BVwG W201 2101070-1

W201 2101070-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W201 2101070-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2101070.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

W201 2101070-1/11E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.10.2015, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 24.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass eingebracht.

Dem Antrag beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.06.2014 wird von einem Arzt für

Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

1. Diabetes mellitus Typ II 090202 40%

oberer Rahmensatz dieser Position, da Einstellung mittels Insulintherapie nach Basis-Bolus-Schema und oraler Medikation. Eine beginnende diabetischer Polyneuropathie ist inkludiert.

2. Degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule 020102 30%

Wahl dieser Position, da bei radiologisch beschriebenen deutlichen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule mäßige Funktionseinschränkungen objektivierbar sind.

3. Seropositive rheumatoide Arthritis 020201 20%

Oberer Rahmensatz, da unter Biologikatherapie gut eingestellt bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen in den Hüftgelenken, dem linken Sprunggelenk sowie den Daumen-und Großzehengelenken.

4. Bluthochdruck 050102 20%

Wahrheit dieser Position, da medikamentös eingestellt bei Fehlen von Sekundärschäden.

5. Varikosis beider unterer Extremitäten 050801 10%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Schwellungsneigung bei Zustand nach mehrfachem operativem Vorgehen.

6. Degenerativer Veränderungen der Kniegelenke 020519 20%

Unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen objektivierbar.

Insgesamt führte das Begutachtungsergebnis zu einem Grad der Behinderung von 50%.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden eins nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Dauerzustand

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Sachverständige aus, dieses sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor liegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Aufgrund der Stellungnahme wurde eine Ergänzung des Gutachtens vom 03.06.2014 durch die belangte Behörde eingeholt.

In der Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 12. 09.2014 führte der medizinische Sachverständige wie folgt aus:

"Anlässlich der klinischen Untersuchung vom 03.06.2014 konnten in den Hüftgelenken eine zufrieden stellende Beweglichkeit und in den Kniegelenken lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden. Im Rahmen der Untersuchung konnte auch ohne Benützung des Rollator ein sicheres und flüssiges Gang Bild bei leicht hinkenden schon Gang erhoben werden.

Der neue vorgelegte Röntgenbefund der Kniegelenke vom 12.06.2014, in welchem degenerativer Veränderungen beider Gelenke und eine Verminderung der Knochensubstanz beschrieben werden, führt zu keiner Anhebung des Behinderungsgrades des Kniegelenksleidens. Im Bereich der Lendenwirbelsäule ließen sich eine endgradige Funktionseinschränkung in der Hals- bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule objektivieren.

Insgesamt wurden die funktionellen Einschränkungen des Stütz-und Bewegungsapparates nachvollziehbar berücksichtigt. Auch nach nochmaliger Durchsicht der Aktenlage in Zusammenschau mit den neu vorgelegten Befunden und der klinischen Untersuchung vom 03.06.2014 ist eine Änderung der Einschätzung bzw. eine Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades derzeit nicht gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren funktionellen Einschränkungen ist die Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" derzeit nicht gerechtfertigt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr mit dem Bescheid das Sachverständigengutachten übermittelt. Begründend führte die Behörde aus, nach dem Sachverständigengutachten lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung" nicht vor. Anlässlich der klinischen Untersuchung vom 03.06.2014 hätten in den Hüftgelenken eine zufrieden stellende Beweglichkeit und in den Kniegelenken lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden können.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2014 - fristgerecht - das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführt, sie benütze außer Haus beim Gehen einen Rollator, was bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beim Einsteigen Probleme verursache. Dazu komme noch das Tragen von Taschen, Einkäufen bzw. Regenschirm. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin neue Befunde vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.02.2015 - beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.02.2015 - von der belangten Behörde vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Ergänzung des vorliegenden Sachverständigengutachtens ein. Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten am 06.05.2015 wie folgt aus:

"Neu vorgelegt wird ein innerfachärztlicher Befundbericht von Frau Doktor Mustak vom 08.11.2014 unter den Diagnosen: Deformierende Gonarthrose beidseits, rheumatoide Arthritis unter Biologikatherapie mit Orencia, Vertebrostenose L4, L5, Diabetes mellitus. Die Internistin führt die bisherigen Behandlungen seit 2005 auf. Seit 2012 sei Frau XXXX mittels einer Biologikatherapie mit Orencia behandelt, welches gut toleriert werde und das Erreichen einer niedrigen Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis möglich macht. So bestehen keine synovitisch geschwollenen Gelenke. Im Schub seien vor allem die Handgelenke und der Mittelhandbereich des ersten, zweiten und dritten Fingers beider Hände betroffen. Eine erhebliche Beeinträchtigung würde die deformierende Gonarthrose bewirken, für längere Gehstrecken benutzt die Patientin einen Rollator, wobei hier vor allem im Bereich der Daumengrundgelenke die bestehenden Arthrosen immer wieder Schmerzen verursachen. Regelmäßige rheumatologische Kontrollen und das Fortführen der Biologika- therapie sowie gelenksschützende Maßnahmen werden von der behandelnden Ärztin empfohlen.

Wie im internistischen Bericht angeführt, ist Frau XXXX unter Biologikatherapie gut eingestellt und die Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis befindet sich auf einem niedrigen Niveau. So konnten anlässlich der physikalischen Untersuchung ho. am 03.06.2014 im Bereich des linken Handgelenkes geringe funktionelle Einschränkungen bei unauffälliger Handgelenksfunktion rechts sowie frei beweglichen Fingergelenken objektiviert werden. Insgesamt wurde die Rheumatologische Grunderkrankung entsprechend den objektivierbaren funktionellen Einschränkungen bei laufender Rheumatologischer Medikation unter Position Nr. 3 nachvollziehbar beurteilt.

Bezüglich der angeführten degenerativen Veränderungen der Kniegelenke ließen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 03.06.2014 lediglich geringe funktionelle Einschränkungen der Kniegelenke feststellen, welche unter Position sechs des Gutachtens nachvollziehbar beurteilt wurden.

Auch wurden die mittels Insulin behandelte Zuckerkrankheit und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nachvollziehbar berücksichtigt (anlässlich der bei Gutachtenerstellung durchgeführten klinischen Untersuchung ließen sich mäßiggradige funktionelle Einschränkungen in der Lendenwirbelsäulen erheben).

Zusammenfassend bewirkt der nun vorgelegte internistische Befund vom 08.11.2014 (Abl.51) keine Änderung der getroffenen Einschätzung."

Die Gutachtensergänzung wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 15.06.2015 eine Stellungnahme ab und legte unter einem neue Befunde vor.

Mit einer weiteren Gutachtensergänzung vom 06.08.2015 führte der Sachverständige wie folgt aus:

"Nunmehr vorgelegt wird eine CT-gestützte Osteodensitometrie vom 08.06.2015, in welcher eine Osteoporose mit erhöhtem Frakturrisiko beschrieben ist. Weiters wird ein Röntgenbefund vom Herrn Doktor Seyss vom 13.02.2015 nachgereicht. Neben einer diffusen Verminderung der Knochendichte sind in diesem Befund in der Brust-und Lendenwirbelsäule mäßige degenerative Veränderungen mit keilförmiger Veränderung des achten und neunten Brustwirbels beschrieben.

In den vorgelegten Befunden sind mäßige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule beschrieben, welche unter Position 2 des Sachverständigengutachtens vom 03.06.2014 nachvollziehbar berücksichtigt wurden. Die im Schreiben vom 15.06.2015 angegebene Geheinschränkung wurde entsprechend des anlässlich der Gutachtenserstellung am 03.06.2014 erhobenen Befundes nachvollziehbar berücksichtigt (bei geringeren funktionellen Gelenkseinschränkungen der unteren Extremitäten zeigte sich ein sicherer und flüssiger Schongang mit leichtem Hinken mit Rollatorgebrauch und ein ebenso sicheres und flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittelverwendung). Die in den Befunden dokumentierte Verminderung der Knochendichte (eine Osteoporose ist beschrieben) ist per se nicht behinderungsrelevant und erreicht keinen Behinderungsgrad, da unter laufender medikamentöser Behandlung pathologische Knochenfrakturen fehlen.

Zusammenfassend bewirken der nachgereichte Röntgenbefund der Brust-und Lendenwirbelsäule sowie die Knochendichtemessung keine Änderung der Einschätzung".

In ihrer Stellungnahme vom 19.09.2015 zu diesem Gutachten beantragte die Beschwerdeführerin, eine neuerliche Vorstellung beim Amtsarzt zur aktuellen Begutachtung ihrer Mobilität und Berücksichtigung aller eingebrachten medizinischen Unterlagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, gründet sich auf die oben wiedergegebenen und auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.06.2015, 12.09.2015, 06.05.2015 sowie 06.08.2015. Die vorliegenden, von der belangten Behörde sowie dem Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder die Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien-oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, in welchen schlüssig dargelegt wird, dass die Beschwerdeführerin unter keinen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, wie von ihr vorgebracht, leidet.

Wie dem Sachverständigengutachten vom 03.06.2014 zu entnehmen ist, wurde das Gangbild durch den Sachverständigen als Schongang mit leichtem Hinken flüssig und sicher sowohl mit Rollator als auch ohne Hilfsmittel festgestellt. Wie der Sachverständige festhielt, trug die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung Konfektionsschuhe mit einem kleinen Stöckel.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde vor, die den zwei Ergänzungsgutachten zugrunde gelegt wurden. Wie aus den Gutachtensergänzungen hervorgeht, wurden die mit den neu vorgelegten Befunden belegten Leidenszustände der Beschwerdeführerin bereits im Erstgutachten in den einzelnen Positionsnummern nachvollziehbar berücksichtigt und bewirken daher auch keine Veränderung der Gesamtbeurteilung. Wie der Sachverständige weiters ausführte, ließen sich im Rahmen der von ihm durchgeführten klinischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin lediglich geringfügige funktionelle Einschränkungen der Kniegelenke feststellen, welche jedoch ebenfalls in Pos.6 des Gutachtens vom 03.06.2014 berücksichtigt wurden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden ebenfalls nur mäßiggradige funktionelle Einschränkungen festgestellt, welche jedoch keine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung rechtfertigen, da in der klinischen Untersuchung am 03.06.2014 in den Hüftgelenken eine zufriedenstellende Beweglichkeit und in den Kniegelenken eine lediglich geringgradige funktionelle Einschränkung objektiviert wurde und die Beschwerdeführerin auch ohne Rollator ein sicheres und flüssiges Gangbild, wenn auch bei leicht hinkendem Schongang, zeigte.

Im Beschwerdefall sind somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht erfüllt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes ein neuerlicher Antrag auf die Zusatzeintragung in Betracht kommt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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