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W198 2102097-1•BVwG W198 2102097-1
W198 2102097-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2015
Antragszeitpunkt, Arbeitslosengeld, Frist, Geltendmachung
W198 2102097-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) vom 19.11.2014 wurde Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 28.10.2014 zuerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am 28.10.2014 beim AMS gestellt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.11.2014, eingelangt am 26.11.2014, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie von 01.10.2013 bis 30.09.2014 wegen ihrer Shiatsu-Ausbildung in Bildungskarenz gewesen sei. Als diese zu Ende gegangen sei, habe sie mit ihrem Arbeitgeber mündlich ausgemacht, dass sie eventuell weiterhin geringfügig für fünf Stunden pro Woche arbeiten könnte. Das AMS habe ihr mitgeteilt, dass sie einen Monat beim AMS gemeldet sein müsste, würde sie weiterhin geringfügig beim Dienstgeber weiterarbeiten. Sie sei bei dieser Beratung am Infoschalter des AMS gewesen und habe aber keinen Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten. Dies sei damit zu erklären, dass sie zeitgleich davon gesprochen habe, einen Antrag auf Verlängerung der Bildungskarenz stellen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe das AMS auch gewusst, dass sie einvernehmlich gekündigt worden sei und habe sie diese Bescheinigung auch abgegeben. Dadurch falle aber der Anspruch auf Verlängerung der Karenz weg, weil das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Das AMS habe gemeint, dass die Beschwerdeführerin im Falle des Zustimmens ihres Arbeitgebers um Verlängerung ansuchen könne. Als sie bei der Gebietskrankenkasse Gänserndorf nachgefragt habe, ob dies versicherungsrechtlich möglich sei und die Kasse zugestimmt habe, habe sie den Antrag auf Verlängerung abgegeben. Danach habe sie auf eine Zustimmung bzw. Ablehnung ihres Antrags per Post gewartet. Als sie keinen Bescheid bekommen habe - sie habe gedacht, sie wäre somit arbeitslos gemeldet -, habe sie versucht, das AMS telefonisch zu erreichen. Am 27.10.2014 sei ihr von einer Dame des AMS gesagt worden, sie müsse sofort zum AMS kommen, da sie nicht arbeitslos gemeldet sei und erst einen Antrag stellen müsste. Dies habe sie sogleich gemacht und habe für den nächsten Tag einen Termin erhalten. Die Beschwerdeführerin sei ziemlich geschockt gewesen, als ihr klar geworden sei, dass sie einen Monat lang kein Einkommen habe. Da sie keine finanziellen Rücklagen habe und mit ihrem Sohn allein lebe, könne sie für den Monat Oktober die Miete nicht bezahlen und sei bereits im Mietrückstand. Sie ersuche daher um rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Als sie die Kündigung der geringfügigen Beschäftigung abgegeben habe, habe sie gedacht, dass dies der Nachweis für die allgemeine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Dienstgeber sei. Das AMS habe sie jetzt aufgeklärt, dass nicht ersichtlich gewesen sei, ob das Dienstverhältnis vor Antritt der Bildungskarenz weiter bestehen bleiben würde.
3. Mit Bescheid vom 03.02.2015, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Gewährung von Arbeitslosengeld die formale Leistungsbeantragung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG erfüllt sein müsse. Die Bestimmung des § 46 AlVG enthalte eine abschließende Regelung, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Des Weiteren würden auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 AlVG nicht vorliegen, zumal der Beschwerdeführerin durch die Mitteilung vom 07.11.2013 die Dauer ihres Weiterbildungsgeldbezugs bis 30.09.2014 bekannt sein habe müssen. Darüber hinaus gehe das Beschwerdevorbringen auch deshalb ins Leere, zumal aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass es bereits vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin am 28.10.2014 Kontaktaufnahmen mit dem AMS gegeben habe und die Beschwerdeführerin in einem Gespräch mit dem AMS am 07.10.2014 nicht erwähnt habe, dass sie bereits arbeitslos sei. Weiters könne auch die Vorlage der Bescheinigung am 25.09.2014 nicht als Arbeitslosmeldung im Sinne des § 17 Abs. 1 AlVG angesehen werden, sondern habe die Beschwerdeführerin durch die Abgabe dieser Bescheinigung lediglich beansprucht, weiterhin Weiterbildungsgeld zu beziehen. Darüber hinaus wäre gemäß § 17 Abs. 1 AlVG eine persönliche Vorsprache zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld binnen zehn Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erforderlich gewesen um rückwirkend Arbeitslosengeld beziehen zu können. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Arbeitslosengeld gebühre der Beschwerdeführerin somit gemäß § 17 Abs. 1 und §§ 44 und 46 AlVG erst ab dem Tag der formalen Beantragung dieser Leistung, sohin ab dem 28.10.2014.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht mit Schreiben vom 18.02.2015 einen Vorlageantrag und führte aus, dass sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von insgesamt fünf Stunden pro Woche und gleichzeitiger Beendigung der Bildungskarenz nicht gewusst habe, dass für das AMS bei Vorlage der Kündigung nicht ersichtlich gewesen sei, dass das Arbeitsverhältnis somit ganz beendet worden sei. Im Nachhinein habe sie erfahren, dass das AMS nicht gewusst habe, ob die Beschwerdeführerin vorgehabt habe, mit einem anderen Stundenausmaß weiter an der Arbeitsstelle angestellt zu bleiben. Am 25.09.2014 habe sie die Kündigung abgegeben und da sei ihr mitgeteilt worden, sie solle zur Arbeiterkammer gehen und sich bezüglich Beendigung der Bildungskarenz und gleichzeitiger Beendigung des Arbeitsplatzes erkundigen. Als sie die Kündigung am Schalter abgegeben habe, habe sie dem AMS mitgeteilt, dass sie mit dem Arbeitgeber vereinbart habe, eventuell bei Bedarf wieder geringfügig zu arbeiten und sie deshalb ein Monat als arbeitslos gemeldet sein müsse. Daraufhin habe sie jedoch keinen Termin bzw. kein Antragsformular für das Arbeitslosengeld erhalten. Dazu müsse sie aber sagen, dass man ihr das Antragsformular ausgehändigt habe um die Bildungskarenz verlängern zu können.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Die Beschwerdeführerin war als Angestellte in der Zeit von 02.04.2012 bis 30.09.2013 arbeitslosenversicherungspflichtig und vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 geringfügig bei der Rehab GmbH beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich gelöst. Die Beschwerdeführerin hat am 25.09.2014 dem AMS ein Schreiben ihres ehemaligen Dienstgebers übergeben, wonach das Dienstverhältnis zwischen ihr und ihrem Dienstgeber mit 30.09.2014 aufgelöst ist. Vom 10.10.2013 bis 30.09.2014 bezog sie Weiterbildungsgeld. Sie erhielt über diesen Leistungsanspruch am 07.11.2013 eine Mitteilung, aus welcher das Ende des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld am 30.09.2014 ersichtlich war. Auf der Rückseite dieser Mitteilung vom 07.11.2013 war der Hinweis angebracht, dass die Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann und für eine lückenlose Zahlung die zeitgerechte Vorsprache beim AMS notwendig ist.
Nach dem Ende des Bezugs des Weiterbildungsgeldes beabsichtigte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung dieser Maßnahme (Bildungskarenz). Sie hat aus diesem Grund am 04.09.2014 beim AMS um Rückruf betreffend Verlängerung der Bildungskarenz ersucht. Aus dem gleichen Grund hat die Beschwerdeführerin am 25.09.2014 dem AMS eine Bescheinigung über eine vereinbarte Bildungskarenz mit ihrem ehemaligen Dienstgeber vom 10.10.2013 bis 09.10.2014 übergeben. Von der Beschwerdeführerin war beabsichtigt, dass sie weiterhin geringfügig bei ihrem ehemaligen Dienstgeber beschäftigt wird, damit sie weiter beim AMS als arbeitslos gemeldet ist und dadurch weiter in den Genuss einer Maßnahme, in konkreto - weiterhin - in den Genuss des Weiterbildungsgeldes, kommen konnte. Tatsächlich ist das beabsichtigte geringfügige Beschäftigungsverhältnis mit ihrem ehemaligen Dienstgeber nicht zustande gekommen.
Am 28.10.2014 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS persönlich vor und stellte den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) ... (7)
3.7. zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann der Beschwerdeführer auch nicht entzogen werden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 07.11.2013 zur Kenntnis gebracht, dass ihr Anspruch auf Weiterbildungsgeld am 30.09.2014 endet. Auf der Rückseite dieser Mitteilung war der Hinweis angebracht, dass die Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann sowie, dass zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine zeitgerechte Kontaktaufnahme mit der zuständigen Geschäftsstelle erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hat allerdings erst am 28.10.2014 beim AMS vorgesprochen und den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt. Der Bezug kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.
Wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zur Recht ausgeführt wird, kann die Vorlage der Bescheinigung am 25.09.2015 nicht als Arbeitslosmeldung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 angesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin durch die Abgabe dieser Bescheinigung lediglich den weiteren Bezug von Weiterbildungsgeld beanspruchte. Abgesehen davon hätte - für den Fall, dass man diese Bescheinigung als Arbeitslosmeldung ansehen würde - gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 eine persönliche Vorsprache binnen zehn Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen müssen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen ist.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, mit welchem sie sich offensichtlich auf einen Fehler der belangten Behörde beruft, wonach ihr, als sie am 25.09.2014 die Kündigung beim AMS abgegeben habe, kein Antragsformular für das Arbeitslosengeld ausgehändigt worden sei, ist auszuführen, dass dieser Umstand aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann. Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156)."
Der Beschwerdeführerin ist abschließend auch entgegenzuhalten, dass ihr Vorbringen im Vorlageantrag von ihrer Angabe in der Beschwerde insofern abweicht, als sie in ihrer Beschwerde darlegte, sich bloß beim Arbeitsmarktservice bezüglich der Option einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber erkundigt und diesbezüglich die Information erhalten zu haben, dass sie ein Monat beim Arbeitsmarktservice gemeldet sein müsste. Dies offenbar unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 12 Abs 3 lit h A1VG, die lautet:
"Arbeitslos ist, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Ein Fehler der belangten Behörde kann daher auch aufgrund der unklaren Absichten der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld erst ab dem 28.10.2014 gebührt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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