W162 2104094-1•BVwG W162 2104094-1
W162 2104094-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W162 2104094-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.02.2015, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 17.04.1996 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.08.1995 mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und § 3 BEinstG) angehört.
1.2. Am 4.11.1996 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 04.11.1996 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
1.3. Mit Bescheid vom 26.09.2011 wurde vom Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats nach Zustellung nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das 65. Lebensjahr überschritten habe und nicht in Beschäftigung stehe.
2. Am 05.09.2014 langte bei der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) ein. Beigefügt wurden ein Konvolut an Befunden und eine Kopie des Behindertenpasses.
Die belangte Behörde wertete diesen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass - aufgrund der ab 01.01.2014 geänderten Rechtslage gilt als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
3. Nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin wurde im Fall des Beschwerdeführers durch ein Sachverständigengutachten vom 22.10.2014 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Begründend ausgeführt wurde, dass sich bei Zustand nach Kniegelenkersatz beidseits eine gute Funktion der operierten Kniegelenke zeige. Hinsichtlich der chronischen Schmerzen und Wirbelsäulenbeschwerden zeige sich eine mäßiggradig eingeschränkte Funktion, neurologische oder motorische Ausfälle würden nicht vorliegen. Es werde lediglich eine sehr eingeschränkte Schmerzmedikation verabreicht. Das Gangbild des Beschwerdeführer wurde als ausreichend sicher und raumgreifend beurteilt, eine Gehhilfe werde nicht benötigt, sicheres Ein- und Aussteigen ins/vom Verkehrsmittel sowie Festhalten seien gewährleistet. Hinsichtlich des Gangbilds wurde festgehalten: "Normales Gangbild, keine Gehhilfe, geht ausreichend sicher und raumgreifend, keine Fallneigung, keine Atemnot, guter Allgemeinzustand". Hinsichtlich der Atemnot zeige sich im Rahmen der Lungenfunktionsprüfung keine schwerwiegende Funktionseinschränkung und werde auch keine Medikation verabreicht. Die Atemnot des Beschwerdeführers wurde auf dessen Gewichtszunahme zurückgeführt. Bei Zustand nach Herzinfarkt im Jahr 1995 sei die Herzfunktion regelrecht, wodurch eine cardiale Ursache der Atemnot ausgeschlossen sei.
4. Mit Schreiben vom 20.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schreiben vom 04.12.2014 langte die Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Ausgeführt wurde, dass zum Thema "Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom ärztlichen Sachverständigen keine Stellungnahme abgegeben worden wäre. Demnach hätte der Sachverständige zwar angeführt, dass das Gangbild des Beschwerdeführers ausreichend sicher sei. Allerdings hätte er nicht erklärt, nach welchen Wegstrecken bereits eine Erschöpfung des Beschwerdeführers auftrete, die ihm längeres Gehen unzumutbar mache. Tatsache sei demnach, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines körperlichen Zustandes bereits bei Gehstrecken ab ca. 50m ein Erschöpfungszustand unabhängig von Knieoperationen eintrete. Beantragt wurde die Einholung von weiteren Gutachten aus den Fachbereichen des Orthopädie und Lunge.
Diesem Schreiben wurden keinerlei neue Befunde beigefügt.
6. Die belangte Behörde ersuchte den Sachverständigen des ärztlichen Dienstes um Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers.
Mit Stellungnahme vom 28.01.2015 wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers keinerlei relevante Einschränkungen der Lungenfunktion bestanden hätten. Demnach seien dessen Atemprobleme durch den Lungenfacharzt auf die Gewichtszunahme zurückgeführt worden. Auch finde sich keinerlei Medikation für ein Lungenleiden. Es liege demnach keine pulmonale Ursache für die Atemnot vor. Da die Herzfunktion regelrecht gewesen sei, könne auch eine cardiale Ursache für die Atemnot ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass aus gutachterlicher Sicht dem Antragsteller eine Wegstrecke von mindestens 400 Metern zumutbar sei. Anhand der vorliegenden Befunde sei mit einer vorzeitigen Erschöpfung nicht zu rechnen und sei diese medizinisch nicht erklärbar.
7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2014 (einlangend) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen.
Der Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.11.2014 zugrunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Gehstrecke sei ausreichend, das Ein- und Aussteigen seien möglich, somit sei ein gefahrenfreier Transport gewährleistet.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 seien laut ärztlicher Stellungnahme vom 28.01.2015 nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Somit könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden und wurde sohin festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 13.03.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin beschrieb der Beschwerdeführer den Ablauf der ärztlichen Untersuchung, brachte vor, dass ihn der Sachverständige nicht angesehen hätte, dass er - wie auch im Gutachten beschrieben - den Arzt zweimal nach Durchführung der Untersuchung angerufen hätte, und dass er sämtliche Fragen des Arztes beantwortet hätte. Weiters benütze er eine Gehhilfe für alle Strecken und sei adipös, jedoch "nicht blöd raufgefressen", sondern er esse wenig, während ihm Bewegung Schmerzen bereite. Er habe erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, denn sein Herz, Lunge und Kniegelenke seien zusammen nicht so belastbar, dass er kurze Strecken bewältigen könne. Nach kurzer Zeit ginge ihm die Luft aus, er ermüde schnell und habe Schmerzen in den Beinen. Bis zu seiner Bushaltestelle seien es 850m.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht - am 24.03.2015 einlangend - vom Sozialministeriumservice vorgelegt und in der Folge der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.04.2015 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf persönlicher Untersuchung aus den Fachrichtungen für Innere Medizin und Orthopädie.
11. Am 24.09.2015 langten die Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen für Innere Medizin und Orthopädie beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11.1. Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 23.06.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen.
"Derzeitige Beschwerden:
Ich kann keine weiten Strecken gehen, dann bin ich sofort müde. Meine Knie schmerzen dauernd Die Behandlungen nützen nichts. Meine Herztätigkeit ist eingeschränkt, die Lunge ist eingeschränkt. Außer Haus benötige ich eine Gehhilfe.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Atorvastatin. Metformin, Tenormin. Euthyrox, Alna, Diamicron. Thrombo ASS, Urosin. Pantip, Naprobene, Mexalen Laufende
Therapie: dzt. keine
Hilfsmittel: Rollmobil, die Folie der Originalverpackung ist teilweise noch vorhanden, auch an den Laufflächen der Räder.
Sozialanamnese: Pens.
Objektiver Untersuchungsbefund
Größe 160 cm, Gewicht ca. 93 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet ein Rollmobil, das vorne her geschoben wird, ohne wesentliches abstützen. Das Aus- und Ankleiden wird problemlos im Stehen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch. Gynäkomastie beidseits Abdomen:
gering Druckschmerz im Oberbauch, deutlich adipös
Obere Extremitäten:
Linkshänder. Schultergürtel ist horizontal. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich vorhanden
Sämtliche Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S 30/0/170 beidseits, F 160/0/50 beidseits, beim Nackengriff reichen die Daumenkuppen bis C6 beidseits, beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppen bis L4 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ohne Gehhilfen wird etwas breitbasig und wankend ausgeführt, ohne auffälliges einseitiges hinken. Zehenballen- und Fersenstand jeweils kurzzeitig möglich. Einbeinstand kurzzeitig und unsicher möglich. Anhocken wird bis zu einem Kniebeugewinkel von 30° ausgeführt. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 7cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich sehr zart ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Senkspreizfüße beidseits. Gering Unterschenkelödeme beidseits, keine trophischen Hautstörungen.
Rechtes Knie:
Blasse Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist soweit bandfest.
Linkes Knie:
Seitengleicher Befund.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften S 0/0/100 beidseits. R (S 90°) rechts 15/0/30, links 5/0/40, Knie S rechts 0/0/110, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Zarte s-förmige Skoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Etwas verstärkte Brustkyphose und Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. Das rechte ISG ist druckschmerzhaft
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: KJA 2/15cm, Seitwärtsneigen 20/0/20, Rotation 50/0/50 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40cm, Seitwärtsneigen und Rotation je Vz eingeschränkt
1. Knietotalendoprothese beidseits
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
4. Altersentsprechende degenerative Gelenksveränderungen ohne über das altersgemäße Ausmaß hinausgehender Funktionsbehinderungen
5. Koronare Herzkrankheit mit Z n. Vorderwandinfarkt
8. Paratrachéale Zyste, Atemnot, Verdacht auf portale Hypertension (noch nicht
abgeklärt).
2. Liegt eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten vor? nein.
Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten besteht nicht. Die Beine können jeweils im Stehen gut vom Boden abgehoben werden. Die Muskulatur an den Beinen ist nicht auffällig verschmächtigt. Auf Grund dieses Befundes ist abzuleiten, dass eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m möglich und zumutbar ist. Auch Niveauunterschiede können überwunden werden. Die Verwendung des zur Untersuchung mitgebrachten Rollmobils ist auf Grund des klinischen Befundes nicht nachvollziehbar.
An den oberen Extremitäten besteht ein altersentsprechend unauffälliger Befund an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten
Es besteht ausreichend Kraft um sich in einem öffentlicher Verkehrsmittel sicher anzuhalten.
3. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Rein fachbezogen liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor
4. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Diese Fragen betreffen nicht das unfallchirurgische Fachgebiet.
5. Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor?
Eine Konversation ist in normaler Umgangssprache problemlos möglich. Eine hochgradige Sehbehinderung liegt nicht vor.
6. Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten Abi. 68-70 objektivierbar? Rein fachbezogen ist keine Veränderung objektivierbar.
7. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abi. 81 und Abi. 73-74.
Zu den Einwendungen Abi. 81. kann rein fachbezogen nicht Stellung genommen werden.
Von Seiten der Kniegelenke besteht ein sehr guter postoperativer Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits. Die Gelenke sind ergussfrei und bandfest. Die Beweglichkeit ist mit S rechts 0/0/110, links 0/0/120 als sehr gut zu bezeichnen.
8. Feststellung, ob. bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Dauerzustand, eine NU ist nicht erforderlich.
11.2. Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 23.06.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Festgestellt wurde, dass die körperliche Belastbarkeit wohl eingeschränkt sei, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und die sichere Beförderung jedoch gewährleistet seien. Das Sachverständigengutachten führte folgende Punkte aus (auszugsweise):
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 22.10.2014 für die Landesstelle Niederösterreich untersucht, dabei ging es um die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die gestellten Diagnosen sind in Abi. 70 enthalten, internistisch davon relevant:
Koronare Herzkrankheit, Z. n. Herzinfarkt, Diabetes mellitus, Bluthochdruck, paratrachéale Zyste, Atemnot, Verdacht auf portale Hypertension.
In Abl 81 ein Schreiben des Beschwerdeführers: Herz, Lunge und Kniegelenke sind zusammen nicht so belastbar, dass ich kurze Strecken bewältigen kann. Mir geht nach kurzer Zeit die Luft aus und ermüde schnell und habe Schmerzen in den Beinen.
Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:
Die Angaben werden bestätigt.
Es wird eine geordnete Mappe zur Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt. Diese enthält Medikation und aktuelle Befunde
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
siehe Mappe!
Ergänzung der Anamnese durch mitqebrachte Spitalsberichte. Röntgen- und Laborbefunde: Wesentlich aus der dem Akt angefügten Mappe:
18.03. 2015, Dr. XXXX , Facharzt für Atmungs- und Lungenerkrankungen; ein Teil der Belastungsdyspnoe nach Myokardinfarkt und beidseitigen Knieprothesen und einen BMI von 35, offen ist noch eine fragliche portale Hypertension, welche derzeit abgeklärt wird.
12.05. 2015, Angiologische Untersuchung, Stempel nicht leserlich, kein Hinweis für PAVK
15.05. 2015, gleicher Stempel, jetzt Dr. XXXX lesbar, Ergometrie:
mittelgradig reduzierte Leistungsfähigkeit, 52 % des TSW, Abbruch wegen Dyspnoe. In den beobachteten Leistungsstufen kein Hinweis für Einschränkung der koronaren Reserve, jedoch keine ausreichende Beurteilbarkeit.
12.05. 2015, Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, Echokardiografie: mediane und apikale Vorderwand hypokinetisch und verdünnt wie bei Infarktnarbe, sonst keine sichere regionale Wandbewegungsstörung, Hinweise für deutliche diastolische Relaxationsstörung, normale systolische Linksventrikeifunktion.
Anmerkung: Zum Puimonalisdruck wird nicht Stellung genommen.
20.01. 2015, Labors.AT, Laborbefunde: Blutzucker 162, HbA1c 8,0, Leberenzymmuster und Nierenfunktionsparameter normal. Schilddrüsenhormonstatus normal.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 160 cm, 93 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal,
Zähne: gering lückenhaft
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: adipös, Leber und MHz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine
Varizen, keine Ödeme Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten
Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2005 gestellten Fragen:
Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
1. Koronare Herzkrankheit mit Z. n. Vorderwandinfarkt
2. Paratracheale Zyste, Atemnot, Verdacht auf portale Hypertension (noch nicht abgeklärt).
Frage x (2. Frage auf Seite 2):
Im internistischen Fachgebiet liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die angioiogische Untersuchung (in der Mappe) hat keinen Hinweis auf arterielle Verschlusskrankheit ergeben.
Frage x (3. Frage auf Seite 2):
Die körperliche Belastbarkeit ist wohl eingeschränkt, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und die sichere Beförderung sind jedoch gewährleistet. Es liegt keine der in Seite 3 oben angeführten Krankheiten oder Leiden vor.
Frage x (2 Frage auf Seite 4):
In Aktenblatt 81 werden keine Angaben gemacht, die im internistischen Fachbereich relevant sind. Aktenblatt 73-74 enthält, was das Fachgebiet Innere Medizin betrifft, die Angabe, dass schon nach 50 m Gehstrecke ein Erschöpfungszustand eintritt. Diese Angabe ist mit dem nun objektivierten kardiopulmonalen Zustand nicht in Übereinstimmung, sondern allenfalls durch Übergewicht im Kombination mit Trainingsmangel zu erklären."
12. Mit Schreiben vom 25.09.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Beigefügt wurden die neu eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.06.2015.
13. Am 06.10.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er erklärte, dass das Rollmobil noch eine Folie auf den Rädern gehabt hätte, da es ganz neu gewesen sei, das alte Rollmobil sie "schon zerfleddert". Er sei mit Halbschuhen zur Untersuchung gekommen, da er nicht bloßfüßig kommen hätte wollen, es wären seine besten Schule. "Das Rollmobil schiebe ich sicher vorne her oder soll ich es mir auf den Rücken binden? Ich brauche das Rollmobil, weil ich mich nach ca. 30-40m Gehstrecke setzen muss..." Auch führte er an, dass seine Beinlänge nicht gleich sei, es würde Befunde geben, wonach ein Bein 9mm kürzer sei. Weiters führte er an, dass er alle 30m rasten müsse und nicht wisse, wie er so bei einem Aktionsradius von 10 Minuten und einer Gehstrecke von 200-300 Metern (gemäß Gutachten vom 23.06.2015) ein öffentliches Verkehrsmittel erreichen solle. Seine Bushaltestelle sei 850m von seinem Haus entfernt. Er habe erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit wegen Herzinfarkt und Herklappe, Schmerzen in den Kniegelenken und seine Lungenfunktion sei eingeschränkt. Er bekomme nach kurzer Wegstrecke keine Luft. Zusammenfassend ersuchte er um Überprüfung des Untersuchungsergebnisses und darum, "die richtige Entscheidung" zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Bereits der von der belangten Behörde mit der Begutachtung betraute Arzt für Allgemeinmedizin kam in seinem Sachverständigengutachten vom 22.10.2014 und seiner Stellungnahme vom 28.01.2015 zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Diese Einschätzung wurde nunmehr auch durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten persönlichen Gutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Inneren Medizin vom 23.06.2015 bestätigt und verfestigt.
In sämtlichen Sachverständigengutachten wurde überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kurze Gehstrecken aus eigener Kraft zurücklegen kann, dass ihm ein Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel sowie ein sicheres Festhalten infolge seiner Beweglichkeit durchaus möglich sind.
Wenngleich durch den Sachverständigen aus dem Bereich der Inneren Medizin festgestellt wurde, dass die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers wohl eingeschränkt ist, wurde das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel und eine sichere Beförderung für den erkennenden Senat nachvollziehbar bejaht. Der Angabe des Beschwerdeführers, dass bereits nach 50m Gehstrecke ein Erschöpfungszustand eintrete, wurde dahingehend entgegengetreten, dass dies nicht aufgrund eines kardiopulmonalen Zustandes, sondern allenfalls durch Übergewicht mit Trainingsmangel erklärbar sei.
Auch der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargestellt, dass eine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten nicht besteht. Ausgeführt wurde weiter, dass die Beine jeweils im Stehen gut vom Boden abgehoben werden können. Die Muskulatur an den Beinen sei nicht auffällig verschmächtigt. Auf Grund dieses Befundes sei abzuleiten, dass eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300m möglich und zumutbar sei. Auch Niveauunterschiede könnten demnach überwunden werden. Die Verwendung des zur Untersuchung mitgebrachten Rollmobils sei auf Grund des klinischen Befundes nicht nachvollziehbar. An den oberen Extremitäten bestehe ein altersentsprechend unauffälliger Befund an den Gelenken. Die Greifformen seien erhalten Es bestehe ausreichend Kraft, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher anzuhalten.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach er erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aufgrund Herzinfarkt, Schmerzen in den Kniegelenken und der Lungenfunktion habe, wurde bereits durch drei persönliche Sachverständigengutachten ausführlich eingegangen. Auch seine Angabe, wonach seine Beinlänge nicht gleich sei, da ein Bein 9mm kürzer sei, konnte an diesem Ergebnis nichts ändern, da eine unterschiedliche Beinlänge erst ab 8cm relevant ist.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. In Gesamtschau der Umstände kommt demnach der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im gegenständlichen Beschwerdefall zumutbar ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Verwendung eines Gehbehelfes zurücklegen. Seine Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Bereits der von der belangten Behörde mit der Begutachtung betraute Arzt für Allgemeinmedizin kam in seinem Sachverständigengutachten vom 22.10.2014 und seiner Stellungnahme vom 28.01.2015 zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Diese Einschätzung wurde nunmehr auch durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten persönlichen Gutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Inneren Medizin vom 23.06.2015 bestätigt und verfestigt. In sämtlichen Sachverständigengutachten wurde überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kurze Gehstrecken aus eigener Kraft zurücklegen kann, dass ihm ein Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel sowie ein sicheres Festhalten infolge seiner Beweglichkeit durchaus möglich sind. Wenngleich durch den Sachverständigen aus dem Bereich der Inneren Medizin festgestellt wurde, dass die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers wohl eingeschränkt ist, wurde das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel und eine sichere Beförderung bejaht. Auch der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargestellt, dass eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300m möglich und zumutbar sei. Auch Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Die Verwendung des zur Untersuchung mitgebrachten Rollmobils sei auf Grund des klinischen Befundes nicht nachvollziehbar. An den oberen Extremitäten bestehe ein altersentsprechend unauffälliger Befund an den Gelenken. Die Greifformen seien erhalten Es bestehe ausreichend Kraft, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher anzuhalten.
Daher ist in Gesamtschau der Umstände die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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