängsten handle.
Schließlich brachte er vor, dass er bereits in Armenien einen Asylantrag gestellt und er dort alle seine Dokumente und Wertsachen abgegeben habe. Ihm sei aber mitgeteilt worden, dass es aber kein Asyl gebe (AS 115-209).
4. Mit Schriftsatz vom 03.08.2012 gab Rechtsanwalt Mag. Bernd BERTSCH, 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, seine Vertretungsvollmacht bekannt.
5. Am 25.10.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben vom 22.12.2011 und 31.07.2012 richtig seien und er diese weiter aufrecht halte.
Auf Vorhalt der Organwalterin, dass eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.09.2012 ergeben habe, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, nämlich der Antrag auf Bürgschaft Nr. MID738C/2009, die eidesstattliche Erklärung seines Cousins, die gerichtliche Erlaubnis zur Freilassung aus dem Gefängnis und das Schreiben des Gerichts über die Beschlagnahmung der Besitztümer des Bürgen im Falle einer Flucht, ausgestellt am 19.08.2009, bei einer Überprüfung alle als Fälschungen erwiesen haben und sich im Kriminalregister des Chief Magistrate Court, Ogidi, bei der auf dem Schriftstück vermerkten Charge-Nummer ein anderer Name befinde und zudem festgestellt worden sei, dass das Gericht in der Zeit vom 17.08.2009 bis zum 21.08.2009 gar keine Fälle bearbeitet habe, weil die Beamten an diesen Tagen eine Konferenz besucht hätten und auch die Unterschrift vom Chief Magistrate Grad I gefälscht worden sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass er keine Dokumente fälschen könne.
Man könne seinen Anwalt fragen und alles vor Ort überprüfen. Er sage die Wahrheit.
Er sei im Gefängnis gewesen und das könne sowohl sein Rechtsanwalt als auch sein Cousin so bestätigen. Man könne beide fragen. Sein Rechtsanwalt wisse alles über die Gerichtsunterlagen.
Sein Cousin habe ihm gesagt, dass er für ihn gebürgt habe. Er sei ja nicht dabei gewesen, sondern habe sich im Gefängnis befunden. Das sei ihm so erzählt worden.
Er wolle, dass die Einwohner in seinem Heimatort befragt werden, weil diese Leute alle genau über ihn Bescheid wissen würden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
7. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 17.12.2012, wonach dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 19.12.2012 zugestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist mit dem am 04.01.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof.
8.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten werde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde vorgebracht, dass ausdrücklich festgehalten werde, dass die wesentlichen Aussagen und Eckpunkte des Beschwerdeführers samt und sonders richtig seien.
Bereits am 31.07.2012 habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme ausführlich geschildert, warum er Nigeria verlassen habe.
So habe er angegeben, dass er Schriftsteller sei und ihm in seinem Heimatland vorgeworfen werde, einer okkulten Gemeinschaft anzugehören und gegen die Regierung zu sein. Aufgrund des gerade fertig gestellten Buches sei der Beschwerdeführer von einer Spezialeinheit der Polizei festgenommen und befragt worden, weshalb er solche Bücher schreibe.
Als glaubhafte Fluchtgründe habe er angegeben, er würde aufgrund seiner beiden Bücher "XXXX" und "XXXX", welche er gemeinsam mit seinem Bruder geschrieben habe, in seinem Land verfolgt.
Es würde ihm deshalb der Prozess gemacht und er werde des Landesverrats und der Verschwörung verdächtigt.
Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass es durchaus möglich wäre, dass die Regierung Verdacht geschöpft habe, weil er in seinen Büchern die Probleme mit der Regierung behandle. Im Falle der Rückkehr befürchte er ins Gefängnis gesteckt zu werden und dort unter erniedrigenden Verhältnissen leben zu müssen bzw. gefoltert zu werden.
Eine innerstaatliche Flucht sei nicht möglich, weil er landesweit in Nigeria gesucht werde.
Es gebe auch einen Haftbefehl, wonach die Suche nach dem Beschwerdeführer offiziell sei.
Die Flucht sei nur deshalb gelungen, weil sein Cousin für ihn gebürgt und sein Anwalt ihm zu Flucht geraten habe.
Der Beschwerdeführer habe sogar die Telefonnummer seines Anwalts bekannt gegeben und es wäre ein leichtes gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers zu prüfen.
Der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit weiter verfolgt und wäre weiteren Misshandlungen ausgesetzt.
Die Lage der Menschenrechte in Nigeria habe sich in den letzten Jahren verschlechtert und es komme zudem immer wieder zu Anschlägen islamischer Nomaden auf christliche Dörfer. Vor allem die islamische Boko Haram terrorisiere die christliche Bevölkerung. Auch der Beschwerdeführer gehöre der römisch-katholischen Kirche an und sei sohin bedroht.
Der Beschwerdeführer würde unabhängig von der schlechten Situation in Nigeria aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit und der damit verbundenen Regierungskritik grundlos verfolgt. Meinungsfreiheit sei Nigeria nicht alltäglich. Keineswegs sei - wie vom Bundesasylamt angenommen - die Sicherheitslage in Nigeria unproblematisch.
Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes ausgehe. Die Glaubwürdigkeit bzw. Nichtglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei vom Bundesasylamt nicht ausreichend begründet worden. So wären die Auswirkungen, die eine Flucht aus der Heimat in ein völlig fremdes Land zur Folge habe, die Angst vor der Polizei und den Behörden sowie die schwierige Einvernahmesituation unter Bedachtnahme auf die Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen.
Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schriftstellerischen Tätigkeit verfolgt werde, sei er als Katholik in Nigeria von islamistischen Terroristen bedroht.
Auch sei die politische Gesinnung, die in den Büchern des Beschwerdeführers zum Ausdruck komme, der Regierung in Nigeria ein Dorn im Auge.
Dem Beschwerdeführer sei sohin auf jeden Fall Schutz im Sinne der GFK zu gewähren. Zumindest sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer verfüge zwar über kein Familienleben in Österreich, jedoch könne er in seinem Herkunftsland nicht dasselbe Privatleben wie in Österreich führen. In Nigeria würden keinerlei Bezugs- bzw. Anknüpfungspunkte mehr bestehen und das Privatleben des Beschwerdeführers spiele sich ausschließlich in Österreich ab. Keiner der im Art. 8 Abs. 2 EMRK geführten Gründe rechtfertige somit die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung.
Schließlich wurden folgende Anträge gestellt: 1. der Asylgerichtshof möge den Bescheid des Bundesasylamtes aufheben; 2. dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgeben; 3. in eventu dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria stattgeben; 4. eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchführen; 5. dem Beschwerdeführer nochmals umfassend zu seinen Fluchtgründen Einvernehmen; 6. den Bescheid des Bundesasylamtes aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurück erweisen und 7. die Ausweisung aus dem Österreich im Bundesgebiet nach Nigeria für unzulässig erklären.
9. Mit Schriftsatz vom 26.11.2013 brachte die rechtfreundliche Vertretung zwei Bücher des Beschwerdeführer, nämlich "The origin of Jews in Ibo Land Struggle of Igbo Race" sowie "The Shortest Road to Succes" als Beweismittel zur Vorlage.
10. Mit 01.01.2014 gingen die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über.
11. Mit dem am 24.09.2014 bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das zwischenzeitlich als zuständige Fremdenbehörde dem Bundesasylamt nachgefolgt war, eingelangten Schreiben brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nunmehr seinen Zwillingsbruder mit Hilfe des Internationalen Roten Kreuzes gefunden habe.
Seinem Zwillingsbruder XXXX, geb. XXXX sei in Finnland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und es wäre für den Beschwerdeführer sehr angenehm, wenn er legal nach Finnland reisen und dort mit seinem Bruder zusammenleben könne. Er ersuche diesen Umstand bei seinem Asylantrag zu berücksichtigen. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer zudem die Kopie des finnischen Reisepasses seines Bruders sowie eine Kopie dessen finnischen Aufenthaltsberechtigungskarte zur Vorlage.
12. Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers unter Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO den Antrag an, den Mitgliedsstaat Finnland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig zu erklären und dem Beschwerdeführer die Ausreise nach Finnland zu genehmigen, zumal der Zwillingsbruder des Beschwerdeführer in Finnland Asyl gewährt worden sei und der Beschwerdeführer nunmehr in Finnland mit seinem Bruder zusammenleben wolle. Unter einem wurden die bereits vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten finnischen Urkunden seines Zwillingsbruders nochmals zur Vorlage gebracht.
13. Mit Schriftsatz vom 31.02.2015 legte die rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein weiters Buch mit dem Titel
"XXXX als Beweis für die schriftstellerische Tätigkeit des Beschwerdeführers vor.
14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.
15. Gleichzeitig mit der Abfertigung der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 24.11.2015 wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Fristsetzungsantrag gestellt.
In der mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 zog der Beschwerdeführer zunächst seinen Antrag vom 17.10.2014 zurück. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Seine Mutter und seine Schwester leben weiterhin in Nigeria und mit seiner Mutter stehe er in regelmäßigen Kontakt. Auf die Frage, ob er, sich bemüht habe, einen Nachweis für einen noch immer bestehenden Haftbefehl, wie in seiner Beschwerde angeführt, zu bekommen, replizierte der Beschwerde, dass er diesen bereist bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl) vorgelegt habe. Die Inhaftierungen haben aufgrund seiner Bücher stattgefunden. In diesen Büchern sei es um die Biafra Bewegung der Ibos und deren Unterdrückung gegangen. XXXXarbeite bei der jüdischen Organisation "Stars of David International, sei ein Freund, habe seit Ende 2008 in Nigeria gelebt und ihnen bei der Flucht aus Nigeria geholfen. Die Geheimpolizei habe ihnen vorgeworfen mit der Massob zusammen zu arbeiten, warum es auch der Vorwurf, Mitglied einer okkulten Gesellschaft zu sein. gegeben habe, wisse er nicht. Im August 2009 seien sie verhaftet worden, weil sie wegen seines Augenleidens nach Ägypten reisen wollten. Man habe ihnen die Ausreise verweigert und nach 2 Tagen habe man sie dann festgenommen. Auf den Vorhalt, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Urkunden in Bezug auf seine Haft im August 2009 um Totalfälschungen gehandelt habe, führe der Beschwerdeführer aus, dass er sich selbst gegen Korruption eingesetzt habe und daher auch nicht in eine Fälschung involviert sein könne. Das würde im Gegensatz dazu stehen, was er lehre. Darüber könne jeder in Nigeria befragt werden. Im Buch Break up, das bei seiner Verhaftung beschlagnahmt worden sei, habe über die systematische Tötung von Ibo-Juden in Gefängnissen und von Korruption gehandelt. Außerdem die Thema, die Unabhängigkeit der Ibo als eigener Staat. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie damit Gewalt schüren wollten. Das Buch handle von einem kollektiven Sozialsystem. Im Buch "XXXX" seien es die Kapitel 16,16, 17, 18 und 60 gewesen, die beanstandet worden seien. Ihre Bücher und Ihre Verhaftungen haben in den Medien und dem Internet keinen Niederschlag gefunden, weil es seine Mutter bzw. unser Anwalt es nicht wollten. Sie seien auch damals jung gewesen und deshalb sei es auch in den Medien nicht erwähnt worden. Der Beschwerdeführer sei alleine nach Ghana geflohen, zu seinem Bruder habe er den Kontakt verloren gehabt. Er habe Ghana nach 9 Monaten verlassen, weil es dort wirklich "tiefes Afrika" war. Sein Leben sei dort nicht sicher gewesen und sein Rechtsanwalt und Daniel haben ihm auch geraten, Ghana verlassen. Daniel habe ihn dabei unterstützt. Seine Mutter habe ihm seinen Pass erst nach Armenien geschickt, weil sie Angst hatte, dass man ihn sonst in Ghana finden könne. Mit seinem Bruder habe er erst seit kurzen wieder Kontakt. Er glaube, dass sein Bruder über die Türkei und Georgien nach Finnland gekommen sei. In Georgien sei er zwei Jahre in Haft gewesen. Sein Bruder habe zunächst die Erlaubnis gegeben, dass in seinen Asyl-Akt eingesehen werde. Sein Anwalt habe ihm aber gesagt, dass es gegen internationales Recht wäre, wenn ein zweiter Staat seinen Asyantrag beurteieln würde. Vor drei Wochen habe ihm seine Mutter erzählt, dass Menschenrechtsanwälte sie besucht haben und nach ihnen (gemeint der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder) nachgefragt haben, weil sie bei der Lösung des Problems helfen können. Seine Mutter glaube, dass es sich dabei um Mitglieder der Geheimpolizei gehandelt habe, die weiter gegen sie ermitteln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, volljährig, ledig, kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der I(g)bo, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Es leben Familienangehörige des Beschwerdeführers in Nigeria, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt steht.
Der Beschwerdeführer hat Nigeria bereits 2009 verlassen und sich bis Ende 2011 in Ghana, danach in Armenien und Montenegro aufgehalten.
Seit 20.12.2011 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Er ist gesund, nimmt derzeit wegen Probleme mit seinen Augen wieder Medikamente, studiert online an der Jyväkskyla Open University in Finnland, schreibt weiterhin Bücher in englischer Sprache und ist damit auch erwerbsfähig ist. In Österreich verfügt er über keine maßgeblichen privaten Beziehungen sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist auch nicht Mitglied in einem österreichischen Verein oder Organisation. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Caritasheim in Feldkirch. Er hat sich zwischenzeitlich gute Deutschkenntnisse angeeignet, ist weiterhin schriftstellerisch tätig und hat seit er in Österreich aufhältig ist, zwei Bücher in englischer Sprache herausgebracht bzw. drucken lassen.
Sein ebenfalls schriftstellerisch tätiger Zwillingsbruder hat in Finnland einen Asylantrag gestellt und dort aus diesem Titel bis 07.03.2018 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nähere Details über das diesbezügliche Verfahren und die dort gemachten Aussagen konnten nicht erhoben werden, weil dazu keine Zustimmung erteilt worden ist.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeiten in Nigeria nicht verfolgt. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.
Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung (‚4. Republik') am 29. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den ‚Federal Executive Council' (Kabinett) leitet.
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Die für den 14. Februar 2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28. März 2015 verschoben. Deswegen mussten auch die für den 28. Februar 2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28. März 2015 verlegt werden.
Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen Buharis 800 Tote.
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (sechs bis acht Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.
Terrorakte der islamistischen Gruppierung ‚Boko Haram' im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds ‚Sovereign Wealth Fund' geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer ‚Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche ‚nicht-kooperierenden Staaten' gestrichen.
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.
Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden.
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29. Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko-Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (zB bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). Ein seit 2006 geltendes Defacto-Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. ‚christlich-animistischen' Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (zB Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc) erlassen werden.
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für drei Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa zehn Prozent der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20 bis 50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. Das in Lagos befindliche ‚Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba' bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden.
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im ‚Decree 33' nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der ‚Decree 33' des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (zB National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das ‚National Youth Service Corps'.
Militärdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. Ein paramilitärisches einjähriges ‚Civil Service' ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst."
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria.
Weiters fand am 24.11.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdesache mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit sowie seinem aktuellen Gesundheitszustand ergeben sich aus dem bei der Einreise vorgelegten nigerianischen Reisepass und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Er erhält derzeit wieder Medikamente wegen seines Augenleidens, hat aber ansonsten keine gesundheitlichen Beschwerden.
Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie den im Akt befindlichen behördlichen Anfragen.
Die Feststellungen zu seinem Zwillingsbruder ergeben sich dem Schreiben des Finish Immigration Service vom 18.09.2015 und der am 08.10.2015 eingelangten Stellungnahme seines Bruders.
Die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers nach seiner Flucht aus Nigeria bzw. vor seiner Einreise in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im gegenständlichen Verfahren, die zum Teil auch durch Eintragungen in seinem Reisepass nachvollziehbar sind.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Sowohl im Administrativverfahren und in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, er und sein Zwillingsbruder seien in Nigeria wegen ihrer schriftstellerischen Tätigkeit drei Mal verhaftet worden und er habe dann, als zuletzt Leute der CID bei ihm zu Hause gewesen waren, das Land verlassen.
Diesbezügliche Verfolgungshandlungen, insbesondere die dreimaligen Verhaftungen durch die Polizei konnte der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft darlegen. In seinem gesamten Vorbringen bleibt der Beschwerdeführer oberflächlich und zum Teil auch widersprüchlich. Beispielsweise gab er als Grund für die Verhaftung im August 2009 an, dass er nach Singapur zur Behandlung seiner Augenentzündung reisen wollte, in der mündlichen Verhandlung war es dann Versuch nach Ägypten zur Behandlung zu fliegen. Diesen Ablauf schilderte er in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie (gemeint er und sein Bruder) zur ägyptischen Botschaft gegangen wären, um ein Visum für die Behandlung in Ägypten zu erhalten, und danach wäre ihnen am Flughafen die Ausreise verweigert worden. Das im Pass eingestempelte Visum für Ägypten bezieht sich auf den Zeitraum von 29.06.2009 bis 28.09.2009, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Visaantrag und Abflug nicht gegeben sein kann. Vor dem Bundesasylamt führte er im Juli 2012 an, dass er zwar über seinen Anwalt ein Visum für Ägypten erhalten habe, er aber im August nach Singapur zur Behandlung fliegen wollte, wobei ihm dann die Ausreise verweigert worden wäre. Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach jeder Verhaftung, und zwar auch nach dem versuchten Ausreiseversuch im August 2008 der Reisepass wieder ausgehändigt worden ist.
Der Beschwerdeführer gibt selbst an, in Nigeria nie ein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen zu sein, ist aber dann innerhalb von 5 Tagen in der Lage mit Unterstützung von Massob ohne Papiere Nigeria zu verlassen. In der mündlichen Verhandlung spielt Massob bei der Organisation der Flucht nach Accra, Ghana keine Rolle mehr. Es ist XXXX der ihn nun unterstützt, eine Person, die zuvor nur einmal im Zusammenhang mit seiner Verhaftung erwähnt worden ist.
Seinen Zwillingsbruder, der mit ihm ansonsten sein Schicksal immer geteilt hat, verliert der Beschwerdeführer völlig aus den Augen, obwohl er in Accra, 9 Monate in ständigen Kontakt mit seiner Mutter und seinem Anwalt steht. Obwohl er nunmehr seit einem Jahr mit seinem in Finnland lebenden Zwillingsbruder in Kontakt steht, und mit ihm über Internet Bücher verfasst, kann er über dessen Fluchtgeschichte nichts Konkretes angeben. Er glaubt, dass er über die Türkei und Georgien nach Finnland gelangt sei und er glaubt, dass er zwei Jahre in Georgien in Haft gewesen ist. Gerade im Zusammenhang mit einem laufenden Asylverfahren, in dem der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aufgefordert worden ist, diesbezügliche Unterlagen seines Zwillingsbruders vorzulegen bzw. zur Verfügung zu stellen, ist ein derartiges Nichtwissen über die Fluchtgeschichte seines Zwillingsbruders nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Lage, einen Nachweis zu erbringen, dass gegen ihn (und seinen Zwillingsbruder) noch immer ein Haftbefehl besteht, auf den in der Beschwerde ausdrücklich Bezug genommen worden ist. Dazu sind weder seine Mutter, die, seinen Angaben glauben schenkend, in Nigeria in einer gehobenen Position tätig ist, noch ihr Anwalt in der Lage. Der Beschwerdeführer kann nur vorbringen, dass 3 Wochen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Mutter überraschend wegen ihrer beiden Söhne von Menschrechtsanwälten aufgesucht worden sei und vermute, dass es sich dabei um Mitglieder der Geheimpolizei gehandelt habe. Eine Aktivität, die 6 Jahre nach den fluchtauslösenden Vorfällen, nicht nachvollziehbar ist, zumal beide, Beschwerdeführer und Zwillingsbruder in diesem Zeitraum weder in Nigeria noch im Internet auffällig geworden sind.
Vor allem aber sprechen die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen, die sich nachträglich als Totalfälschungen herausgestellt haben, gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Das Ergebnis der über die Staatendokumentation Vorort getätigten Erhebungen sind eindeutig und zweifelsfrei. Auch die vom Beschwerdeführer angebotene Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsanwalt würde daran nichts ändern, abgesehen davon dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, über diesen Rechtsanwalt entsprechende Beweismittel vorzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegengetreten.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.
3.2. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, lauten wie folgt:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) ...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...".
3.3.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten:
3.3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er Nigeria aufgrund willkürlicher Verhaftungen durch die Geheimpolizei verlassen habe.
Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden. Das Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen unglaubwürdig.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits unter Punkt
3.3.2.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.2.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.
In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 13.04.2012 unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vier Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 14.12.2012 bereits seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und ein allfälliges Privat- und Familienleben erst danach entstanden sein kann. Besonders hervorzuhebende Integrationsmaßnahmen hat der Beschwerdeführer bisher in Österreich nicht gesetzt. Er beherrscht zwar erkennbar die deutsche Sprache, ist aber in keinem österreichischen Verein oder Organisation aktiv tätig. Er lebt in einem Cartitasheim und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Seine Aktivitäten liegen mehr in seiner schriftstellerischen Tätigkeit und seinen Studien über Internet, beides in Englischer Sprache.
Sein gesamter bisheriger Aufenthalt beruht auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte und den er unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass dieser letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben verfügt.
Den - nicht besonders gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes würde eine individuelle Abwägung der berührten Interessen daher ergeben, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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