BVwG W127 2001419-1

W127 2001419-1Tribunale amministrativo federale2 dic 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W127 2001419-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001419.1.00

Spruch

W127 2001419-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, Az. II/7-EBP/11-118966067, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 31.03.2011 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115940135, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.385,31 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 6,16 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 5,96 ha von einem Minimum Fläche/ZA von 5,96 und einer ermittelten Fläche von 5,96 ha ausgegangen.

Am 19.07.2012 wurde auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der auch für das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,20 ha sowie eine Unterdeklaration im Ausmaß von 0,33 ha festgestellt wurden.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013 wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.123,74 für eine ermittelte Fläche von 5,76 ha gewährt wurde; ein Betrag von EUR 261,57 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.07.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,20 ha), daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund einer bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 0,33 ha eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1,00 % erfolgt sei.

Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht. Die beschwerdeführende Partei brachte in der Begründung Folgendes vor:

"Sie fordern von mir für das Jahr 2011 261,57€ EBP aufgrund einer VOK im Jahr 2012 zurück hierzu folgendes: Die Flächenabweichung befindet sich auf Fst. 7 welches von Ufergehölz umgeben ist. Auf Grund des Ufergehölzes und der unförmigkeit des Fst. war es für mich im Rahmen der Digitalisierung sehr schwer die richtige Fläche festzustellen.

Der MFA und die Digitalisierung wurde von mir immer nach besten Wissen und Gewissen ausgeführt, aus diesem Grund verstehe ich nicht das ich hier so hoch Sanktioniert (rd. 12,3 % der EBP) werde da meiner Meinung nach der "Verstoß" in keinem Verhältnis zur Ausgesprochenen Sanktion steht.

Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe stelle ich den Antrag, die oben angeführte Mitteilung/den obenangeführten Bescheid richtig zu stellen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte in dem Antragsjahr 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 5,96 ha. In diesem Jahr standen der beschwerdeführenden Partei 6,16 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19.07.2012 wurden für das gegenständliche Antragsjahr auf Feldstück 7 ("Graswiese") Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 0,20 ha festgestellt. Bei den angeführten Differenzflächen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (überwiegend Ufergehölz). Des Weiteren wurden nicht angemeldete Flächen im Gesamtausmaß von 0,33 ha festgestellt (Unterdeklaration), von denen 0,18 ha von niemandem ("Code 99") und 0,15 ha von jemand anderem ("Code 199") beantragt wurden.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen auch zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht im Widerspruch. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle durch ein Prüforgan der AMA konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS (Luftbilddatum 25.07.2006 bzw. auch 03.07.2010) nachvollzogen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Gemäß Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.

Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Abs. 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Artikel 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

Gemäß Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet, wenn im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe liegt.

Gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Gemäß Artikel 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Gemäß Artikel 80 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, erfolgen Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten (§ 5 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2009).

Gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft (§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS V 2009).

Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen nicht beihilfefähig. Die betreffenden Grundstücksteile (lt. Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle überwiegend Ufergehölz) wurden im vorliegenden Fall daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten und hat im Rahmen der Beschwerde vielmehr selbst angegeben, dass sich die Flächenabweichung auf Feldstück 7 befinde, das von Ufergehölz umgeben sei. Einwände gegen die Richtigkeit der vom sachverständigen Prüfer der Agrarmarkt Austria auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechneten Flächenkorrektur für das beschwerdegegenständliche Antragsjahr wurden sohin nicht vorgebracht. Die Beihilfe war daher gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen, da die Differenz über 3 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei genutzten aber nicht beantragten Flächen, ist der Rechtsmittelschrift keinerlei konkretes Vorbringen zu entnehmen. Aufgrund des Ausmaßes der Unterdeklaration von (deutlich) über 3 % war der Beihilfebetrag gemäß Artikel 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um bis zu 3 % zu kürzen. Die von der Agrarmarkt Austria im gegenständlichen Fall vorgenommene Kürzung um 1 % ist in Anbetracht der Differenz von 0,33 ha daher angemessen.

Soweit die beschwerdeführende Partei sinngemäß vorbringt, sie treffe kein Verschulden, da sie bei Antragstellung und Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen wäre, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Es wurde in keiner Weise belegt, dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat.

Ein mangelndes Verschulden im Sinne von Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Antragsjahr, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde somit nicht dargetan. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 liegen ebenfalls nicht vor. Auch die Verhältnismäßigkeit der Kürzungsbestimmungen des INVEKOS wurde seitens des EuGH bereits mehrfach bestätigt; in diesem Zusammenhang kann aus der jüngsten Vergangenheit auf das Urteil vom 05.06.2012, C-489/10, Rs. Bonda, verwiesen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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