BVwG W162 2104781-1

W162 2104781-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W162 2104781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2104781.1.00

Spruch

W162 2104781-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 26.02.2015, PassNr XXXX , betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen wurde auf die übermittelten Unterlagen verwiesen. Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Dokumente übermittelt:

2. Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung am 03.12.2014, datiert mit 09.12.2014, ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt und wurden weiters insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Lähmung des Nervus peronaeus Eine Stufe unter oberem Rahmensatz bei deutlich beeinträchtigter Fußhebung, jedoch keine Peronaeausschiene notwendig

04.05. 13

30 vH

02

Bandscheibenschaden der Wirbelsäule multisegmental Unterer Rahmensatz bei derzeit vollständiger Beschwerdefreiheit und fehlender Analgetikatherapie

02.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst werde. Es handle sich um einen Dauerzustand.

3. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 26.02.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages vom 28.08.2014 durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht erfüllt.

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Ergebnisse der durchgeführten Begutachtungen bei den Diagnosen Lähmung des Peronaeus sowie einem Bandscheibenschaden einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert ergeben würden. Diese Einschätzung sei jedoch unrichtig. Wegen des Zustandes nach Knöchelfraktur 2011, der Bewegungseinschränkungen im Lendenwirbelsäulenbereich sowie im Beckenbereich, einer starken Osteoporose und einem Hypogonadismus mit hoher Leistungsminderung liege zweifelsohne ein Gesamtgrad der Behinderung über 50 von Hundert vor. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel ersuche der Beschwerdeführer um Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens, sodass als Ergebnis ein Gesamtgrad der Behinderung über 50 v.H. resultiert. Er stelle daher den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und einen Gesamtgrad der Behinderung von über 50 v.H. als Dauerzustand festzustellen. Gleichzeitig werde die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

Zusammen mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer neben dem bereits übermittelten Befund vom 17.07.2014 einen Röntgenbefund vom 02.07.2014 und einen "Befund Hormone" vom 02.09.2014 einer Universitätsklinik für Innere Medizin samt Aufstellung der Werte des Beschwerdeführers vom 03.09.2014.

6. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 02.08.2015, erstellt vom Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 09.12.2014 erstellt hatte, stellte erneut einen Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe von 30 von Hundert fest und es wurde wie folgt ausgeführt:

"(...)

Stellungnahme

Herr XXXX im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23.03.2015 mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 26.02.2015 - Festsetzung des GdB von 30 vH - nicht einverstanden und legt neue Befunde bei.

1. Arztbrief LKH XXXX , Universitätsklinik für Innere Medizin vom 3.9.2014

Diagnosen: hypogonadotroper Hypogonadismus, Osteoporose; Therapie mit Testogei 1x1

2. Röntgenbefund XXXX vom 2.7.2015

Diagnosen: osteoporotisch rarefizierte Spongiosastrukturen; M. Baastrup der unteren LWS; altersentsprechendes Becken mit osteopenisch rarefizierter Knochenstruktur

3. Empfehlung XXXX , FA für Neurologie/Psychiatrie vom 17.7.2014

Diagnosen: Peronaeusparese rechts; multisegmentaler Bandscheibenschaden entsprechend L4/S1 Bestätigung über Exponentialtherapiemaßnahmen sowie einer zunehmenden Osteoporose

Conclusio:

Zum Zeitpunkt der Untersuchung lagen die erforderlichen Befunde wie

Knochendichtemessung sowie Befund über die Diagnose:

hypogonadotroper Hypogonadismus nicht vor und konnten daher auch nicht in die Entscheidungsfindung miteinfließen.

Ad Hypogonadotroper Hypogonadismus

Mittels therapeutische Maßnahmen wie medikamentöse Substitution zum Beispiel mit Testogei ist die endokrine Störung gut einstellbar, die Entgleisungswahrscheinlichkeit ist mit gering einzustufen.

Bei dieser Erkrankung kommt es im Allgemeinen zu keiner wesentlichen Funktionsminderung zumindest nicht in der vorliegenden Schwere der Erkrankung.

Mit ausreichender medikamentöser Substitution mit Kalzium sowie Vitamin D3 ist eine Basistherapie etabliert und weitergehende therapeutische Maßnahmen sind in den vorliegenden Befunden nicht dokumentiert.

Für beide Diagnosen gilt, dass sie den Grad der Behinderung mangels negativer Leidensbeeinflussung nicht verändern.

Der Grad der Behinderung bleibt mit 30 vH. somit als ausreichend hoch eingeschätzt bestehen."

7. Mit Schreiben vom 13.10.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die ärztliche Stellungnahme vom 02.08.2015, dem Beschwerdeführen zur Kenntnis und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ein.

8. Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. der belangten Behörde ein.

II. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 26.02.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages vom 28.08.2014 durchgeführte medizinische Beweisverfahren (im Detail das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung am 03.12.2014, datiert mit 09.12.2014,) hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses wurden deshalb verneint.

In der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 02.08.2015, erstellt vom Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 09.12.2014 erstellt hatte, wurde ausdrücklich festgestellt, dass durch das Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Unterlagen keine geänderte Einstufung als im angefochtenen Bescheid, nämlich 30 v. H., bewirkt werden kann.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung am 03.12.2014, datiert mit 09.12.2014, welches ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 02.08.2015, erstellt vom Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 09.12.2014 erstellt hatte, einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert beim Beschwerdeführer feststellte.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 26.02.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages vom 28.08.2014 durchgeführte medizinische Beweisverfahren (im Detail das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung am 03.12.2014, datiert mit 09.12.2014,) hat ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses wurden deshalb verneint.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Detail aufgrund der Beschwerdeausführungen und aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen ein Arzt für Allgemeinmedizin um Stellungnahme dazu ersucht, ob die darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet sind, die mit Gutachten vom 09.12.2014 getroffene Einschätzung hinsichtlich des Beschwerdeführers zu ändern.

Dieser stellte in seiner vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 02.08.2015 unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausdrücklich fest, dass die vorgelegten Befunde nicht in der Lage seien, eine geänderte Einstufung als im angefochtenen Bescheid - nämlich 30 v.H.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.

Das von der belangten Behörde eingeholte vorzitierte ärztliche Sachverständigengutachten ist - ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme - schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Es wurde sowohl in dem von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten als auch in der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme ein Grad der Behinderung von - objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen wäre.

Im Rahmen des Parteiengehörs zur vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, welches ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert beim Beschwerdeführer feststellt.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung am 03.12.2014, datiert mit 09.12.2014, wird daher ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 02.08.2015 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.

Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist - ebenso wie die eingeholte ärztliche Stellungnahme - schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 02.08.2015, erstellt vom Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 09.12.2014 erstellt hatte, steht ebenso wie das von der belangten Behörde eingeholte mit 09.12.2014 datierte Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Im Rahmen des Parteiengehörs zur eingeholten und mit 02.08.2015 datierten ärztlichen Stellungnahme langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der Frist ein.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerdeausführungen und aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt.

Wie unter Punkt 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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