W217 2111733-1•BVwG W217 2111733-1
W217 2111733-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2111733-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 12.06.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom 23.01.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 28.01.2015, die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag beigelegt war ein Konvolut an medizinischen Befunden.
2. Im vom Sozialministerumservice eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Anamnese :
Zustand nach Arteriovenöser Malformation links Parieto-occipitai bei Embolisation 3/13, Z.n Epi Anfall mit Absanchen 4/2012. Zustand nach HE 2010 wegen PAP III, CTS bds., CTS- OP rechts 9/2014
Derzeitige Beschwerden:
Ich bin immer schon Umgefallen bei Aufregung und starker Anstrengung. Meine Hände krampfen, kribbeln und sind taub, sie verbiegen sich. Krämpfe bekomme ich jetzt auch in den Beinen auch in den Ruhephasen. Meine Anfälle habe ich noch immer weh, manchmal habe ich 6 Monate eine Ruhe, dann wieder 2 in einem Monat. Mir fällt alles aus der Hand
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Frisium , Novalgin gtt, Tramal gtt bei Bedarf; Remifemin
Sozialanamnese:
ledig, 1 Sohn, Beruf: AMS, keinen Beruf erlernt, Kellnerin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
zufriedenstellend
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 168 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 110/60
Klinischer Status - Fachstatus:
35 Jahre,
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Caput: Visus.unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: trägt Handgelenksschienen bds., Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. gering vermindert, Faustschfuß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, Fersengang erschwert, wegen Hornhautbildung links, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, Kniegelenke endlagig schmerzhaft, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine
Varikositas, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds.möglich Wirbelsäule:
Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 0 cm,
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbiid:
normales Gangbild
Status Psychicus:
orientiert, Stimmungslage ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.
2 nicht erhöht
Begründung: da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach epileptischen Anfall (12/2013) da ohne Therapie erscheinungfrei. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Dauerzustand"
3. Mit Bescheid vom 12.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Im Rahmen des Parteiengehörs sei keine Stellungnahme eingelangt.
4. Mit Schreiben vom 23.07.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass ihr weder mit dem Bescheid noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Gutachten übermittelt worden sei. Lediglich auf einem Beiblatt sei das Ergebnis so angeführt, dass die Gesundheitsschädigungen mit der Positionsnummer und einem Grad der Behinderung bezeichnet worden seien. Weiters sei lapidar ausgeführt, dass der Zustand nach einem epileptischen Anfall keinen Grad der Behinderung erreiche, da dieser ohne Therapie erscheinungsfrei sei. Zum Beweis, dass die Epilepsie nicht beschwerdefrei sei, brachte die Beschwerdeführerin ein Befundkonvolut in Vorlage. Daraus sei ersichtlich, dass sie in den letzten Monaten mehrfach aufgrund epileptischer Anfälle stationär im XXXX bzw. XXXX gewesen sei.
5. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 04.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 vollständig zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert aktuelle Beweismittel vorzulegen.
7. Mit Schreiben vom 30.07.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Befunde und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie.
8. Mit Schreiben vom 11.08.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice um Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie sowie Vorlage an die bereits befasste Fachärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, mit der Bitte um Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 22.04.2015.
8.1. In ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.09.2015, führte XXXX, gerichtlich beeidete und rezertifizierte Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt aus:
"VORGUTACHTEN: 22.4.2015 Abl. 29-33: CTS und Entfernung der Gebärmutter mit ges. Grad der Behinderung 20% im April 2015. Keine Antiepileptika, Therapie mit Frisium. Letzte neurologische Untersuchung 2013, kein EEG.
Abl. 13 ein Befund über eine AV-Malformation links parieto-occipital, Angiographie und MRT 2012, 2013 laut Abl. 19 Zustand nach Embolisierung bei sonst unauffälligem MRT des Gehirnschädels. Abl. 22 neurologische Untersuchung nach fraglichem Epianfall 12/2013, neurologisch war sie unauffällig, es wurden keine Antiepileptika eingenommen. Soweit erkennbar wurde die AV-Malformation nach einem Anfall erst entdeckt, seither kein Anfall mehr ohne AEDs.
Laut Abl. 67 = 48/12 = 48/13 2.5.2015 eine Contusio capitis nach Sturz, Medikation Remifemin, Abl. 48/4 unauffällige CCT
SOZIALANAMNESE: Es läuft eine Klage wegen Pension.
AKTUELLE BESCHWERDEN: Sie habe neun Implantate im Kopf (Implantatnachweis siehe Abl. 18 vom 27.3.2013)
Gynäkologisch habe sie neue Befunde diese werden dem Akt beigefügt.
Sie habe epileptische Anfälle. Zuletzt war das am 20.9. da sei sie aufgewacht mit einer Einblutung in die Bindehaut und aufgebissenen Lippen, sie zeigt die Unterlippe wo aber nichts mehr sichtbar ist, sie zeigt, wie sie mit den Schneidezähnen hineingebissen habe, und sie habe 2-3 Tage später blaue Flecken an den Knien gehabt (zeigt eine blauen Fleck oberhalb des linken Knies münzgroß).
Neurologische Betreuung an der Neurochirurgie im XXXX, letzter Befund aus 2013, EEG- Befund keiner seit 2013. Was ein EEG sei weiß sie nicht. Der BF wird erklärt was ein EEG sei, sie kann sich nicht erinnern und keinen Befund vorlegen. THERAPIE: Nosweat, Agnukliman, Remifemin, Levetiracetam 500 mg, vom Internisten im XXXX bekommen, Laut Abl. 48/12 pausiert; Tramal.
PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist mäßig kooperativ, nur zum Teil krankheitseinsichtig, agitiert und nervös, im Affekt klagend, bricht in Tränen aus, die Stimmungslage depressiv, dysphor, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Handgelenksschiene links, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel/ orthopädische Behelfe: keine.
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
1. Carpaltunnelsyndrom rechts 04.06.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da nach Operation leichte Sensibilitätsstörung ohne Atrophien , minimale Kraftminderung
2. Zustand nach Embolisation einer
AV-Malformation 2013 04.01.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da geringe Resterscheinungen (Schwindel, Unsicherheit), neurologischer Status unauffällig.
3. Carpaltunnelsyndrom links 04.06.01 10%
Unterer Rahmensatz leichte Sensibilitätsstörung ohne Atrophien, ohne objektivierbare Kraftminderung.
2. Ges. Grad der Behinderung siehe Gutachten XXXX
3. - Medizinische Beweismittel: Abl. 13 ein Befund über eine AV-Malformation links parieto-occipital, Angiographie und MRT 2012, 2013 laut Abl. 19 Zustand nach Embolisierung bei sonst unauffälligem MRT des Gehirnschädels. Abl. 22 neurologische Untersuchung nach fraglichem Epianfall 12/2013, neurologisch war sie unauffällig, es wurden keine Antiepileptika eingenommen. Nach Befundlage wurde die AV-Malformation nach einem symptomatischen Anfall entdeckt, seither kein Anfall mehr ohne Nachweis einer Einnahme von Antiepileptika. EEG wird nicht vorgelegt. Letzter Befund der Neurochirurgie 2013.
Ad 1. bitte um Stellungnahme durch XXXX.
Ad 2. Es werden epileptische Anfälle angegeben. Aus den Befunden gehen zwar Stürze hervor, mit Vorkommen einer Schädelprellung, es ist jedoch neurologisch nie ein epileptischer Anfall diagnostiziert worden, es wurde keine dafür angemessene Therapie eingeleitet, es wurde kein EEG durchgeführt. Letzte neurologische Kontrolle 2013, neurologischer Befund: keiner. Es wurde rezent keine Blutspiegel- und Leberwertkontrolle wie bei Einnahme von Antiepileptika üblich durchgeführt. Die Befunde und die heutige neurologische Exploration sprechen gegen das Vorliegen einer Epilepsie. Das Vorkommen eines einzelnen symptomatischen Anfalls präoperativ vor mehreren Jahren rechtfertigt keine Zusatzeintragung.
Aus diesen Befunden und den Einwänden ergibt sich daher keine Änderung.
4. Laut Abl. 67 = 48/12 = 48/13 2.5.2015 eine Contusio capitis nach Sturz, Medikation Remifemin, Abl. 48/4 unauffällige CCT
5. Zum Gutachten in erster Instanz ergeben sich zwei zusätzliche Diagnosen, da eine AV-Malformation operiert wurde und Beschwerden eines CTS nun auch links auftreten.
6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand).
7. Implantatnachweis siehe Gutachten XXXX."
8.2. In ihrem Gutachten vom 13.10.2015 führte die bereits befasste medizinische Sachverständige, XXXX, im Wesentlichen aus:
"Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen.
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
2. Gesamtgrad der Behinderung bei Zusammentreffen mit mehreren Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen
3. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde neue medizinische Beweismittel vorgelegt (Abl. 42 bis 47, 48/6 bis 48/13).
Bedingen diese Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?
Bitte um ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel der Beschwerdeführerin.
-Beschwerdevorbringen siehe Abl. 38 bis 41.
-Vorgelegte Befunde bzw. medizinische Unterlagen
a. Im Verfahren der ersten Instanz - siehe Abl. 9 bis 25
4. Begründung einer eventuell von bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung
5. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist
Ad. 1. Beurteilung und Begründung:
1
Carpaltunnelsyndrom rechts.
20%
2
Zustand nach Embolisation einer AV- Malformation 2013.
20%
3
Karpaltunnelsyndrom links.
10%
4
Entfernung der Gebärmutter.
10%
6. 7. Ad. 1. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Operation leichte Sensibilitätsstörung ohne Athrophie und minimale Kraftminderung
Ad. 2. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Resterscheinungen (Schwindel, Unsicherheit). Neurologischer Status unauffällig
Ad. 3. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da leichte Sensibilitätsstörung ohne Athrophie, ohne objektivierbare Kraftminderung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Zwanzig von Hundert (20.V.H)
Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird. Begründung: da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
3. Die nachgereichten Befunde bedingen keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung, da der Befund Abl. 48/9 und 48/8 idem mit dem Befund Abl. 17 bis 18 ist (es handelt sich um einen Implantatsnachweis). Die übrigen Befunde dokumentieren eine Schädelprellung, jedoch ohne weitere Folgeschädigung.
Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen siehe Abl. 38 bis 41.
Die Begutachtung erfolgte im Beisein der Begleitperson, XXXX. Im Rahmen der Begutachtung, wurde eine Anamneseerhebung durchgeführt, sowie ein klinisches Status erhoben. Es wurde Einsicht in die vorgelegten Befunde genommen. Ebenso ist das Gutachten mit Datum versehen, sowie Namen des Gutachters.
Aus dem neurologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass epileptische Anfälle angegeben wurden. Aus den Befunden gehen Stürze hervor mit Vorkommen einer Schädelprellung. Es ist jedoch neurologisch nie ein epileptischer Anfall diagnostiziert worden. Es wurde keine dafür angemessene Therapie eingeleitet. Es wurde kein EEG durchgeführt.
Letzte neuro-chirurgische Kontrolle 2013. Neurologischer Befund:
Keiner. Es wurde rezent keine Blutspiegel- und Leberwertkontrolle, wie bei Einnahme von Antiepileptika üblich, durchgeführt. Befunde aus der neurologischen Exploration sprechen sich gegen das Vorliegen einer Epilepsie aus. Das Vorkommen eines einzelnen symptomatischen Anfalls präoperativ vor mehreren Jahren rechtfertigt keine Zusatzeintragung.
Aus diesen Befunden und Einwenden ergibt sich daher keine Änderung.
Vorgelegte Befunde bzw. die medizinischen Unterlagen im Verfahren erster Instanz siehe Abl. 9 bis 25, Abl. 13 ein Befund über eine AV-Malformation links parietooccipital, Angiographie und MRT 2012, 2013, laut Abi. 19, Zustand nach Embolisation bei sonst unauffälligen MRT des Gehirnschädel. Abl. 22:
Neurologische Untersuchung nach fraglichen Epi-Anfall 12/2013. Neurologisch war sie unauffällig. Es wurden keine Antiepileptika eingenommen. Nach Befundlage wurde die AV-Malformation nach einem symptomatischen Anfall entdeckt, seither kein Anfall mehr ohne Nachweis einer Einnahme von Antiepileptika. Ein EEG wird nicht vorgelegt. Letzter Befund der Neuro-Chirurgie 2013.
Ambulanz für Neuroophthalmologie Abi. 14 von 11/2012: Visus rechts 1,0, Visus links 1,0, kein Hinweis aus occ Sehbahnläsion, unspezifisches Beschwerdebild
Ad 4. Die zusätzlichen neurologischen Leiden unter der Position 2+3 wurden berücksichtigt. Insgesamt jedoch keine Änderung der Gesamt-GdB, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Ad 5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
9. Mit Schreiben vom 03.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin sowie dem Sozialministeriumservice das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen. Diese Frist blieb ungenutzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 25.03.2015, welches - ebenso wie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.10.2015 - einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 % bei der Beschwerdeführerin feststellt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte im Detail ein zusätzliches nervenfachärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nach erfolgter Untersuchung am 29.09.2015 ein. Im Gutachten wurde festgestellt, dass die zusätzlichen Leiden unter der Position 2+3 berücksichtigt wurden, es insgesamt jedoch zu keiner Änderung der Gesamt-GdB komme, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der führende GdB unter der Position 1 werde durch Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die in den vorzitierten Sachverständigengutachten getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert.
Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs wurde der im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigenbeweis in keiner Weise beeinsprucht und es wurden insbesondere auch keine weiteren Befunde in Vorlage gebracht, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich sowohl auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten als auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. In diesen Sachverständigengutachten wurde übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 % festgestellt.
Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 20 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden sowohl vom Sozialministeriumservice als auch vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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