BVwG W208 2117574-1

W208 2117574-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2015

Regest

Entgeltfortzahlungsanspruch, Glaubhaftmachung,<br/>Pauschalentschädigung, Schöffe, Tilgung, Verdienstentgang,<br/>Vermögensnachteil, Wohlverhalten

Testo completo

BVwG W208 2117574-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2117574.1.00

Spruch

W208 2117574-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des LandesgerichtesXXXX vom 10.11.2015, Zl. XXXX, betreffend Schöffengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Ladung des Landesgerichtes XXXX, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als Schöffe zur Hauptverhandlung in einer Strafsache am 28.10.2015 von 13:30 Uhr bis voraussichtlich 17:00 Uhr geladen, welcher der Beschwerdeführer auch Folge leistete.

2. Am 09.11.2015 sprach der Beschwerdeführer beim LG vor und machte seine Gebühren hinsichtlich der Hauptverhandlung am 28.10.2015 geltend. Er teilte mit, Angestellter im Außendienst bei einer näher genannten Versicherung zu sein. Er habe einen Fixlohn von € 600,--, überdies arbeite er auf Provisionsbasis. Auf Grund der Verhandlung am 28.10.2015 habe er nachmittags keine Termine wahrnehmen können und somit sei ihm Einkommen entgangen. Er ersuche um Pauschalentschädigung für diese Zeit (fünf Stunden zu je € 21,30). Termine habe er sich für diesen Tag keine ausgemacht, da er ja gewusst habe, dass er als Schöffe zu Gericht müsse. Darüber hinaus legte er eine Arbeitsbestätigung seines Dienstnehmers vom 15.10.2015 vor, die seine Angaben bestätigt.

3. Mit dem nun angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid des Präsidenten des LG (belangte Behörde), zugestellt am 13.11.2015 wurden dem Beschwerdeführer Reisekosten zugesprochen, das Mehrbegehren hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis wurde nicht zuerkannt. Den Verdienstentgang betreffend wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Angestellter bei der näher genannten Versicherung sei und eine Entgeltfortzahlung bestehe. Hinsichtlich einem Einkommen auf Provisionsbasis habe der Beschwerdeführer keinen tatsächlichen Verdienstausfall nachweisen können, da während der versäumten Zeit keine Tätigkeit angefallen sei, welche ihm Einkommen gebracht hätte und nun verloren gegangen sei.

5. Mit am 16.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, in seinem Beruf sei es vom Unternehmen gewünscht, im Schnitt der Woche ca. zehn persönliche Kundentermine vorzunehmen. Meist seien diese Termine nachmittags bzw. abends. Auf Grund der Ladung als Schöffe habe er diese Termine an diesem Tag nicht wahrnehmen können. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer keinen tatsächlichen Verlust in gewisser Höhe nachweisen könne, aber hätte er zwei Termine an diesem Tag gehabt, hätte er Provisionen verdient. In welcher Höhe diese gewesen wären, könne er "natürlich" nicht sagen.

6. Mit Schreiben vom 18.11.2015 legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 23.11.2015 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Mit Ladung des LG, wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung in einer Strafsache am 28.10.2015 als Schöffe geladen, welcher er gefolgt ist. Mit Antrag vom 09.11.2015 forderte der Beschwerdeführer, welcher als Versicherungsaußendienstmitarbeiter unselbstständig tätig ist und ein Fixum und Provisionen (für Geschäftsabschlüsse) erhält, u.a. Entschädigung für Zeitversäumnis; die Höhe eines tatsächlichen entgangenen Verdienstes konnte er nicht bescheinigen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und im Wesentlichen unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Bestätigung seines Arbeitgebers, er sei bei diesem unselbstständig tätig, und überwiegend mit Versicherungsvermittlung, Kundenbetreuung und Kundenberatung beschäftigt, für Geschäftsabschlüsse erhalte er Provisionen. Aus dem Umstand, dass er im Zeitraum der Ladung zwei Kundentermine wahrgenommen hätte, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geschlossen werden, dass er auch zwei Abschlüsse getätigt hätte die ihm Provisionen gebracht hätten (zumal der Beschwerdeführer dazu und insb. zur Höhe keine näheren Angaben machen konnte).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg gemäß § 20 Abs. 1 GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Fallbezogen war sohin der Präsident des LG zuständig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung der Zeugengebühren abzusprechen und auch befugt, - wie im vorliegenden Fall geschehen - einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen und in zu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Gegen die Bestimmung der Gebühr kann gemäß § 58 GebAG nur der Schöffe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde am 13.11.2015 zugestellt und die Beschwerde am 16.11.2015 bei der belangtem Behörde eingebracht. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die Geschworenen und Schöffen haben gemäß § 55 Abs. 1 GebAG Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG genannte Betrag um die Hälfte erhöht. Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.

Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG u.a. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 GebAG 21,30 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit a anstatt der Entschädigung nach Z 1 beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verlust. Gemäß § 18 Abs. 2 hat der Zeuge im Falle des § 18 Abs. 1 Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Der VwGH hat in vergleichbaren Fällen dazu ua. festgestellt:

"Nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen ist zu ersetzen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 98/17/0097; VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124.)

Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065; 25.02.2002, 98/17/0097; 22.11.1999, 98/17/0357 ).

Dem Zeugen gebührt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 1999, 98/17/0225, dann, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber besteht, nach § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst, "also das, was er auf die Hand bekommen hätte". In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Zeuge gegen seinen Dienstgeber bereits ein Anrecht auf die Leistung von Überstunden erworben hat. Vielmehr genügt es, dass dem Zeugen durch die durch seine Einvernahme verursachte Abwesenheit eine Erwerbschance entgeht. Es reicht also die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Zeuge im Falle seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz zur Leistung der in Rede stehenden Überstunden herangezogen worden wäre und der Dienstgeber diese Überstunden in Geld abgegolten hätte (VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209).

Bei der Fortzahlung des Entgeltes nach § 8 Abs 1 und § 8 Abs 3 AngG kommt nach der arbeitsgerichtlichen Judikatur das Entgeltausfallprinzip zum Tragen, sodass selbst eine Berücksichtigung regelmäßigen Überstundenentgeltes Platz zu greifen hat. Bei Prüfung, ob ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG gegeben ist, ist das Bestehen eines Entgeltforzahlungsanspruches auch für Überstunden zu berücksichtigen. Ist der Dienstgeber nach den entsprechenden (auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwendenden) arbeitsrechtlichen Regelungen (anders als nach § 8 AngG) lediglich zur Gewährung des Sonderurlaubes verpflichtet, so steht dem Dienstnehmer nach § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst (also das, was er auf die Hand bekommen hätte) zu (VwGH 22.02.1999, 98/17/0225)."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht das GebAG demnach eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur für den Fall vor, dass Zeugen, Geschworenen oder Schöffen durch das Versäumnis Lohn oder Gehalt tatsächlich entgeht. Der öffentliche-rechtliche Gebührenanspruch wird durch den privatrechtlichen Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des Entgeltes ausgeschlossen. Der Dienstnehmer hat somit keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches auf Entschädigung für Zeitversäumnis ist der tatsächliche Eintritt eines Lohn- oder Gehaltsentganges. Ob ein solcher eintritt, kann nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden. Nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) ist der Dienstgeber zur Fortzahlung des Entgeltes verpflichtet (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 18 GebAG E. 8 und 9).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer - wie auch vom Dienstgeber bestätigt - in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis bei dem er ein Fixentgelt bezieht und überdies Provisionen für Geschäftsabschlüsse erhält. Grundsätzlich erlitt der Beschwerdeführer durch die Schöffentätigkeit hinsichtlich des Grundentgelts auf Grund der Entgeltfortzahlungspflicht keinen Vermögensnachteil, wie ihn § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG verlangt.

Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, einen Vermögensnachteil bzw. einen tatsächlich entgangenen Verdienst (Provisionen) durch seine Schöffentätigkeit erlitten zu haben, weil er an diesem Tag nachmittags keine Kundentermine wahrnehmen habe können. Er hätte an diesem Tag 2 Termine wahrnehmen können.

Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht nachweisen, in welcher Höhe ihm dieser Verdienst tatsächlich entgangen ist, wie es § 18 Abs. 2 GebAG verlangt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommt es nicht bei jedem Kundentermin zu einem Geschäftsabschluss. Die von der Judikatur geforderte hohe Wahrscheinlichkeit der Erwerbschance liegt nicht vor. Die fiktive Erwerbschance bei zwei Kundenterminen einen Geschäftsabschluss erzielen zu können, reicht nicht aus, zumal der Beschwerdeführer neben Geschäftsabschlüssen (für die er Provisionen erhält) auch in der Kundenbetreuung und -beratung tätig ist, für die er keine Provisionen lukrieren kann.

Weil grundsätzlich die Entgeltfortzahlung des Dienstgebers gemäß § 8 AngG besteht und der Beschwerdeführer darüber hinaus kein Vermögensnachteil (entgangene Provisionen) bescheinigen konnte, war ihm richtigerweise auch keine Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für Zeitversäumnis zuzusprechen.

Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anhaftet und folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.

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